Rechtssatz RS0039616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039616
Geschäftszahl
1Ob88/68 (1Ob89/68); 1Ob655/86
Entscheidungsdatum
03.12.1986
Rechtssatz
Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist eine Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung, die nicht unter § 235 Abs 4 ZPO fällt, sondern nach Abs 3 zu beurteilen ist.Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist eine Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung, die nicht unter Paragraph 235, Absatz 4, ZPO fällt, sondern nach Absatz 3, zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 88/68
Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 88/68
- 1 Ob 655/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 655/86
nur: Die zusätzliche Stellung des Begehrens auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung während des Prozesses über ein Leistungsbegehren ist ein Klagserweiterung, daher eine Klagsänderung. (T1) Veröff: WBl 1987,74 (zustimmend Wilhelm) = EvBl 1987/104 S 366 = RdW 1987,126 = ÖBA 1987,332 = SZ 59/216
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039616
Dokumentnummer
JJR_19680627_OGH0002_0010OB00088_6800000_002