Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Die Klägerin wiederholt in der Revision ihre Auffassung, daß der Werbeslogan "Auf bald - beim Wienerwald" als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen sei. Damit sei ein Gedicht mit markantem Versmaß, markanter Lautfolge und einem eigentümlichen Gedankeninhalt geschaffen worden, das auch die erforderliche Werkhöhe besitze. Damit werde - mit Hilfe eines Wortspieles - der Inhalt der gesamten von ihr vorgeschlagenen Werbekampagne wiedergegeben. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 1 Abs 1 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß § 2 Z 1 UrhG auch Sprachwerke aller Art. "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist; dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen ieS, sondern auch reine Zweckschöpfungen (SZ 43/140; ÖBl 1978, 107). Ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat dabei außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201 = ÖBl 1986,27 uva). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge, insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201; ÖBl 1992, 75). Dabei ist in jedem einzelnen Fall anhand des vorliegenden Textes - und nicht etwa nach statistischen Grundsätzen - zu prüfen, ob ein Sprachwerk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist; grundsätzlich können auch kürzere Formulierungen von eigentümlicher Prägung und daher schutzfähig im Sinne des § 1 UrhG sein (SZ 58/201 = ÖBl 1986,27; ÖBl 1990, 88; ÖBl 1990,283). Wenngleich es auch bei Werken der Literatur immer nur auf ihre Individualität, die sie von ihrem Urheber erhalten haben, nicht aber auch auf eine bestimmte "Werkhöhe" ankommt (vgl MR 1992, 199 und 201), kann im Slogan "Auf bald - beim Wienerwald" ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk nicht erblickt werden. Der einfache und im Hinblick auf das darin enthaltene Unternehmenskennzeichen der Beklagten "Wienerwald" naheliegende - Reim mit dem Wort "bald" und die darin enthaltene Aufforderung, das Publikum möge bald wieder ein Speiselokal der Beklagten aufsuchen, heben sich vom Alltäglichen nicht ab. Weder die sprachliche Ausführung des Slogans noch sein Inhalt sind geeignet, ihn von anderen (ähnlichen) Wortbildungen zu unterscheiden. Auf das UrhG können die geltend gemachten Ansprüche daher nicht gestützt werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG auch Sprachwerke aller "Art". "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist; dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen ieS, sondern auch reine Zweckschöpfungen (SZ 43/140; ÖBl 1978, 107). Ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat dabei außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201 = ÖBl 1986,27 uva). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge, insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201; ÖBl 1992, 75). Dabei ist in jedem einzelnen Fall anhand des vorliegenden Textes - und nicht etwa nach statistischen Grundsätzen - zu prüfen, ob ein Sprachwerk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist; grundsätzlich können auch kürzere Formulierungen von eigentümlicher Prägung und daher schutzfähig im Sinne des Paragraph eins, UrhG sein (SZ 58/201 = ÖBl 1986,27; ÖBl 1990, 88; ÖBl 1990,283). Wenngleich es auch bei Werken der Literatur immer nur auf ihre Individualität, die sie von ihrem Urheber erhalten haben, nicht aber auch auf eine bestimmte "Werkhöhe" ankommt vergleiche MR 1992, 199 und 201), kann im Slogan "Auf bald - beim Wienerwald" ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk nicht erblickt werden. Der einfache und im Hinblick auf das darin enthaltene Unternehmenskennzeichen der Beklagten "Wienerwald" naheliegende - Reim mit dem Wort "bald" und die darin enthaltene Aufforderung, das Publikum möge bald wieder ein Speiselokal der Beklagten aufsuchen, heben sich vom Alltäglichen nicht ab. Weder die sprachliche Ausführung des Slogans noch sein Inhalt sind geeignet, ihn von anderen (ähnlichen) Wortbildungen zu unterscheiden. Auf das UrhG können die geltend gemachten Ansprüche daher nicht gestützt werden.
Auf sittenwidrige unmittelbare Leistungsübernahme im Sinne des § 1 UWG stützt die Klägerin ihre Ansprüche seit dem Berufungsverfahren - mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen zu Recht - nicht mehr. Daher scheidet auch diese Anspruchsgrundlage aus.Auf sittenwidrige unmittelbare Leistungsübernahme im Sinne des Paragraph eins, UWG stützt die Klägerin ihre Ansprüche seit dem Berufungsverfahren - mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen zu Recht - nicht mehr. Daher scheidet auch diese Anspruchsgrundlage aus.
