Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile, die gerechtfertigt sind. Der Kläger hat in der Klage unter Behauptung der Rechtsunwirksamkeit von Zessionen gemäß den §§ 30, 31 KO das Begehren auf Leistung des Betrages von S 11,382.219,30 s.A. gestellt und erst in der Folge nach Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs. 2 KO den weiteren Ausspruch begehrt, die Zessionen seien den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Firma H*** gegenüber unwirksam. Die Frage, ob die Anfechtungsklage im Konkurs ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung bzw. das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung zu enthalten hat und nur darüber hinaus auch ein Begehren auf Leistung an die Konkursmasse enthalten kann, wurde in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile, die gerechtfertigt sind. Der Kläger hat in der Klage unter Behauptung der Rechtsunwirksamkeit von Zessionen gemäß den Paragraphen 30, 31, KO das Begehren auf Leistung des Betrages von S 11,382.219,30 s.A. gestellt und erst in der Folge nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO den weiteren Ausspruch begehrt, die Zessionen seien den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Firma H*** gegenüber unwirksam. Die Frage, ob die Anfechtungsklage im Konkurs ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung bzw. das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung zu enthalten hat und nur darüber hinaus auch ein Begehren auf Leistung an die Konkursmasse enthalten kann, wurde in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet.
Ein Teil der Lehre vertritt den Standpunkt, daß der Anfechtungsanspruch im Konkurs auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung zu richten sei; neben diesem Rechtsgestaltungsbegehren sei dann erforderlichenfalls ein Leistungsbegehren zu stellen (Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 328, Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 388;
Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 380;
Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 2 51). König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 400 ff, steht ebenfalls auf dem Boden dieser Lehre und spricht einer Anfechtungsklage ohne Rechtsgestaltungsbegehren sogar die Schlüssigkeit ab (a.a.O. Rz 402). Fasching, Kommentar III 55, vertritt hingegen die Rechtsansicht, die Fassung des § 28 KO rechtfertige "auch" ein Rechtsgestaltungs-, ja sogar ein Feststellungsbegehren. Bartsch-Pollak, KO 3 I 244, erblicken den Inhalt des Anfechtungsanspruchs im Konkurs allein in der schuldrechtlichen Leistung des Anfechtungsgegners zur Konkursmasse als Folge der relativen Unwirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung. Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung sei immer nur als Voraussetzung oder Vorfrage der Leistungspflicht des Anfechtungsgegners von Bedeutung, sie könne jedoch selbst nicht das Ziel einer Anfechtung bilden. Es bestehe daher neben dem Leistungsanspruch kein weiterer Anspruch, insbesondere nicht auf präjudizielle Unwirksamerklärung, wohl aber sei eine gewöhnliche Feststellungsklage (§ 228 ZPO) möglich. Dem Klagebegehren müsse nur zu entnehmen sein, daß es auf Anwendung anfechtungsrechtlicher Normen gerichtet sei (a.a.O. FN 5). Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rz 264, erblicken den Inhalt des Anfechtungsanspruchs ebenfalls in der Leistung dessen, was dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen ist, in die Konkursmasse.Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 2 51). König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 400 ff, steht ebenfalls auf dem Boden dieser Lehre und spricht einer Anfechtungsklage ohne Rechtsgestaltungsbegehren sogar die Schlüssigkeit ab (a.a.O. Rz 402). Fasching, Kommentar römisch drei 55, vertritt hingegen die Rechtsansicht, die Fassung des Paragraph 28, KO rechtfertige "auch" ein Rechtsgestaltungs-, ja sogar ein Feststellungsbegehren. Bartsch-Pollak, KO 3 römisch eins 244, erblicken den Inhalt des Anfechtungsanspruchs im Konkurs allein in der schuldrechtlichen Leistung des Anfechtungsgegners zur Konkursmasse als Folge der relativen Unwirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung. Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung sei immer nur als Voraussetzung oder Vorfrage der Leistungspflicht des Anfechtungsgegners von Bedeutung, sie könne jedoch selbst nicht das Ziel einer Anfechtung bilden. Es bestehe daher neben dem Leistungsanspruch kein weiterer Anspruch, insbesondere nicht auf präjudizielle Unwirksamerklärung, wohl aber sei eine gewöhnliche Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) möglich. Dem Klagebegehren müsse nur zu entnehmen sein, daß es auf Anwendung anfechtungsrechtlicher Normen gerichtet sei (a.a.O. FN 5). Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rz 264, erblicken den Inhalt des Anfechtungsanspruchs ebenfalls in der Leistung dessen, was dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen ist, in die Konkursmasse.
Auch in der neueren Rechtsprechung wird die Frage des Inhalts der Anfechtungsklage nicht einheitlich beurteilt. Die Entscheidung SZ 53/31 erachtete dann, wenn die geltend gemachte Anfechtung primär einen Leistungsanspruch an die Konkursmasse zum Gegenstand hat, das Leistungsbegehren als hinreichend und ein darüber hinausgehendes Feststellungsbegehren als unzulässig, weil das Leistungsbegehren alles das biete, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird; die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung sei nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, der darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukomme. In den Entscheidungen RZ 1958, 27 und RZ 1958, 139 wurde ausgesprochen, daß die Umstände des Einzelfalls für die Fassung des Klagebegehrens entscheidend seien. Die Entscheidung SZ 54/153 erblickte in der Verbindung eines Rechtsgestaltungs- mit einem Leistungsbegehren keinen Rechtsirrtum; in der Entscheidung SZ 57/26 wird es unter Zitierung der Entscheidungen 7 Ob 151/72, 5 Ob 605/80, SZ 54/153 und 4 Ob 547,548/81 u.a. als gesicherte Rechtsprechung bezeichnet, daß das Begehren auf (relative) Unwirksamkeitserklärung der angefochtenen Rechtshandlung neben dem sich daraus ergebenden Leistungsbegehren geltend gemacht werden kann. Erst die Entscheidung JBl. 1986, 665 = EvBl. 1986/165 spricht, König folgend, als obiter dictum aus, daß eine Anfechtungsklage nach der Konkursordnung jedenfalls das Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Konkursgläubigern zu enthalten habe. Das Fehlen des Rechtsgestaltungsbegehrens bewirke die Unschlüssigkeit der Anfechtungsklage, weil das Leistungsbegehren immer nur als rechtliche Konsequenz des rechtsgestaltenden Ausspruchs angesehen werden könne.
