Beide Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig.
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
a) Zum Rechnungslegungsbegehren:
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung begründet der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO keinen selbständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung und Auskunfterteilung, sondern setzt voraus, daß eine derartige Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 389; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 414; Fasching II 97; ders Lehrbuch Rz 1046; Feil, Die Stufenklage im Wirtschaftsrecht GesRZ 1986, 138; ÖBA 1990, 381).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung begründet der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO keinen selbständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung und Auskunfterteilung, sondern setzt voraus, daß eine derartige Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 389; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 414; Fasching römisch zwei 97; ders Lehrbuch Rz 1046; Feil, Die Stufenklage im Wirtschaftsrecht GesRZ 1986, 138; ÖBA 1990, 381).
Ein aus dem Gesetz selbst abgeleiteter Rechnungslegungsanspruch müßte sich somit ausdrücklich aus einer zugrundeliegenden privatrechtlichen Norm selbst ergeben. § 97 Abs 3 KO kommt als Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in Frage, weil diese Bestimmung keine privatrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Norm ist (SZ 59/143; ÖBA 1990, 381 = ecolex 1990, 18).Ein aus dem Gesetz selbst abgeleiteter Rechnungslegungsanspruch müßte sich somit ausdrücklich aus einer zugrundeliegenden privatrechtlichen Norm selbst ergeben. Paragraph 97, Absatz 3, KO kommt als Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in Frage, weil diese Bestimmung keine privatrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Norm ist (SZ 59/143; ÖBA 1990, 381 = ecolex 1990, 18).
Auch Anfechtungsrecht scheidet mangels bereits erfolgter erfolgreicher Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen bzw Feststellung des Anfechtungsanspruches dem Grunde nach aus (Petschek/Reimer/Schiemer aaO 389 f; König aaO Rz 414; SZ 59/143 = ÖBA 1986, 638).
Eine Rechnungslegungsverpflichtung kann jedoch nicht nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, sondern auch aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien abgeleitet werden, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann. Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof schon bisher auf Kreditverhältnisse angewendet (SZ 59/143; RdW 1985, 159; ÖBA 1990, 381; vgl Feil aaO 138 ff [140] mwN; König aaO 413), wobei ein dem Gemeinschuldner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zustehender Rechnungslegungsanspruch nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geltend zu machen ist (SZ 59/143 mwN).Eine Rechnungslegungsverpflichtung kann jedoch nicht nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, sondern auch aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien abgeleitet werden, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann. Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof schon bisher auf Kreditverhältnisse angewendet (SZ 59/143; RdW 1985, 159; ÖBA 1990, 381; vergleiche Feil aaO 138 ff [140] mwN; König aaO 413), wobei ein dem Gemeinschuldner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zustehender Rechnungslegungsanspruch nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geltend zu machen ist (SZ 59/143 mwN).
Die für die Bejahung eines Rechnungslegungsanspruches des Masseverwalters aus dem Kreditverhältnis entwickelten Grundsätze treffen auch auf das im gegenständlichen Fall vorliegende Vertragsverhältnis zu. Die spätere Gemeinschuldnerin hatte mit der Beklagten vereinbart, dieser Erlöse aus Filialverkäufen zur Kompensation abzutreten. Sie hat mit Schreiben vom 4.11.1991 auch Forderungen im Gesamtausmaß von 2,8 Mio S abgetreten. Dem Masseverwalter ist es nun, ohne daß ihm ein Verschulden zur Last fällt, nicht möglich, den vorgefundenen Unterlagen der Gemeinschuldnerin festzustellen, in welchem Ausmaß die Beklagte aus den abgetretenen Forderungen Befriedigung erlangt hat. Hingegen ist die Beklagte unschwer in der Lage, diese Auskunft - die ihr auch nach Treu und Glauben zumutbar ist - zu erteilen. Der Umstand, daß die von der Beklagten vorzunehmende Rechnungslegung der Vorbereitung weiterer gegen sie gerichteter