Die Revision der Beklagten ist im Hinblick auf folgende entscheidungswesentliche Rechtsfragen, denen erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt, zulässig, sie ist aber nicht berechtigt:Die Revision der Beklagten ist im Hinblick auf folgende entscheidungswesentliche Rechtsfragen, denen erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt, zulässig, sie ist aber nicht berechtigt:
Entsprach die der klagenden Bank eingeräumte Globalzession den für die Sicherungszession von (künftigen) Buchforderungen notwendigen Publizitätserfordernissen ? Ist bei Bejahung dieser Frage die Judikatur zur Doppelzession anwendbar, sodass dem Erstzessionar gegen den Zweitzessionar ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zusteht (so 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251) oder ist ein solcher Anspruch zu verneinen, weil die Zahlung der Schuldner des Zedenten nicht auf das Konto des Zweitzessionars, sondern auf das des Zedenten beim Zweitzessionar geleistet worden waren (so 7 Ob 332/98v)? Besteht eine Haftung der beklagten Zweitzessionarin aus dem Titel des rechtswidrigen Eingriffs in fremde Forderungsrechte (Verleitung zum Vertragsbruch)?Entsprach die der klagenden Bank eingeräumte Globalzession den für die Sicherungszession von (künftigen) Buchforderungen notwendigen Publizitätserfordernissen ? Ist bei Bejahung dieser Frage die Judikatur zur Doppelzession anwendbar, sodass dem Erstzessionar gegen den Zweitzessionar ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zusteht (so 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251) oder ist ein solcher Anspruch zu verneinen, weil die Zahlung der Schuldner des Zedenten nicht auf das Konto des Zweitzessionars, sondern auf das des Zedenten beim Zweitzessionar geleistet worden waren (so 7 Ob 332/98v)? Besteht eine Haftung der beklagten Zweitzessionarin aus dem Titel des rechtswidrigen Eingriffs in fremde Forderungsrechte (Verleitung zum Vertragsbruch)?
Zum Publizitätserfordernis der Globalzession zu Gunsten der Klägerin:
a) Die Abtretung künftiger Forderungen ist wirksam, soferne die Forderungen ausreichend individualisiert werden. In der Lehre und oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird die Globalzession aller künftigen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb entstehenden Forderungen für zulässig erachtet (SZ 57/87 uva), auch wenn die künftigen Schuldner des Zedenten naturgemäß noch nicht bekannt sind. Bei der Globalzession werden im Gegensatz zur Mantelzessionsabrede die künftigen Forderungen sofort abgetreten, bei Letzterer wird nur die Verpflichtung zu einer künftigen Abtretung vereinbart. Wenn die Globalzession - wie hier - der Kreditbesicherung dient, ist sie eine Sicherungszession, die nur unter Einhaltung der für Forderungsverpfändungen gebotenen Publizität zustande kommt. Bei offenen Buchforderungen eines buchführungspflichtigen Kaufmanns wird ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten verlangt, dies auch bei einer Buchführung mit Datenträgern (5 Ob 2155/96i = JBl 1998, 105 [Michor] = ÖBA 1998, 392 (Karollus) = ecolex 1998, 22 [Michor/Wilhelm]; Iro, EDV-Buchhaltung: Anforderungen an den Zessionsvermerk in RdW 1998, 5). Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht darin, künftigen potentiellen Gläubigern des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen erkennen zu lassen. Die Tendenz der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung geht dahin, die bisher für ausreichend empfundene Drittschuldnerverständigung nicht mehr genügen zu lassen und für eine wirksame Publizität auch oder nur den Buchvermerk zu verlangen. Bei der EDV-Buchhaltung hat der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht (JBl 1998, 105). Der 5. Senat vertritt im Anschluss an König (Buchvermerk in RdW 1993, 34) die Auffassung, dass der Buchvermerk auch in der OP-Liste aufscheinen müsse, weil nur diese aussagekräftige Liste für den potentiellen neuen Gläubiger leicht zugreifbar ist. Der Buchvermerk in einer OP-Liste oder bei den einzelnen Kundenforderungen setzt deren Existenz, also