[21] Die Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig. Die Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.
[22] Die Revision des Klägers kommt auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts nicht zurück, weshalb aus derselben die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedenfalls nicht abgeleitet werden kann (vgl RS0102059). Die Revision des Klägers kommt auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts nicht zurück, weshalb aus derselben die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedenfalls nicht abgeleitet werden kann vergleiche RS0102059).
[23] Der Kläger releviert in seiner Revision einzig, die Ansicht des Berufungsgerichts sei unrichtig, es sei der Beklagten jedenfalls vor dem Gespräch vom 12. Juni 2019 nicht vorzuwerfen, eine allenfalls auch schon vor dem 12. Juni 2019 eingetretene insolvenzrechtliche Überschuldung nicht erkannt zu haben.
[24] Auch im Anfechtungsprozess hängt die Bejahung oder Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist daher – abseits des Vorliegens einer groben Fehlbeurteilung – grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (3 Ob 107/16f [Pkt 4.1]; RS0101976 [T4]). Richtig ist, dass bei einer Bank als Anfechtungsgegner bei der Beurteilung, ob ihr hinsichtlich der Unkenntnis vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes bei ihrem Kreditnehmer Fahrlässigkeit zur Last fällt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügt (vgl 3 Ob 117/18d [Pkt 3 f]), und dies umso mehr dann, wenn sie – wie hier – „die Hausbank“ ist, ist ihr doch damit der Geschäftsgang des Kreditnehmers ohne weiteres einsehbar (vgl 3 Ob 33/12t [Pkt 2.1 f]; 17 Ob 5/24w [Rz 7]). Auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes ist aber für die Frage der Insolvenzreife auch das bisherige Verhalten der an der Schuldnerin wirtschaftlich Beteiligten in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob ihrerseits bisher stets „finanzielle Hilfe“ geleistet wurde. Mag auch auf eine solche kein Rechtsanspruch bestehen, kann aus dem bisherigen Geschehen unter Umständen geschlossen werden, dass die Schuldnerin auch zukünftig extern getragen werden wird (vgl 1 Ob 144/01k [aE]; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 67 Rz 28). Vor dem Hintergrund der bisherigen Kreditgewährungen der Schwestergesellschaft an die Schuldnerin und aufgrund der übrigen vom Berufungsgericht wie referiert ins Treffen geführten Aspekte ist dessen Ansicht, der Beklagten sei erst ab dem 12. Juni 2019 vorzuwerfen, die insolvenzrechtliche Überschuldung nicht erkannt zu haben, vertretbar. Auch im Anfechtungsprozess hängt die Bejahung oder Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist daher – abseits des Vorliegens einer groben Fehlbeurteilung – grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (3 Ob 107/16f [Pkt 4.1]; RS0101976 [T4]). Richtig ist, dass bei einer Bank als Anfechtungsgegner bei der Beurteilung, ob ihr hinsichtlich der Unkenntnis vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes bei ihrem Kreditnehmer Fahrlässigkeit zur Last fällt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügt vergleiche 3 Ob 117/18d [Pkt 3 f]), und dies umso mehr dann, wenn sie – wie hier – „die Hausbank“ ist, ist ihr doch damit der Geschäftsgang des Kreditnehmers ohne weiteres einsehbar vergleiche 3 Ob 33/12t [Pkt 2.1 f]; 17 Ob 5/24w [Rz 7]). Auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes ist aber für die Frage der Insolvenzreife auch das bisherige Verhalten der an der Schuldnerin wirtschaftlich Beteiligten in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob ihrerseits bisher stets „finanzielle Hilfe“ geleistet wurde. Mag auch auf eine solche kein Rechtsanspruch bestehen, kann aus dem bisherigen Geschehen unter Umständen geschlossen werden, dass die Schuldnerin auch zukünftig extern getragen werden wird vergleiche 1 Ob 144/01k [aE]; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] Paragraph 67, Rz 28). Vor dem Hintergrund der bisherigen Kreditgewährungen der Schwestergesellschaft an die Schuldnerin und aufgrund der übrigen vom Berufungsgericht wie referiert ins Treffen geführten Aspekte ist dessen Ansicht, der Beklagten sei erst ab dem 12. Juni 2019 vorzuwerfen, die insolvenzrechtliche Überschuldung nicht erkannt zu haben, vertretbar.
[25] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung war die Revision des Klägers folglich zurückzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[26] Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
[27] Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096 [T2]). Zahlungen sind allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und nach denselben Bestimmungen der IO angefochten werden, zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs im Sinne des § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen (RS0053096 [T3]). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096 [T2]). Zahlungen sind allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und nach denselben Bestimmungen der IO angefochten werden, zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen (RS0053096 [T3]).
[28] Damit ist hier der Beklagten eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf jene von ihr vereinnahmten Geldbeträge verwehrt, die den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen. Insofern erweist sich die Revision der Beklagten als jedenfalls unzulässig.
Zu III.:Zu römisch drei.:
[29] Im Übrigen, somit hinsichtlich der einzelnen, jeweils 5.000 EUR übersteigenden Beträge erweist sich die Revision der Beklagten als zulässig, weil das Berufungsgericht zum Teil von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Die Revision ist insofern auch berechtigt.
[30] III.1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass von ihm – wegen abschließender Erledigung anderer Anfechtungsgründe im vorherigen Rechtsgang – nur mehr der Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO zu prüfen sei. Dies wird vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht in Abrede gestellt. römisch drei.1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass von ihm – wegen abschließender Erledigung anderer Anfechtungsgründe im vorherigen Rechtsgang – nur mehr der Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall IO zu prüfen sei. Dies wird vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht in Abrede gestellt.