Ungeachtet des Umstandes,daß die Beklagte der Klägerin keinen Auftrag erteilt hat, aufgrund des erstellten Werbekonzeptes eine Werbekampagne durchzuführen, ist zwischen den Streitteilen doch eine vertragliche Beziehung entstanden. Die Beklagte hat die Klägerin eingeladen, ein mit umfangreichen Arbeiten verbundenes, selbständig verwertbares Offert zu erstellen, welchem Ersuchen die Klägerin nachgekommen ist. Ob hier durch die Erstellung dieses Offerts - ähnlich wie im vergleichbaren Fall der Einladung zur Erstellung eines umfangreichen, selbständig verwertbaren Kostenvoranschlages (siehe dazu Koziol-Welser9 I 400; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 34 zu § 1170a; Schilcher, Allgemeine Bestimmungen über Verbrauchergeschäfte, in Krejci HdB z KSchG 412 ff) - auch eine Entgeltpflicht begründet wurde, muß hier nicht näher geprüft werden, weil die Klägerin nicht die Zahlung eines Entgeltes für die Erstellung ihres Werbekonzeptes begehrt. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts für die (teilweise oder gänzliche) Benützung dieses Werbekonzeptes ohne weiteren Werkauftrag kam nicht zustande. Im Vorsehen eines Entgelts von 15 % der Kosten der Werbekampagne für den Fall der Erteilung des Auftrages zur Durchführung aller vorgeschlagenen Werbemaßnahmen liegt eine solche Vereinbarung - entgegen der Auffassung der Klägerin - jedenfalls nicht. Diese Entgeltvereinbarung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin der Beklagten für die Benützung von Teilen des Werbekonzeptes ein entsprechend vermindertes Entgelt - auch ohne einen weiteren Auftrag auf Durchführung der übrigen vorgeschlagenen Werbemaßnahmen, zu zahlen habe, weil das dem Parteiwillen widerspräche. Fest steht nämlich, daß das der Beklagten übergebene Werbekonzept den Hinweis enthalten hat, daß alle darin enthaltenen Ideen und Vorschläge urheberrechtlich geschützt und Eigentum der Klägerin sind. Redliche Vertragsparteien durften einen solchen Hinweis nur dahin verstehen, daß die Verwirklichung des gesamten Werbekonzepts oder die Benützung bloßer Teile auf Grund eines - mit der Klägerin abzuschließenden - (weiteren) Werkvertrages über die Durchführung aller vorgeschlagenen Maßnahmen zulässig ist. Die Beklagte war daher, wenn sie den Auftrag an die Klägerin zur Durchführung aller vorgeschlagenen Werbemaßnahmen nicht erteilen wollte, was ihr durchaus freigestanden ist, verpflichtet, von der Benützung der darin vorgeschlagenen (neuen) Maßnahmen für geschäftliche Zwecke abzusehen. Damit ist aber das Zustandekommen einer entsprechenden vertraglichen Unterlassungsverpflichtung anzunehmen.Ungeachtet des Umstandes,daß die Beklagte der Klägerin keinen Auftrag erteilt hat, aufgrund des erstellten Werbekonzeptes eine Werbekampagne durchzuführen, ist zwischen den Streitteilen doch eine vertragliche Beziehung entstanden. Die Beklagte hat die Klägerin eingeladen, ein mit umfangreichen Arbeiten verbundenes, selbständig verwertbares Offert zu erstellen, welchem Ersuchen die Klägerin nachgekommen ist. Ob hier durch die Erstellung dieses Offerts - ähnlich wie im vergleichbaren Fall der Einladung zur Erstellung eines umfangreichen, selbständig verwertbaren Kostenvoranschlages (siehe dazu Koziol-Welser9 römisch eins 400; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 34 zu Paragraph 1170 a,; Schilcher, Allgemeine Bestimmungen über Verbrauchergeschäfte, in Krejci HdB z KSchG 412 ff) - auch eine Entgeltpflicht begründet wurde, muß hier nicht näher geprüft werden, weil die Klägerin nicht die Zahlung eines Entgeltes für die Erstellung ihres Werbekonzeptes begehrt. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts für die (teilweise oder gänzliche) Benützung dieses Werbekonzeptes ohne weiteren Werkauftrag kam nicht zustande. Im Vorsehen eines Entgelts von 15 % der Kosten der Werbekampagne für den Fall der Erteilung des Auftrages zur Durchführung aller vorgeschlagenen Werbemaßnahmen liegt eine solche Vereinbarung - entgegen der Auffassung der Klägerin - jedenfalls nicht. Diese Entgeltvereinbarung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin der Beklagten für die Benützung von Teilen des Werbekonzeptes ein entsprechend vermindertes Entgelt - auch ohne einen weiteren Auftrag auf Durchführung der übrigen vorgeschlagenen Werbemaßnahmen, zu zahlen habe, weil das dem Parteiwillen widerspräche. Fest steht nämlich, daß das der Beklagten übergebene Werbekonzept den Hinweis enthalten hat, daß alle darin enthaltenen Ideen und Vorschläge urheberrechtlich geschützt und Eigentum der Klägerin sind. Redliche Vertragsparteien durften einen solchen Hinweis nur dahin verstehen, daß die Verwirklichung des gesamten Werbekonzepts oder die Benützung bloßer Teile auf Grund eines - mit der Klägerin abzuschließenden - (weiteren) Werkvertrages über die Durchführung aller vorgeschlagenen Maßnahmen zulässig ist. Die Beklagte war daher, wenn sie den Auftrag an die Klägerin zur Durchführung aller vorgeschlagenen Werbemaßnahmen nicht erteilen wollte, was ihr durchaus freigestanden ist, verpflichtet, von der Benützung der darin vorgeschlagenen (neuen) Maßnahmen für geschäftliche Zwecke abzusehen. Damit ist aber das Zustandekommen einer entsprechenden vertraglichen Unterlassungsverpflichtung anzunehmen.
