Entscheidungsgründe:
Die MT Möbel-Textil-Gesellschaft mbH ist zu HRB 1.911 seit 6. September 1974 beim Landesgericht Salzburg protokolliert; Paul P*** ist von Anfang an ihr Geschäftsführer gewesen. Am 6.November 1980 wurde zu HRA 3.650 beim Landesgericht Salzburg die MT Möbel-Textil-Gesellschaft mbH & Co in Form einer Kommanditgesellschaft protokolliert, deren Komplementär die oben genannte Gesellschaft mbH war. Am 24.Jänner 1986 wurde über das Vermögen beider Gesellschaften zu S 4, 5/86 des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Am 8.Oktober 1982 schlossen die beklagte Partei und die MT-Möbel-Textil Gesellschaft mbH & Co (kurz:
KG = Kommanditgesellschaft) einen Kreditvertrag über einen bis 1. Oktober 1987 zur Verfügung gestellten Geschäftskredit von 500.000 S, welcher über das Konto 25.205 bei der beklagten Partei als Kontokorrentkredit abgewickelt wurde. Zur Besicherung dieses Kredites fertigten die KG und der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mbH Paul P*** jeweils einen Blankowechsel, verpflichtete sich Paul P*** außerdem als Solidarbürge und verpfändete Paul P*** überdies vier Sparbücher mit Nominaleinlagen von über 1,400.000 S. Der zwischen den Parteien des Kreditvertrages vereinbarte Rahmen wurde immer wieder weit überzogen. So betrug der Debetsaldo auf dem Kontokorrentkreditkonto am 17.April 1985 2,306.887,78 S, am 26.April 1985 2,147.818,81 S, fiel dann durch die Realisierung der Guthaben der vier verpfändeten Sparbücher am 29. April 1985 im Betrag von 1,300.000 S auf 1,040.396,63 S und erreichte schließlich wieder am 13.November 1985 einen neuen Höchststand von 1,830.298,85 S. In der Folge wurde der Debetsaldo abgebaut, am 23.Jänner 1986 - einen Tag vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Kreditnehmerin - befand sich das Konto sogar (mit 77.264,97 S) im Haben. Am 24.Jänner 1986 bestand wieder ein Debetsaldo von 119.789,67 S, schließlich am 31.Jänner 1986 ein solcher von 99.713,99 S.
Der Kläger ficht - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - die Kreditrückzahlungen der beiden Gemeinschuldner auf den am 13.November 1985 erreichten Debethöchststand von 1,830.298,85 S - aus der Klage erkennbar bis auf den Debetsaldo von 99.713,99 S, sohin nur im Umfang von 1,730.584,86 S - unter Berufung auf den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO an, weil die beklagte Partei von der seit 1982 andauernden Überschuldung sowie der spätestens Ende 1984 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldner Kenntnis gehabt habe oder jedenfalls auf Grund des ihr zustehenden Rechts auf Bucheinsicht Kenntnis haben hätte können.Der Kläger ficht - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - die Kreditrückzahlungen der beiden Gemeinschuldner auf den am 13.November 1985 erreichten Debethöchststand von 1,830.298,85 S - aus der Klage erkennbar bis auf den Debetsaldo von 99.713,99 S, sohin nur im Umfang von 1,730.584,86 S - unter Berufung auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO an, weil die beklagte Partei von der seit 1982 andauernden Überschuldung sowie der spätestens Ende 1984 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldner Kenntnis gehabt habe oder jedenfalls auf Grund des ihr zustehenden Rechts auf Bucheinsicht Kenntnis haben hätte können.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil sie der Kreditnehmerin die Möglichkeit zur Überziehung zunächst nur bis zur Höhe der verpfändeten Sparguthaben und sodann noch für weitere 500.000 S jeweils unter der Bedingung eingeräumt habe, daß die Überziehungen längstens binnen einer Woche abgedeckt würden; im wesentlichen habe es sich dabei um die Einlösung von Wechseln und Schecks gehandelt, welche die KG für Lieferantenverbindlichkeiten ausgestellt habe; die Kreditausweitung und -zurückzahlung seien sohin kongruente, unanfechtbare Zug-um-Zug-Geschäfte gewesen. Im übrigen sei die Zahlungsunfähigkeit der beiden Gemeinschuldner erst gegen Jahresende 1985 eingetreten und der beklagten Partei weder bekannt noch erkennbar gewesen. Die Bilanz für das Jahr 1983 habe noch einen Gewinn der KG von 2,234.483 S ausgewiesen, die Bilanz für das Jahr 1984 sei der beklagten Partei erst Ende 1985 zugekommen, so daß sie angesichts der beträchtlichen Umsätze der KG bis zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen können, das Geschäftsergebnis werde ähnlich sein wie jenes von 1983. Eine bedrohliche oder gar konkursreife Situation der Gemeinschuldner sei nicht erkennbar gewesen. Eine im Dezember 1984 durchgeführte Kreditkontrolle (des Raiffeisenverbandes) habe vielmehr die Bonität der Kreditnehmerin bestätigt.