[31] III.2. Nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger – somit kein naher Angehöriger im Sinne der §§ 31 Abs 1 Z 1 und 32 IO – Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Weil bei der GmbH auch die Überschuldung zur Insolvenzeröffnung führt (§ 67 Abs 1 IO), ist der Eintritt der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit nach § 67 Abs 2 IO gleichgestellt (statt vieler Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] § 31 IO Rz 8; siehe auch RS0064788). römisch drei.2. Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall IO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger – somit kein naher Angehöriger im Sinne der Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer eins und 32 IO – Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Weil bei der GmbH auch die Überschuldung zur Insolvenzeröffnung führt (Paragraph 67, Absatz eins, IO), ist der Eintritt der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 67, Absatz 2, IO gleichgestellt (statt vieler Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] Paragraph 31, IO Rz 8; siehe auch RS0064788).
[32] III.3. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss 17 Ob 22/23v, mit dem er einen Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO mangels damaliger Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts zurückwies, bereits ausgeführt, römisch drei.3. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss 17 Ob 22/23v, mit dem er einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mangels damaliger Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts zurückwies, bereits ausgeführt,
- dass auch eine künftige Forderung abgetreten werden kann, dies unter der Voraussetzung, dass sie nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem in Zukunft die Forderung zwischen den beteiligten Personen entstehen soll, bestimmt ist (Rz 4 mwN);
- dass die für die Sicherungszession zudem erforderliche Publizität auch durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners erzielt werden kann und bei – hier gegebener – Führung von Kundenkonten und OP-Listen durch die Zedentin (Schuldnerin) die Zessionsvermerke in beiden aufscheinen müssen (Rz 5 mwN);
- und dass dies hier der Fall war (Rz 6).
[33] Davon ist im Weiteren auszugehen.
[34] III.4. Durch eine – hier gegebene – Platzierung des Globalzessionsvermerks in der OP-Liste wird die erfolgte Abtretung (auch) der künftigen Forderungen nach außen verlässlich offengelegt, sodass andere Gläubiger des Zedenten von der wirtschaftlichen und rechtlichen Zuordnung jener Forderungen an den Zessionar Kenntnis erlangen können. Dadurch ist dem Gläubigerschutz entsprochen (6 Ob 174/00g [Pkt a]; dies zuvor bereits erwägend 1 Ob 406/97f; aus der Lit zB Beig, Die Zession künftiger Forderungen [2008] 91; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] § 1392 ABGB Rz 107 f; aA Wittmann, Factoring im Konkurs des Factoringkunden [2009] 101), ist doch Zweck der für die Sicherungszession nach § 452 ABGB notwendigen Publizität allein, dass künftige potentielle Gläubiger des Zedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen des Zedenten verlässlich erkennen können (6 Ob 174/00g [Pkt a]; RS0115472). Durch Einsicht in die OP-Liste und den dort angebrachten Generalvermerk ist bei dessen entsprechender – hier gegebener – Formulierung und Positionierung klar erkennbar, dass alle bestehenden und künftigen – hier noch streitgegenständlichen – Forderungen des Zedenten bereits an einen bestimmten Gläubiger (hier: die beklagte Bank) zur Sicherung zediert sind und sie daher eben nicht mehr zum allgemeinen Haftungsfonds des Zedenten gehören (Bollenberger, Sicherungszession durch Buchvermerk und künftige Forderungen, in FS Iro [2013] 289 [298 f, 302]). römisch drei.4. Durch eine – hier gegebene – Platzierung des Globalzessionsvermerks in der OP-Liste wird die erfolgte Abtretung (auch) der künftigen Forderungen nach außen verlässlich offengelegt, sodass andere Gläubiger des Zedenten von der wirtschaftlichen und rechtlichen Zuordnung jener Forderungen an den Zessionar Kenntnis erlangen können. Dadurch ist dem Gläubigerschutz entsprochen (6 Ob 174/00g [Pkt a]; dies zuvor bereits erwägend 1 Ob 406/97f; aus der Lit zB Beig, Die Zession künftiger Forderungen [2008] 91; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] Paragraph 1392, ABGB Rz 107 f; aA Wittmann, Factoring im Konkurs des Factoringkunden [2009] 101), ist doch Zweck der für die Sicherungszession nach Paragraph 452, ABGB notwendigen Publizität allein, dass künftige potentielle Gläubiger des Zedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen des Zedenten verlässlich erkennen können (6 Ob 174/00g [Pkt a]; RS0115472). Durch Einsicht in die OP-Liste und den dort angebrachten Generalvermerk ist bei dessen entsprechender – hier gegebener – Formulierung und Positionierung klar erkennbar, dass alle bestehenden und künftigen – hier noch streitgegenständlichen – Forderungen des Zedenten bereits an einen bestimmten Gläubiger (hier: die beklagte Bank) zur Sicherung zediert sind und sie daher eben nicht mehr zum allgemeinen Haftungsfonds des Zedenten gehören (Bollenberger, Sicherungszession durch Buchvermerk und künftige Forderungen, in FS Iro [2013] 289 [298 f, 302]).