das Vorliegen offener Forderungen voraus. Bei der Zession (Verpfändung) künftiger Forderungen muss die Publizität in anderer Weise sichergestellt werden. In der Entscheidung 1 Ob 406/97f = ÖBA 1999, 382 [Karollus], die zu den schon angeführten Grundsätzen eine ausführliche Darstellung der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bietet, wird in Fortführung der Ausführungen des 5. Senats (JBl 1998, 105) für die Zession künftiger Forderungen die Anbringung eines Generalvermerks in der OP-Liste erwogen. Dies ist auch nach Ansicht des erkennenden Senates ein (vielleicht sogar der einzige) Weg, die Globalzession (oder Generalzession) künftiger Forderungen nach außen verlässlich offen zu legen, um dieses für die Wirtschaft zweifellos wichtige Finanzierungsinstrument zu erhalten, ohne den Gläubigerschutz zu vernachlässigen. Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsste, ist jedenfalls als Minimalerfordernis zu fordern, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführt.a) Die Abtretung künftiger Forderungen ist wirksam, soferne die Forderungen ausreichend individualisiert werden. In der Lehre und oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird die Globalzession aller künftigen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb entstehenden Forderungen für zulässig erachtet (SZ 57/87 uva), auch wenn die künftigen Schuldner des Zedenten naturgemäß noch nicht bekannt sind. Bei der Globalzession werden im Gegensatz zur Mantelzessionsabrede die künftigen Forderungen sofort abgetreten, bei Letzterer wird nur die Verpflichtung zu einer künftigen Abtretung vereinbart. Wenn die Globalzession - wie hier - der Kreditbesicherung dient, ist sie eine Sicherungszession, die nur unter Einhaltung der für Forderungsverpfändungen gebotenen Publizität zustande kommt. Bei offenen Buchforderungen eines buchführungspflichtigen Kaufmanns wird ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten verlangt, dies auch bei einer Buchführung mit Datenträgern (5 Ob 2155/96i = JBl 1998, 105 [Michor] = ÖBA 1998, 392 (Karollus) = ecolex 1998, 22 [Michor/Wilhelm]; Iro, EDV-Buchhaltung: Anforderungen an den Zessionsvermerk in RdW 1998, 5). Der Zweck der Publizitätsvorschrift des Paragraph 452, ABGB besteht darin, künftigen potentiellen Gläubigern des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen erkennen zu lassen. Die Tendenz der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung geht dahin, die bisher für ausreichend empfundene Drittschuldnerverständigung nicht mehr genügen zu lassen und für eine wirksame Publizität auch oder nur den Buchvermerk zu verlangen. Bei der EDV-Buchhaltung hat der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht (JBl 1998, 105). Der 5. Senat vertritt im Anschluss an König (Buchvermerk in RdW 1993, 34) die Auffassung, dass der Buchvermerk auch in der OP-Liste aufscheinen müsse, weil nur diese aussagekräftige Liste für den potentiellen neuen Gläubiger leicht zugreifbar ist. Der Buchvermerk in einer OP-Liste oder bei den einzelnen Kundenforderungen setzt deren Existenz, also das Vorliegen offener Forderungen voraus. Bei der Zession (Verpfändung) künftiger Forderungen muss die Publizität in anderer Weise sichergestellt werden. In der Entscheidung 1 Ob 406/97f = ÖBA 1999, 382 [Karollus], die zu den schon angeführten Grundsätzen eine ausführliche Darstellung der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bietet, wird in Fortführung der Ausführungen des 5. Senats (JBl 1998, 105) für die Zession künftiger Forderungen die Anbringung eines Generalvermerks in der OP-Liste erwogen. Dies ist auch nach Ansicht des erkennenden Senates ein (vielleicht sogar der einzige) Weg, die Globalzession (oder Generalzession) künftiger Forderungen nach außen verlässlich offen zu legen, um dieses für die Wirtschaft zweifellos wichtige Finanzierungsinstrument zu erhalten, ohne den Gläubigerschutz zu vernachlässigen. Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsste, ist jedenfalls als Minimalerfordernis zu fordern, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführt.