In seiner jüngsten Entscheidung vom 12. November 1986, 3 Ob 632/86, hat der dritte Senat des Obersten Gerichtshofes die Auffassung vertreten, daß zwar ein Rechtsgestaltungsbegehren erforderlich sei, daß es aber noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist nachgeholt werden könne, weil keine Klagsänderung vorliege. Er hat die zur Nachholung des Rechtsgestaltungsbegehrens die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die zuletzt dargestellten, im Gegensatz zur bisherigen Judikatur stehenden Rechtsansichten werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Wohl spricht § 27 KO davon, daß Rechtshandlungen "angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden können", so daß es sicher nicht unzulässig ist, ein solches Begehren zu stellen; § 39 Abs. 1 KO bestimmt jedoch den Inhalt des Anfechtungsanspruches nur dahin, daß das, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, zur Konkursmasse zu leisten ist. Für die Notwendigkeit eines Rechtsgestaltungsbegehrens wird ins Treffen geführt (Holzhammer a. a.O. 51), daß die konkursrechtliche Anfechtung, anders als die zivilrechtliche, die Rechtswirkungen einer dem Kläger fremden Rechtshandlung im Verhältnis zur Konkursmasse beseitigen wolle, was der allgemeinen Rechtssicherheit halber nur durch rechtsgestaltenden Urteilsspruch geschehen könne. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit wird aber nach Ansicht des erkennenden Senates auch damit hinreichend entsprochen, daß sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig ergibt, daß Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gestützt auf die Bestimmungen der Konkursordnung angefochten und daraus Leistungsansprüche abgeleitet werden. Das Leistungsbegehren setzt daher nicht ein es einschließendes Rechtsgestaltungsbegehren - mag ein solches auch der Klarheit dienen - voraus; sein Fehlen macht also das bloße Leistungsbegehren, ebenso wie bei Klagen nach §§ 870, 871 ABGB ua. (SZ 36/22 mwN, zuletzt 6 Ob 868/82; Rummel, ABGB, Rdz 19 zu § 871; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 136; Fasching, JBl. 1975, 515), nicht unschlüssig; nur wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist und daher nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll, also kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, ist ein Rechtsgestaltungsbegehren erforderlich.Die zuletzt dargestellten, im Gegensatz zur bisherigen Judikatur stehenden Rechtsansichten werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Wohl spricht Paragraph 27, KO davon, daß Rechtshandlungen "angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden können", so daß es sicher nicht unzulässig ist, ein solches Begehren zu stellen; Paragraph 39, Absatz eins, KO bestimmt jedoch den Inhalt des Anfechtungsanspruches nur dahin, daß das, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, zur Konkursmasse zu leisten ist. Für die Notwendigkeit eines Rechtsgestaltungsbegehrens wird ins Treffen geführt (Holzhammer a. a.O. 51), daß die konkursrechtliche Anfechtung, anders als die zivilrechtliche, die Rechtswirkungen einer dem Kläger fremden Rechtshandlung im Verhältnis zur Konkursmasse beseitigen wolle, was der allgemeinen Rechtssicherheit halber nur durch rechtsgestaltenden Urteilsspruch geschehen könne. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit wird aber nach Ansicht des erkennenden Senates auch damit hinreichend entsprochen, daß sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig ergibt, daß Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gestützt auf die Bestimmungen der Konkursordnung angefochten und daraus Leistungsansprüche abgeleitet werden. Das Leistungsbegehren setzt daher nicht ein es einschließendes Rechtsgestaltungsbegehren - mag ein solches auch der Klarheit dienen - voraus; sein Fehlen macht also das bloße Leistungsbegehren, ebenso wie bei Klagen nach Paragraphen 870, 871, ABGB ua. (SZ 36/22 mwN, zuletzt 6 Ob 868/82; Rummel, ABGB, Rdz 19 zu Paragraph 871,; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 136; Fasching, JBl. 1975, 515), nicht unschlüssig; nur wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist und daher nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll, also kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, ist ein Rechtsgestaltungsbegehren erforderlich.
Es wird daher auch die Rechtsansicht des dritten Senates nicht geteilt. Wenn die Rechtsgestaltung schon in der Geltendmachung des Leistungsbegehrens liegt, ist ein formelles Rechtsgestaltungsbegehren nicht mehr erforderlich; würde es aber für die Schlüssigkeit der Klage als unabdingbar angesehen und gar dann, wenn es allein zielführend sein kann, weil ein Leistungsbegehren nicht gestellt werden kann, kann in der Stellung des Rechtsgestaltungsbegehrens aber nur eine Klagsänderung erblickt werden, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt der Stellung des Begehrens zu beurteilen ist. Eine Rückverweisung der Sache bloß zur Nachholung eines ohnehin schon als erhoben und daher nicht als verspätet angesehenen Begehrens erscheint dem Senat nicht zielführend, zur Nachholung eines verspäteten Begehrens aber unzulässig.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Leistungsbegehren zwar ohnehin dahin erweitert, daß die (im einzelnen bezeichneten) Zessionen den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Firma H*** gegenüber "unwirksam sind", worin auch ein Rechtsgestaltungsbegehren erblickt werden könnte, doch wurde diese als Klagsänderung (§ 235 Abs. 1 ZPO) zu qualifizierende Erweiterung des Begehrens (vgl. Fasching, Komm. III 114) erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs. 2 KO und damit verspätet erklärt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, die auch noch im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Rechtsrüge von Amts wegen wahrzunehmen ist (1 Ob 653/79; SZ 46/57; SZ 45/80; JBl. 1956, 507). Demzufolge ist das Begehren auf Unwirksamerklärung der Zession abzuweisen, zumal ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs. 3 ZPO) nicht vorliegt (König a.a.O. Rz 402).Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Leistungsbegehren zwar ohnehin dahin erweitert, daß die (im einzelnen bezeichneten) Zessionen den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Firma H*** gegenüber "unwirksam sind", worin auch ein Rechtsgestaltungsbegehren erblickt werden könnte, doch wurde diese als Klagsänderung (Paragraph 235, Absatz eins, ZPO) zu qualifizierende Erweiterung des Begehrens vergleiche Fasching, Komm. römisch drei 114) erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO und damit verspätet erklärt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, die auch noch im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Rechtsrüge von Amts wegen wahrzunehmen ist (1 Ob 653/79; SZ 46/57; SZ 45/80; JBl. 1956, 507). Demzufolge ist das Begehren auf Unwirksamerklärung der Zession abzuweisen, zumal ein verbesserungsfähiger Mangel (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO) nicht vorliegt (König a.a.O. Rz 402).
