Rechtssatz RS0106849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106849
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Eine Mitteilung gemäß § 62 Abs 1 ASVG hat vorerst als Beurkundung von Tatsachen nicht in Bescheidform zu ergehen. Sollte der Dienstgeber diese jedoch für unrichtig halten und eine Klärung der Streitpunkte anstreben, hat er die Erlassung eines Bescheids gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu verlangen.Eine Mitteilung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, ASVG hat vorerst als Beurkundung von Tatsachen nicht in Bescheidform zu ergehen. Sollte der Dienstgeber diese jedoch für unrichtig halten und eine Klärung der Streitpunkte anstreben, hat er die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106849
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_003