Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Parteien kommt Berechtigung zu.
Es steht fest, daß die Firma E*** im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile durch die beklagte Partei Ende Mai 1980 überschuldet war. Die durch Art.II Z 6 Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl 1982/371, mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1983 aufgehobene (und durch § 69 Abs.2 und 3 KO idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, BGBl.1982/370, ersetzte), auf den vorliegenden Fall noch anzuwendende Bestimmung des § 85 GmbHG verpflichtete im Zusammenhalt mit § 25 Abs.3 Z 2 GmbHG den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei Überschuldung der Gesellschaft den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Rechtsprechung und Lehre erblickte in § 85 GmbHG ein Schutzgesetz (§ 1311 ABGB) zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger (GesRZ 1982, 56; SZ 51/88; Doralt, GesRZ 1982, 88, 90; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 573; Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 104). Andere Personen als die Geschäftsführer der Gesellschaft trifft die Pflicht zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nicht. Es ist daher fraglich, ob dritte Personen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Mitwirkung an der Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung Gläubigern der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig werden können. Es wird der Standpunkt vertreten, daß Gesellschafter, die als solche nicht zur Anmeldung des Insolvenzverfahrens verpflichtet sind, bei fahrlässiger Mitwirkung an der Unterlassung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschädigten Gläubigern zwar nicht nach § 69 KO (§ 85 GmbHG), wohl aber nach § 159 StGB iVm § 1311 ABGB haften (Reich-Rohrwig a.a.O. 574; zur vergleichbaren Bestimmung des § 64 dGmbHG: Ulmer in Hachenburg § 64 Rz 70, 71). Die Kläger haben ihr Begehren von Anfang an nicht auf die (im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits aufgehobene) Bestimmung des § 85 GmbHG, sondern auf die §§ 156, 158, 159 StGB und § 1295 ABGB gestützt; auch die Revision enthält nur Ausführungen in dieser Richtung.Es steht fest, daß die Firma E*** im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile durch die beklagte Partei Ende Mai 1980 überschuldet war. Die durch Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl 1982/371, mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1983 aufgehobene (und durch Paragraph 69, Absatz 2 und 3 KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, BGBl.1982/370, ersetzte), auf den vorliegenden Fall noch anzuwendende Bestimmung des Paragraph 85, GmbHG verpflichtete im Zusammenhalt mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei Überschuldung der Gesellschaft den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Rechtsprechung und Lehre erblickte in Paragraph 85, GmbHG ein Schutzgesetz (Paragraph 1311, ABGB) zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger (GesRZ 1982, 56; SZ 51/88; Doralt, GesRZ 1982, 88, 90; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 573; Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 104). Andere Personen als die Geschäftsführer der Gesellschaft trifft die Pflicht zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nicht. Es ist daher fraglich, ob dritte Personen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Mitwirkung an der Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung Gläubigern der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig werden können. Es wird der Standpunkt vertreten, daß Gesellschafter, die als solche nicht zur Anmeldung des Insolvenzverfahrens verpflichtet sind, bei fahrlässiger Mitwirkung an der Unterlassung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschädigten Gläubigern zwar nicht nach Paragraph 69, KO (Paragraph 85, GmbHG), wohl aber nach Paragraph 159, StGB in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB haften (Reich-Rohrwig a.a.O. 574; zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 64, dGmbHG: Ulmer in Hachenburg Paragraph 64, Rz 70, 71). Die Kläger haben ihr Begehren von Anfang an nicht auf die (im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits aufgehobene) Bestimmung des Paragraph 85, GmbHG, sondern auf die Paragraphen 156, 158, 159, StGB und Paragraph 1295, ABGB gestützt; auch die Revision enthält nur Ausführungen in dieser Richtung.
Als Grundlage für die Haftung von Kreditinstituten wegen Verschleppung des Insolvenzverfahrens durch Kreditgewährung ist zunächst § 1295 Abs.2 ABGB in Betracht zu ziehen. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Haftung in solchen Fällen fast stets nur auf die vergleichbare Bestimmung des § 826 BGB gegründet (BGHZ 75, 96; WM 1965, 476; BGHZ 10, 228 u.a.). Es ist jedoch Koziol, Die Haftung wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung, RdW 1983, 34, 66, zu folgen, daß die Bestimmung des § 1295 Abs.2 ABGB in aller Regel keine hinreichende Grundlage für einen Schadenersatzanspruch bildet. Der Bestimmung des § 1295 Abs.2 ABGB kommt im Schadenersatzrecht die Funktion zu, verwerfliches Handeln zu ahnden, also ein Verhalten, das einen Verstoß gegen natürliche Rechtsgrundsätze und allgemein anerkannte Regeln der Ethik darstellt (Koziol Haftpflichtrecht 2 II 97). Sittenwidrigkeit setzt vorsätzliche Schadenszufügung voraus, weshalb auch die Rechtsprechung zum zweiten Fall des § 1295 Abs.2 ABGB, der sittenwidrigen Schädigung durch Rechtsausübung, hervorhob, daß die Schädigung den ausschließlichen Zweck der Rechtsausübung bilden müsse (EvBl.1980/44; SZ 51/115; SZ 47/67; SZ 44/86 u.a.). Mit Recht betont Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 291, aber, daß Sanierungsversuche an sich und auch dann nicht anrüchig seien, wenn sie den Versuch des Kreditgebers darstellen, frühere Kredite an das jetzt notleidend gewordene Unternehmen durch dessen Weiterführung zu retten. Auch begründe es für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit der Sanierung, wenn bei fehlgeschlagener Sanierung die Mitgläubiger regelmäßig schlechter dastehen als vor dem Sanierungsversuch oder Gläubiger in Unkenntnis der finanziellen Situation des Unternehmens kontrahieren und schließlich einen Ausfall erleiden. Es müßten spezifische Unrechtselemente hinzutreten, um die Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne eines allen Prinzipien redlichen Geschäftsverkehrs grob zuwiderlaufenden Verhaltens des Kreditgebers zu begründen, etwa (a.a.O. 292) wenn der Kreditgeber den weiteren Kredit nur zur nachträglichen Besicherung eines als gefährdet betrachteten älteren Kredits gewährt. Ein derartiges sittenwidriges Verhalten der beklagten Partei liegt nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vor. Selbst wenn die beklagte Partei die Sanierung der E*** auch deshalb in die Wege geleitet hat, um eigene Geldzuflüsse an die E*** rückführen zu können, läge darin allein noch keine Sittenwidrigkeit des Sanierungsversuchs.Als Grundlage für die Haftung von Kreditinstituten wegen Verschleppung des Insolvenzverfahrens durch Kreditgewährung ist zunächst Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB in Betracht zu ziehen. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Haftung in solchen Fällen fast stets nur auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 826, BGB gegründet (BGHZ 75, 96; WM 1965, 476; BGHZ 10, 228 u.a.). Es ist jedoch Koziol, Die Haftung wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung, RdW 1983, 34, 66, zu folgen, daß die Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB in aller Regel keine hinreichende Grundlage für einen Schadenersatzanspruch bildet. Der Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB kommt im Schadenersatzrecht die Funktion zu, verwerfliches Handeln zu ahnden, also ein Verhalten, das einen Verstoß gegen natürliche Rechtsgrundsätze und allgemein anerkannte Regeln der Ethik darstellt (Koziol Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 97). Sittenwidrigkeit setzt vorsätzliche Schadenszufügung voraus, weshalb auch die Rechtsprechung zum zweiten Fall des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, der sittenwidrigen Schädigung durch Rechtsausübung, hervorhob, daß die Schädigung den ausschließlichen Zweck der Rechtsausübung bilden müsse (EvBl.1980/44; SZ 51/115; SZ 47/67; SZ 44/86 u.a.). Mit Recht betont Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 291, aber, daß Sanierungsversuche an sich und auch dann nicht anrüchig seien, wenn sie den Versuch des Kreditgebers darstellen, frühere Kredite an das jetzt notleidend gewordene Unternehmen durch dessen Weiterführung zu retten. Auch begründe es für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit der Sanierung, wenn bei fehlgeschlagener Sanierung die Mitgläubiger regelmäßig schlechter dastehen als vor dem Sanierungsversuch oder Gläubiger in Unkenntnis der finanziellen Situation des Unternehmens kontrahieren und schließlich einen Ausfall erleiden. Es müßten spezifische Unrechtselemente hinzutreten, um die Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne eines allen Prinzipien redlichen Geschäftsverkehrs grob zuwiderlaufenden Verhaltens des Kreditgebers zu begründen, etwa (a.a.O. 292) wenn der Kreditgeber den weiteren Kredit nur zur nachträglichen Besicherung eines als gefährdet betrachteten älteren Kredits gewährt. Ein derartiges sittenwidriges Verhalten der beklagten Partei liegt nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vor. Selbst wenn die beklagte Partei die Sanierung der E*** auch deshalb in die Wege geleitet hat, um eigene Geldzuflüsse an die E*** rückführen zu können, läge darin allein noch keine Sittenwidrigkeit des Sanierungsversuchs.
Die Frage der Haftung des Kreditgebers wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung ist daher primär auf Grund der Bestimmungen der §§ 1295 Abs.1, 1311 ABGB zu prüfen. Als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger eines Schuldners kommen vor allem die Bestimmungen der §§ 156, 158, 159 StGB in Betracht (SZ 53/53; GesRZ 1979, 36; SZ 51/88; SZ 50/75; SZ 42/104; Koziol, RdW 1983, 34, 37; Doralt a.a.O. 88, 89; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1311).Die Frage der Haftung des Kreditgebers wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung ist daher primär auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 1295, Absatz eins, 1311, ABGB zu prüfen. Als Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zugunsten der Gläubiger eines Schuldners kommen vor allem die Bestimmungen der Paragraphen 156, 158, 159, StGB in Betracht (SZ 53/53; GesRZ 1979, 36; SZ 51/88; SZ 50/75; SZ 42/104; Koziol, RdW 1983, 34, 37; Doralt a.a.O. 88, 89; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1311,).