[35] III.5. Durch eine Forderungszession erhält der Sicherungszessionar grundsätzlich ein Absonderungsrecht an der Forderung im Sinne des § 10 Abs 3 IO (6 Ob 116/05k [Pkt 2a]; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I [2000] § 10 Rz 21). Kein solches steht ihm zu, wenn der notwendige Publizitätsakt nicht bis zur Insolvenzeröffnung gesetzt wird (6 Ob 561/85; 6 Ob 319/01g; vgl RS0032577; Apathy aaO Rz 22; Iro, Sicherungszession im Konkurs des Zedenten? RdW 2005, 266 [267] mwH). Diesfalls fiele die Forderung in die Konkursmasse des Zedenten (6 Ob 116/05k [Pkt 3.e]). Für die streitgegen-
ständlichen Forderungen wurde die Publizität der Sicherungsabtretung (lange) vor der Insolvenzeröffnung herbeigeführt. römisch drei.5. Durch eine Forderungszession erhält der Sicherungszessionar grundsätzlich ein Absonderungsrecht an der Forderung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, IO (6 Ob 116/05k [Pkt 2a]; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch eins [2000] Paragraph 10, Rz 21). Kein solches steht ihm zu, wenn der notwendige Publizitätsakt nicht bis zur Insolvenzeröffnung gesetzt wird (6 Ob 561/85; 6 Ob 319/01g; vergleiche RS0032577; Apathy aaO Rz 22; Iro, Sicherungszession im Konkurs des Zedenten? RdW 2005, 266 [267] mwH). Diesfalls fiele die Forderung in die Konkursmasse des Zedenten (6 Ob 116/05k [Pkt 3.e]). Für die streitgegen-, ständlichen Forderungen wurde die Publizität der Sicherungsabtretung (lange) vor der Insolvenzeröffnung herbeigeführt.
[36] III.6. Die Revisionswerberin releviert zusammengefasst, der Oberste Gerichtshof folge in ständiger Rechtsprechung der auf Koziol zurückgehenden Ansicht, dass der Sicherungszessionar bereits dann eine konkursfeste Rechtsstellung erlange, wenn die abgetretene Forderung dem Grund nach schon bei Insolvenzeröffnung vorhanden gewesen sei. Der Sicherungszessionar trage zwar das Risiko des endgültigen Entstehens der einredefreien Forderung, für diesen Fall erwerbe er aber ein ihm in der Insolvenz des Zedenten zugutekommendes Sonderrecht. römisch drei.6. Die Revisionswerberin releviert zusammengefasst, der Oberste Gerichtshof folge in ständiger Rechtsprechung der auf Koziol zurückgehenden Ansicht, dass der Sicherungszessionar bereits dann eine konkursfeste Rechtsstellung erlange, wenn die abgetretene Forderung dem Grund nach schon bei Insolvenzeröffnung vorhanden gewesen sei. Der Sicherungszessionar trage zwar das Risiko des endgültigen Entstehens der einredefreien Forderung, für diesen Fall erwerbe er aber ein ihm in der Insolvenz des Zedenten zugutekommendes Sonderrecht.
[37] Die Beklagte befindet sich damit im Recht:
[38] III.6.1. In 6 Ob 319/01g vertrat der Oberste Gerichtshof erstmals unter Berufung auf Koziol (Abtretung künftiger Forderungen und Konkurs des Zedenten, ÖBA 1998, 745 ff) die Ansicht, der Zessionar erlange bei Abtretung künftiger Forderungen „nur dann eine gesicherte, konkursfeste Position, wenn die abgetretene Forderung dem Grunde nach schon vor Konkurseröffnung vorhanden war“ (was bei den hier vor dem Obersten Gerichtshof noch streitgegenständlichen Forderungen der Fall ist). Forderungen aus Verträgen, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung abschließt, fielen aber in die Konkursmasse. römisch drei.6.1. In 6 Ob 319/01g vertrat der Oberste Gerichtshof erstmals unter Berufung auf Koziol (Abtretung künftiger Forderungen und Konkurs des Zedenten, ÖBA 1998, 745 ff) die Ansicht, der Zessionar erlange bei Abtretung künftiger Forderungen „nur dann eine gesicherte, konkursfeste Position, wenn die abgetretene Forderung dem Grunde nach schon vor Konkurseröffnung vorhanden war“ (was bei den hier vor dem Obersten Gerichtshof noch streitgegenständlichen Forderungen der Fall ist). Forderungen aus Verträgen, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung abschließt, fielen aber in die Konkursmasse.
[39] III.6.2. In 10 Ob 321/02g bejahte der Oberste Gerichtshof das Wirksamwerden einer Sicherungszession durch die Verständigung des Zessus und sprach abermals unter Berufung auf Koziol (aaO) aus, dass es zur Übertragung der Forderung keinerlei weiterer Handlungen mehr bedurft habe. Die Forderung wäre mit der Vollendung des Werks durch die Zedentin entstanden, sodass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt der Zessionarin ohne weiteres zugewachsen sei. römisch drei.6.2. In 10 Ob 321/02g bejahte der Oberste Gerichtshof das Wirksamwerden einer Sicherungszession durch die Verständigung des Zessus und sprach abermals unter Berufung auf Koziol (aaO) aus, dass es zur Übertragung der Forderung keinerlei weiterer Handlungen mehr bedurft habe. Die Forderung wäre mit der Vollendung des Werks durch die Zedentin entstanden, sodass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt der Zessionarin ohne weiteres zugewachsen sei.