Die Beklagte hat zwar den von der Klägerin vorgeschlagenen Slogan nicht wörtlich, sondern in geringfügig abgewandelter Form verwendet. Die vorgenommenen Veränderungen (an die Stelle des Wortes "auf" trat das Wort "bis", an die Stelle des Wortes "beim" trat das Wort "im", fallweise wurde das Wort "im" auch weggelassen), sind aber so geringfügig, daß die wesentliche, in Reimform ausgedrückte Kernaussage, das angesprochene Publikum möge doch bald (wieder) ein Speiselokal der Beklagten aufsuchen, erhalten geblieben ist. Die tatsächlich verwendeten Slogans sind dem von der Klägerin vorgeschlagenen Slogan so ähnlich, daß die eingegangene Unterlassungsverpflichtung inhaltsleer wäre, würde man sie nicht auch auf diesen anwenden. Damit kommt es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Verletzung der eingegangenen Unterlassungspflicht aber auch nicht darauf an, ob ein Dritter die von der Beklagten verwendeten Slogans allenfalls selbständig (im Sinne einer Doppelschöpfung ähnlicher Immaterialgüter) entwickelt hat.
Auch der aus einem Vertrag abgeleitete Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden unabhängig (Koziol-Welser aaO 214; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu § 859 ABGB; Reischauer aaO Rz 23 zu § 1294 ABGB). Mit der Behauptung, sie habe nicht den von der Klägerin vorgeschlagenen Werbespruch, sondern die von einem anderen Werbeunternehmen selbständig entwickelten ähnlichen Slogans verwendet, vermag daher die Beklagte die auch auf ganz ähnliche Werbesprüche anzuwendende Unterlassungsverpflichtung nicht abzuwehren, selbst wenn ihre Rechtsansicht, sie dürfe ganz ähnliche Werbesprüche, die ein Dritter entwickelt habe, verwenden, mit guten Gründen vertretbar wäre. Somit war die Entscheidung teilweise dahin abzuändern, daß dem Unterlassungsbegehren stattgegeben wird.Auch der aus einem Vertrag abgeleitete Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden unabhängig (Koziol-Welser aaO 214; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 859, ABGB; Reischauer aaO Rz 23 zu Paragraph 1294, ABGB). Mit der Behauptung, sie habe nicht den von der Klägerin vorgeschlagenen Werbespruch, sondern die von einem anderen Werbeunternehmen selbständig entwickelten ähnlichen Slogans verwendet, vermag daher die Beklagte die auch auf ganz ähnliche Werbesprüche anzuwendende Unterlassungsverpflichtung nicht abzuwehren, selbst wenn ihre Rechtsansicht, sie dürfe ganz ähnliche Werbesprüche, die ein Dritter entwickelt habe, verwenden, mit guten Gründen vertretbar wäre. Somit war die Entscheidung teilweise dahin abzuändern, daß dem Unterlassungsbegehren stattgegeben wird.
Der Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages kann hingegen - mangels einer entsprechenden Entgeltvereinbarung im Vertrag - nicht aus der zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvereinbarung abgeleitet werden. Auch im Schadenersatzrecht findet er keine Deckung, weil die Klägerin durch die vertragswidrige Benützung des von ihr gestalteten Slogans mangels eines Anspruches auf eine Auftragserteilung nicht in einem darauf gerichteten vertraglichen Recht geschädigt wurde, die Beklagte aber auch nicht deliktisch gehandelt hat. Der Vertrag enthält auch nicht - als Absicherung der Unterlassungspflicht - die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns. Als Rechtsgrundlage des Zahlungsbegehrens kommt daher nur der ebenfalls geltend gemachte Verwendungsanspruch in Frage.
