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Rechtssatz RS0106847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106847

Geschäftszahl

1Ob2370/96b; 17Ob17/24k

Entscheidungsdatum

03.03.2025

Norm

EGZPO ArtXLII Abs1 A
EGZPO ArtXLII Abs1 J

Rechtssatz

Wurden bestimmte Rechtshandlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung bereits erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO. Ob der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, kann auch im Verfahren über die Stufenklage des Masseverwalters geklärt werden. Ist ein solcher Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, ist über diesen mit Zwischenurteil und über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil abzusprechen. In einem rein passiven Verhalten des Anfechtungsgegners durch Verweigerung der Auskunft über vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geleistete Zahlungen (hier an Sozialversicherungsbeiträgen) liegt noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens im Sinne des Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2370/96b
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2370/96b
  • 17 Ob 17/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.03.2025 17 Ob 17/24k
    nur: Wurden bestimmte Rechtshandlungen erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106847

Im RIS seit

16.12.1996

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_001