[40] III.6.3. Auch in 6 Ob 116/05k (Pkt 3.e) erklärte der Oberste Gerichtshof, er folge „der überzeugend begründeten Auffassung Koziols [aaO], dass die Abtretung einer – wie hier – dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung – für den Fall ihres einredefreien Entstehens – grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar führt“. römisch drei.6.3. Auch in 6 Ob 116/05k (Pkt 3.e) erklärte der Oberste Gerichtshof, er folge „der überzeugend begründeten Auffassung Koziols [aaO], dass die Abtretung einer – wie hier – dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung – für den Fall ihres einredefreien Entstehens – grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar führt“.
[41] III.6.4. In 10 Ob 29/07y (Pkt a) führte der Oberste Gerichtshof aus, „aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur [folgt], dass die vor Konkurseröffnung gültig erfolgte Abtretung der künftigen Forderung, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (als mögliche künftige Forderung gegen einen bestimmten Schuldner) bereits vorhanden war, zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar geführt hat; die (künftige) Forderung war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aus dem Vermögen der nachmaligen Gemeinschuldnerin ausgeschieden. Wie und wann die Forderung letztlich zustande kam, ist anfechtungsrechtlich ohne Belang. Die Abtretung erfolgte mit Schreiben vom 14. 3. 2002; die Drittschuldnerin wurde am 18. 3. 2002 verständigt; der Konkurs wurde am 16. 4. 2003 eröffnet. Da sowohl die Sicherungsabtretung als auch die Drittschuldnerverständigung früher als sechs Monate bzw ein Jahr vor Konkurseröffnung erfolgt sind, kommen die Anfechtungs-
tatbestände der §§ 30, 31 KO nicht in Betracht.“ römisch drei.6.4. In 10 Ob 29/07y (Pkt a) führte der Oberste Gerichtshof aus, „aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur [folgt], dass die vor Konkurseröffnung gültig erfolgte Abtretung der künftigen Forderung, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (als mögliche künftige Forderung gegen einen bestimmten Schuldner) bereits vorhanden war, zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar geführt hat; die (künftige) Forderung war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aus dem Vermögen der nachmaligen Gemeinschuldnerin ausgeschieden. Wie und wann die Forderung letztlich zustande kam, ist anfechtungsrechtlich ohne Belang. Die Abtretung erfolgte mit Schreiben vom 14. 3. 2002; die Drittschuldnerin wurde am 18. 3. 2002 verständigt; der Konkurs wurde am 16. 4. 2003 eröffnet. Da sowohl die Sicherungsabtretung als auch die Drittschuldnerverständigung früher als sechs Monate bzw ein Jahr vor Konkurseröffnung erfolgt sind, kommen die Anfechtungs-, tatbestände der Paragraphen 30, 31, KO nicht in Betracht.“
[42] III.6.5. In 4 Ob 51/14z (Pkt 2.1. und 2.2.) wurde für den Fall einer Sicherungszession mit Drittschuldnerverständigung ausgesprochen, dass die Abtretung im Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam werde. Eine Abtretung zukünftiger Forderungen sei rechtswirksam, wenn diese ausreichend individualisiert seien. römisch drei.6.5. In 4 Ob 51/14z (Pkt 2.1. und 2.2.) wurde für den Fall einer Sicherungszession mit Drittschuldnerverständigung ausgesprochen, dass die Abtretung im Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam werde. Eine Abtretung zukünftiger Forderungen sei rechtswirksam, wenn diese ausreichend individualisiert seien.
[43] III.6.6. In neuerer Zeit wurde diese Rechtsprechung in 9 Ob 9/18s (Pkt 6.3.) und jüngst vom erkennenden Fachsenat in 17 Ob 5/24w (Rz 9) fortgeführt. Es liegen damit mehrere Entscheidungen vor, weshalb diese Rechtsprechung als ständig anzusehen ist. Dass im betreffenden Rechtssatz RS0122159 nur zwei dieser Entscheidungen angeführt sind, vermag daran nichts zu ändern. römisch drei.6.6. In neuerer Zeit wurde diese Rechtsprechung in 9 Ob 9/18s (Pkt 6.3.) und jüngst vom erkennenden Fachsenat in 17 Ob 5/24w (Rz 9) fortgeführt. Es liegen damit mehrere Entscheidungen vor, weshalb diese Rechtsprechung als ständig anzusehen ist. Dass im betreffenden Rechtssatz RS0122159 nur zwei dieser Entscheidungen angeführt sind, vermag daran nichts zu ändern.
