Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht in unzutreffender Weise die Rechtssache (im aufgehobenen Umfang) für ergänzungsbedürftig erachtete, obwohl - bereits ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge zur Gänze übernommen hat - Spruchreife der Sache vorliegt. Insoweit ist der Rekurs daher auch berechtigt.
Zutreffend verweisen die Rekurswerber darauf, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig ist, ein erstrichterliches Urteil nur zu dem Zwecke aufzuheben, um Erörterungen (und Beweisaufnahmen) über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren - von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Prozeßpartei - nicht behauptet worden sind (Fasching IV 322 Anm 26 zu § 503; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 496; SZ 63/65, 65/5, 70/99; 1 Ob 30/98p; RIS-Justiz RS0042444). Zum vom Berufungsgericht für erörterungs- und feststellungsbedürftig erachteten Bereicherungstatbestand hat die Klägerin (in S 3 ihrer Klage) ausdrücklich nur vorgebracht, den Beklagten "ein Pachtverhältnis über ein gutgehendes Gasthaus verschafft" zu haben, wodurch die Beklagten "mindestens im Ausmaß des Klagsbetrages bereichert" seien. Damit hat sie aber diesen selbst nur "hilfsweise" geltend gemachten Rechtsgrund ausdrücklich nur auf das, was man herkömmlicherweise als vermögenswerten "good will" (RS0078802) eines eingeführten, lebenden Unternehmens mit vorhandenem Kunden-(Gäste-)stamm aufgrund guter Lage und wirtschaftlicher Lebensfähigkeit bezeichnet, eingeschränkt - wovon aber schon aufgrund der vom Berufungsgericht übernommenen und geradezu gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes gerade nicht ausgegangen werden kann. Ein Parteienvorbringen dahingehend, daß die beklagten Parteien überdies auch durch Überlassung eines von der Klägerin angeschafften und nunmehr den Beklagten gegenleistungsfrei zur Verfügung stehenden Gasthausinventars "bereichert" seien, wurde indes im gesamten Verfahren erster Instanz von der auch für eine solche Bereicherung behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin (vgl etwa SZ 60/119 zur Beweispflicht eines Bereicherungsklägers im allgemeinen) nie erstattet. Schon daraus folgt, daß vom Berufungsgericht die Ergänzung des Verfahrens über einen Sachverhalt angeordnet wurde, der im Parteivorbringen keine Deckung findet. Damit kommt aber auch die für den Zulassungsausspruch formulierte Rechtsfrage nicht zum Tragen.Zutreffend verweisen die Rekurswerber darauf, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig ist, ein erstrichterliches Urteil nur zu dem Zwecke aufzuheben, um Erörterungen (und Beweisaufnahmen) über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren - von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Prozeßpartei - nicht behauptet worden sind (Fasching römisch vier 322 Anmerkung 26 zu Paragraph 503,; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 496,; SZ 63/65, 65/5, 70/99; 1 Ob 30/98p; RIS-Justiz RS0042444). Zum vom Berufungsgericht für erörterungs- und feststellungsbedürftig erachteten Bereicherungstatbestand hat die Klägerin (in S 3 ihrer Klage) ausdrücklich nur vorgebracht, den Beklagten "ein Pachtverhältnis über ein gutgehendes Gasthaus verschafft" zu haben, wodurch die Beklagten "mindestens im Ausmaß des Klagsbetrages bereichert" seien. Damit hat sie aber diesen selbst nur "hilfsweise" geltend gemachten Rechtsgrund ausdrücklich nur auf das, was man herkömmlicherweise als vermögenswerten "good will" (RS0078802) eines eingeführten, lebenden Unternehmens mit vorhandenem Kunden-(Gäste-)stamm aufgrund guter Lage und wirtschaftlicher Lebensfähigkeit bezeichnet, eingeschränkt - wovon aber schon aufgrund der vom Berufungsgericht übernommenen und geradezu gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes gerade nicht ausgegangen werden kann. Ein Parteienvorbringen dahingehend, daß die beklagten Parteien überdies auch durch Überlassung eines von der Klägerin angeschafften und nunmehr den Beklagten gegenleistungsfrei zur Verfügung stehenden Gasthausinventars "bereichert" seien, wurde indes im gesamten Verfahren erster Instanz von der auch für eine solche Bereicherung behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin vergleiche etwa SZ 60/119 zur Beweispflicht eines Bereicherungsklägers im allgemeinen) nie erstattet. Schon daraus folgt, daß vom Berufungsgericht die Ergänzung des Verfahrens über einen Sachverhalt angeordnet wurde, der im Parteivorbringen keine Deckung findet. Damit kommt aber auch die für den Zulassungsausspruch formulierte Rechtsfrage nicht zum Tragen.
