Rechtssatz RS0106847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106847
Entscheidungsdatum
03.03.2025
Norm
EGZPO ArtXLII Abs1 A
EGZPO ArtXLII Abs1 J
Rechtssatz
Wurden bestimmte Rechtshandlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung bereits erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. Ob der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, kann auch im Verfahren über die Stufenklage des Masseverwalters geklärt werden. Ist ein solcher Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, ist über diesen mit Zwischenurteil und über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil abzusprechen. In einem rein passiven Verhalten des Anfechtungsgegners durch Verweigerung der Auskunft über vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geleistete Zahlungen (hier an Sozialversicherungsbeiträgen) liegt noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens im Sinne des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.Wurden bestimmte Rechtshandlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung bereits erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO. Ob der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, kann auch im Verfahren über die Stufenklage des Masseverwalters geklärt werden. Ist ein solcher Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, ist über diesen mit Zwischenurteil und über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil abzusprechen. In einem rein passiven Verhalten des Anfechtungsgegners durch Verweigerung der Auskunft über vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geleistete Zahlungen (hier an Sozialversicherungsbeiträgen) liegt noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens im Sinne des Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2370/96b
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2370/96b
- 17 Ob 17/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.03.2025 17 Ob 17/24k
nur: Wurden bestimmte Rechtshandlungen erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106847
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_001