Rechtssatz RS0034852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034852
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Norm
EGZPO ArtXLII IB
EGZPO ArtXLII IF
Rechtssatz
Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden. Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 521/86
Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 521/86
- 8 Ob 518/87
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 518/87
nur: Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird. (T1)
Veröff: EFSlg XXIV/7
- 4 Ob 568/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 568/88
Auch
- 1 Ob 2370/96b
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2370/96b
Vgl; nur T1
- 5 Ob 30/01z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
Auch; nur: Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden. (T2)
Veröff: SZ 74/164
- 2 Ob 316/02p
Entscheidungstext OGH 30.01.2003 2 Ob 316/02p
Auch; nur T2
- 7 Ob 147/06b
Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 147/06b
Auch; Beisatz: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen. (T3)
- 2 Ob 155/08w
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
Auch
- 3 Ob 47/11z
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 47/11z
nur T1
- 5 Ob 225/12t
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 225/12t
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 105/15b
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 105/15b
Auch; nur T1
- 2 Ob 142/19z
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 142/19z
Vgl
- 6 Ob 147/20s
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 147/20s
Vgl; nur T1
- 2 Ob 167/21d
Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 167/21d
nur T2; Beisatz: Hier: Bindende Feststellung, dass keine Verheimlichung vorliegt. (T4)
- 2 Ob 163/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 163/23v
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Konkret Pflichtteilsberechtigter. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034852
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19860225_OGH0002_0050OB00521_8600000_001