Das Erstgericht gab dem - ursprünglich auf den Debethöchststand vom 17.April 1985 (2,306.887,78 S) in bezug zum Vergleichssaldo von 99.713,99 S gegründeten - Anfechtungsbegehren von 2,207.173,79 S mit dem Betrag von 907.173,79 S unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens von 1,300.000 S (wegen anfechtungsfester Kreditbesicherung in Form der vier vom Geschäftsführer der KG verpfändeten Sparbücher) statt. Es ging dabei von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Die KG wäre nach dem schriftlichen Kreditvertrag zwar verpflichtet gewesen, ihren gesamten Geldverkehr über die beklagte Partei abzuwickeln, doch habe sie mit deren Zustimmung von Anfang an auch andere Bankverbindungen (zum Raiffeisenverband Salzburg und zur Salzburger Sparkasse) unterhalten. Der Kreditvertrag sei bis zur Konkurseröffnung nicht gekündigt worden. Es habe sich auch in seiner Handhabung nach der Realisierung der vier verpfändeten Sparguthaben im Betrag von 1,300.000 S nichts geändert. Die Überziehungen des vereinbarten Rahmens von 500.000 S seien ohne besondere Vereinbarung in der Erwartung ihrer Abdeckung und wohl auch im Hinblick auf bestehende Haftungen gewährt worden.
Die Umsätze der KG hätten sich ab 1979 mit folgenden Millionenbeträgen entwickelt: 1979 - 23,9, 1980 - 33,2, 1981 - 39,8, 1982 - 53,4, 1983 - 91,4 und 1984 - 89,0.
Die Erträge der KG hätten sich in dieser Zeit wie folgt
entwickelt:
1979 - Gewinn von 165.336,92 S
1980 - Gewinn von 652.406,52 S
1981 - Verlust von 377.971,84 S
1982 - Verlust von 4,725.220,67 S
1983 - Gewinn von 2,994.271,66 S
1984 - Verlust von 832.792,66 S.
Bei dem Gewinn des Jahres 1983 sei eine atypische Entwicklung vorgelegen, weil es sich um ein für die Möbelbranche wegen der bevorstehenden Umsatzsteuererhöhung und Einführung der Zinsertragssteuer ausgesprochenes Konjunkturjahr gehandelt habe.
Die Kapitallage der KG habe folgende Entwicklung gezeigt:
1982 - Überschuldung von 4,309.016,27 S
1983 - Überschuldung von 2,265.344,76 S
1984 - Überschuldung von 3,205.070,87 S
1985 - (vorläufige Bilanz) Überschuldung von
12,772.531,73 S.
Für die Gemeinschuldner habe keine Aussicht auf eine Besserung der Situation bestanden. Wirtschaftlich sei die Zahlungsunfähigkeit bereits Ende 1982 eingetreten. Der beklagten Partei sei die jeweilige Überschuldung der Gemeinschuldner jeweils durch Übersendung der Bilanzen bekannt gewesen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung seien die Bilanzen nicht stets binnen sechs Monaten ab Bilanzstichtag übermittelt worden. Die beklagte Partei habe die Bilanz 1982 erst am 11.Oktober 1983, die Bilanz 1983 am 1.August 1984 und die Bilanz 1984 am 3.September 1985 betrieben. Die Bilanz 1983 habe sie erst im Dezember 1984, jene für 1984 erst im Dezember 1985 erhalten. Ab 1982 habe die KG ihre Geschäfte vorwiegend in einer Halle in Lengfelden betrieben, für welche sie auf Grund eines auf 15 Jahre geschlossenen Leasingvertrages monatliche Leasingraten von über 300.000 S zu bezahlen gehabt habe. Ab März 1985 habe die KG die monatlichen Leasingraten nicht mehr an die Leasinggeberin bezahlt, wovon der Geschäftsleiter der beklagten Partei auch Kenntnis gehabt habe. Der Geschäftsführer der KG habe damit eine Einrechnung der gegenüber der Leasinggeberin behaupteten Adaptierungsaufwände erreichen wollen, die Zahlungseinstellung habe ihren Grund aber auch in der finanziellen Lage der KG gehabt. In seiner rechtlichen Beurteilung stützte das Erstgericht die Klagestattgebung für jene Kreditrückzahlungen, die den Debetsaldo unter den Kreditrahmen von 500.000 S abgesenkt hätten, auf den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO, weil diesbezüglich mangels Kündigung des Kreditverhältnisses inkongruente Deckung vorgelegen sei. Bezüglich des über 500.000 S hinausgehenden Rückzahlungsbetrages nahm es den Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO an, weil die beklagte Partei von der seit Ende 1982 andauernden Überschuldung ihrer Kreditnehmerin gewußt habe. Der Kläger ließ die Teilabweisung seines Klagebegehrens von 376.874,94 S sA, die beklagte Partei die Klagsstattgebung im Betrag von 238.137 S sA unbekämpft. Gegen die übrigen Aussprüche erhoben beide Parteien Berufungen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht, hingegen jener des Klägers teilweise Folge und erklärte unter