Anfechtungsklagen dienen kann, macht sie schon deshalb nicht unzumutbar, weil die Rechnungslegung im gegenständlichen Fall einen sich schon aus der Natur der getroffenen Vereinbarung ergebenden Hilfsanspruch darstellt (vgl Feil aaO 138 ff [140]). Dem Zedenten wird es in aller Regel nicht ohne weiteres möglich sein festzustellen, ob und in welchem Umfang der Schuldner dem Zessionar bereits Zahlung geleistet hat, sodaß in diesen Fällen ein Auskunftsrecht des Zedenten bejaht werden muß.Die für die Bejahung eines Rechnungslegungsanspruches des Masseverwalters aus dem Kreditverhältnis entwickelten Grundsätze treffen auch auf das im gegenständlichen Fall vorliegende Vertragsverhältnis zu. Die spätere Gemeinschuldnerin hatte mit der Beklagten vereinbart, dieser Erlöse aus Filialverkäufen zur Kompensation abzutreten. Sie hat mit Schreiben vom 4.11.1991 auch Forderungen im Gesamtausmaß von 2,8 Mio S abgetreten. Dem Masseverwalter ist es nun, ohne daß ihm ein Verschulden zur Last fällt, nicht möglich, den vorgefundenen Unterlagen der Gemeinschuldnerin festzustellen, in welchem Ausmaß die Beklagte aus den abgetretenen Forderungen Befriedigung erlangt hat. Hingegen ist die Beklagte unschwer in der Lage, diese Auskunft - die ihr auch nach Treu und Glauben zumutbar ist - zu erteilen. Der Umstand, daß die von der Beklagten vorzunehmende Rechnungslegung der Vorbereitung weiterer gegen sie gerichteter Anfechtungsklagen dienen kann, macht sie schon deshalb nicht unzumutbar, weil die Rechnungslegung im gegenständlichen Fall einen sich schon aus der Natur der getroffenen Vereinbarung ergebenden Hilfsanspruch darstellt vergleiche Feil aaO 138 ff [140]). Dem Zedenten wird es in aller Regel nicht ohne weiteres möglich sein festzustellen, ob und in welchem Umfang der Schuldner dem Zessionar bereits Zahlung geleistet hat, sodaß in diesen Fällen ein Auskunftsrecht des Zedenten bejaht werden muß.
Überdies hat der Masseverwalter die Pflicht, den Stand der Masse zu ermitteln und für die Einbringlichmachung und Sicherstellung der Aktiven zu sorgen (§ 81 Abs 1 KO). Das ihm in § 37 Abs 1 KO eingeräumte Anfechtungsrecht dient der Erfüllung dieser Pflichten. Eine Verweigerung der Rechnungslegung käme daher auch einer Verschweigung von Vermögen im Sinn des zweiten Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO nahe, so daß eine entsprechende Auskunftserteilung (Rechnungslegung) schon aus diesem Grund zumutbar ist.Überdies hat der Masseverwalter die Pflicht, den Stand der Masse zu ermitteln und für die Einbringlichmachung und Sicherstellung der Aktiven zu sorgen (Paragraph 81, Absatz eins, KO). Das ihm in Paragraph 37, Absatz eins, KO eingeräumte Anfechtungsrecht dient der Erfüllung dieser Pflichten. Eine Verweigerung der Rechnungslegung käme daher auch einer Verschweigung von Vermögen im Sinn des zweiten Falles des Art XLII Absatz eins, EGZPO nahe, so daß eine entsprechende Auskunftserteilung (Rechnungslegung) schon aus diesem Grund zumutbar ist.
b) Zur Scheckzahlung über 508.488,37 S:
Die Revisionswerberin bestreitet nicht das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 28 und 30 Abs 1 Z 3 KO, meint jedoch, eine Anfechtung scheide mangels Benachteiligung der Konkursgläubiger aus. Durch die Einlösung des Schecks seien Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger nicht beeinträchtigt worden, es sei nur ein Gläubigerwechsel eingetreten. Das ausstehende Obligo auf dem Kontokorrentkonto der Bank Austria habe sich im selben Ausmaß, in dem die Beklagte Zahlung erhalten habe, erhöht. Überdies sei die Anfechtung nicht befriedigungstauglich, da sie die Konkursmasse nicht vergrößere und somit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht fördere.Die Revisionswerberin bestreitet nicht das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen einer Anfechtung nach Paragraphen 28 und 30 Absatz eins, Ziffer 3, KO, meint jedoch, eine Anfechtung scheide mangels Benachteiligung der Konkursgläubiger aus. Durch die Einlösung des Schecks seien Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger nicht beeinträchtigt worden, es sei nur ein Gläubigerwechsel eingetreten. Das ausstehende Obligo auf dem Kontokorrentkonto der Bank Austria habe sich im selben Ausmaß, in dem die Beklagte Zahlung erhalten habe, erhöht. Überdies sei die Anfechtung nicht befriedigungstauglich, da sie die Konkursmasse nicht vergrößere und somit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht fördere.