Diesem Erfordernis würde hier zwar zwar allenfalls der im Global- und Mantelzessionsübereinkommen der Klägerin mit dem Zedenten vorgesehene Zessionsvermerk "Globalzession (Z) aller Forderungen zu Gunsten der ... (Klägerin) gemäß GZV vom 16. 1. 1995" entsprechen, nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde aber in die OP-Liste nach dem Buchhaltungsprogramm der Zedentin nur das Zessionssymbol "Z" auf jede Saldenzeile gesetzt und dieses Symbol am unteren Rand jeder Seite der OP-Liste wie folgt erläutert: "Alle mit "Z" gekennzeichneten Forderungen wurden mit Buchungsdatum an die ... (Klägerin) abgetreten". Dieser Vermerk bezieht sich also nur auf schon (mit Buchungsdatum) entstandene Forderungen und vermittelt das Bild einer Vollzession, ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession. Die beklagte Revisionswerberin releviert in diesem Zusammenhang auch zutreffend, dass der Vermerk kein Datum des Zessionsvertrages enthält, das aber auch nach Auffassung des erkennenden Senates wegen der Rangwirkung mehrfacher Zessionen nach der Priorität aufscheinen müsste (vgl SZ 11/15; JBl 1974, 429). Die für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung erforderliche Publizität der Globalzession zu Gunsten der Klägerin liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor. Eine weitere Befassung mit den in der Lehre noch durchaus unterschiedlich beurteilten (dazu Zepke, Buchvermerk für künftige Forderungen in ZIK 1999, 16 mwN; Riedler in ÖBA 2000,Diesem Erfordernis würde hier zwar zwar allenfalls der im Global- und Mantelzessionsübereinkommen der Klägerin mit dem Zedenten vorgesehene Zessionsvermerk "Globalzession (Z) aller Forderungen zu Gunsten der ... (Klägerin) gemäß GZV vom 16. 1. 1995" entsprechen, nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde aber in die OP-Liste nach dem Buchhaltungsprogramm der Zedentin nur das Zessionssymbol "Z" auf jede Saldenzeile gesetzt und dieses Symbol am unteren Rand jeder Seite der OP-Liste wie folgt erläutert: "Alle mit "Z" gekennzeichneten Forderungen wurden mit Buchungsdatum an die ... (Klägerin) abgetreten". Dieser Vermerk bezieht sich also nur auf schon (mit Buchungsdatum) entstandene Forderungen und vermittelt das Bild einer Vollzession, ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession. Die beklagte Revisionswerberin releviert in diesem Zusammenhang auch zutreffend, dass der Vermerk kein Datum des Zessionsvertrages enthält, das aber auch nach Auffassung des erkennenden Senates wegen der Rangwirkung mehrfacher Zessionen nach der Priorität aufscheinen müsste vergleiche SZ 11/15; JBl 1974, 429). Die für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung erforderliche Publizität der Globalzession zu Gunsten der Klägerin liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor. Eine weitere Befassung mit den in der Lehre noch durchaus unterschiedlich beurteilten (dazu Zepke, Buchvermerk für künftige Forderungen in ZIK 1999, 16 mwN; Riedler in ÖBA 2000,
583) und vom Obersten Gerichtshof noch nicht in merito entschiedenen Rechtsfragen zum Buchvermerk künftiger Forderungen ist nicht erforderlich.