Einschluß der in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten erstgerichtlichen Aussprüche insgesamt die Anfechtung im Umfang von 1,730.584,86 S sA unter Auflage der entsprechenden Zahlungspflicht an die beklagte Partei für wirksam, im übrigen Umfang (von 476.588,93 S sA) hingegen für unwirksam. Ausgehend von den als unbedenklich befundenen erstinstanzlichen Feststellungen sei der Anfechtungstatbestand der Kenntnisanfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO für die nach dem Klagebegehren maßgebliche Rückführung des am 13.November 1985 mit dem (höchsten) Betrag von 1,830.298,85 S bestehenden Debetsaldos auf 99.713,99 S verwirklicht, sodaß es auf andere tatsächliche und rechtliche Beurteilungen der ursprünglich vom Kläger betraglich und zeitlich mitangefochtenen Kreditrückführungen (etwa durch die Abdeckung vom 29. April 1985 in Höhe von 1,300.000 S aus den vom Geschäftsführer der Gemeinschuldner verpfändeten Sparbüchern nach dem Begünstigungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO) nicht mehr ankäme.Für die Gemeinschuldner habe keine Aussicht auf eine Besserung der Situation bestanden. Wirtschaftlich sei die Zahlungsunfähigkeit bereits Ende 1982 eingetreten. Der beklagten Partei sei die jeweilige Überschuldung der Gemeinschuldner jeweils durch Übersendung der Bilanzen bekannt gewesen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung seien die Bilanzen nicht stets binnen sechs Monaten ab Bilanzstichtag übermittelt worden. Die beklagte Partei habe die Bilanz 1982 erst am 11.Oktober 1983, die Bilanz 1983 am 1.August 1984 und die Bilanz 1984 am 3.September 1985 betrieben. Die Bilanz 1983 habe sie erst im Dezember 1984, jene für 1984 erst im Dezember 1985 erhalten. Ab 1982 habe die KG ihre Geschäfte vorwiegend in einer Halle in Lengfelden betrieben, für welche sie auf Grund eines auf 15 Jahre geschlossenen Leasingvertrages monatliche Leasingraten von über 300.000 S zu bezahlen gehabt habe. Ab März 1985 habe die KG die monatlichen Leasingraten nicht mehr an die Leasinggeberin bezahlt, wovon der Geschäftsleiter der beklagten Partei auch Kenntnis gehabt habe. Der Geschäftsführer der KG habe damit eine Einrechnung der gegenüber der Leasinggeberin behaupteten Adaptierungsaufwände erreichen wollen, die Zahlungseinstellung habe ihren Grund aber auch in der finanziellen Lage der KG gehabt. In seiner rechtlichen Beurteilung stützte das Erstgericht die Klagestattgebung für jene Kreditrückzahlungen, die den Debetsaldo unter den Kreditrahmen von 500.000 S abgesenkt hätten, auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, weil diesbezüglich mangels Kündigung des Kreditverhältnisses inkongruente Deckung vorgelegen sei. Bezüglich des über 500.000 S hinausgehenden Rückzahlungsbetrages nahm es den Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO an, weil die beklagte Partei von der seit Ende 1982 andauernden Überschuldung ihrer Kreditnehmerin gewußt habe. Der Kläger ließ die Teilabweisung seines Klagebegehrens von 376.874,94 S sA, die beklagte Partei die Klagsstattgebung im Betrag von 238.137 S sA unbekämpft. Gegen die übrigen Aussprüche erhoben beide Parteien Berufungen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht, hingegen jener des Klägers teilweise Folge und erklärte unter Einschluß der in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten erstgerichtlichen Aussprüche insgesamt die Anfechtung im Umfang von 1,730.584,86 S sA unter Auflage der entsprechenden Zahlungspflicht an die beklagte Partei für wirksam, im übrigen Umfang (von 476.588,93 S sA) hingegen für unwirksam. Ausgehend von den als unbedenklich befundenen erstinstanzlichen Feststellungen sei der Anfechtungstatbestand der Kenntnisanfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO für die nach dem Klagebegehren maßgebliche Rückführung des am 13.November 1985 mit dem (höchsten) Betrag von 1,830.298,85 S bestehenden Debetsaldos auf 99.713,99 S verwirklicht, sodaß es auf andere tatsächliche und rechtliche Beurteilungen der ursprünglich vom Kläger betraglich und zeitlich mitangefochtenen Kreditrückführungen (etwa durch die Abdeckung vom 29. April 1985 in Höhe von 1,300.000 S aus den vom Geschäftsführer der Gemeinschuldner verpfändeten Sparbüchern nach dem Begünstigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO) nicht mehr ankäme.