Zunächst ist festzuhalten, daß jede erfolgreiche Anfechtung sowohl Befriedigungstauglichkeit als auch Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (ÖBA 1992, 582 mwN; König, Kausalität der Nachteiligkeit bei der Konkursanfechtung WBl 1989, 257 ff; derselbe aaO Rz 102).
Befriedigungstauglich ist die Anfechtung dann, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussicht der Gläubiger zu fördern geeignet ist. Dabei genügt es schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist (WBl 1989, 281 = SZ 62/97; ÖBA 1992, 582).
Das angefochtene Rechtsgeschäft ist dann für die Gläubiger nachteilig, wenn ein Befriedigungsausfall eintritt (WBl 1989, 281), bzw der zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Fonds verkleinert wird (König aaO Rz 105). So scheidet eine Anfechtung dann aus, wenn aus dem Vermögen des Gemeinschuldners zwar etwas veräußert wurde oder diesem entging, hiefür aber der gleiche Wert in das Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wurde und diesem verblieb. In diesem Fall erwächst den Konkursgläubigern durch die sonst anfechtbare Handlung kein Nachteil (WBl 1989, 281 mit Glosse König, WBl 1989, 257).
Eine Nachteiligkeit ist auch dann zu verneinen, wenn die Befriedigung der Gläubiger nicht zu Lasten der (späteren) Konkursmasse erfolgt, insbesondere dann, wenn es bloß zu einem Austausch gleich (un-)gesicherter Gläubiger kommt (König aaO 257). Ist jedoch der neue Gläubiger in der Lage, die Forderung aus einer besseren Rechtsposition heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, zu realisieren, verschlechtert sich die Position der übrigen Gläubiger und liegen somit die Anfechtungsvoraussetzungen vor (König aaO Rz 104).
Im gegenständlichen Fall wurde das bei der Bank Austria bestehende Kontokorrentkonto der späteren Gemeinschuldnerin zwischen dem Zeitpunkt der Scheckzahlung und der Ausgleichseröffnung revolvierend ausgenützt. Die Gemeinschuldnerin konnte im Umfang der Zahlungseingänge disponieren und Zahlungen durchführen. Durch jede Einzahlung erfolgte eine (Teil)Abdeckung der Forderung der Bank Austria, jede Abbuchung stellte eine weitere Kreditgewährung dar. Die durch Abbuchung des Scheckbetrages entstandene Forderung der Bank Austria konnte somit aufgrund der besseren Rechtsposition dieser Gläubigerin aus den danach erfolgten Zahlungseingängen getilgt werden (vgl König aaO Rz 104). Die Anfechtungsvoraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung und der Befriedigungstauglichkeit liegen somit vor.Im gegenständlichen Fall wurde das bei der Bank Austria bestehende Kontokorrentkonto der späteren Gemeinschuldnerin zwischen dem Zeitpunkt der Scheckzahlung und der Ausgleichseröffnung revolvierend ausgenützt. Die Gemeinschuldnerin konnte im Umfang der Zahlungseingänge disponieren und Zahlungen durchführen. Durch jede Einzahlung erfolgte eine (Teil)Abdeckung der Forderung der Bank Austria, jede Abbuchung stellte eine weitere Kreditgewährung dar. Die durch Abbuchung des Scheckbetrages entstandene Forderung der Bank Austria konnte somit aufgrund der besseren Rechtsposition dieser Gläubigerin aus den danach erfolgten Zahlungseingängen getilgt werden vergleiche König aaO Rz 104). Die Anfechtungsvoraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung und der Befriedigungstauglichkeit liegen somit vor.
Eine allfällige Anfechtbarkeit der Aufrechnung von Kontoeingängen mit dem Debetsaldo des Kontokorrentkontos ist für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Scheckzahlung nicht entscheidend.