b) Die klagende Erstzessionarin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte auch auf Bereicherungsrecht. Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB steht nur zur Verfügung, wenn die Vermögensverschiebung nicht durch Gesetz oder Vertrag gerechtfertigt ist, wenn also in einem mehrpersonalen Verhältnis kein rechtfertigender Vertrag zwischen dem vermeintlich Verkürzten und dem Bereicherten oder dem Verkürzten und einem Dritten besteht (1 Ob 353/97m = JBl 1999, 110; 7 Ob 102/99x = RdW 1999, 588). Bei Doppelzessionen wurde in der Lehre (Reischauer, Doppelzession, Bereicherung und unechte [angewandte] Geschäftsführung ohne Auftrag in ÖJZ 1987, 257) und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dem Erstzessionar ein Bereicherungsanspruch zuerkannt, nach der E 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251 auch für den Fall, dass die abgetretenen Schuldner ihre Zahlungen durch Überweisungen auf ein Firmenkonto des Zedenten bei der Zweitzessionarin leisteten. Der 7. Senat ist dieser Auffassung im Anschluss an die ergangene Entscheidungskritik von Koziol (in ÖBA 1996, 135) und Apathy (in JBl 1996, 253) entgegengetreten. Die Schuldner hätten dem Zedenten geleistet, sodass die beklagte Bank (Zweitzessionarin), die ihre Kreditforderung gegen das Buchgeld des Zedenten aufrechnete, nicht in die Rechte der Erstzessionarin eingegriffen hätte. Die Richtigkeit der gegensätzlichen Auffassungen braucht hier im Hinblick auf die fehlende Publizität der Globalzession nicht untersucht werden. Auf Grund deren Unwirksamkeit konnte die Beklagte in die Rechtszuständigkeit (das "Eigentum" an der Forderung) der Klägerin nicht eingreifen.b) Die klagende Erstzessionarin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte auch auf Bereicherungsrecht. Der Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB steht nur zur Verfügung, wenn die Vermögensverschiebung nicht durch Gesetz oder Vertrag gerechtfertigt ist, wenn also in einem mehrpersonalen Verhältnis kein rechtfertigender Vertrag zwischen dem vermeintlich Verkürzten und dem Bereicherten oder dem Verkürzten und einem Dritten besteht (1 Ob 353/97m = JBl 1999, 110; 7 Ob 102/99x = RdW 1999, 588). Bei Doppelzessionen wurde in der Lehre (Reischauer, Doppelzession, Bereicherung und unechte [angewandte] Geschäftsführung ohne Auftrag in ÖJZ 1987, 257) und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dem Erstzessionar ein Bereicherungsanspruch zuerkannt, nach der E 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251 auch für den Fall, dass die abgetretenen Schuldner ihre Zahlungen durch Überweisungen auf ein Firmenkonto des Zedenten bei der Zweitzessionarin leisteten. Der 7. Senat ist dieser Auffassung im Anschluss an die ergangene Entscheidungskritik von Koziol (in ÖBA 1996, 135) und Apathy (in JBl 1996, 253) entgegengetreten. Die Schuldner hätten dem Zedenten geleistet, sodass die beklagte Bank (Zweitzessionarin), die ihre Kreditforderung gegen das Buchgeld des Zedenten aufrechnete, nicht in die Rechte der Erstzessionarin eingegriffen hätte. Die Richtigkeit der gegensätzlichen Auffassungen braucht hier im Hinblick auf die fehlende Publizität der Globalzession nicht untersucht werden. Auf Grund deren Unwirksamkeit konnte die Beklagte in die Rechtszuständigkeit (das "Eigentum" an der Forderung) der Klägerin nicht eingreifen.
c) Es ist daher abschließend der Rechtsgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in fremde Forderungsrechte auf Grund des der Beklagten bekannten Globalzessionsvertrages zu Gunsten der Klägerin zu untersuchen:
Die Verleitung zum Vertragsbruch und (oder) der Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht kann Schadenersatzpflichten auslösen. Der Lehre Koziols (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) folgend, wurden Schadenersatzansprüche gegen Dritte, die fremde Forderungsrechte beeinträchtigten, unter gewissen Voraussetzungen auch bei bloß fahrlässigen Eingriffen anerkannt. Die Hauptanwendungsfälle des Zusammenwirkens des Schuldners mit einem Dritten sind ua der Doppelverkauf (dazu Aicher in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 1053 mwN; Schilcher/Holzer in JBl 1974, 445), die Doppelzession (dazu Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 20b zu § 1332) oder Umgehungsgeschäfte zur Beeinträchtigung des Wohnrechts des Ehegatten nach § 97 ABGB (JBl 1991, 719; JBl 1992, 704). Forderungsrechten fehlt grundsätzlich die Publizität. Wenn das Forderungsrecht jedoch erkennbar ist, etwa durch den Besitz des