Betrügerische Krida (§ 156 StGB) fällt dem Schuldner mehrerer Gläubiger zur Last, der u.a. sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Beteiligung eines Dritten an diesem Sonderdelikt ist möglich (Liebscher in Wiener Kommentar, Rz 6 zu § 156 StGB). Dabei muß aber der Vorsatz des Täters auf die Schädigung des Gläubigers in der Form gerichtet sein, daß er im Endergebnis einen Ausfall seiner Forderung erleiden soll (RZ 1967/101; Liebscher a.a.O. Rz 20); es genügt sowohl in bezug auf die Vermögensverringerung als auch auf die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger bedingter Vorsatz (Liebscher a. a.O. Rz 21). Die Konkursverzögerung ist von dieser Bestimmung dann erfaßt, wenn sie - was regelmäßig der Fall ist - zu einer Verringerung des Vermögens führt und vom wenn auch nur bedingten Vorsatz des Schuldners und des Kreditgebers umfaßt ist. Nach Koziol, RdW 1983, 37, werden damit aber nur jene Fälle der Scheinsanierung umfaßt, bei denen die Kreditgewährung im Bewußtsein erfolgt, daß dadurch keine Sanierung, sondern nur eine "Verlängerung des wirtschaftlichen Todeskampfes" erreicht wird. Ein vorsätzliches Handeln von Organen der E*** und der beklagten Partei, das geradezu auf Schädigung der Gläubiger abzielte, steht nicht fest, so daß eine Haftung der beklagten Partei wegen Beihilfe ihrer Organe zur betrügerischen Krida nicht in Betracht kommt.Betrügerische Krida (Paragraph 156, StGB) fällt dem Schuldner mehrerer Gläubiger zur Last, der u.a. sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Beteiligung eines Dritten an diesem Sonderdelikt ist möglich (Liebscher in Wiener Kommentar, Rz 6 zu Paragraph 156, StGB). Dabei muß aber der Vorsatz des Täters auf die Schädigung des Gläubigers in der Form gerichtet sein, daß er im Endergebnis einen Ausfall seiner Forderung erleiden soll (RZ 1967/101; Liebscher a.a.O. Rz 20); es genügt sowohl in bezug auf die Vermögensverringerung als auch auf die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger bedingter Vorsatz (Liebscher a. a.O. Rz 21). Die Konkursverzögerung ist von dieser Bestimmung dann erfaßt, wenn sie - was regelmäßig der Fall ist - zu einer Verringerung des Vermögens führt und vom wenn auch nur bedingten Vorsatz des Schuldners und des Kreditgebers umfaßt ist. Nach Koziol, RdW 1983, 37, werden damit aber nur jene Fälle der Scheinsanierung umfaßt, bei denen die Kreditgewährung im Bewußtsein erfolgt, daß dadurch keine Sanierung, sondern nur eine "Verlängerung des wirtschaftlichen Todeskampfes" erreicht wird. Ein vorsätzliches Handeln von Organen der E*** und der beklagten Partei, das geradezu auf Schädigung der Gläubiger abzielte, steht nicht fest, so daß eine Haftung der beklagten Partei wegen Beihilfe ihrer Organe zur betrügerischen Krida nicht in Betracht kommt.
Die Bestimmung des § 158 StGB, auf die sich die klagenden Parteien stützen, käme dann in Betracht, wenn die Konkursverzögerung erfolgt wäre, damit dem Kreditgeber noch Sicherheiten eingeräumt oder seine Forderung getilgt und er damit vor den anderen Gläubigern begünstigt wird. Nach § 158 Abs.2 StGB ist aber der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder diese annimmt, nicht zu bestrafen. Auch jede sonstige Unterstützung des Schuldners bei Begünstigungshandlungen wird vom Strafausschließungsgrund erfaßt (Liebscher a.a.O. Rz 8 zu § 158 StGB). Eine Beitragstäterschaft von Organen der beklagten Partei zum Delikt nach § 158 StGB kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch Koziol, RdW 1983, 37). Wohl aber könnte der erhobene Schadenersatzanspruch nach den §§ 12, 159 Abs.1 Z 2, 161 Abs.1 StGB im Zusammenhalt mit § 1311 ABGB begründet sein. Nach § 159 Abs.1 Z 2 StGB ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt. Eine Beteiligung gemäß § 12 StGB ist nach nunmehr herrschender Auffassung auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft (SSt 51/2 = RZ 1980/21 m.Anm. Burgstaller; auch JBl 1984,48; Burgstaller in RZ 1975, 13, 29, 32; Burgstaller in Wiener Kommentar, Rz 119 zu § 6 StGB; Kienapfel, JBl.1974, 121, 189; Kienapfel, Strafrecht Allgemeiner Teil, E 3 Rz 29,30; Liebscher a.a.O. Rz 6 zu § 159 StGB; Triffterer, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil 412, 415, 417; Koziol, RdW 1983, 38; wohl auch Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Rz 45 zu § 12 StGB). Eine solche spezifische Sorgfaltspflicht wird etwa für die im Geschäft mittätige Ehegattin, den Leiter einer Zweigstelle (Liebscher a.a.O. Rz 8 zu § 159), vielleicht auch den Vermögensverwalter, der seinen Chef unterstützt, sein Vermögen zu verschleudern (Burgstaller, RZ 1975, 32; aM Liebscher a.a.O. Rz 6 zu § 159 StGB) und generell für solche Personen angenommen, die an der Führung der Geschäfte des Gemeinschuldners so beteiligt sind, daß dies der Stellung eines leitenden Angestellten gleichkommt (Koziol, RdW 1983, 38). Bezweifelt wird, ob auch Kreditinstitute bei Kreditgewährung eine solche Sorgfaltspflicht treffen kann. Mayerhofer, Rechtliche Grenzen der Kreditgewährung, Sondertagung des Österreichischen Juristentages 1983, 21, vertritt die Auffassung, daß außenstehende Dritte niemals eine objektive Sorgfaltspflicht