[44] III.7. Die Entscheidung 7 Ob 84/07i (Pkt 2) sowie die sie weiterführenden Entscheidungen 3 Ob 116/08t (Pkt II) und 3 Ob 155/10f (Pkt I.1 und II.1 bis II.3) stehen mit dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch. Der Oberste Gerichtshof sprach in 7 Ob 84/07i lediglich aus, Deckung (Sicherstellung oder Befriedigung) im Sinne des – auch hier maßgeblichen – § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO (IO) werde (erst) zu dem Zeitpunkt erlangt, in dem die Publizität der Sicherungszession hergestellt werde, somit im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung, wenn der Buchvermerk nicht nur bei den Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (OP-Liste) aufscheine. Auch die oben referierte ständige Rechtsprechung knüpft an die „gültig erfolgte Abtretung“ an (zB 10 Ob 29/07y [Pkt a]). Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen ist aber, wie bereits unter Punkt III.4. angemerkt, ein „Vorausbuchvermerk“ möglich. In 3 Ob 116/08t wurde – unter Hinweis auf die Entscheidungen 6 Ob 116/05k und 10 Ob 29/07y – die Zulässigkeit einer Vorausverständigung (bzw allenfalls eines Vorausbuchvermerks) bei der Sicherungszession künftiger Forderungen, sofern eine solche schließlich „einredefrei entsteht“, nur deshalb als keiner Erörterung bedürftig bezeichnet, weil im damaligen Fall eine Vorausverständigung oder ein Vorausbuchvermerk weder behauptet noch festgestellt worden war. römisch drei.7. Die Entscheidung 7 Ob 84/07i (Pkt 2) sowie die sie weiterführenden Entscheidungen 3 Ob 116/08t (Pkt römisch zwei) und 3 Ob 155/10f (Pkt römisch eins.1 und römisch zwei.1 bis römisch zwei.3) stehen mit dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch. Der Oberste Gerichtshof sprach in 7 Ob 84/07i lediglich aus, Deckung (Sicherstellung oder Befriedigung) im Sinne des – auch hier maßgeblichen – Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall KO (IO) werde (erst) zu dem Zeitpunkt erlangt, in dem die Publizität der Sicherungszession hergestellt werde, somit im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung, wenn der Buchvermerk nicht nur bei den Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (OP-Liste) aufscheine. Auch die oben referierte ständige Rechtsprechung knüpft an die „gültig erfolgte Abtretung“ an (zB 10 Ob 29/07y [Pkt a]). Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen ist aber, wie bereits unter Punkt römisch drei.4. angemerkt, ein „Vorausbuchvermerk“ möglich. In 3 Ob 116/08t wurde – unter Hinweis auf die Entscheidungen 6 Ob 116/05k und 10 Ob 29/07y – die Zulässigkeit einer Vorausverständigung (bzw allenfalls eines Vorausbuchvermerks) bei der Sicherungszession künftiger Forderungen, sofern eine solche schließlich „einredefrei entsteht“, nur deshalb als keiner Erörterung bedürftig bezeichnet, weil im damaligen Fall eine Vorausverständigung oder ein Vorausbuchvermerk weder behauptet noch festgestellt worden war.
[45] III.8. Ein Teil der Literatur rezipierte die in Punkt III.6. dargestellte Rechtsprechung (zB Spitzer, Konkursfestigkeit und Publizität der Sicherungszession, Zak 2007, 47 [48 f]; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] § 1392 Rz 22; Kepplinger in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar6 [2023] § 1393 Rz 4; Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 [2024] § 1392 Rz 12), ein anderer Teil lehnt sie ab und vertritt die Ansicht, bei Abtretung einer zukünftigen Forderung liege ein „Gesamtsachverhalt“ vor, der erst vollendet sei, wenn die dem Publizitätsakt womöglich nachfolgende Forderung auch entstanden ist. Erst mit dem „letzten Akt“ – sei es der Publizitätsakt, sei es die Forderungsentstehung – sei die Sicherung im Sinne des (hier) § 31 IO „vorgenommen“, sodass es hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit (kritische Frist) auf diesen letzten Zeitpunkt ankomme (Fink, Sicherungs-Globalzession als „nachteiliges Rechtsgeschäft“ [§ 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils 2. Fall KO], RdW 1989, 183 [185]; König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 [2020] Rz 10.58 mwH; siehe auch Beig aaO 130; Rebernig, Anfechtungsfeste Sicherstellung durch Zession künftiger Forderungen? ZIK 2009, 44 [47]; ders in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] § 30 IO Rz 114 ff; Weber-Wilfert, Zession künftiger Forderungen – Werthaltigmachung durch Insolvenzmasse, ZIK 2019, 2 [4]; Heindler in Kellner/Oppitz/Riss, Bankvertragsrecht3 [2025] Rz 5/274). Zur Begründung hierfür wird auf F. Bydlinski verwiesen, nach dem bei einer „sicherungsweisen Vorausabtretung“ die noch gar nicht existierende Forderung aus dem Vermögen des Zedenten noch nicht ausscheiden könne, dies vielmehr erst mit ihrer Entstehung der Fall sei, sodass auch die Vorausabtretung erst mit der Entstehung der abgetretenen Forderung wirksam werde (F. Bydlinski in Klang2 IV/2 [1978] 693; s dort auch 689 FN 895). In Deutschland ist es aus derselben Überlegung herrschende Ansicht, dass bei Vorausabtretung einer Forderung die Abtretung erst