Der Revision der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Revision der klagenden Partei:
Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seines Zahlungsbegehrens von 1,352.778,97 S. Diese Zahlung sei Ausfluß einer Anweisung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, ihre Anfechtung somit im Klagsvorbringen, wonach "auftrags der Gemeinschuldnerin geleistet" wurde und daß die in den beiden erwähnten Zahlungen liegende Befriedigung der Beklagten bzw alle Rechtshandlungen und Vereinbarungen, die zu dieser Befriedigung geführt haben, angefochten und Rückzahlung begehrt werde, gedeckt. Der Klagsanspruch sei daher nicht im Sinn des § 43 Abs 2 KO verfristet.Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seines Zahlungsbegehrens von 1,352.778,97 S. Diese Zahlung sei Ausfluß einer Anweisung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, ihre Anfechtung somit im Klagsvorbringen, wonach "auftrags der Gemeinschuldnerin geleistet" wurde und daß die in den beiden erwähnten Zahlungen liegende Befriedigung der Beklagten bzw alle Rechtshandlungen und Vereinbarungen, die zu dieser Befriedigung geführt haben, angefochten und Rückzahlung begehrt werde, gedeckt. Der Klagsanspruch sei daher nicht im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, KO verfristet.
Die Rechtsprechung vertrat zunächst die Ansicht, eine Anfechtungsklage erfordere jedenfalls ein Rechtsgestaltungsbegehren, mit dem ein Leistungsbegehren verbunden werden könne (EvBl 1986/165). Anfechtungsklagen, die kein Gestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Handlung enthielten, wurden als unschlüssig beurteilt (ÖBA 1987, 330; Konecny Zum Klagebegehren und zum Inhalt der Anfechtungsklagen im Konkurs ÖBA 1987, 311 ff). Diese Unschlüssigkeit (wegen Fehlens eines Gestaltungsbegehrens) wurde dann als behoben angesehen, wenn der Kläger - auch noch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO - genau angibt, aus welchen Rechtshandlungen er den zuächst nur als Leistungsbegehren formulierten Klagsanspruch ableitet, sofern dabei kein zusätzlicher Klagegrund eingebracht werde (König aaO Rz 402; JBl 1987, 48; ÖBA 1987, 330).Die Rechtsprechung vertrat zunächst die Ansicht, eine Anfechtungsklage erfordere jedenfalls ein Rechtsgestaltungsbegehren, mit dem ein Leistungsbegehren verbunden werden könne (EvBl 1986/165). Anfechtungsklagen, die kein Gestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Handlung enthielten, wurden als unschlüssig beurteilt (ÖBA 1987, 330; Konecny Zum Klagebegehren und zum Inhalt der Anfechtungsklagen im Konkurs ÖBA 1987, 311 ff). Diese Unschlüssigkeit (wegen Fehlens eines Gestaltungsbegehrens) wurde dann als behoben angesehen, wenn der Kläger - auch noch nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO - genau angibt, aus welchen Rechtshandlungen er den zuächst nur als Leistungsbegehren formulierten Klagsanspruch ableitet, sofern dabei kein zusätzlicher Klagegrund eingebracht werde (König aaO Rz 402; JBl 1987, 48; ÖBA 1987, 330).
Nach der Entscheidung 1 Ob 655/86 = ÖBA 1987, 332 (vgl Konecny ÖBA 1987, 311 ff) werde der Rechtssicherheit auch durch eine Leistungsklage entsprochen, wobei es ausreiche, wenn einer auf Leistung gerichteten Klage die Anfechtung der Gemeinschuldnerhandlung eindeutig zu entnehmen sei. Der geltend gemachte Anfechtungstatbestand müsse daher in der Leistungsklage aufgezeigt sein. Ein Rechtsgestaltungsbegehren sei nur dann erforderlich, wenn die Anfechtung selbst auf rechtsgestaltende Herbeiführung der Unwirksamerklärung gerichtet ist.Nach der Entscheidung 1 Ob 655/86 = ÖBA 1987, 332 vergleiche Konecny ÖBA 1987, 311 ff) werde der Rechtssicherheit auch durch eine Leistungsklage entsprochen, wobei es ausreiche, wenn einer auf Leistung gerichteten Klage die Anfechtung der Gemeinschuldnerhandlung eindeutig zu entnehmen sei. Der geltend gemachte Anfechtungstatbestand müsse daher in der Leistungsklage aufgezeigt sein. Ein Rechtsgestaltungsbegehren sei nur dann erforderlich, wenn die Anfechtung selbst auf rechtsgestaltende Herbeiführung der Unwirksamerklärung gerichtet ist.