Der Mangel eines fristgerecht gestellten Rechtsgestaltungsbegehrens macht das Leistungsbegehren zwar nicht unschlüssig, doch kann ihm, von allen übrigen Anfechtungsvoraussetzungen abgesehen, Berechtigung nur zukommen, soweit der beklagten Partei Zahlungen der Drittschuldner auf die ihr abgetretenen Forderungen zugekommen sind. Die beklagte Partei hat sich im Verfahren vor dem Erstgericht darauf berufen, daß auf die ihr zedierten Forderungen nur Zahlungen im Gesamtausmaß von S 1,856.467,55 geleistet wurden. Feststellungen darüber, welche Forderungen im einzelnen an die beklagte Partei bezahlt wurden, fehlen. Die Ausführung in der Entscheidung des Erstrichters, der Zeuge Andreas M*** habe eine Liste über Zessionseingänge angefertigt (Beilage 8), vermag Feststellungen hierüber nicht zu ersetzen. Beide Revisionen rügen, daß die Vorinstanzen die Frage, ob und wann der beklagten Partei die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit der Firma H*** bekannt sein mußte, unrichtig beurteilt hätten. Die beklagte Partei macht geltend, daß die Ansätze der Bilanz der Firma H*** zum 30. April 1982 bedeutende stille Reserven unberücksichtigt ließen. Allein die Betriebsgebäude, die in der Bilanz mit S 4,808.000 bewertet seien, hätten einen Zeitwert von S 18,755.000 gehabt, womit eine positive Bilanz vorgelegen wäre, jedenfalls dann, wenn man Wertansätze nach den Fortführungswerten (going concern) annehme. Der Kläger meint hingegen, daß der wirtschaftliche Verfall der späteren Gemeinschuldnerin der beklagten Partei als der Hausbank bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits vor dem 18. November 1982 hätte bekannt sein müssen. Die beklagte Partei habe sich in schuldhafter Unkenntnis von der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Firma H*** viel zu spät und auch dies nicht durch eigene Maßnahmen, sondern nur an Hand der von der Schuldnerin offenbar gezielt verzögert vorgelegten Bilanz informiert. Der Kläger führt die Revision damit nur zum Anfechtungsgrund des § 31 Abs. 1 Z 2 KO aus; der Anfechtungsgrund des § 30 KO wird nicht mehr behauptet, so daß hierauf nicht einzugehen ist.Der Mangel eines fristgerecht gestellten Rechtsgestaltungsbegehrens macht das Leistungsbegehren zwar nicht unschlüssig, doch kann ihm, von allen übrigen Anfechtungsvoraussetzungen abgesehen, Berechtigung nur zukommen, soweit der beklagten Partei Zahlungen der Drittschuldner auf die ihr abgetretenen Forderungen zugekommen sind. Die beklagte Partei hat sich im Verfahren vor dem Erstgericht darauf berufen, daß auf die ihr zedierten Forderungen nur Zahlungen im Gesamtausmaß von S 1,856.467,55 geleistet wurden. Feststellungen darüber, welche Forderungen im einzelnen an die beklagte Partei bezahlt wurden, fehlen. Die Ausführung in der Entscheidung des Erstrichters, der Zeuge Andreas M*** habe eine Liste über Zessionseingänge angefertigt (Beilage 8), vermag Feststellungen hierüber nicht zu ersetzen. Beide Revisionen rügen, daß die Vorinstanzen die Frage, ob und wann der beklagten Partei die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit der Firma H*** bekannt sein mußte, unrichtig beurteilt hätten. Die beklagte Partei macht geltend, daß die Ansätze der Bilanz der Firma H*** zum 30. April 1982 bedeutende stille Reserven unberücksichtigt ließen. Allein die Betriebsgebäude, die in der Bilanz mit S 4,808.000 bewertet seien, hätten einen Zeitwert von S 18,755.000 gehabt, womit eine positive Bilanz vorgelegen wäre, jedenfalls dann, wenn man Wertansätze nach den Fortführungswerten (going concern) annehme. Der Kläger meint hingegen, daß der wirtschaftliche Verfall der späteren Gemeinschuldnerin der beklagten Partei als der Hausbank bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits vor dem 18. November 1982 hätte bekannt sein müssen. Die beklagte Partei habe sich in schuldhafter Unkenntnis von der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Firma H*** viel zu spät und auch dies nicht durch eigene Maßnahmen, sondern nur an Hand der von der Schuldnerin offenbar gezielt verzögert vorgelegten Bilanz informiert. Der Kläger führt die Revision damit nur zum Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO aus; der Anfechtungsgrund des Paragraph 30, KO wird nicht mehr behauptet, so daß hierauf nicht einzugehen ist.