als „vorgenommen“ im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen gilt, wenn die zedierte Forderung entsteht (Henckel in Jaeger – Insolvenzordnung IV [2008] § 140 Rz 5; siehe auch Mock in Uhlenbruck – Insolvenzordnung16 [2025] § 91 Rz 16 mwH). römisch drei.8. Ein Teil der Literatur rezipierte die in Punkt römisch drei.6. dargestellte Rechtsprechung (zB Spitzer, Konkursfestigkeit und Publizität der Sicherungszession, Zak 2007, 47 [48 f]; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] Paragraph 1392, Rz 22; Kepplinger in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar6 [2023] Paragraph 1393, Rz 4; Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 [2024] Paragraph 1392, Rz 12), ein anderer Teil lehnt sie ab und vertritt die Ansicht, bei Abtretung einer zukünftigen Forderung liege ein „Gesamtsachverhalt“ vor, der erst vollendet sei, wenn die dem Publizitätsakt womöglich nachfolgende Forderung auch entstanden ist. Erst mit dem „letzten Akt“ – sei es der Publizitätsakt, sei es die Forderungsentstehung – sei die Sicherung im Sinne des (hier) Paragraph 31, IO „vorgenommen“, sodass es hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit (kritische Frist) auf diesen letzten Zeitpunkt ankomme (Fink, Sicherungs-Globalzession als „nachteiliges Rechtsgeschäft“ [§ 31 Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils 2. Fall KO], RdW 1989, 183 [185]; König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 [2020] Rz 10.58 mwH; siehe auch Beig aaO 130; Rebernig, Anfechtungsfeste Sicherstellung durch Zession künftiger Forderungen? ZIK 2009, 44 [47]; ders in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] Paragraph 30, IO Rz 114 ff; Weber-Wilfert, Zession künftiger Forderungen – Werthaltigmachung durch Insolvenzmasse, ZIK 2019, 2 [4]; Heindler in Kellner/Oppitz/Riss, Bankvertragsrecht3 [2025] Rz 5/274). Zur Begründung hierfür wird auf F. Bydlinski verwiesen, nach dem bei einer „sicherungsweisen Vorausabtretung“ die noch gar nicht existierende Forderung aus dem Vermögen des Zedenten noch nicht ausscheiden könne, dies vielmehr erst mit ihrer Entstehung der Fall sei, sodass auch die Vorausabtretung erst mit der Entstehung der abgetretenen Forderung wirksam werde (F. Bydlinski in Klang2 IV/2 [1978] 693; s dort auch 689 FN 895). In Deutschland ist es aus derselben Überlegung herrschende Ansicht, dass bei Vorausabtretung einer Forderung die Abtretung erst als „vorgenommen“ im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen gilt, wenn die zedierte Forderung entsteht (Henckel in Jaeger – Insolvenzordnung römisch vier [2008] Paragraph 140, Rz 5; siehe auch Mock in Uhlenbruck – Insolvenzordnung16 [2025] Paragraph 91, Rz 16 mwH).
[46] III.8.1. Ein Abstellen auf die Entstehung der Forderung vermag aber nicht zu überzeugen, weil (erstens) die Forderungsentstehung nicht (mehr) zur Rechtshandlung „Sicherstellung durch Sicherungszession“ gehört bzw die Forderungsentstehung selbst keine Rechtshandlung ist (so bereits Czermak, Zur Anfechtbarkeit der Factoring-Zession nach § 31 KO, NZ 1984, 208 [212]; vgl auch Riss, Der Konkurs des Zedenten beim Factoring, ÖBA 2006, 425 [428]; Zehetner, Zessionsrecht [2007] 97). Anfechtbare Rechtshandlung ist bei der Sicherungszession die Vornahme des notwendigen Publizitätsakts nach der Zessionsvereinbarung (vgl 7 Ob 140/00i; 3 Ob 95/13m [Pkt 3.2]; Schumacher, ÖBA 1989, 491). Eine tatsächliche Handlung, wie die Erbringung eines Werks oder – bei der Sicherungszession – der Buchvermerk, kann zwar eine Rechtshandlung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen darstellen (statt vieler Bollenberger/Spitzer in KLS, IO2 [2022] § 27 Rz 109). Dass der Zedent mit dem Zessus einen Vertrag schließt und ihm die versprochene Leistung erbringt und dadurch die abgetretene Forderung tatsächlich entsteht, ist hier aber nur eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der angefochtenen Sicherstellung durch Sicherungszession (vgl 3 Ob 518/77 = SZ 51/38; 6 Ob 314/02y; RS0032906 [T2]; Wolkerstorfer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2016] § 452 ABGB Rz 16; Lukas/Geroldinger aaO Rz 12). Das Eintreten einer Bedingung gehört selbst nicht zur vom Schuldner gesetzten anfechtbaren Rechtshandlung (vgl 5 Ob 649/81 = MietSlg 33.795). Bei der Sicherungszession bedarf es zwar zusätzlich zur Sicherungsvereinbarung der Setzung eines Publizitätsaktes, mehr aber nicht. Der Zessionar hat bereits für den Fall des Entstehens der Forderung (= Bedingung) „endgültig verfügt“ (so und insoweit zutr Beig aaO 110, 116). Für das Vorliegen einer „Sicherstellung“ im Sinne der §§ 30, 31 IO reicht, dass entweder ein Absonderungsrecht begründet oder die Voraussetzungen für dessen uneingeschränkte spätere Ausübung geschaffen wurden (Schumacher aaO 491). Auch nach der Rechtsprechung zur Sachverpfändung ist die anfechtbare Rechtshandlung bereits in dem Zeitpunkt als „vorgenommen“ anzusehen, in dem der spätere Schuldner seinerseits alle Voraussetzungen für eine rechtswirksame Verpfändung, mit anderen Worten