Der Rekurs ist im Hinblick auf den wegen des Ausspruches über den 300.000 S übersteigenden Wert des Streitgegenstandes zulässigerweise beigesetzten Rechtskraftvorbehalt zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs - die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision schadet nicht - vertritt die Beklagte den Standpunkt, die Klage sei nur auf die §§ 81 ff EheG gestützt worden; das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht aus der Klagsdarstellung abgeleitet, daß der Kläger bereits jetzt die Verfügbarkeit über ihm angeblich entwendete Sparbücher und Wertpapiere fordere. Da der Kläger sein rechtliches Interesse an der Klage in der Kenntnis der exakten Höhe der ehelichen Ersparnisse erblickt habe, um nach § 91 EheG den Wert des Fehlenden in seinen Antrag um Aufteilung der ehelichen Ersparnisse einbeziehen zu können und er kein Leistungsbegehren gestellt habe, sei das Berufungsgericht "in seinen Feststellungen über das Klagebegehren und das Klagsvorbringen hinausgegangen". Dem ist folgendes zu entgegnen:In ihrem Rekurs - die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision schadet nicht - vertritt die Beklagte den Standpunkt, die Klage sei nur auf die Paragraphen 81, ff EheG gestützt worden; das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht aus der Klagsdarstellung abgeleitet, daß der Kläger bereits jetzt die Verfügbarkeit über ihm angeblich entwendete Sparbücher und Wertpapiere fordere. Da der Kläger sein rechtliches Interesse an der Klage in der Kenntnis der exakten Höhe der ehelichen Ersparnisse erblickt habe, um nach Paragraph 91, EheG den Wert des Fehlenden in seinen Antrag um Aufteilung der ehelichen Ersparnisse einbeziehen zu können und er kein Leistungsbegehren gestellt habe, sei das Berufungsgericht "in seinen Feststellungen über das Klagebegehren und das Klagsvorbringen hinausgegangen". Dem ist folgendes zu entgegnen:
Nach Artikel XLII EGZPO kann jemand, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist oder wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden wissentlich Kenntnis hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1046). Diese Bestimmung enthält zwei verschiedene Anwendungsfälle der Klage auf eidliche Angabe eines Vermögens. Der erste Anwendungsfall schafft keinen neuen bürgerlich-rechtlichen Tatbestand für Rechnungslegung und Vermögensangabe, sondern setzt voraus, daß schon nach bürgerlichem Recht eine Pflicht zur Angabe des Vermögens und der Schulden besteht. Der zweite Anwendungsfall, der denjenigen trifft, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, schafft eine eigene Norm des materiellen Rechtes (NZ 1986, 35 ua). Hier genügt die bloße Kenntnis von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens ohne jede weitere rechtliche Verpflichtung, den Beklagten zur Vermögensangabe und Eidesleistung zu veranlassen (Fasching, Kommentar II 89). Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes (Art. XLII Abs 2 EGZPO) und daß der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist (Fasching, aaO 95). Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - kein deliktisches Verhalten voraus, die Verheimlichung oder Verschweigung muß aber absichtlich erfolgt sein; sie setzt darüber hinaus objektiv ein Verhalten voraus, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Berechtigten gelangen (Fasching, aaO 95; 1 Ob 722, 723/78). Das hier als Prozeßvoraussetzung geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (5 Ob 521/86). Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Klägers in diesem Sinne liegt aber nach dem Klagsvorbringen - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - vor, wenn die Beklagte eigenmächtig und gegen den Willen ihres Mannes den Ehegatten gemeinsam zustehende Sparbücher oder Wertpapiere entfernt und verbringt und ihrem Mann darüber Auskunft verweigert. Zu Unrecht meint die Beklagte auch, dem Kläger fehle im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Ehe und der ehelichen Gemeinschaft jegliches Rechtsschutzinteresse, weil das Problem der Feststellung des gemeinsamen Vermögens nur nach rechtskräftiger Ehescheidung im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG von Bedeutung sei und nur dort zu erörtern wäre. Denn Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus Verletzungen von anderen Pflichten als solchen aus dem rein persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander, wie etwa aus einem deliktischen Verhalten oder aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Eheleute zueinander können auch während aufrechter Ehe geltend gemacht werden. Für die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche während aufrechter Ehe ist daher der Umstand ohne Bedeutung, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erst nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe möglich ist (5 Ob 521/86). Da die grundsätzliche Zulässigkeit der hier erhobenen Klage nach dem hier maßgeblichen Verfahrensstand aufgrund des Vorbringens des Klägers zu prüfen ist, kann der Rekurswerberin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, das Berufungsgericht hätte seinen Ausführungen über ihre Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Verbringung der Sparbücher und Wertpapiere die Ergebnisse eines Beweisverfahrens