Erstkäufers an einer zweimal verkauften Liegenschaft, besteht auch gegen den nur fahrlässig handelnden Zweitkäufer ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch (SZ 68/22 mwN). Das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht wird wie ein absolut geschütztes Recht behandelt. Im Falle des bewussten Ausnützens des fremden Vertragsbruchs des Käufers einer Liegenschaft in Kenntnis eines nach § 97 ABGB zustehenden obligatorischen Wohnrechts des Ehegatten ist dieser berechtigt, Schadenersatz zu verlangen (RdW 1994, 242). Fraglich ist zwar, ob das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruches auch dann rechtswidrig ist, wenn das Forderungsrecht nicht durch Besitz verstärkt ist (wenn etwa ein Gläubiger sich seine jüngere Forderung in Kenntnis einer älteren fälligen Forderung eines anderen Gläubigers bezahlen lässt). Die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der beklagten Bank ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil sie zumindest prima facie davon ausgehen musste, dass die Klägerin ihrem Kunden (der Zedentin) keinen weiteren Kredit deshalb gewährte, weil die schon gegebenen Sicherheiten nicht ausreichend erschienen (das Unternehmen verfügte offenkundig nur über Kundenforderungen und künftige Kundenforderungen als Sicherungsmittel) und die Beklagte gerade deshalb um die Gewährung eines Kredits ersucht wurde. Wenn aber die Globalzession aller Geschäftsforderungen (in Wahrheit also eine Generalzession) das einzige Sicherungsmittel darstellte, muss die Beeinträchtigung dieses obligatorischen Sicherungsrechtes durch die Beklagte auf Grund der gegebenen besonderen Umstände als rechtswidrig qualifiziert werden. Die Beklagte musste mit einem Ausfall bei der Klägerin zumindest rechnen.Die Verleitung zum Vertragsbruch und (oder) der Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht kann Schadenersatzpflichten auslösen. Der Lehre Koziols (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) folgend, wurden Schadenersatzansprüche gegen Dritte, die fremde Forderungsrechte beeinträchtigten, unter gewissen Voraussetzungen auch bei bloß fahrlässigen Eingriffen anerkannt. Die Hauptanwendungsfälle des Zusammenwirkens des Schuldners mit einem Dritten sind ua der Doppelverkauf (dazu Aicher in Rummel ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1053, mwN; Schilcher/Holzer in JBl 1974, 445), die Doppelzession (dazu Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 20b zu Paragraph 1332,) oder Umgehungsgeschäfte zur Beeinträchtigung des Wohnrechts des Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB (JBl 1991, 719; JBl 1992, 704). Forderungsrechten fehlt grundsätzlich die Publizität. Wenn das Forderungsrecht jedoch erkennbar ist, etwa durch den Besitz des Erstkäufers an einer zweimal verkauften Liegenschaft, besteht auch gegen den nur fahrlässig handelnden Zweitkäufer ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch (SZ 68/22 mwN). Das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht wird wie ein absolut geschütztes Recht behandelt. Im Falle des bewussten Ausnützens des fremden Vertragsbruchs des Käufers einer Liegenschaft in Kenntnis eines nach Paragraph 97, ABGB zustehenden obligatorischen Wohnrechts des Ehegatten ist dieser berechtigt, Schadenersatz zu verlangen (RdW 1994, 242). Fraglich ist zwar, ob das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruches auch dann rechtswidrig ist, wenn das Forderungsrecht nicht durch Besitz verstärkt ist (wenn etwa ein Gläubiger sich seine jüngere Forderung in Kenntnis einer älteren fälligen Forderung eines anderen Gläubigers bezahlen lässt). Die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der beklagten Bank ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil sie zumindest prima facie davon ausgehen musste, dass die Klägerin ihrem Kunden (der Zedentin) keinen weiteren Kredit deshalb gewährte, weil die schon gegebenen Sicherheiten nicht ausreichend erschienen (das Unternehmen verfügte offenkundig nur über Kundenforderungen und künftige Kundenforderungen als Sicherungsmittel) und die Beklagte gerade deshalb um die Gewährung eines Kredits ersucht wurde. Wenn aber die Globalzession aller Geschäftsforderungen (in Wahrheit also eine Generalzession) das einzige Sicherungsmittel darstellte, muss die Beeinträchtigung dieses obligatorischen Sicherungsrechtes durch die Beklagte auf Grund der gegebenen besonderen Umstände als rechtswidrig qualifiziert werden. Die Beklagte musste mit einem Ausfall bei der Klägerin zumindest rechnen.
Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt die Erkennbarkeit des fremden Forderungsrechtes und eine Nachforschungspflicht voraus. Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Reischauer (aaO) verweist zutreffend darauf, dass sich die Nachforschungpflicht des späteren Erwerbers auf Grund besonderer Umstände ergeben kann, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt und führt explizit den Fall an, dass eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen. Die Beklagte hatte hier von der Globalzession der Klägerin Kenntnis und zog diese auch gar nicht in Zweifel. Es lag auf der Hand, dass der Bankkunde (der Zedent) den Kredit bei der Beklagten nur aufnehmen wollte, weil ihm die Klägerin keinen weiteren Kredit gewähren wollte. Dass die Klägerin auf ihre Sicherheiten zu Gunsten der Beklagten verzichten wollte, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Aus der Auskunft des Vertreters der Klägerin, eine weitere Globalzession wäre "technisch möglich", kann noch kein Verzicht oder eine Zustimmung dazu abgeleitet werden, der Zedent könnte über sicherungsweise schon abgetretene oder auf Grund der Mantelzessionsabrede noch abzutretende Forderungen einseitig zu Gunsten der Beklagten verfügen. Die Beklagte hat damit in Kenntnis der Rechtsposition der Klägerin ohne deren erforderliche Zustimmung in fremde Forderungsrechte dadurch eingegriffen, dass sie die Zedentin veranlasste, auf die Drittschuldner einzuwirken, dass auf das Konto der Zedentin bei der Beklagten Zahlungen geleistet werden. Der Sachverhalt ist daher als zumindest bewusste Ausnützung eines fremden Vertragsbruchs zu qualifizieren. Die für den absoluten Schutz der Forderungsrechte der Klägerin erforderliche Publizität liegt schon auf Grund der Kenntnis der Beklagten von der Globalzession zu Gunsten der Klägerin vor, auch wenn die Sicherungszession mangels ausreichendem Buchvermerk - wovon die Beklagte nicht einmal Kenntnis hatte - nicht wirksam war. Die Klägerin hätte jederzeit auf die Eintragung eines dem Zessionsvertrag entsprechenden Buchvermerks dringen oder von ihrer Schuldnerin (Zedentin) die Einzelabtretung aller schon entstandener Geschäftsforderungen auf Grund der Mantelzessionsabrede verlangen können. Über diese obligatorischen Rechte hatte die Beklagte Kenntnis oder hätte sich durch Nachfrage jederzeit Kenntnis verschaffen können. In der Unterlassung der Einholung von Auskünften liegt ein vorwerfbares Verschulden der Beklagten, soferne ihr nicht ohnehin die Kenntnis der Forderungsrechte der Klägerin als geradezu evident unterstellt werden kann, weil beide Zessionare Bankunternehmen sind, die üblicherweise Globalzessionsvereinbarungen nach einem Mustervertrag abwickeln, wie dies auch hier aus den Kredit- und Zessionsverträgen beider Parteien klar hervorgeht, die jeweils über die Globalzession hinaus auch eine Mantelzessionsabrede enthalten.
Der Klageanspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht auf Grund einer infolge ausreichenden Buchvermerks wirksam gewordenen Globalzession berechtigt, wohl aber nach Schadenersatzrecht aus den zum Eingriff in fremde Forderungsrechte dargelegten Gründen.
Zum Mitverschuldenseinwand der Beklagten, die Klägerin hätte schon aus den Streichungen in den OP-Listen viel früher erkennen müssen, dass Forderungen an die Beklagte abgetreten worden seien, kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes, das ein Mitverschulden der Klägerin verneinte, verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Zum Mitverschuldenseinwand der Beklagten, die Klägerin hätte schon aus den Streichungen in den OP-Listen viel früher erkennen müssen, dass Forderungen an die Beklagte abgetreten worden seien, kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes, das ein Mitverschulden der Klägerin verneinte, verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.