Dazu kommt aber noch folgende weitere rechtliche Überlegung: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes greift der vom Berufungsgericht für maßgeblich erachtete Anspruch nach § 1041 ABGB ua nur (subsidiär: SZ 68/115) dann ein, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis (sei es zwischen dem [vermeintlich] Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten) besteht (MietSlg 31.138 mwN), wenn also die Vermögensverschiebung ihre Rechtfertigung nicht in einem Vertrag (speziell zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten) oder im Gesetz hat (SZ 61/158; RS0020032), bzw solche vertragliche Rechte auf Benützung einer (regelmäßig fremden) Sache überschritten wurden (SZ 68/115; RS0019984). Davon kann jedoch nach den hier maßgeblichen Feststellungen ebenfalls nicht ausgegangen werden: Danach (S 8 des Ersturteils = AS 244) bestand nämlich zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin, der mit deren Zustimmung "alle Geschäfte abwickelte" (und dessen Erklärungen sich diese somit zurechnen lassen muß), und der Erstbeklagten nach gemeinsamer Überprüfung der Inventarliste Einigung darüber, daß alles - was an Fahrnissen im Haus verblieb bzw dort einvernehmlich verbleiben sollte - der Vorpächterin vom Verpächter bereits abgelöst worden ist, weshalb es schon aufgrund dieser vertraglichen Abmachung (zwischen Vorpächterin und Nachpächtern) für einen weitergehenden Rückforderungs- bzw Ablösetitel keine Rechtsgrundlage gibt. Demnach ist aber die Vermögensverschiebung zwischen den Streitteilen gerechtfertigt und weder im Lichte des § 1041 ABGB noch einer sonstigen bereicherungsrechtlichen Norm zu prüfen, weil eben keine den Zuweisungsgehalt widersprechende Nutzung (SZ 68/115) von Inventar- oder sonstigen Fahrnisgegenständen im Pachtobjekt durch die Beklagten - zu Lasten der insoweit verkürzten Klägerin - vorliegt.Dazu kommt aber noch folgende weitere rechtliche Überlegung: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes greift der vom Berufungsgericht für maßgeblich erachtete Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB ua nur (subsidiär: SZ 68/115) dann ein, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis (sei es zwischen dem [vermeintlich] Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten) besteht (MietSlg 31.138 mwN), wenn also die Vermögensverschiebung ihre Rechtfertigung nicht in einem Vertrag (speziell zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten) oder im Gesetz hat (SZ 61/158; RS0020032), bzw solche vertragliche Rechte auf Benützung einer (regelmäßig fremden) Sache überschritten wurden (SZ 68/115; RS0019984). Davon kann jedoch nach den hier maßgeblichen Feststellungen ebenfalls nicht ausgegangen werden: Danach (S 8 des Ersturteils = AS 244) bestand nämlich zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin, der mit deren Zustimmung "alle Geschäfte abwickelte" (und dessen Erklärungen sich diese somit zurechnen lassen muß), und der Erstbeklagten nach gemeinsamer Überprüfung der Inventarliste Einigung darüber, daß alles - was an Fahrnissen im Haus verblieb bzw dort einvernehmlich verbleiben sollte - der Vorpächterin vom Verpächter bereits abgelöst worden ist, weshalb es schon aufgrund dieser vertraglichen Abmachung (zwischen Vorpächterin und Nachpächtern) für einen weitergehenden Rückforderungs- bzw Ablösetitel keine Rechtsgrundlage gibt. Demnach ist aber die Vermögensverschiebung zwischen den Streitteilen gerechtfertigt und weder im Lichte des Paragraph 1041, ABGB noch einer sonstigen bereicherungsrechtlichen Norm zu prüfen, weil eben keine den Zuweisungsgehalt widersprechende Nutzung (SZ 68/115) von Inventar- oder sonstigen Fahrnisgegenständen im Pachtobjekt durch die Beklagten - zu Lasten der insoweit verkürzten Klägerin - vorliegt.
Damit ist zwar auch die Auffassung des Erstgerichtes, wonach es zwischen den Streitteilen "an einer vertraglichen Einigung über abzulösende Investitionen im Zuge der Auflösung des Pachtverhältnisses der Klägerin" fehle, bereits ausgehend von seinen eigenen Feststellungen unzutreffend, jedoch das gefundene Ergebnis der Klageabweisung dennoch zutreffend. In diesem Sinne und aus den vorstehenden Erwägungen war daher dessen insgesamt klageabweisliches Urteil in Stattgebung des Rekurses der beklagten Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren haben die beklagten Parteien an Verdienstsumme für die Berufungsbeantwortung bloß S 10.218,-- statt richtig S 10.618,-- begehrt; diese Minderverzeichnung konnte gemäß § 405 ZPO nicht richtiggestellt werden. An Einheitssatz gebühren (§ 23 Abs 9 RATG idF der WGN 1997) bloß 150 % und nicht - wie verzeichnet - 240 %.Die Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Berufungsverfahren haben die beklagten Parteien an Verdienstsumme für die Berufungsbeantwortung bloß S 10.218,-- statt richtig S 10.618,-- begehrt; diese Minderverzeichnung konnte gemäß Paragraph 405, ZPO nicht richtiggestellt werden. An Einheitssatz gebühren (Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung der WGN 1997) bloß 150 % und nicht - wie verzeichnet - 240 %.
Im Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde eine Pauschalgebühr von S 29.161,-- verzeichnet; abgesehen davon, daß diese gemäß TP 3 GGG nur S 26.510,-- beträgt (ausgehend vom im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof maßgeblichen Streitwert von restlich S 544.422,--), gebührt dieser Betrag schon deshalb nicht, weil den beklagten Parteien für dieses Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt wurde (ON 32) und sie demgemäß auch keine entsprechende Barauslage für ihr Rechtsmittel in dritter Instanz erstatten mußten. Allerdings war gemäß § 70 ZPO die diesbezügliche Gebührenhaftung der unterlegenen klagenden Partei amtswegig und spruchmäßig auszusprechen.Im Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde eine Pauschalgebühr von S 29.161,-- verzeichnet; abgesehen davon, daß diese gemäß TP 3 GGG nur S 26.510,-- beträgt (ausgehend vom im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof maßgeblichen Streitwert von restlich S 544.422,--), gebührt dieser Betrag schon deshalb nicht, weil den beklagten Parteien für dieses Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt wurde (ON 32) und sie demgemäß auch keine entsprechende Barauslage für ihr Rechtsmittel in dritter Instanz erstatten mußten. Allerdings war gemäß Paragraph 70, ZPO die diesbezügliche Gebührenhaftung der unterlegenen klagenden Partei amtswegig und spruchmäßig auszusprechen.