Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106850×

Rechtssatz RS0106850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106850

Geschäftszahl

1Ob2370/96b

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Norm

ASVG allg

Rechtssatz

Die Sozialversicherung gehört in ihrem Kern dem öffentlichen Recht an. Sie hat allerdings aufgrund ihrer Aufgabenstellung enge Berührungspunkte mit dem Privatrecht. Soweit daher ein privatrechtlicher Lösungsansatz auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, steht dessen Anwendung auch im Sozialversicherungsrecht nichts im Wege. Dieses enthält überdies in manchen Sachbereichen auch "zivilrechtliche Einschlüsse". Für die mittelbare Bedeutung des Privatrechts im Sozialversicherversicherungsrecht wird etwa auf die Regelungen über fehlerhafte Willenserkärungen und jene über den Vertrauensschutz hingewiesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106850

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_004