Die Revision ist berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gehört die Sozialversicherung in ihrem Kern dem öffentlichen Recht an. Sie hat allerdings aufgrund ihrer Aufgabenstellung enge Berührungspunkte mit dem Privatrecht. Soweit daher ein privatrechtlicher Lösungsansatz auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, steht dessen Anwendung auch im Sozialversicherungsrecht nichts im Wege. Dieses enthält überdies in manchen Sachbereichen auch „zivilrechtliche Einschlüsse“ (Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 0.2.3.). Für die mittelbare Bedeutung des Privatrechts im Sozialversicherversicherungsrecht wird etwa auf die Regelungen über fehlerhafte Willenserkärungen und jene über den Vertrauensschutz hingewiesen (Krejci, Das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis, VersRdSch 1973, 210, 235). Aus den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben sich dagegen nur spärliche Regelungen über vom Versicherungsträger zu erfüllende Nebenpflichten. Dazu gehört die in § 62 Abs 1 ASVG angeordnete Mitteilungspflicht über Beitragsrückstände (Krejci aaO 225). Eine solche Mitteilung hat vorerst als Beurkundung von Tatsachen nicht in Bescheidform zu ergehen. Sollte der Dienstgeber diese jedoch für unrichtig halten und eine Klärung der Streitpunkte anstreben, hat er die Erlassung eines Bescheids gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu verlangen (Teschner/Widlar, ASVG Anm 2 zu § 62). Entgegen der Ansicht des Klägers kann daher das Verlangen des Dienstgebers gemäß § 62 Abs 1 ASVG keine Rechnungslegungspflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO begründen. Verpflichtungen öffentlichrechtlicher Natur scheiden nämlich aus dem Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls aus (Fucik/Rechberger in Rechberger Rz 2 zu Art XLII EGZPO; Auer, Stufenklage im Anfechtungsprozeß? AnwBl 1986, 120, 121). Anders, als in der Revision dargelegt wird, kann somit das dem Dienstgeber durch § 62 Abs 1 ASVG eingeräumte öffentlich-rechtliche Auskunftsrecht nicht schon deshalb in einen Rechnungslegungsanspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts umgedeutet werden, weil das Sozialversicherungsrecht in anderen Bereichen Berührungspunkte mit dem Zivilrecht aufweist.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gehört die Sozialversicherung in ihrem Kern dem öffentlichen Recht an. Sie hat allerdings aufgrund ihrer Aufgabenstellung enge Berührungspunkte mit dem Privatrecht. Soweit daher ein privatrechtlicher Lösungsansatz auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, steht dessen Anwendung auch im Sozialversicherungsrecht nichts im Wege. Dieses enthält überdies in manchen Sachbereichen auch „zivilrechtliche Einschlüsse“ (Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 0.2.3.). Für die mittelbare Bedeutung des Privatrechts im Sozialversicherversicherungsrecht wird etwa auf die Regelungen über fehlerhafte Willenserkärungen und jene über den Vertrauensschutz hingewiesen (Krejci, Das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis, VersRdSch 1973, 210, 235). Aus den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben sich dagegen nur spärliche Regelungen über vom Versicherungsträger zu erfüllende Nebenpflichten. Dazu gehört die in Paragraph 62, Absatz eins, ASVG angeordnete Mitteilungspflicht über Beitragsrückstände (Krejci aaO 225). Eine solche Mitteilung hat vorerst als Beurkundung von Tatsachen nicht in Bescheidform zu ergehen. Sollte der Dienstgeber diese jedoch für unrichtig halten und eine Klärung der Streitpunkte anstreben, hat er die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu verlangen (Teschner/Widlar, ASVG Anmerkung 2, zu Paragraph 62,). Entgegen der Ansicht des Klägers kann daher das Verlangen des Dienstgebers gemäß Paragraph 62, Absatz eins, ASVG keine Rechnungslegungspflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO begründen. Verpflichtungen öffentlichrechtlicher Natur scheiden nämlich aus dem Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls aus (Fucik/Rechberger in Rechberger Rz 2 zu Art XLII EGZPO; Auer, Stufenklage im Anfechtungsprozeß? AnwBl 1986, 120, 121). Anders, als in der Revision dargelegt wird, kann somit das dem Dienstgeber durch Paragraph 62, Absatz eins, ASVG eingeräumte öffentlich-rechtliche Auskunftsrecht nicht schon deshalb in einen Rechnungslegungsanspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts umgedeutet werden, weil das Sozialversicherungsrecht in anderen Bereichen Berührungspunkte mit dem Zivilrecht aufweist.
Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165 [verst Senat]; MietSlg 46.063; ÖBA 1990, 381 [Doralt]; SZ 59/143 uva). Eine derartige Rechnungslegungspflicht setzt jedoch immer einen darauf gerichteten Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts voraus, der hier, wie noch zu zeigen sein wird, zwar vorliegt, aber jedenfalls nicht auf § 62 Abs 1 ASVG iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG gestützt werden kann. Soweit daher die beklagte Partei dem Kläger (erst) im Rechtsmittelverfahren zugesteht, gerade die von ihm verlangte Rechnungslegung im Verwaltungsverfahren begehren zu können, bedarf das im Zivilprozeß keiner Erörterung. Eine Pflicht zur Rechnungslegung nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann nämlich nicht bloß deshalb verneint werden, weil der Kläger die angestrebte Auskunft allenfalls auch aufgrund eines öffentlichrechtlichen Anspruchs im Verwaltungsverfahren erlangen könnte, läßt sich doch ein und derselbe Lebenssachverhalt nach verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand mehrerer gesetzlicher Regelungen machen, auch wenn diese auf verschiedenen kompetenzrechtlichen Grundlagen beruhen (SZ 61/56 mN aus der Rsp des VfGH).Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165 [verst Senat]; MietSlg 46.063; ÖBA 1990, 381 [Doralt]; SZ 59/143 uva). Eine derartige Rechnungslegungspflicht setzt jedoch immer einen darauf gerichteten Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts voraus, der hier, wie noch zu zeigen sein wird, zwar vorliegt, aber jedenfalls nicht auf Paragraph 62, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestützt werden kann. Soweit daher die beklagte Partei dem Kläger (erst) im Rechtsmittelverfahren zugesteht, gerade die von ihm verlangte Rechnungslegung im Verwaltungsverfahren begehren zu können, bedarf das im Zivilprozeß keiner Erörterung. Eine Pflicht zur Rechnungslegung nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann nämlich nicht bloß deshalb verneint werden, weil der Kläger die angestrebte Auskunft allenfalls auch aufgrund eines öffentlichrechtlichen Anspruchs im Verwaltungsverfahren erlangen könnte, läßt sich doch ein und derselbe Lebenssachverhalt nach verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand mehrerer gesetzlicher Regelungen machen, auch wenn diese auf verschiedenen kompetenzrechtlichen Grundlagen beruhen (SZ 61/56 mN aus der Rsp des VfGH).
Für das geltend gemachte Rechnungslegungsbegehren bildet auch § 97 Abs 3 und 4 KO keine taugliche Rechtsgrundlage. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich nämlich ebenso um öffentlichrechtliche Regelungen, aus denen sich kein privatrechtliches Auskunftsbegehren ableiten läßt (SZ 59/143; JBl 1964, 471; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 412; Doralt, ÖBA 1990, 384; Auer AnwBl 1986, 121 f; Bartsch/Pollak, KO I3 464). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, welche Sachverhalte des Konkursrechts durch die in § 97 Abs 3 und 4 geregelten Tatbestände im einzelnen erfaßt werden.Für das geltend gemachte Rechnungslegungsbegehren bildet auch Paragraph 97, Absatz 3 und 4 KO keine taugliche Rechtsgrundlage. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich nämlich ebenso um öffentlichrechtliche Regelungen, aus denen sich kein privatrechtliches Auskunftsbegehren ableiten läßt (SZ 59/143; JBl 1964, 471; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 412; Doralt, ÖBA 1990, 384; Auer AnwBl 1986, 121 f; Bartsch/Pollak, KO I3 464). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, welche Sachverhalte des Konkursrechts durch die in Paragraph 97, Absatz 3 und 4 geregelten Tatbestände im einzelnen erfaßt werden.