verletzen und damit Beteiligte des Delikts nach § 159 StGB sein können. Die spezifische Sorgfaltspflicht treffe nur denjenigen, der diese Pflicht vom Geschäftsinhaber ableite, indem er Geschäftsführer oder Angestellter ist. Es gebe daher keine Beteiligung von Banken oder Kreditinstituten, die Kredite gewähren. Dies muß aber nicht für die beklagte Partei gelten, die nicht nur die Funktion eines Kreditgebers hatte. Die beklagte Partei hat vielmehr im Mai 1980 zum Teil selbst, zum Teil über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft sämtliche Geschäftsanteile der E*** erworben, die damit zum Konzern (nunmehr § 115 GmbHG) der beklagten Partei zählte. Eine dadurch ermöglichte faktische Beherrschung des Tochterunternehmens besteht vor allem dann, wenn es zu einer Verlagerung der Geschäftsführungsentscheidungen von den Geschäftsführern zur Konzernleitung kommt, wo die richtungsweisenden Entscheidungen gefaßt werden. Ein Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft, dem Vertreter des herrschenden Unternehmens angehören, kontrolliert dann nicht mehr die auf eigener Entscheidung der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens beruhenden Maßnahmen, sondern den Vollzug erteilter Weisungen (Reich-Rohrwig a.a.O. 568 f). Die beklagte Partei räumt in der Revisionsbeantwortung ein, daß die nach der Übernahme der Geschäftsanteile bestellten Geschäftsführer ihr Vertrauen gehabt hätten, wie dies ja anders wohl auch kaum denkbar sein kann. Dem am 8.7.1980 bestellten Aufsichtsrat der E*** gehörten mit Direktor Dkfm. Dr. Bruno T*** und Direktor Dr. Johann S*** Mitglieder des Vorstandes der beklagten Partei an. Neben dieser faktischen Einflußmöglichkeit des Eigentümers auf die Geschäftsführung der E*** normiert § 36 Abs.2 GmbHG die Verpflichtung, die Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. In diesem Falle hat die Generalversammlung über die wegen drohender Insolvenz zu treffenden Maßnahmen zu beschließen (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG 6 Rz 19 zu § 49). Die Generalversammlung der E***, die die richtungsweisenden Entscheidungen zu fassen hatte, bestand ausschließlich aus Vertretern der beklagten Partei bzw. ihres abhängigen Tochterunternehmens. Insgesamt kam daher der beklagten Partei auf Grund des Erwerbes der Geschäftsanteile an der Gesellschaft eine Stellung zu, die über die eines im Unternehmen tätigen Prokuristen oder Geschäftsführers weit hinausging. Die beklagte Partei trat damit der Firma E*** nicht als außenstehender Geschäftspartner gegenüber, sondern war Eigentümer der Geschäftsanteile, der maßgebenden Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen konnte. Wohl ist eine Weisung der Generalversammlung an die Geschäftsführer der E***, den Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu unterlassen, nicht erwiesen, doch steht fest, daß die Geschäftsführer der E*** mit den Organen und leitenden Funktionären der beklagten Partei in engem Kontakt standen (der Geschäftsführer Dkfm. Helmut Z*** sprach von wöchentlichen Besprechungen: S.101 d.A.) und die richtungsweisenden geschäftspolitischen Entscheidungen von den Organen der E*** im Einvernehmen mit den leitenden Repräsentanten der beklagten Partei getroffen wurden. Auf Grund dieser Erwägungen muß im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung eine spezifische Sorgfaltspflicht der Organe der beklagten Partei bejaht werden. Es liegt der von Koziol, RdW 1983,69, behandelte Fall vor, daß den Kreditgeber auf Grund seines starken faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung selbst Sorgfaltspflichten treffen. Fahrlässiges Handeln, wie es für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 159 Abs.1 Z 2 StGB erforderlich ist, fiele den Repräsentanten der beklagten Partei insbesondere zur Last, wenn sie bei sorgfältiger Prüfung der Sanierungschancen eine Fortführung des Betriebes durch weitere Kreditgewährung (und Mittelzuführung durch Erhöhung des Stammkapitals) als nicht oder nicht mehr aussichtsreich erkennen mußten. Für eine strafgerichtlich zu ahndende Fehlbeurteilung durch ihre leitenden Repräsentanten hätte die beklagte Partei zivilrechtlich einzustehen (SZ 51/80; SZ 51/7; JBl 1978,543 u.a., Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 26 zu § 26 mwN). Die Repräsentanten der beklagten Partei mußten angesichts der ihnen bekannten Überschuldung - ob auch die für § 159 Abs 1 Z 2 StGB maßgebliche Zahlungsunfähigkeit, die bei Überschuldung juristischer Personen vermutet wird (SZ 51/88; Reich-Rohrwig a.a.O. 575 Anm 127), vorlag, wird noch festzustellen sein - die Aussichten und Vorteile eines begonnenen oder fortzusetzenden Sanierungsversuchs gegen die Nachteile abwägen, die anderen Gläubigern bei einem Scheitern des Versuchs durch zwischenzeitige Vermögensbewegungen entstehen konnten. Mußten ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und war deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, aber nicht verhindert werden konnte, durfte eine Fortführung des Betriebes nicht erfolgen (BGHZ 75, 96, 114; BGHZ 10, 228, 234; es ist nicht anzunehmen, daß der BGH mit dem Beschluß vom 30.5.1985, WuB