seine erforderliche Mitwirkung am Modus, unwiderruflich getroffen hat (6 Ob 625/79 = SZ 52/106; 3 Ob 592/84). Warum bei der zu einem Pfandrecht (§ 10 Abs 3 IO) führenden Sicherungszession etwas anderes gelten soll, ist nicht einsichtig. römisch drei.8.1. Ein Abstellen auf die Entstehung der Forderung vermag aber nicht zu überzeugen, weil (erstens) die Forderungsentstehung nicht (mehr) zur Rechtshandlung „Sicherstellung durch Sicherungszession“ gehört bzw die Forderungsentstehung selbst keine Rechtshandlung ist (so bereits Czermak, Zur Anfechtbarkeit der Factoring-Zession nach Paragraph 31, KO, NZ 1984, 208 [212]; vergleiche auch Riss, Der Konkurs des Zedenten beim Factoring, ÖBA 2006, 425 [428]; Zehetner, Zessionsrecht [2007] 97). Anfechtbare Rechtshandlung ist bei der Sicherungszession die Vornahme des notwendigen Publizitätsakts nach der Zessionsvereinbarung vergleiche 7 Ob 140/00i; 3 Ob 95/13m [Pkt 3.2]; Schumacher, ÖBA 1989, 491). Eine tatsächliche Handlung, wie die Erbringung eines Werks oder – bei der Sicherungszession – der Buchvermerk, kann zwar eine Rechtshandlung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen darstellen (statt vieler Bollenberger/Spitzer in KLS, IO2 [2022] Paragraph 27, Rz 109). Dass der Zedent mit dem Zessus einen Vertrag schließt und ihm die versprochene Leistung erbringt und dadurch die abgetretene Forderung tatsächlich entsteht, ist hier aber nur eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der angefochtenen Sicherstellung durch Sicherungszession vergleiche 3 Ob 518/77 = SZ 51/38; 6 Ob 314/02y; RS0032906 [T2]; Wolkerstorfer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2016] Paragraph 452, ABGB Rz 16; Lukas/Geroldinger aaO Rz 12). Das Eintreten einer Bedingung gehört selbst nicht zur vom Schuldner gesetzten anfechtbaren Rechtshandlung vergleiche 5 Ob 649/81 = MietSlg 33.795). Bei der Sicherungszession bedarf es zwar zusätzlich zur Sicherungsvereinbarung der Setzung eines Publizitätsaktes, mehr aber nicht. Der Zessionar hat bereits für den Fall des Entstehens der Forderung (= Bedingung) „endgültig verfügt“ (so und insoweit zutr Beig aaO 110, 116). Für das Vorliegen einer „Sicherstellung“ im Sinne der Paragraphen 30, 31, IO reicht, dass entweder ein Absonderungsrecht begründet oder die Voraussetzungen für dessen uneingeschränkte spätere Ausübung geschaffen wurden (Schumacher aaO 491). Auch nach der Rechtsprechung zur Sachverpfändung ist die anfechtbare Rechtshandlung bereits in dem Zeitpunkt als „vorgenommen“ anzusehen, in dem der spätere Schuldner seinerseits alle Voraussetzungen für eine rechtswirksame Verpfändung, mit anderen Worten seine erforderliche Mitwirkung am Modus, unwiderruflich getroffen hat (6 Ob 625/79 = SZ 52/106; 3 Ob 592/84). Warum bei der zu einem Pfandrecht (Paragraph 10, Absatz 3, IO) führenden Sicherungszession etwas anderes gelten soll, ist nicht einsichtig.
[47] III.8.2. Zudem knüpft (zweitens) das Gesetz hier die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung daran, dass der Anfechtungsgegner durch diese einen – wenngleich durch die Forderungsentstehung aufschiebend bedingten – Vorteil (Sicherstellung) erhält, obgleich er von der Insolvenzreife des Schuldners weiß oder wissen muss. Das ist nur verständlich, wenn im Zeitpunkt des Handelns dem Zessionar die Insolvenzreife bekannt war oder bekannt sein musste. Einem Zessionar, der sich bei Prosperität des Schuldners eine zukünftige Forderung abtreten lässt, kann aber kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden; weil die Zession schon durch Titel und Modus vollendet war, hat der Zessionar, dem erst danach die Krise bekannt wurde oder bekannt sein musste, keine Möglichkeit mehr, sich anders zu verhalten (anders zu disponieren), sodass ihn kein Verhaltensvorwurf mehr zu treffen vermag. Insbesondere kann der Zessionar ja gar nicht verhindern, dass zwischen dem Zedenten und dem Zessus die Forderung entsteht (idS bereits Czermak, NZ 1984, 212 f). römisch drei.8.2. Zudem knüpft (zweitens) das Gesetz hier die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung daran, dass der Anfechtungsgegner durch diese einen – wenngleich durch die Forderungsentstehung aufschiebend bedingten – Vorteil (Sicherstellung) erhält, obgleich er von der Insolvenzreife des Schuldners weiß oder wissen muss. Das ist nur verständlich, wenn im Zeitpunkt des Handelns dem Zessionar die Insolvenzreife bekannt war oder bekannt sein musste. Einem Zessionar, der sich bei Prosperität des Schuldners eine zukünftige Forderung abtreten lässt, kann aber kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden; weil die Zession schon durch Titel und Modus vollendet war, hat der Zessionar, dem erst danach die Krise bekannt wurde oder bekannt sein musste, keine Möglichkeit mehr, sich anders zu verhalten (anders zu disponieren), sodass ihn kein Verhaltensvorwurf mehr zu treffen vermag. Insbesondere kann der Zessionar ja gar nicht verhindern, dass zwischen dem Zedenten und dem Zessus die Forderung entsteht (idS bereits Czermak, NZ 1984, 212 f).