Anders als der in Art XLII Abs 1 EGZPO geregelte erste Fall schafft der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe. Es handelt sich dabei also um eine Vorschrift des materiellen Rechts, die bei Erfüllung deren Voraussetzungen auch ohne eine sonstige Rechtspflicht die Vermögensangabe anordnet (SZ 59/13; NZ 1986, 35 ua; König aaO Rz 415; Auer, AnwBl 1986, 120 f), wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird (EFSlg 54987/7; Fucik/Rechberger aaO Rz 3 zu Art XLII EGZPO). In einem rein passiven Verhalten durch Auskunftsverweigerung, wie es die beklagte Partei hier praktiziert, liegt aber noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens (SZ 59/13; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Die mangelnde Detailkenntnis des Klägers über die vom Gemeinschuldner innerhalb des letzten Jahres vor Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen beruht also gar nicht auf einer Verschweigung oder Verheimlichung durch die beklagte Partei, sondern - nach den Klagebehauptungen - allein darauf, daß die Buchhaltungsunterlagen, aus denen sich die Beitragszahlungen ergeben hätten, verbrannt sein sollen (ähnlich zu einem Kreditverhältnis Auer, AnwBl 1986, 121).Anders als der in Art XLII Absatz eins, EGZPO geregelte erste Fall schafft der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe. Es handelt sich dabei also um eine Vorschrift des materiellen Rechts, die bei Erfüllung deren Voraussetzungen auch ohne eine sonstige Rechtspflicht die Vermögensangabe anordnet (SZ 59/13; NZ 1986, 35 ua; König aaO Rz 415; Auer, AnwBl 1986, 120 f), wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird (EFSlg 54987/7; Fucik/Rechberger aaO Rz 3 zu Art XLII EGZPO). In einem rein passiven Verhalten durch Auskunftsverweigerung, wie es die beklagte Partei hier praktiziert, liegt aber noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens (SZ 59/13; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Die mangelnde Detailkenntnis des Klägers über die vom Gemeinschuldner innerhalb des letzten Jahres vor Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen beruht also gar nicht auf einer Verschweigung oder Verheimlichung durch die beklagte Partei, sondern - nach den Klagebehauptungen - allein darauf, daß die Buchhaltungsunterlagen, aus denen sich die Beitragszahlungen ergeben hätten, verbrannt sein sollen (ähnlich zu einem Kreditverhältnis Auer, AnwBl 1986, 121).
Die im Ersturteil festgestellte „Ratenzahlungsvereinbarung“ vermag dem Rechnungslegungsbegehren des Klägers schon deshalb nicht als Stütze zu dienen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich die behaupteten Beitragszahlungen im letzten Jahr vor Konkurseröffnung auf die von dieser Vereinbarung erfaßten Schuldzeiträume bezieht.
Es entspricht jedoch herrschender Ansicht, daß der Masseverwalter nach Konkurseröffnung einen Anspruch auf Rechnungslegung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend machen kann, wenn bestimmte Rechtshandlungen bereits erfolgreich angefochten wurden oder der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht (JBl 1991, 805; SZ 59/143; König aaO Rz 414; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 389 f). Dem entspricht im Ergebnis auch die deutsche Rechtslage (BGH NJW 1987, 1812; Hess, KO5 Rz 20 zu § 37; Kuhn/Uhlenbruck, KO11 Rz 26 zu § 37; Kilger/Karsten Schmidt, KO16 Anm 11 zu § 37 je mwN). Dem Rechnungslegungsbegehren wäre daher gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO dann stattzugeben, wenn der geltend gemachte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestünde. Der Kläger stützt das Rechnungslegungsbegehren - neben untauglichen Begründungsversuchen - aber auch ausdrücklich auf diesen Rechtsgrund. Diese Erfolgsvoraussetzung der Stufenklage wurde vom Berufungsgericht im grundsätzlichen auch zutreffend erkannt. Verfehlt ist jedoch die trotz dieser Erörterung ausgesprochene Abweisung des Klagebegehrens. Der von der beklagten Partei eingenommene Prozeßstandpunkt erfordert nämlich vor der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren die Prüfung, ob der geltend gemachte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. Erst wenn das zu verneinen wäre, dürfte und müßte das Klagebegehren insgesamt abgewiesen werden. Stünde dagegen aufgrund eines Zwischenurteils gemäß § 393 Abs 1 ZPO fest, daß der eingeklagte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, wäre im Rahmen der vorliegenden Stufenklage auch dem Rechnungslegungsbegehren durch Teilurteil stattzugeben (Fucik/Rechberger in Rechberger aaO Rz 4 zu Art XLII EGZPO mN aus der Rsp). Dagegen sprach der 6. Senat am 21.November 1996 zu 6 Ob 2296/96g ganz allgemein aus, das Anfechtungsrecht könne einem Rechnungslegungsanspruch „mangels bereits erfolgter Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen bzw Feststellung des Anfechtungsanspruches dem Grunde nach“ nicht als Rechtsgrundlage dienen. Dort war in einem nach den Bestimmungen der Konkursordnung geführten Anfechtungsprozeß auch über das gegen einen Tiroler Sozialversicherungsträger erhobene Stufenklagebegehren zu erkennen. Dem Rechnungslegungsbegehren wurde schließlich aufgrund einer zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsbeziehung stattgegeben. Sollte daher der zitierte Ausspruch im Zusammenhang mit den sonstigen Entscheidungsgründen so zu verstehen sein, daß sich das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs dem Grunde nach nicht erst im Verfahren über die als Stufenklage erhobene Anfechtungsklage klären lasse, vermag dem der erkennende Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht beizutreten.Es entspricht jedoch herrschender Ansicht, daß der Masseverwalter nach Konkurseröffnung einen Anspruch auf Rechnungslegung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend machen kann, wenn bestimmte Rechtshandlungen bereits erfolgreich angefochten wurden oder der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht (JBl 1991, 805; SZ 59/143; König aaO Rz 414; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 389 f). Dem entspricht im Ergebnis auch die deutsche Rechtslage (BGH NJW 1987, 1812; Hess, KO5 Rz 20 zu Paragraph 37,; Kuhn/Uhlenbruck, KO11 Rz 26 zu Paragraph 37,; Kilger/Karsten Schmidt, KO16 Anmerkung 11 zu Paragraph 37, je mwN). Dem Rechnungslegungsbegehren wäre daher gemäß Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO dann stattzugeben, wenn der geltend gemachte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestünde. Der Kläger stützt das Rechnungslegungsbegehren - neben untauglichen Begründungsversuchen - aber auch ausdrücklich auf diesen Rechtsgrund. Diese Erfolgsvoraussetzung der Stufenklage wurde vom Berufungsgericht im grundsätzlichen auch zutreffend erkannt. Verfehlt ist jedoch die trotz dieser Erörterung ausgesprochene Abweisung des Klagebegehrens. Der von der beklagten Partei eingenommene Prozeßstandpunkt erfordert nämlich vor der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren die Prüfung, ob der geltend gemachte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. Erst wenn das zu verneinen wäre, dürfte und müßte das Klagebegehren insgesamt abgewiesen werden. Stünde dagegen aufgrund eines Zwischenurteils gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO fest, daß der eingeklagte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, wäre im Rahmen der vorliegenden Stufenklage auch dem Rechnungslegungsbegehren durch Teilurteil stattzugeben (Fucik/Rechberger in Rechberger aaO Rz 4 zu Art XLII EGZPO mN aus der Rsp). Dagegen sprach der 6. Senat am 21.November 1996 zu 6 Ob 2296/96g ganz allgemein aus, das Anfechtungsrecht könne einem Rechnungslegungsanspruch „mangels bereits erfolgter Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen bzw Feststellung des Anfechtungsanspruches dem Grunde nach“ nicht als Rechtsgrundlage dienen. Dort war in einem nach den Bestimmungen der Konkursordnung geführten Anfechtungsprozeß auch über das gegen einen Tiroler Sozialversicherungsträger erhobene Stufenklagebegehren zu erkennen. Dem Rechnungslegungsbegehren wurde schließlich aufgrund einer zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsbeziehung stattgegeben. Sollte daher der zitierte Ausspruch im Zusammenhang mit den sonstigen Entscheidungsgründen so zu verstehen sein, daß sich das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs dem Grunde nach nicht erst im Verfahren über die als Stufenklage erhobene Anfechtungsklage klären lasse, vermag dem der erkennende Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht beizutreten.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht vorerst Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob zumindest einer der den Klagebehauptungen zugrunde liegenden Anfechtungstatbestände verwirklicht wurde. Erst aufgrund solcher Verfahrensergebnisse wird zu entscheiden sein, ob das Klagebegehren insgesamt abzuweisen oder darüber - wie bereits dargestellt - mit Zwischen- und Teilurteil zu erkennen ist.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.