I A 2.85, wonach Konkursverschleppung (nur) vorliege, wenn weitere Kredite in der Erkenntnis gewährt werden, daß der Konkurs "unabwendbar" drohe, von dem in den vorgenannten Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen abgehen wollte, da mit dem Beschluß eine Revision nicht angenommen wurde).Die Bestimmung des Paragraph 158, StGB, auf die sich die klagenden Parteien stützen, käme dann in Betracht, wenn die Konkursverzögerung erfolgt wäre, damit dem Kreditgeber noch Sicherheiten eingeräumt oder seine Forderung getilgt und er damit vor den anderen Gläubigern begünstigt wird. Nach Paragraph 158, Absatz 2, StGB ist aber der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder diese annimmt, nicht zu bestrafen. Auch jede sonstige Unterstützung des Schuldners bei Begünstigungshandlungen wird vom Strafausschließungsgrund erfaßt (Liebscher a.a.O. Rz 8 zu Paragraph 158, StGB). Eine Beitragstäterschaft von Organen der beklagten Partei zum Delikt nach Paragraph 158, StGB kommt daher nicht in Betracht vergleiche auch Koziol, RdW 1983, 37). Wohl aber könnte der erhobene Schadenersatzanspruch nach den Paragraphen 12, 159, Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB im Zusammenhalt mit Paragraph 1311, ABGB begründet sein. Nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt. Eine Beteiligung gemäß Paragraph 12, StGB ist nach nunmehr herrschender Auffassung auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des Paragraph 159, StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft (SSt 51/2 = RZ 1980/21 m.Anmerkung Burgstaller; auch JBl 1984,48; Burgstaller in RZ 1975, 13, 29, 32; Burgstaller in Wiener Kommentar, Rz 119 zu Paragraph 6, StGB; Kienapfel, JBl.1974, 121, 189; Kienapfel, Strafrecht Allgemeiner Teil, E 3 Rz 29,30; Liebscher a.a.O. Rz 6 zu Paragraph 159, StGB; Triffterer, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil 412, 415, 417; Koziol, RdW 1983, 38; wohl auch Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Rz 45 zu Paragraph 12, StGB). Eine solche spezifische Sorgfaltspflicht wird etwa für die im Geschäft mittätige Ehegattin, den Leiter einer Zweigstelle (Liebscher a.a.O. Rz 8 zu Paragraph 159,), vielleicht auch den Vermögensverwalter, der seinen Chef unterstützt, sein Vermögen zu verschleudern (Burgstaller, RZ 1975, 32; aM Liebscher a.a.O. Rz 6 zu Paragraph 159, StGB) und generell für solche Personen angenommen, die an der Führung der Geschäfte des Gemeinschuldners so beteiligt sind, daß dies der Stellung eines leitenden Angestellten gleichkommt (Koziol, RdW 1983, 38). Bezweifelt wird, ob auch Kreditinstitute bei Kreditgewährung eine solche Sorgfaltspflicht treffen kann. Mayerhofer, Rechtliche Grenzen der Kreditgewährung, Sondertagung des Österreichischen Juristentages 1983, 21, vertritt die Auffassung, daß außenstehende Dritte niemals eine objektive Sorgfaltspflicht verletzen und damit Beteiligte des Delikts nach Paragraph 159, StGB sein können. Die spezifische Sorgfaltspflicht treffe nur denjenigen, der diese Pflicht vom Geschäftsinhaber ableite, indem er Geschäftsführer oder Angestellter ist. Es gebe daher keine Beteiligung von Banken oder Kreditinstituten, die Kredite gewähren. Dies muß aber nicht für die beklagte Partei gelten, die nicht nur die Funktion eines Kreditgebers hatte. Die beklagte Partei hat vielmehr im Mai 1980 zum Teil selbst, zum Teil über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft sämtliche Geschäftsanteile der E*** erworben, die damit zum Konzern (nunmehr Paragraph 115, GmbHG) der beklagten Partei zählte. Eine dadurch ermöglichte faktische Beherrschung des Tochterunternehmens besteht vor allem dann, wenn es zu einer Verlagerung der Geschäftsführungsentscheidungen von den Geschäftsführern zur Konzernleitung kommt, wo die richtungsweisenden Entscheidungen gefaßt werden. Ein Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft, dem Vertreter des herrschenden Unternehmens angehören, kontrolliert dann nicht mehr die auf eigener Entscheidung der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens beruhenden Maßnahmen, sondern den Vollzug erteilter Weisungen (Reich-Rohrwig a.a.O. 568 f). Die beklagte Partei räumt in der Revisionsbeantwortung ein, daß die nach der Übernahme der Geschäftsanteile bestellten Geschäftsführer ihr Vertrauen gehabt hätten, wie dies ja anders wohl auch kaum denkbar sein kann. Dem am 8.7.1980 bestellten Aufsichtsrat der E*** gehörten mit Direktor Dkfm. Dr. Bruno T*** und Direktor Dr. Johann S*** Mitglieder des Vorstandes der beklagten Partei an. Neben dieser faktischen Einflußmöglichkeit des Eigentümers auf die Geschäftsführung der E*** normiert Paragraph 36, Absatz 2, GmbHG die Verpflichtung, die Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. In diesem Falle hat die Generalversammlung über die wegen drohender Insolvenz zu treffenden Maßnahmen zu beschließen (Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG 6 Rz 19 zu Paragraph 49,). Die Generalversammlung der E***, die die richtungsweisenden Entscheidungen zu fassen hatte, bestand ausschließlich aus Vertretern der beklagten Partei bzw. ihres abhängigen Tochterunternehmens. Insgesamt kam daher