Jeder dieser Rechtsansichten führt im gegenständlichen Fall zum selben Ergebnis. In seiner Leistungsklage brachte der Kläger (nach § 43 Abs 2 KO fristgerecht) vor, am 27.3.1992 sei auftrags der Gemeinschuldnerin eine Überweisung in Höhe von 1,352.778,97 S geleistet worden. Der Beklagten sei die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bekannt gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe gewußt, daß sie nicht mehr alle offenen Forderungen befriedigen könne. Die Zahlung sei in der Absicht geleistet worden, die Beklagte zu begünstigen und die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Diese Absicht sei der Beklagten bekannt gewesen bzw hätte ihr bekannt sein müssen. Es werden die in der Zahlung liegende Befriedigung der Beklagten, bzw alle Rechtshandlungen und Vereinbarungen, die zu dieser Befriedigung geführt haben, angefochten und die Klage auf § 31 Abs 1 Z 2, § 30 Abs 1 Z 3 und § 28 Z 2 KO gestützt.Jeder dieser Rechtsansichten führt im gegenständlichen Fall zum selben Ergebnis. In seiner Leistungsklage brachte der Kläger (nach Paragraph 43, Absatz 2, KO fristgerecht) vor, am 27.3.1992 sei auftrags der Gemeinschuldnerin eine Überweisung in Höhe von 1,352.778,97 S geleistet worden. Der Beklagten sei die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bekannt gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe gewußt, daß sie nicht mehr alle offenen Forderungen befriedigen könne. Die Zahlung sei in der Absicht geleistet worden, die Beklagte zu begünstigen und die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Diese Absicht sei der Beklagten bekannt gewesen bzw hätte ihr bekannt sein müssen. Es werden die in der Zahlung liegende Befriedigung der Beklagten, bzw alle Rechtshandlungen und Vereinbarungen, die zu dieser Befriedigung geführt haben, angefochten und die Klage auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 28, Ziffer 2, KO gestützt.
Nach herrschender Rechtsprechung ist die Erklärung, die Anfechtung aus jedwedem Grund, insbesondere aus den Gründen nach §§ ... vorzunehmen, als "salvatorische Klausel" unwirksam. Somit sind nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (EvBl 1986/165, RdW 1987, 124; ÖBA 1987, 193; König aaO Rz 399).Nach herrschender Rechtsprechung ist die Erklärung, die Anfechtung aus jedwedem Grund, insbesondere aus den Gründen nach Paragraphen ... vorzunehmen, als "salvatorische Klausel" unwirksam. Somit sind nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (EvBl 1986/165, RdW 1987, 124; ÖBA 1987, 193; König aaO Rz 399).
Beurteilt man nun die Klage mangels Geltendmachung eines Rechtsgestaltungsbegehrens als unschlüssig, ist das nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Schriftsatz vom 31.1.1994 erstattete Vorbringen noch insoweit zu berücksichtigen, als es nicht eine Klageänderung darstellt (König aaO Rz 402). In diesem Schriftsatz nahm der Kläger zu den Einwendungen der Klagebeantwortung, wonach eine Drittzahlung und keine Zahlung der Gemeinschuldnerin vorliege, Stellung. Er brachte vor, der Beklagten seien Gelder der Gemeinschuldnerin zugekommen, die diese durch Zession erlangt habe; sie seien zur Forderungsabdeckung bestimmt gewesen. Die Zahlung sei somit auf Kosten der Masse erfolgt. Mit diesem Vorbringen ist eine Klageänderung nicht verbunden. Die Anfechtung richtet sich nach wie vor gegen die an die Beklagte erfolgte Zahlung, ohne daß ein neuer Klagegrund geltend gemacht würde. Das Klagevorbringen, die Leistung sei im Auftrag der Gemeinschuldnerin erfolgt, deckt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, wonach die Zahlung aufgrund einer Anweisung der späteren Gemeinschuldnerin erfolgt sei. Eine Verfristung dieses Anfechtungsanspruches ist daher nicht eingetreten.