zugrunde legen müssen. Ist aber vorerst für die Frage der Verbringung und Verschweigung der Sparbücher und Wertpapiere das Vorbringen des Klägers maßgeblich, wonach die Beklagte dabei vorsätzlich gegen den Willen des Klägers gehandelt hat, so kommt es - entgegen der Ansicht der Rekurswerberin - auch nicht darauf an, ob die Beklagte diese Papiere dem Safe des Beklagten entnommen hat oder ob beide Eheleute Zugang zu dem Safe hatten. Wenn die Rekurswerberin schließlich noch die Ansicht vertritt, dem Kläger sei der Umfang des Vermögens bekannt, weil er die Nummern der Sparbücher und die Institute, bei welchen die Konten bestehen, selbst in der Klage angeführt habe und sie "nochmals betont", sie werde ihrerseits die Zustimmung zu einer Auskunftserteilung geben und sie daraus ableiten möchte, daß die vorliegende Klage nicht berechtigt sei, weil sie nicht dazu diene, festzustellen, ob ein Vermögen verbracht sei oder in welcher Höhe es bestehe, so ist ihr zu entgegnen, daß die Klage doch zur Feststellung des Umfanges eines noch vorhandenen Vermögens angebracht werden kann (vgl. Fasching aaO 95) und die von der Rekurswerberin erklärte Bereitschaft, der Einholung einer Auskunft von den Bankinstituten ihre Zustimmung zu geben, außerdem eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung darstellt, auf die nicht weiter einzugehen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Klage auf eidliche Angabe eines Vermögens nach dem zweiten Anwendungsfall des Art. XLII EGZPO liegen daher nach den Behauptungen des Klägers vor. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe das Rechtsschutzinteresse des Klägers allein aufgrund der Angaben in der Klage zu Unrecht verneint, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden. Da das Erstgericht die Durchführung eines Verfahrens über die einander widerstreitenden Prozeßbehauptungen der Parteien unterlassen hat und das Berufungsgericht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die hier erhobene Klage grundsätzlich zutreffend bejaht hat, kann der Oberste Gerichtshof dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht entgegentreten.Nach Artikel XLII EGZPO kann jemand, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist oder wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden wissentlich Kenntnis hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rz 1046). Diese Bestimmung enthält zwei verschiedene Anwendungsfälle der Klage auf eidliche Angabe eines Vermögens. Der erste Anwendungsfall schafft keinen neuen bürgerlich-rechtlichen Tatbestand für Rechnungslegung und Vermögensangabe, sondern setzt voraus, daß schon nach bürgerlichem Recht eine Pflicht zur Angabe des Vermögens und der Schulden besteht. Der zweite Anwendungsfall, der denjenigen trifft, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, schafft eine eigene Norm des materiellen Rechtes (NZ 1986, 35 ua). Hier genügt die bloße Kenntnis von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens ohne jede weitere rechtliche Verpflichtung, den Beklagten zur Vermögensangabe und Eidesleistung zu veranlassen (Fasching, Kommentar römisch zwei 89). Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes ("Art". XLII Absatz 2, EGZPO) und daß der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist (Fasching, aaO 95). Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - kein deliktisches Verhalten voraus, die Verheimlichung oder Verschweigung muß aber absichtlich erfolgt sein; sie setzt darüber hinaus objektiv ein Verhalten voraus, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Berechtigten gelangen (Fasching, aaO 95; 1 Ob 722, 723/78). Das hier als Prozeßvoraussetzung geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (5 Ob 521/86). Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Klägers in diesem Sinne liegt aber nach dem Klagsvorbringen - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - vor, wenn die Beklagte eigenmächtig und gegen den Willen ihres Mannes den Ehegatten gemeinsam zustehende Sparbücher oder Wertpapiere entfernt und verbringt und ihrem Mann darüber Auskunft verweigert. Zu Unrecht meint die Beklagte auch, dem Kläger fehle im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Ehe und der ehelichen Gemeinschaft jegliches Rechtsschutzinteresse, weil das Problem der Feststellung des gemeinsamen Vermögens nur nach rechtskräftiger Ehescheidung im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG von Bedeutung sei und nur dort zu erörtern wäre. Denn Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus Verletzungen von anderen Pflichten als solchen aus dem rein persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander, wie etwa aus einem deliktischen Verhalten oder aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Eheleute zueinander können auch während aufrechter Ehe geltend gemacht werden. Für die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche während aufrechter Ehe ist daher der Umstand ohne Bedeutung, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erst nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe möglich ist (5 Ob 521/86). Da die grundsätzliche Zulässigkeit der hier erhobenen Klage nach dem hier maßgeblichen Verfahrensstand aufgrund des Vorbringens des Klägers zu prüfen ist, kann der