Für die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung (4 Ob 547,458/81; Gamerith, RdW 1]85, 364). Dem kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vor dem 18. November 1982 voraussichtlich schwer erweislich sein wird.Für die Anfechtung nach Paragraph 31, KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung (4 Ob 547,458/81; Gamerith, RdW 1]85, 364). Dem kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vor dem 18. November 1982 voraussichtlich schwer erweislich sein wird.
Es ist heute weithin anerkannt, daß eine insolvenzrechtliche bedeutsame Überschuldung nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen ist. Ein derartiges Verständnis des Überschuldungstatbestandes (wonach das Unternehmen als Liquidationsmasse vorzustellen und diese Masse mit den Passiven zu vergleichen sei), ist auf dem Gebiet der Unternehmensinsolvenzen praktisch nicht anwendbar, weil bei einer solchen Beurteilung auch gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen überschuldet wären (Karsten Schmidt, JZ 1982, 165, 168; Honsell, GesRZ 1984, 134, 138 unter Berufung auf Schlüchter; ähnlich Zeuner, Verhandlungen des 54. Deutschen Juristentages II M 18). Selbst eine unter Verwendung von Liquidationswerten sich ergebende (rechnerische) Überschuldung verpflichtet noch nicht zur Eröffnung des Konkurses über eine Kapitalgesellschaft. Die rechnerische Überschuldung bildet zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens, weil in dieser Phase der Überschuldungsprüfung noch keine Aussage darüber möglich ist, ob eine Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht im Rahmen ihrer laufenden Betriebstätigkeit wird nachkommen können. Die Überschuldungsprüfung ist daher durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist (Platzer, Jahresabschluß und Insolvenzgefahr, 120; Koziol, RdW 1984, 364;Es ist heute weithin anerkannt, daß eine insolvenzrechtliche bedeutsame Überschuldung nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen ist. Ein derartiges Verständnis des Überschuldungstatbestandes (wonach das Unternehmen als Liquidationsmasse vorzustellen und diese Masse mit den Passiven zu vergleichen sei), ist auf dem Gebiet der Unternehmensinsolvenzen praktisch nicht anwendbar, weil bei einer solchen Beurteilung auch gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen überschuldet wären (Karsten Schmidt, JZ 1982, 165, 168; Honsell, GesRZ 1984, 134, 138 unter Berufung auf Schlüchter; ähnlich Zeuner, Verhandlungen des 54. Deutschen Juristentages römisch zwei M 18). Selbst eine unter Verwendung von Liquidationswerten sich ergebende (rechnerische) Überschuldung verpflichtet noch nicht zur Eröffnung des Konkurses über eine Kapitalgesellschaft. Die rechnerische Überschuldung bildet zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens, weil in dieser Phase der Überschuldungsprüfung noch keine Aussage darüber möglich ist, ob eine Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht im Rahmen ihrer laufenden Betriebstätigkeit wird nachkommen können. Die Überschuldungsprüfung ist daher durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist (Platzer, Jahresabschluß und Insolvenzgefahr, 120; Koziol, RdW 1984, 364;
Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechts, 32). Die Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Der Überschuldungstatbestand ist daher wesentlich ein Prognosetatbestand, der auf die Gefahr künftiger Illiquidität abstellt. Hiefür ist die Überlegung maßgebend, daß bei einer Gesellschaft, die nicht zahlungsunfähig ist, eine allfällige Überschuldung nur vorübergehender Natur sein kann und somit keinen Grund für das Eingreifen des Insolvenzrechts darstellt (Karsten Schmidt, Gutachten zum 54. Deutschen Juristentag, D 62; Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel a.a.O. 33). Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung liegt demnach nur vor, wenn die Fortbestehensprognose ungünstig, d.h. die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich und das im Gegensatz zur Auffassung der beklagten Partei nicht nach Fortführungs-, sondern nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend ist. Konkursreife besteht demnach auch bei rechnerischer Überschuldung, etwa zufolge des weitgehenden Verlustes des Eigenkapitals, nur dann, wenn sich eine positive Fortbestehensprognose nicht erstellen läßt (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG 6 Rz 13 zu § 63 dGmbHG; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7 , Rz 29, 30 zu § 63, Rz 16 zu § 64; Rowedder in Rowedder, GmbHG Rz 6,7 zu § 64; Honsell, GesRZ 1984, 134, 138; Doralt, GesRZ 1982, 93, FN 32). Der Überschuldungstatbestand ist daher auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend, d.h. mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist, eine "rechnerische" Unterbilanz daher nicht durch eine geschätzte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann (RdW 1985, 44; Ulmer a.a.O. RZ 30, 32). Der Oberste Gerichtshof vermag daher den Ausführungen von Reich-Rohrwig, JBl. 1986, 716, 719 (Anm. zu 1 Ob 571/86), schon bei rechnerischer Überschuldung lägen keine positiven Vermögensverhältnisse vor, die die Bezahlung eingegangener Schulden ermöglichten, es bestehe vielmehr das Unvermögen zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger, so daß eine Unternehmensfortführung bei Überschuldung nicht zulässig sei und selbst die Beseitigung der Überschuldung durch Sanierungsmaßnahmen für