der beklagten Partei auf Grund des Erwerbes der Geschäftsanteile an der Gesellschaft eine Stellung zu, die über die eines im Unternehmen tätigen Prokuristen oder Geschäftsführers weit hinausging. Die beklagte Partei trat damit der Firma E*** nicht als außenstehender Geschäftspartner gegenüber, sondern war Eigentümer der Geschäftsanteile, der maßgebenden Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen konnte. Wohl ist eine Weisung der Generalversammlung an die Geschäftsführer der E***, den Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu unterlassen, nicht erwiesen, doch steht fest, daß die Geschäftsführer der E*** mit den Organen und leitenden Funktionären der beklagten Partei in engem Kontakt standen (der Geschäftsführer Dkfm. Helmut Z*** sprach von wöchentlichen Besprechungen: S.101 d.A.) und die richtungsweisenden geschäftspolitischen Entscheidungen von den Organen der E*** im Einvernehmen mit den leitenden Repräsentanten der beklagten Partei getroffen wurden. Auf Grund dieser Erwägungen muß im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung eine spezifische Sorgfaltspflicht der Organe der beklagten Partei bejaht werden. Es liegt der von Koziol, RdW 1983,69, behandelte Fall vor, daß den Kreditgeber auf Grund seines starken faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung selbst Sorgfaltspflichten treffen. Fahrlässiges Handeln, wie es für die Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erforderlich ist, fiele den Repräsentanten der beklagten Partei insbesondere zur Last, wenn sie bei sorgfältiger Prüfung der Sanierungschancen eine Fortführung des Betriebes durch weitere Kreditgewährung (und Mittelzuführung durch Erhöhung des Stammkapitals) als nicht oder nicht mehr aussichtsreich erkennen mußten. Für eine strafgerichtlich zu ahndende Fehlbeurteilung durch ihre leitenden Repräsentanten hätte die beklagte Partei zivilrechtlich einzustehen (SZ 51/80; SZ 51/7; JBl 1978,543 u.a., Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 26 zu Paragraph 26, mwN). Die Repräsentanten der beklagten Partei mußten angesichts der ihnen bekannten Überschuldung - ob auch die für Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB maßgebliche Zahlungsunfähigkeit, die bei Überschuldung juristischer Personen vermutet wird (SZ 51/88; Reich-Rohrwig a.a.O. 575 Anmerkung 127), vorlag, wird noch festzustellen sein - die Aussichten und Vorteile eines begonnenen oder fortzusetzenden Sanierungsversuchs gegen die Nachteile abwägen, die anderen Gläubigern bei einem Scheitern des Versuchs durch zwischenzeitige Vermögensbewegungen entstehen konnten. Mußten ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und war deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, aber nicht verhindert werden konnte, durfte eine Fortführung des Betriebes nicht erfolgen (BGHZ 75, 96, 114; BGHZ 10, 228, 234; es ist nicht anzunehmen, daß der BGH mit dem Beschluß vom 30.5.1985, WuB römisch eins A 2.85, wonach Konkursverschleppung (nur) vorliege, wenn weitere Kredite in der Erkenntnis gewährt werden, daß der Konkurs "unabwendbar" drohe, von dem in den vorgenannten Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen abgehen wollte, da mit dem Beschluß eine Revision nicht angenommen wurde).
Die beklagte Partei hat sich darauf berufen, daß sie auf Grund der ihr vorliegenden Gutachten inländischer und ausländischer Experten davon ausgehen konnte, daß die E*** sanierungsfähig und sanierungswürdig sei. Es steht auch fest, daß u.a. das Gutachten einer der weltgrößten Betriebsberatungsgesellschaften der Vereinigten Staaten zu diesem Ergebnis gelangte. Die näheren Rahmenbedingungen, unter denen die Sanierung von den Gutachtern als aussichtsreich erachtet wurden, sind aber nicht erörtert worden, insbesondere wurde nicht geklärt, ob die im Gutachten genannten Bedingungen für eine Sanierung realisiert werden sollten und konnten. Es sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß nach dem Inhalt des von den klagenden Parteien vorgelegten Tätigkeitsberichts des Rechnungshofes für das Verwaltungsjahr 1981 (Beilage G) die Gutachten zwar eine Sanierung unter bestimmten Bedingungen erwarten ließen, es sich aber offensichtlich gezeigt habe, daß diese Bedingungen nicht erfüllt werden konnten, weil es in verhältnismäßig kurzer Zeit nicht möglich war, ungünstige Unternehmungsstrukturen und nicht zielführende Unternehmenskonzepte umzugestalten. Der Rechnungshof führte aus, der Versuch, Unternehmungen zu sanieren, um Arbeitsplätze zu sichern, sei (vielfach) nicht erfolgreich gewesen (S.317). Es wurde hervorgehoben, daß die Sanierungsfähigkeit von Unternehmungen von Bedingungen abhängig gemacht worden sei, deren Erfüllung schwer zu erwarten gewesen sei, so daß in Einzelfällen die Weiterführung der Unternehmen zweifellos als nicht aussichtsreich erschien, was insbesondere für die E*** zutreffe (S.318 linke Spalte oben). In diesem Sinn hat der seinerzeitige Geschäftsführer der E*** Dipl.Ing. Karl N*** bekundet, der Sanierungsplan habe den ganz wesentlichen Abbau von Beschäftigten vorgesehen, doch hätten arbeitsmarktpolitische Interventionen und damit Einflußnahmen, die in die Erwägungen