Rekurswerberin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, das Berufungsgericht hätte seinen Ausführungen über ihre Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Verbringung der Sparbücher und Wertpapiere die Ergebnisse eines Beweisverfahrens zugrunde legen müssen. Ist aber vorerst für die Frage der Verbringung und Verschweigung der Sparbücher und Wertpapiere das Vorbringen des Klägers maßgeblich, wonach die Beklagte dabei vorsätzlich gegen den Willen des Klägers gehandelt hat, so kommt es - entgegen der Ansicht der Rekurswerberin - auch nicht darauf an, ob die Beklagte diese Papiere dem Safe des Beklagten entnommen hat oder ob beide Eheleute Zugang zu dem Safe hatten. Wenn die Rekurswerberin schließlich noch die Ansicht vertritt, dem Kläger sei der Umfang des Vermögens bekannt, weil er die Nummern der Sparbücher und die Institute, bei welchen die Konten bestehen, selbst in der Klage angeführt habe und sie "nochmals betont", sie werde ihrerseits die Zustimmung zu einer Auskunftserteilung geben und sie daraus ableiten möchte, daß die vorliegende Klage nicht berechtigt sei, weil sie nicht dazu diene, festzustellen, ob ein Vermögen verbracht sei oder in welcher Höhe es bestehe, so ist ihr zu entgegnen, daß die Klage doch zur Feststellung des Umfanges eines noch vorhandenen Vermögens angebracht werden kann vergleiche Fasching aaO 95) und die von der Rekurswerberin erklärte Bereitschaft, der Einholung einer Auskunft von den Bankinstituten ihre Zustimmung zu geben, außerdem eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung darstellt, auf die nicht weiter einzugehen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Klage auf eidliche Angabe eines Vermögens nach dem zweiten Anwendungsfall des "Art". XLII EGZPO liegen daher nach den Behauptungen des Klägers vor. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe das Rechtsschutzinteresse des Klägers allein aufgrund der Angaben in der Klage zu Unrecht verneint, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden. Da das Erstgericht die Durchführung eines Verfahrens über die einander widerstreitenden Prozeßbehauptungen der Parteien unterlassen hat und das Berufungsgericht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die hier erhobene Klage grundsätzlich zutreffend bejaht hat, kann der Oberste Gerichtshof dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht entgegentreten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes läßt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen, daß er tatsächlich jetzt schon konkret die Ausfolgung der Sparbücher und Wertpapiere, und zwar in bestimmtem Umfang anstrebt und im fortgesetzten Verfahren diesbezüglich eine Verbesserung und Präzisierung der Angaben des Klägers notwendig sein wird. Das Begehren einer Klage nach dem zweiten Anwendungsfall des Art. XLII EGZPO hat bloß auf Angabe dessen zu lauten, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Damit kann auch ein Eidesleistungsbegehren verbunden werden (Fasching, aaO 96). Ein Leistungsbegehren hingegen muß im Zusammenhang mit einer solchen Klage nicht gestellt werden. Ein solches Begehren hätte allerdings das Bestehen einer Herausgabepflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zur Voraussetzung (Fasching aaO 89). Aus der Unterlassung der Geltendmachung eines Leistungsbegehrens durch den Kläger läßt sich somit kein für die Beklagte günstigerer Rechtsstandpunkt ableiten.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes läßt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen, daß er tatsächlich jetzt schon konkret die Ausfolgung der Sparbücher und Wertpapiere, und zwar in bestimmtem Umfang anstrebt und im fortgesetzten Verfahren diesbezüglich eine Verbesserung und Präzisierung der Angaben des Klägers notwendig sein wird. Das Begehren einer Klage nach dem zweiten Anwendungsfall des "Art". XLII EGZPO hat bloß auf Angabe dessen zu lauten, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Damit kann auch ein Eidesleistungsbegehren verbunden werden (Fasching, aaO 96). Ein Leistungsbegehren hingegen muß im Zusammenhang mit einer solchen Klage nicht gestellt werden. Ein solches Begehren hätte allerdings das Bestehen einer Herausgabepflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zur Voraussetzung (Fasching aaO 89). Aus der Unterlassung der Geltendmachung eines Leistungsbegehrens durch den Kläger läßt sich somit kein für die Beklagte günstigerer Rechtsstandpunkt ableiten.
Abschließend sei jedoch bemerkt, daß Bedenken gegen die Formulierung des hier gestellten Klagebegehrens bestehen. In dem vorliegenden zweiten Fall des Art. XLII EGZPO müßte das Klagebegehren auf Bekanntgabe dessen gerichtet sein, was die Beklagte nach dem Vorbringen in der Klage dem Safe entnommen oder sonst dem Kläger entzogen und damit gemacht hat.Abschließend sei jedoch bemerkt, daß Bedenken gegen die Formulierung des hier gestellten Klagebegehrens bestehen. In dem vorliegenden zweiten Fall des "Art". XLII EGZPO müßte das Klagebegehren auf Bekanntgabe dessen gerichtet sein, was die Beklagte nach dem Vorbringen in der Klage dem Safe entnommen oder sonst dem Kläger entzogen und damit gemacht hat.
Damit erweist sich aber der Rekurs im Ergebnis als unberechtigt, weshalb ihm der Erfolg versagt werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.