die Zulässigkeit der Unternehmensfortführung nicht ausreiche, nicht beizupflichten. Diese Auffassung wurzelt im Grunde in einem statischen Verständnis des Überschuldungsbegriffes (hiezu Ulmer a.a.O. Rz 25 zu § 63), der zur Konkursantragspflicht auch bei lebens- und ertragsfähigen Gesellschaften führen würde, was weder dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter noch auch dem der Gläubiger und der Öffentlichkeit dienen würde (Ulmer a.a.O. Rz 30). Solange demnach eine künftige positive Unternehmensentwicklung, sei es auch nach Sanierungsmaßnahmen unter Heranziehung von Fremdkapital, erwartet werden kann und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. Ob und wann Überschuldung im aufgezeigten Sinne bestand oder die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft verloren ging, kann auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender Verläßlichkeit beurteilt werden. Die Beweislast für die Kenntnis bzw. verschuldete Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit trifft den Kläger (König a.a.O. Rz 305). Wohl traten schon in den ersten beiden Geschäftsjahren Verluste auf, die das Stammkapital überstiegen, doch konnten in den Geschäftsjahren 1975 und 1977 erhebliche Gewinne erzielt werden; andererseits waren seit 1978 Verluste in beträchtlicher Höhe zu verzeichnen. Wenngleich die Verluste im Geschäftsjahr 1980/81 auf S 90.610,46 reduziert werden konnten, mußte die Höhe der akkumulierten Verluste bedenklich erscheinen und zu besonderer Aufmerksamkeit bei der Einräumung bzw. Weitergewährung von Krediten Anlaß geben. Die Höhe der Verluste war offenbar auch Anlaß dafür, daß bereits im Jahre 1981 monatliche Vorschau- und Ertragsrechnungen an die schwedische Muttergesellschaft übermittelt wurden (vgl. Zeugin Elisabeth M*** S. 994 d.A.). Zu klären sein wird auch, welche Gründe die beklagte Partei bewogen haben (vgl. Aussage der Zeugin Martha T***, S 84 d.A.), von der Übung, stille Zessionen anzunehmen, abzugehen und die Offenlegung der Zessionen gegenüber dem Drittschuldner zu fordern; ab Mitte 1982 sollen nach der Aussage der Zeugin durchwegs offene Zessionen gegeben worden sein. Es konnte offenbar auch der zur Lohnauszahlung erforderliche Geldbedarf nicht im Rahmen der eingeräumten Kredite gedeckt werden. Wenn es zutreffen sollte (vgl. Aussage der Zeugin Martha T***, S 84 d.A.), daß sich die Firma H*** in den Jahren 1981 und 1982 einmal monatlich an die beklagte Partei um Bevorschussung der Lohnzahlung wendete, deutet auch dies auf eine angespannte finanzielle Situation der Firma H*** hin, zumal weitere Geldmittel von der beklagten Partei nach den Verfahrensergebnissen nur gegen zusätzliche Sicherheiten eingeräumt wurden. Von der beklagten Partei als Hausbank der Firma H*** war im Hinblick auf all diese Umstände zu fordern, von dem in den Kreditverträgen ausbedungenen Recht, jederzeit Einblick in die Bücher der Firma H*** zu nehmen und von ihr alle Aufschlüsse über die wirtschaftliche und finanzielle Situation zu verlangen, Gebrauch zu machen. Zu klären sein wird auch, ob die beklagte Partei nicht ohnehin von dem im Mai 1982 ausgearbeiteten Sanierungsvorschlag Kenntnis erlangt hat, der einen kurzfristigen Kapitalbedarf von S 2 Millionen aufwies (Zeugin Elisabeth M***, S. 92 d.A.). Die finanzielle Situation der Firma H*** hätte allenfalls dann zu keinen Bedenken Anlaß geben müssen, wenn in rechtlich gesicherter Weise eine Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Erhöhung des Stammkapitals der Firma H*** um S 3 Millionen bestanden hätte (vgl. Aussage des Zeugen Dkfm. Erwin K*** S. 60 d.A.). Die beklagte Partei hätte vor allem, soweit ihr nicht eine umfassende Prüfung der finanziellen Situation durch eigene Prüfer zuzumuten war, darauf dringen müssen, daß ihr die Bilanz über das Wirtschaftsjahr 1981/82, die bereits am 25. Juni 1982 erstellt gewesen sein soll (Zeugin Elisabeth M*** S. 99 d.A.), zugänglich gemacht wird. Der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Firma H*** wäre der beklagten Partei dann nicht zu machen, wenn sie von den Repräsentanten der Firma H*** durch Vorlage manipulierter Geschäftsunterlagen bzw. irreführende Angaben über die Bilanzerstellung vorsätzlich und für sie unüberprüfbar in Irrtum geführt worden sein sollte (vgl. JBl. 1983, 654).Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechts, 32). Die Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Der Überschuldungstatbestand ist daher wesentlich ein Prognosetatbestand, der auf die Gefahr künftiger Illiquidität abstellt. Hiefür ist die Überlegung maßgebend, daß bei einer Gesellschaft, die nicht zahlungsunfähig ist, eine allfällige Überschuldung nur vorübergehender Natur sein kann und somit keinen Grund für das Eingreifen des Insolvenzrechts darstellt (Karsten Schmidt, Gutachten zum 54. Deutschen Juristentag, D 62; Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel a.a.O. 33). Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung liegt demnach nur vor, wenn die Fortbestehensprognose ungünstig, d.h. die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich und das im Gegensatz zur Auffassung der beklagten Partei nicht nach Fortführungs-, sondern nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend ist. Konkursreife besteht demnach auch bei rechnerischer Überschuldung, etwa zufolge des weitgehenden Verlustes des Eigenkapitals, nur dann, wenn sich eine positive Fortbestehensprognose nicht erstellen läßt (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG 6 Rz 13 zu Paragraph 63, dGmbHG; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7 , Rz 29, 30 zu Paragraph 63,, Rz 16 zu Paragraph 64,; Rowedder in Rowedder, GmbHG Rz 6,7 zu Paragraph 64,; Honsell, GesRZ 1984, 134, 138; Doralt, GesRZ 1982, 93, FN 32). Der Überschuldungstatbestand ist daher auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend, d.h. mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist, eine "rechnerische" Unterbilanz daher nicht durch eine geschätzte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann (RdW 1985, 44; Ulmer a.a.O. RZ 30, 32). Der Oberste Gerichtshof vermag daher den Ausführungen von Reich-Rohrwig, JBl. 1986, 716, 719 Anmerkung zu 1 Ob 571/86), schon bei rechnerischer Überschuldung lägen keine positiven Vermögensverhältnisse vor, die die Bezahlung eingegangener Schulden ermöglichten, es bestehe vielmehr das Unvermögen zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger, so daß eine Unternehmensfortführung bei Überschuldung nicht zulässig sei und selbst die Beseitigung der Überschuldung durch Sanierungsmaßnahmen für die Zulässigkeit der Unternehmensfortführung nicht ausreiche, nicht beizupflichten. Diese Auffassung wurzelt im Grunde in einem statischen Verständnis des Überschuldungsbegriffes (hiezu Ulmer a.a.O. Rz 25 zu Paragraph 63,), der zur Konkursantragspflicht auch bei lebens- und ertragsfähigen Gesellschaften führen würde, was weder dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter noch auch dem der Gläubiger und der Öffentlichkeit dienen würde (Ulmer a.a.O. Rz 30). Solange demnach eine künftige positive Unternehmensentwicklung, sei es auch nach Sanierungsmaßnahmen unter Heranziehung von Fremdkapital, erwartet werden kann und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. Ob und wann Überschuldung im aufgezeigten Sinne bestand oder die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft verloren ging, kann auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender Verläßlichkeit beurteilt werden. Die Beweislast für die Kenntnis bzw. verschuldete Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit trifft den Kläger (König a.a.O. Rz 305). Wohl traten schon in den ersten beiden Geschäftsjahren Verluste auf, die das Stammkapital überstiegen, doch konnten in den Geschäftsjahren 1975 und 1977 erhebliche Gewinne erzielt werden; andererseits waren seit 1978 Verluste in beträchtlicher Höhe zu verzeichnen. Wenngleich die Verluste im Geschäftsjahr 1980/81 auf S 90.610,46 reduziert werden konnten, mußte die Höhe der akkumulierten Verluste bedenklich erscheinen und zu besonderer Aufmerksamkeit bei der Einräumung bzw. Weitergewährung von Krediten Anlaß geben. Die Höhe der Verluste war offenbar auch Anlaß dafür, daß bereits im Jahre 1981 monatliche Vorschau- und Ertragsrechnungen an die schwedische Muttergesellschaft übermittelt wurden vergleiche Zeugin Elisabeth M*** S. 994 d.A.). Zu klären sein wird auch, welche Gründe die beklagte Partei bewogen haben vergleiche Aussage der Zeugin Martha T***, S 84 d.A.), von der Übung, stille Zessionen anzunehmen, abzugehen und die Offenlegung der Zessionen gegenüber dem Drittschuldner zu fordern; ab Mitte 1982 sollen nach der Aussage der Zeugin durchwegs offene Zessionen gegeben worden sein. Es konnte offenbar auch der zur Lohnauszahlung erforderliche Geldbedarf nicht im Rahmen der eingeräumten Kredite gedeckt werden. Wenn es zutreffen sollte vergleiche Aussage der Zeugin Martha T***, S 84 d.A.), daß sich die Firma H*** in den Jahren 1981 und 1982 einmal monatlich an die beklagte Partei um Bevorschussung der Lohnzahlung wendete, deutet auch dies auf eine angespannte finanzielle Situation der Firma H*** hin, zumal weitere Geldmittel von der beklagten Partei nach den Verfahrensergebnissen nur gegen zusätzliche Sicherheiten eingeräumt wurden. Von der beklagten Partei als Hausbank der Firma H*** war im Hinblick auf all diese Umstände zu fordern, von dem in den Kreditverträgen ausbedungenen Recht, jederzeit Einblick in die Bücher der Firma H*** zu nehmen und von ihr alle Aufschlüsse über die wirtschaftliche und finanzielle Situation zu verlangen, Gebrauch zu machen. Zu klären sein wird auch, ob die beklagte Partei nicht ohnehin von dem im Mai 1982 ausgearbeiteten Sanierungsvorschlag Kenntnis erlangt hat, der einen kurzfristigen Kapitalbedarf von S 2 Millionen aufwies (Zeugin Elisabeth M***, S. 92 d.A.). Die finanzielle Situation der Firma H*** hätte allenfalls dann zu keinen Bedenken Anlaß geben müssen, wenn in rechtlich gesicherter Weise eine Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Erhöhung des Stammkapitals der Firma H*** um S 3 Millionen bestanden hätte vergleiche Aussage des Zeugen Dkfm. Erwin K*** S. 60 d.A.). Die beklagte Partei hätte vor allem, soweit ihr nicht eine umfassende Prüfung der finanziellen Situation durch eigene Prüfer zuzumuten war, darauf dringen müssen, daß ihr die Bilanz über das Wirtschaftsjahr 1981/82, die bereits am 25. Juni 1982 erstellt gewesen sein soll (Zeugin Elisabeth M*** S. 99 d.A.), zugänglich gemacht wird. Der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Firma H*** wäre der beklagten Partei dann nicht zu machen, wenn sie von den Repräsentanten der Firma H*** durch Vorlage manipulierter Geschäftsunterlagen bzw. irreführende Angaben über die Bilanzerstellung vorsätzlich und für sie unüberprüfbar in Irrtum geführt worden sein sollte vergleiche JBl. 1983, 654).