Entscheidungswesentlich ist somit, ob die auf Anweisung der Gemeinschuldnerin erfolgte Zahlung eine anfechtbare Rechtshandlung darstellt. Die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln (etwa aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist), ist im Regelfall mangels Benachteiligung nicht anfechtbar (ÖBA 1992, 1113; RdW 1993, 42). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung aus fremden Mitteln (oder aus Mitteln der Gemeinschuldnerin) erfolgte, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König aaO Rz 52), wobei nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen anfechtbar sind, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen (König aaO Rz 25; derselbe ÖJZ 1982, 228 ff [230]; Koziol ÖJZ 1985, 586 ff [589];
Petschek/Reimer/Schiemer aaO 291; Bartsch/Pollak, Konkursordnung 202;
SZ 56/168; ÖBA 1991, 265; RdW 1993, 42; ZIK 1996, 22).
Das Erstgericht stellte fest, daß die Biotischlerei GmbH einen Teil ihrer Kaufpreisforderung an die spätere Gemeinschuldnerin zum Zwecke der Befriedigung von Gläubigern derselben abgetreten hatte. Dieser Betrag stand dem von der Biotischlerei und ihrem Vertragspartner Karl S***** für Zwecke der Durchführung des Kaufvertrags eingeschalteten Treuhänder zur Verfügung, um Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin nach deren Anweisung abzudecken und vergrößerte somit die zur Befriedigung von Gläubigern der Gemeinschuldnerin vorhandene Masse. Ohne den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu beachten, verfügte die Gemeinschuldnerin schließlich (nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) über diesen Betrag durch Anweisung. Die Zahlung des Angewiesenen an die beklagte Anweisungsempfängerin verminderte die zur Gläubigerbefriedigung verfügbare Mittel und war somit in Ansehung der übrigen nicht befriedigten Gläubiger nachteilig. Sie stellt eine nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung dar (Koziol aaO 593; König aaO Rz 255; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung ÖJZ 1985, 433 ff [439]). Der Angewiesene erbringt mit der Erfüllung eine (mittelbare) Leistung des Anweisenden, indem er auf dessen Rechnung zahlt und die Forderung des Anweisungsempfängers dem Anweisenden gegenüber befriedigt. Diese Leistung ist dem zur Gläubigerbefriedigung vorgesehenen Vermögen des anweisenden Gemeinschuldners entgangen, so daß eine nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbare Befriedigung vorliegt.
Der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 KO wurde erfüllt. Die Beklagte hat die Befriedigung ihrer Forderung in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit erlangt.Der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO wurde erfüllt. Die Beklagte hat die Befriedigung ihrer Forderung in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit erlangt.
Allerdings wurde nur ein Betrag von 870.469,73 S dem Beitragskonto der Gemeinschuldnerin gutgebracht (der Restbetrag betraf Forderungen der Beklagten anderen Gesellschaften gegenüber), so daß die Anfechtung nur im Umfang dieser Zahlung berechtigt ist.
Der Revision des Klägers ist daher teilweise Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens wurde von der in der Klage mit 50.000 S vorgenommenen Bewertung ausgegangen und die auf Basis einer Bewertung von 100.000 S verzeichneten Kosten des Rechtsmittelverfahrens entsprechend reduziert. Der Kläger hat mit 75 % seines gesamten Klagebegehrens obsiegt. Beide Berufungen erwiesen sich als ergebnislos (§ 50 Abs 1 letzter Satz ZPO), so daß beiden Streitteilen jeweils die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und der klagenden Partei die anteiligen Kosten der Berufungsverhandlung (50 % = 75 - 25 %) zugesprochen wurden.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens wurde von der in der Klage mit 50.000 S vorgenommenen Bewertung ausgegangen und die auf Basis einer Bewertung von 100.000 S verzeichneten Kosten des Rechtsmittelverfahrens entsprechend reduziert. Der Kläger hat mit 75 % seines gesamten Klagebegehrens obsiegt. Beide Berufungen erwiesen sich als ergebnislos (Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz ZPO), so daß beiden Streitteilen jeweils die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und der klagenden Partei die anteiligen Kosten der Berufungsverhandlung (50 % = 75 - 25 %) zugesprochen wurden.
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, so daß ein Kostenersatz nicht zusteht. Der Revision des Klägers wurde teilweise (im Umfang von 64 % des von der Revision betroffenen Streitgegenstandes) Folge gegeben. Der Kostenzuspruch für das Revisionsverfahren umfaßt daher 64 % der Barauslagen, 28 % (64 - 36 %) der Kosten der Revision und den vollen Ersatz der auf Abwehr der Revision der Beklagten gerichteten Revisionsbeantwortung des Klägers.