Rechtssatz RS0106850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106850
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Die Sozialversicherung gehört in ihrem Kern dem öffentlichen Recht an. Sie hat allerdings aufgrund ihrer Aufgabenstellung enge Berührungspunkte mit dem Privatrecht. Soweit daher ein privatrechtlicher Lösungsansatz auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, steht dessen Anwendung auch im Sozialversicherungsrecht nichts im Wege. Dieses enthält überdies in manchen Sachbereichen auch "zivilrechtliche Einschlüsse". Für die mittelbare Bedeutung des Privatrechts im Sozialversicherversicherungsrecht wird etwa auf die Regelungen über fehlerhafte Willenserkärungen und jene über den Vertrauensschutz hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106850
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_004