Da der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit (hiezu SZ 55/65) nur dann begründet ist, wenn diese Krisentatsachen auch tatsächlich eingetreten sind (König a. a.O. Rz 280), wird im fortgesetzten Verfahren nach Ergänzung des Sachverhalts in den aufgezeigten Richtungen (Mitteilung eines Finanzbedarfes der Gesellschaft von S 2 Millionen an die beklagte Partei, Zusage einer Aufstockung des Eigenkapitals um S 3 Millionen durch die Muttergesellschaft, Bedenklichkeiten bei den Zessionsprüfungen, Gründe für das Abgehen von stillen Zessionen, Einforderung der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1981/82) durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zu klären sein, wann für die beklagte Partei erkennbar bzw. nach den ihr eingeräumten Rechten überprüfbar Überschuldung im vorangeführten Sinn (keine positive Fortbestehensprognose und mangelnde Deckung der echten Verbindlichkeiten durch die nach Liquidationswerten anzusetzenden Aktiven) bzw. zufolge Wegfalls der Kreditfähigkeit Zahlungsunfähigkeit der Firma H*** anzunehmen war. Die gegen die Firma H*** geführten Exekutionsverfahren stellten jedenfalls ein Indiz für eine damals bestandene Zahlungsunfähigkeit dar (SZ 55/65). Eine bereits bestandene Zahlungsunfähigkeit könnte auch damit verschleiert worden sein, daß die Firma H*** einerseits Kredite der beklagten Partei in Anspruch nahm, andererseits aber Direktinkassi von Zessionen vornahm und die eingehenden Beträge nicht - wie vertraglich vereinbart - der beklagten Partei zur Verfügung stellte. Das könnte der beklagten Partei zur Last fallen, der doch auffallen mußte, daß viel weniger Zahlungen einlangten, als anzunehmen war. Nach dem Sachvorbringen der Streitteile konnten die der Firma H*** eingeräumten Kredite revolvierend ausgenützt werden (vgl. S 13 d. A.). Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung SZ 57/87 mit der Anfechtung von Zessionen, die zur Sicherstellung bzw. Abstattung revolvierender Kredite vorgenommen wurden, ausführlich auseinandergesetzt. Die Erwägungen dieser Entscheidung lassen sich dahin zusammenfassen, daß nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO nur Rechtshandlungen anfechtbar sind, die sich auf eine bereits begründete Gläubigerstellung beziehen, nicht aber solche, die gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte betreffen. "Zug-um-Zug-Geschäfte" sind nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht anfechtbar, demnach nicht die Bestellung von Sicherheiten, die Teil des die Schuld begründenden Rechtsverhältnisses sind. Wurde ein Kontokorrentverhältnis vor der Krise begründet und nach deren Eintritt durch Gestattung weiterer Kreditausnützungen und durch Hereinnahme weiterer Zessionen fortgesetzt, so liegt in der Gestattung der Wiederausnützung des zurückgezahlten Kredits aber eine neue Kreditgewährung, wenn der Bank das Recht zustand, den Kredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen. Werden jedoch vor einer Wiederausnützung des Kredites oder gleichzeitig mit dieser weitere Sicherheiten gegeben, so sind diese nicht anfechtbar, wenn sie nur der Sicherung des wieder ausgenützten Kredit-(teil)betrages dienen und nicht zugleich einen offen gebliebenen alten Kreditrest sichern sollen. Dient aber die Zession auch der Sicherung oder Abstattung eines alten Kreditrestes, unterliegen diese Zessionen der Anfechtung. Es ist nur dem Anfechtungsgegner der Beweis möglich, daß er durch die Rechtshandlung nicht begünstigt wurde, weil er für den im Zeitpunkt der Krise aushaftenden Kreditrest keine zusätzliche Deckung erlangt hat. Der Anfechtungsgegner kann daher dartun, daß er bei getrennter Verrechnung der bis zum Eintritt der Krise hereingenommenen Einzelzessionen und der nach Eintritt der Krise Zug um Zug gegen weitere Kreditgewährungen erlangten Sicherheiten und Deckungen für den im Zeitpunkt der Krise aushaftenden Saldo keine weiteren Deckungen erlangt hat. Dies wäre der Fall, wenn die aushaftende Forderung der beklagten Partei im Zeitpunkt der Beendigung des Kreditverhältnisses ungeachtet der hereingenommenen Zessionen höher gewesen wäre als im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Daß Zug-um-Zug-Geschäfte nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO anfechtungsfest sind, schließt die Anfechtung nach dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle als nachteiliges Rechtsgeschäft nicht aus. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäftes nicht mit der Befriedigungstauglichkeit gleichzusetzen, es wird vielmehr eine typische Nachteiligkeit gefordert (SZ 57/87; JBl. 1983, 654), die aber gerade bei Zessionen anzunehmen ist, weil bei Kreditgeschäften, die im Stadium der Krise gegen Hingabe neuer Sicherheiten geschlossen werden, die Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger wegen der in aller Regel gegebenen Gefahr des Versickerns der Kreditmittel ohne erkennbare Verbesserung der Masse besteht. Aus besonderen Gründen, für die der Anfechtungsgegner beweispflichtig wäre, könnte aber eine solche typische Nachteiligkeit verneint werden, so etwa wenn unmittelbare Zahlungen an die Gläubiger des nachmaligen Gemeinschuldners erfolgten oder Forderungen abgetreten wurden, die ohne Kreditgewährung nicht existent geworden wären, weil sie z.B. aus Lieferungen herrühren, die ohne die Mittel der Kreditgewährung und die damit ermöglichte Fortsetzung der Produktion nicht entstanden wären (SZ 57/87; Koziol, JBl, 1982, 58). Auch in dieser Richtung wird der Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern sein. Nach Maßgabe des Parteivorbringens sind die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Eine abschließende Beurteilung der Sache ist derzeit nicht möglich, zumal das Berufungsgericht nicht einmal geklärt hat, ob und in welchem Ausmaß der beklagten Partei aus den Zessionen auch Zahlungen zugekommen sind. Die Zession von Forderungen rechtfertigt noch nicht die Stattgebung des auf Zahlung gerichteten Begehrens.Da