[48] III.8.3. Im Übrigen ergibt sich (drittens) aus § 12a IO, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Wirkungen einer Abtretung des Arbeitseinkommens die Insolvenzeröffnung grundsätzlich überdauern. Es verbietet sich daher jedenfalls bei der Abtretung von Einkommensbezügen, ein Verständnis dahin, dass anfechtungsrechtlich auf das „Entstehen“ der jeweiligen Einzelforderung abzustellen sei, würde doch dies im Ergebnis dazu führen, dass die Anfechtbarkeit hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen stets zu bejahen wäre. Dann wäre aber die Regelung des § 12a IO sinnlos (G. Kodek, Die Abtretung künftiger Forderungen, in Konecny, Insolvenz-Forum 2008 [2009] 31 [47]). römisch drei.8.3. Im Übrigen ergibt sich (drittens) aus Paragraph 12 a, IO, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Wirkungen einer Abtretung des Arbeitseinkommens die Insolvenzeröffnung grundsätzlich überdauern. Es verbietet sich daher jedenfalls bei der Abtretung von Einkommensbezügen, ein Verständnis dahin, dass anfechtungsrechtlich auf das „Entstehen“ der jeweiligen Einzelforderung abzustellen sei, würde doch dies im Ergebnis dazu führen, dass die Anfechtbarkeit hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen stets zu bejahen wäre. Dann wäre aber die Regelung des Paragraph 12 a, IO sinnlos (G. Kodek, Die Abtretung künftiger Forderungen, in Konecny, Insolvenz-Forum 2008 [2009] 31 [47]).
[49] III.8.4. Der Fachsenat sieht daher keine Veranlassung für ein Abgehen von der referierten ständigen Rechtsprechung, nach der es – sofern der Drittschuldner bereits feststeht und das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen sollen, dem Grund nach bereits angelegt ist (G. Kodek aaO 49) – anfechtungsrechtlich ohne Belang ist, wie und wann die Forderung letztlich zustande gekommen ist, dies jedenfalls dann, wenn die Forderung – wie hier – vor Insolvenzeröffnung einredefrei entstand. römisch drei.8.4. Der Fachsenat sieht daher keine Veranlassung für ein Abgehen von der referierten ständigen Rechtsprechung, nach der es – sofern der Drittschuldner bereits feststeht und das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen sollen, dem Grund nach bereits angelegt ist (G. Kodek aaO 49) – anfechtungsrechtlich ohne Belang ist, wie und wann die Forderung letztlich zustande gekommen ist, dies jedenfalls dann, wenn die Forderung – wie hier – vor Insolvenzeröffnung einredefrei entstand.
Als Ergebnis ist festzuhalten:
[50] Bei der Sicherungszession einer künftigen Forderung bei bereits feststehendem Drittschuldner und feststehendem Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, kommt es für die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO betreffend das Wissen oder Wissenmüssen des Sicherungszessionars von der Krise (§§ 66, 67 IO) des Sicherungszedenten auf den Zeitpunkt des gehörig gesetzten Publizitätsakts an, nicht auf den der späteren einredefreien Entstehung der Forderung. Bei der Sicherungszession einer künftigen Forderung bei bereits feststehendem Drittschuldner und feststehendem Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, kommt es für die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall IO betreffend das Wissen oder Wissenmüssen des Sicherungszessionars von der Krise (Paragraphen 66, 67, IO) des Sicherungszedenten auf den Zeitpunkt des gehörig gesetzten Publizitätsakts an, nicht auf den der späteren einredefreien Entstehung der Forderung.
[51] III.9. Zumal hier im Zeitpunkt des Publizitätsakts sowohl die Person des jeweiligen Zessus als auch durch das Geschäftsfeld der Schuldnerin (Arbeitskräfteüberlassung) der Rechtsgrund der zukünftigen Forderungen feststanden, kam es als zweiten und letzten Akt der Abtretung nach der Abtretungsvereinbarung auf den Publizitätsakt an. Da im Zeitpunkt des Publizitätsakts (zu seiner Maßgeblichkeit für das Kennen oder Kennenmüssen siehe nur 3 Ob 95/13m [Pkt 3.2]; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I [2000] § 31 Rz 31) die Beklagte keine Kenntnis von einer allfällig bereits vorhandenen insolvenzrechtlichen Überschuldung hatte oder haben musste, erweisen sich die streitgegenständlichen Abtretungen als insolvenzfest. römisch drei.9. Zumal hier im Zeitpunkt des Publizitätsakts sowohl die Person des jeweiligen Zessus als auch durch das Geschäftsfeld der Schuldnerin (Arbeitskräfteüberlassung) der Rechtsgrund der zukünftigen Forderungen feststanden, kam es als zweiten und letzten Akt der Abtretung nach der Abtretungsvereinbarung auf den Publizitätsakt an. Da im Zeitpunkt des Publizitätsakts (zu seiner Maßgeblichkeit für das Kennen oder Kennenmüssen siehe nur 3 Ob 95/13m [Pkt 3.2]; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch eins [2000] Paragraph 31, Rz 31) die Beklagte keine Kenntnis von einer allfällig bereits vorhandenen insolvenzrechtlichen Überschuldung hatte oder haben musste, erweisen sich die streitgegenständlichen Abtretungen als insolvenzfest.
[52] Ist – wie hier – die Sicherstellung im maßgeblichen Zeitpunkt anfechtungsfest vorgenommen worden, so sind die Befriedigungen daraus unanfechtbar (König/Trenker aaO Rz 10.61).
[53] Das angefochtene Urteil war daher unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren nicht zu überprüfenden Gegenforderung im klageabweisenden Sinn abzuändern.
[54] III.10. Die Kostenentscheidung ist – auch wegen des Vorliegens von Kosteneinwendungen – dem Erstgericht aufzutragen (RS0124588 [T13]). römisch drei.10. Die Kostenentscheidung ist – auch wegen des Vorliegens von Kosteneinwendungen – dem Erstgericht aufzutragen (RS0124588 [T13]).