Rechtssatz RS0019984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019984
Entscheidungsdatum
18.07.2017
Rechtssatz
Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden, weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Hier: (Bis bald im Wienerwald).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 166/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 166/93
- 3 Ob 544/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 544/95
nur: Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden. (T1) Veröff: SZ 68/115
- 7 Ob 102/99x
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 102/99x
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 144/03z
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 144/03z
nur T1
- 4 Ob 149/06z
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
Beisatz: Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie. (T2); Veröff: SZ 2006/168
- 6 Ob 138/14h
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 138/14h
Auch; Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T3)
Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T4)
Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T5)
- 10 Ob 15/17d
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 15/17d
Auch; Beisatz: Hier: Räumung. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019984
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00166_9300000_002