der Geschäftsführung der E*** und der Organe der beklagten Partei nicht einbezogen werden durften, die Erreichung dieses Ziels erschwert. Der Geschäftsführer Dkfm. Helmut Z*** sagte aus, es sei immer wieder kritisiert worden, daß die Kürzung der Arbeitsplätze nicht im vorgestellten Umfang erfolgt sei (S.64 d.A.). Im Hinblick auf die Aussage des Geschäftsführers der E*** Dkfm. Helmut Z*** (S 61 d.A.), die Geschäftsführung sei vom Landeshauptmann von Steiermark und vom Bundeskanzler gedrängt worden, die Konkurseröffnung hinauszuschieben, ist zur Auffassung Foreggers, Rechtliche Grenzen der Kreditgewährung 87, eine solche Intervention schließe eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der maßgebenden Organe aus, weil sich die Unternehmensleitung in solchen Fällen "auf die Einschätzung durch die politische Instanz" berufen könne, Stellung zu nehmen. Die Prüfung der Frage, ob der Antrag auf Konkurseröffnung wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu stellen ist oder ein Sanierungsversuch unternommen werden kann, hat allein durch die hiezu gesellschaftsrechtlich zuständigen Organe zu erfolgen, die hiebei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden haben. Die Einschätzung der Sanierungsaussichten durch außenstehende politische Funktionäre wie die von Dkfm. Helmut Z*** erwähnten, denen naturgemäß ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlte, kann einen Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen. Die Unternehmensleitung kann sich keinesfalls, wie Foregger meint, auf die Einschätzung durch die hiefür nicht zuständige "politische Instanz" verlassen und damit die Verantwortung für wichtige unternehmerische Entscheidungen, die nach dem Gesetz den Organen des Unternehmens obliegen, auf politische Funktionäre übertragen. Mit dieser Auffassung soll nicht einer geschäftsschädigenden Ängstlichkeit das Wort geredet werden. Gewiß gehört zur Wirtschaft, wie Foregger a.a.O. ausführt, vielfach auch Mut zum Risiko, doch sind ihm eindeutige Grenzen gesetzt, wenn das Unternehmen in das Stadium der Konkursreife getreten ist und es um die Beachtung der für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen geht. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen zu treffen sein, ob die Organe und leitenden Repräsentanten der beklagten Partei bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Vorsicht und Sorgfalt ohne Verstoß gegen die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 12, 159 Abs 1 Z 2 StGB überzeugt sein durften, daß die Bedingungen der eingeholten Sanierungskonzepte (insbesondere, was den Abbau von Beschäftigten betrifft) sowohl im Zeitpunkt der Kreditgewährung als auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsgeschäfte mit den klagenden Parteien realistischerweise erfüllt werden konnten. War die Erfüllung dieser Bedingungen ernsthaft in Frage gestellt, insbesondere deshalb, weil dem übergeordnete sozialpolitische Erwägungen entgegenstehen würden, wäre eine Konkursverschleppung abzulehnen und der im Gesetz vorgezeichnete Weg der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beschreiten gewesen. War hingegen das vorgeschlagene Sanierungskonzept aussichtsreich und seine Verwirklichung auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsgeschäfte mit den klagenden Parteien möglich, fiele den Repräsentanten der beklagten Partei ein Verstoß gegen die §§ 12, 159 Abs.1 Z 2 StGB, aus dem die klagenden Parteien Ansprüche gegen die beklagte Partei ableiten könnten, nicht zur Last. Ein Verschulden wäre auch dann zu verneinen, wenn die Sanierung zwar zunächst als aussichtsreich beurteilt werden konnte, nach Abschluß der Rechtsgeschäfte mit den klagenden Parteien aber abgebrochen werden mußte, weil sich gesamtwirtschaftliche Umstände änderten, auf die im Sanierungskonzept nicht Bedacht genommen werden konnte, so etwa eine für die ausländische Konkurrenz günstige Veränderung der Währungsparitäten, insbesondere der japanischen Währung (vgl. hiezu die Aussage des Zeugen Dr. Stefan B*** S.29 d. A.).Die beklagte Partei hat sich darauf berufen, daß sie auf Grund der ihr vorliegenden Gutachten inländischer und ausländischer Experten davon ausgehen konnte, daß die E*** sanierungsfähig und sanierungswürdig sei. Es steht auch fest, daß u.a. das Gutachten einer der weltgrößten Betriebsberatungsgesellschaften der Vereinigten Staaten zu diesem Ergebnis gelangte. Die näheren Rahmenbedingungen, unter denen die Sanierung von den Gutachtern als aussichtsreich erachtet wurden, sind aber nicht erörtert worden, insbesondere wurde nicht geklärt, ob die im Gutachten genannten Bedingungen für eine Sanierung realisiert werden sollten und konnten. Es sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß nach dem Inhalt des von den klagenden Parteien vorgelegten Tätigkeitsberichts des Rechnungshofes für das Verwaltungsjahr 1981 (Beilage G) die Gutachten zwar eine Sanierung unter bestimmten Bedingungen erwarten ließen, es sich aber offensichtlich gezeigt habe, daß diese Bedingungen nicht erfüllt werden konnten, weil es in verhältnismäßig kurzer Zeit nicht möglich war, ungünstige Unternehmungsstrukturen und