Rechtssatz RS0064788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064788
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Für die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung.Für die Anfechtung nach Paragraph 31, KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 655/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 655/86
Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 = WBl 1987,74 = ÖBA 1987,332 (Hoyer)
- 1 Ob 508/89
Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 508/89
- 6 Ob 235/99y
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 235/99y
Beisatz: Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung im Sinne des erläuterten insolvenzrechtlichen Begriffsinhalts setzt den tatsächlichen Eintritt der Überschuldung voraus. (T1); Veröff: SZ 73/37
- 6 Ob 110/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. (T2); Beisatz: Die Frage nach der Überschuldung und damit nach der Notwendigkeit der Einholung einer Fortbestehensprognose stellt sich spätestens dann, wenn die Bilanz ein negatives Eigenkapital ausweist (§ 225 Abs 1 HGB) oder wenn es klare Indizien für eine rechnerische Überschuldung gibt. (T3); Beisatz: Im Anhang der Bilanz hat der Geschäftsführer einen Lagebericht zu geben. Wenn dieser fehlt oder nur mangelhaft begründet ist, wird eine Prüfpflicht ausgelöst, weil sich die kreditgebende Bank im Anfechtungsprozess auf eine positive Fortbestehensprognose ja nur dann berufen kann, wenn eine solche vom Unternehmer erstellt und ausreichend begründet wurde. (T4); Veröff: SZ 73/182
- 6 Ob 37/01m
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
Beis wie T1 nur: Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. (T5) Beisatz: Der Grundsatz, dass zur rechnerischen Überschuldung eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten muss, ist bei der Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung einer Verlassenschaft im Zusammenhang mit den Anfechtungstatbestand des § 31 KO jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Verlassenschaft ein Unternehmen betreibt und so die Möglichkeit hat, ihre Schulden aus künftigen Erträgen abzudecken. (T6)
- 7 Ob 246/01d
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 246/01d
Beis wie T5
- 6 Ob 17/02x
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 282/03v
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 282/03v
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 235/99y; Vgl; Beis wie T1
- 17 Ob 24/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 24/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064788
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0010OB00655_8600000_002