der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit (hiezu SZ 55/65) nur dann begründet ist, wenn diese Krisentatsachen auch tatsächlich eingetreten sind (König a. a.O. Rz 280), wird im fortgesetzten Verfahren nach Ergänzung des Sachverhalts in den aufgezeigten Richtungen (Mitteilung eines Finanzbedarfes der Gesellschaft von S 2 Millionen an die beklagte Partei, Zusage einer Aufstockung des Eigenkapitals um S 3 Millionen durch die Muttergesellschaft, Bedenklichkeiten bei den Zessionsprüfungen, Gründe für das Abgehen von stillen Zessionen, Einforderung der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1981/82) durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zu klären sein, wann für die beklagte Partei erkennbar bzw. nach den ihr eingeräumten Rechten überprüfbar Überschuldung im vorangeführten Sinn (keine positive Fortbestehensprognose und mangelnde Deckung der echten Verbindlichkeiten durch die nach Liquidationswerten anzusetzenden Aktiven) bzw. zufolge Wegfalls der Kreditfähigkeit Zahlungsunfähigkeit der Firma H*** anzunehmen war. Die gegen die Firma H*** geführten Exekutionsverfahren stellten jedenfalls ein Indiz für eine damals bestandene Zahlungsunfähigkeit dar (SZ 55/65). Eine bereits bestandene Zahlungsunfähigkeit könnte auch damit verschleiert worden sein, daß die Firma H*** einerseits Kredite der beklagten Partei in Anspruch nahm, andererseits aber Direktinkassi von Zessionen vornahm und die eingehenden Beträge nicht - wie vertraglich vereinbart - der beklagten Partei zur Verfügung stellte. Das könnte der beklagten Partei zur Last fallen, der doch auffallen mußte, daß viel weniger Zahlungen einlangten, als anzunehmen war. Nach dem Sachvorbringen der Streitteile konnten die der Firma H*** eingeräumten Kredite revolvierend ausgenützt werden vergleiche S 13 d. A.). Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung SZ 57/87 mit der Anfechtung von Zessionen, die zur Sicherstellung bzw. Abstattung revolvierender Kredite vorgenommen wurden, ausführlich auseinandergesetzt. Die Erwägungen dieser Entscheidung lassen sich dahin zusammenfassen, daß nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO nur Rechtshandlungen anfechtbar sind, die sich auf eine bereits begründete Gläubigerstellung beziehen, nicht aber solche, die gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte betreffen. "Zug-um-Zug-Geschäfte" sind nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht anfechtbar, demnach nicht die Bestellung von Sicherheiten, die Teil des die Schuld begründenden Rechtsverhältnisses sind. Wurde ein Kontokorrentverhältnis vor der Krise begründet und nach deren Eintritt durch Gestattung weiterer Kreditausnützungen und durch Hereinnahme weiterer Zessionen fortgesetzt, so liegt in der Gestattung der Wiederausnützung des zurückgezahlten Kredits aber eine neue Kreditgewährung, wenn der Bank das Recht zustand, den Kredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen. Werden jedoch vor einer Wiederausnützung des Kredites oder gleichzeitig mit dieser weitere Sicherheiten gegeben, so sind diese nicht anfechtbar, wenn sie nur der Sicherung des wieder ausgenützten Kredit-(teil)betrages dienen und nicht zugleich einen offen gebliebenen alten Kreditrest sichern sollen. Dient aber die Zession auch der Sicherung oder Abstattung eines alten Kreditrestes, unterliegen diese Zessionen der Anfechtung. Es ist nur dem Anfechtungsgegner der Beweis möglich, daß er durch die Rechtshandlung nicht begünstigt wurde, weil er für den im Zeitpunkt der Krise aushaftenden Kreditrest keine zusätzliche Deckung erlangt hat. Der Anfechtungsgegner kann daher dartun, daß er bei getrennter Verrechnung der bis zum Eintritt der Krise hereingenommenen Einzelzessionen und der nach Eintritt der Krise Zug um Zug gegen weitere Kreditgewährungen erlangten Sicherheiten und Deckungen für den im Zeitpunkt der Krise aushaftenden Saldo keine weiteren Deckungen erlangt hat. Dies wäre der Fall, wenn die aushaftende Forderung der beklagten Partei im Zeitpunkt der Beendigung des Kreditverhältnisses ungeachtet der hereingenommenen Zessionen höher gewesen wäre als im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Daß Zug-um-Zug-Geschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtungsfest sind, schließt die Anfechtung nach dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle als nachteiliges Rechtsgeschäft nicht aus. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäftes nicht mit der Befriedigungstauglichkeit gleichzusetzen, es wird vielmehr eine typische Nachteiligkeit gefordert (SZ 57/87; JBl. 1983, 654), die aber gerade bei Zessionen anzunehmen ist, weil bei Kreditgeschäften, die im Stadium der Krise gegen Hingabe neuer Sicherheiten geschlossen werden, die Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger wegen der in aller Regel gegebenen Gefahr des Versickerns der Kreditmittel ohne erkennbare Verbesserung der Masse besteht. Aus besonderen Gründen, für die der Anfechtungsgegner beweispflichtig wäre, könnte aber eine solche typische Nachteiligkeit verneint werden, so etwa wenn unmittelbare Zahlungen an die Gläubiger des nachmaligen Gemeinschuldners erfolgten oder Forderungen abgetreten wurden, die ohne Kreditgewährung nicht existent geworden wären, weil sie z.B. aus Lieferungen herrühren, die ohne die Mittel der Kreditgewährung und die damit ermöglichte Fortsetzung der Produktion nicht entstanden wären (SZ 57/87; Koziol, JBl, 1982, 58). Auch in dieser Richtung wird der Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern sein. Nach Maßgabe des Parteivorbringens sind die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Eine abschließende Beurteilung der Sache ist derzeit nicht möglich, zumal das Berufungsgericht nicht einmal geklärt hat, ob und in welchem Ausmaß der beklagten Partei aus den Zessionen auch Zahlungen zugekommen sind. Die Zession von Forderungen rechtfertigt noch nicht die Stattgebung des auf Zahlung gerichteten Begehrens.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.