nicht zielführende Unternehmenskonzepte umzugestalten. Der Rechnungshof führte aus, der Versuch, Unternehmungen zu sanieren, um Arbeitsplätze zu sichern, sei (vielfach) nicht erfolgreich gewesen (S.317). Es wurde hervorgehoben, daß die Sanierungsfähigkeit von Unternehmungen von Bedingungen abhängig gemacht worden sei, deren Erfüllung schwer zu erwarten gewesen sei, so daß in Einzelfällen die Weiterführung der Unternehmen zweifellos als nicht aussichtsreich erschien, was insbesondere für die E*** zutreffe (S.318 linke Spalte oben). In diesem Sinn hat der seinerzeitige Geschäftsführer der E*** Dipl.Ing. Karl N*** bekundet, der Sanierungsplan habe den ganz wesentlichen Abbau von Beschäftigten vorgesehen, doch hätten arbeitsmarktpolitische Interventionen und damit Einflußnahmen, die in die Erwägungen der Geschäftsführung der E*** und der Organe der beklagten Partei nicht einbezogen werden durften, die Erreichung dieses Ziels erschwert. Der Geschäftsführer Dkfm. Helmut Z*** sagte aus, es sei immer wieder kritisiert worden, daß die Kürzung der Arbeitsplätze nicht im vorgestellten Umfang erfolgt sei (S.64 d.A.). Im Hinblick auf die Aussage des Geschäftsführers der E*** Dkfm. Helmut Z*** (S 61 d.A.), die Geschäftsführung sei vom Landeshauptmann von Steiermark und vom Bundeskanzler gedrängt worden, die Konkurseröffnung hinauszuschieben, ist zur Auffassung Foreggers, Rechtliche Grenzen der Kreditgewährung 87, eine solche Intervention schließe eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der maßgebenden Organe aus, weil sich die Unternehmensleitung in solchen Fällen "auf die Einschätzung durch die politische Instanz" berufen könne, Stellung zu nehmen. Die Prüfung der Frage, ob der Antrag auf Konkurseröffnung wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu stellen ist oder ein Sanierungsversuch unternommen werden kann, hat allein durch die hiezu gesellschaftsrechtlich zuständigen Organe zu erfolgen, die hiebei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden haben. Die Einschätzung der Sanierungsaussichten durch außenstehende politische Funktionäre wie die von Dkfm. Helmut Z*** erwähnten, denen naturgemäß ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlte, kann einen Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen. Die Unternehmensleitung kann sich keinesfalls, wie Foregger meint, auf die Einschätzung durch die hiefür nicht zuständige "politische Instanz" verlassen und damit die Verantwortung für wichtige unternehmerische Entscheidungen, die nach dem Gesetz den Organen des Unternehmens obliegen, auf politische Funktionäre übertragen. Mit dieser Auffassung soll nicht einer geschäftsschädigenden Ängstlichkeit das Wort geredet werden. Gewiß gehört zur Wirtschaft, wie Foregger a.a.O. ausführt, vielfach auch Mut zum Risiko, doch sind ihm eindeutige Grenzen gesetzt, wenn das Unternehmen in das Stadium der Konkursreife getreten ist und es um die Beachtung der für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen geht. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen zu treffen sein, ob die Organe und leitenden Repräsentanten der beklagten Partei bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Vorsicht und Sorgfalt ohne Verstoß gegen die strafrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 12, 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB überzeugt sein durften, daß die Bedingungen der eingeholten Sanierungskonzepte (insbesondere, was den Abbau von Beschäftigten betrifft) sowohl im Zeitpunkt der Kreditgewährung als auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsgeschäfte mit den klagenden Parteien realistischerweise erfüllt werden konnten. War die Erfüllung dieser Bedingungen ernsthaft in Frage gestellt, insbesondere deshalb, weil dem übergeordnete sozialpolitische Erwägungen entgegenstehen würden, wäre eine Konkursverschleppung abzulehnen und der im Gesetz vorgezeichnete Weg der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beschreiten gewesen. War hingegen das vorgeschlagene Sanierungskonzept aussichtsreich und seine Verwirklichung auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsgeschäfte mit den klagenden Parteien möglich, fiele den Repräsentanten der beklagten Partei ein Verstoß gegen die Paragraphen 12, 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, aus dem die klagenden Parteien Ansprüche gegen die beklagte Partei ableiten könnten, nicht zur Last. Ein Verschulden wäre auch dann zu verneinen, wenn die Sanierung zwar zunächst als aussichtsreich beurteilt werden konnte, nach Abschluß der Rechtsgeschäfte mit den klagenden Parteien aber abgebrochen werden mußte, weil sich gesamtwirtschaftliche Umstände änderten, auf die im Sanierungskonzept nicht Bedacht genommen werden konnte, so etwa eine für die ausländische Konkurrenz günstige Veränderung der Währungsparitäten, insbesondere der japanischen Währung vergleiche hiezu die Aussage des Zeugen Dr. Stefan B*** S.29 d. A.).
Es bedarf zur Prüfung der Berechtigung der von den klagenden Parteien erhobenen Ansprüche einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Demzufolge sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.