Gemäß § 1041 ABGB kann, wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, der Eigentümer sie in Natur, oder wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Der Begriff der "Sache" im Sinne dieser Vorschrift ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Es fallen darunter nicht nur körperliche Sachen, Forderungsrechte und Namensrechte, sondern auch Arbeitsleistungen und die "Immaterialgüter", die kraft des dem Berechtigten hier von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechtes eine wirtschaftliche Verwendung zum Nutzen des Inhabers zulassen, wie Markenrechte, Patentrechte und Urheberrechte. Dementsprechend darf auch der Begriff des "Eigentümers" hier nicht in streng sachenrechtlichem Sinn verstanden werden; als Eigentümer im Sinne des § 1041 ABGB ist vielmehr jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung. Sie kann, weil § 1041 ABGB in dieser Hinsicht nicht unterscheidet, sowohl im Verbrauch als auch im Gebrauch eines fremden Gutes unter Schonung der Substanz bestehen. Entscheidend ist, daß der Vorteil entgegen der von der Rechtsordnung vorgenommenen Zuweisung nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen zufließt. Voraussetzung eines jeden Verwendungsanspruchs ist daher, daß durch die Vermögensverschiebung in irgendeine rechtlich geschützte Position des davon Betroffenen eingegriffen wird (ÖBl 1981, 8 mwN; siehe auch Apathy, Der Verwendungsanspruch 66 ff; Rummel aaO Rz 1 bis 3 zu § 1041 ABGB). Das wird in der Regel eine gesetzlich geschützte Position sein (vgl etwa SZ 55/12 = ÖBl 1983,118). Der Verwendungsanspruch besteht aber auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden (Rummel aaO Rz 9 zu § 1041 ABGB und die dort angeführte Judikatur), weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Die Zuordnung des Rechtes auf Gebrauch des Slogans konnte daher auch durch die vorgenannte vertragliche Vereinbarung geschehen.Gemäß Paragraph 1041, ABGB kann, wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, der Eigentümer sie in Natur, oder wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Der Begriff der "Sache" im Sinne dieser Vorschrift ist im weiten Sinn des Paragraph 285, ABGB zu verstehen. Es fallen darunter nicht nur körperliche Sachen, Forderungsrechte und Namensrechte, sondern auch Arbeitsleistungen und die "Immaterialgüter", die kraft des dem Berechtigten hier von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechtes eine wirtschaftliche Verwendung zum Nutzen des Inhabers zulassen, wie Markenrechte, Patentrechte und Urheberrechte. Dementsprechend darf auch der Begriff des "Eigentümers" hier nicht in streng sachenrechtlichem Sinn verstanden werden; als Eigentümer im Sinne des Paragraph 1041, ABGB ist vielmehr jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung. Sie kann, weil Paragraph 1041, ABGB in dieser Hinsicht nicht unterscheidet, sowohl im Verbrauch als auch im Gebrauch eines fremden Gutes unter Schonung der Substanz bestehen. Entscheidend ist, daß der Vorteil entgegen der von der Rechtsordnung vorgenommenen Zuweisung nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen zufließt. Voraussetzung eines jeden Verwendungsanspruchs ist daher, daß durch die Vermögensverschiebung in irgendeine rechtlich geschützte Position des davon Betroffenen eingegriffen wird (ÖBl 1981, 8 mwN; siehe auch Apathy, Der Verwendungsanspruch 66 ff; Rummel aaO Rz 1 bis 3 zu Paragraph 1041, ABGB). Das wird in der Regel eine gesetzlich geschützte Position sein vergleiche etwa SZ 55/12 = ÖBl 1983,118). Der Verwendungsanspruch besteht aber auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden (Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 1041, ABGB und die dort angeführte Judikatur), weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Die Zuordnung des Rechtes auf Gebrauch des Slogans konnte daher auch durch die vorgenannte vertragliche Vereinbarung geschehen.
Anders als im Fall der Entscheidung ÖBl 1981, 8 liegt hier eine Verwendung fremder Arbeitsergebnisse vor, weil sich die Klägerin die Nutzung ihrer Leistung vorbehalten hat und nur im Falle der Erteilung eines Werkauftrages zur Durchführung sämtlicher vorgeschlagener Werbemaßnahmen zur Übertragung der Nutzung auf die Beklagte bereit war. Daß das Abstandshonorar, das die Beklagte nach den Behauptungen der Klägerin für die Entwicklung dieses Konzeptes gezahlt hat, aber auch Benützungen der vorliegenden Art erfaßt hat, behauptet nicht einmal die Beklagte. Daß die Beklagte trotz der vorliegenden Veränderungen in Wahrheit den von der Klägerin entwickelten Slogan in seiner werbewirksamen Kernaussage verwendet hat, ist bei der Begründung des Unterlassungsanspruches schon ausgeführt worden.
Bei bloßer Benützung einer fremden Sache ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen (Rummel aaO Rz 15 zu § 1041 ABGB; ÖBl 1981, 8). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher die vorgenommenen Benützungshandlungen festzustellen und das für eine derartige Benützung eines Werbespots in der Werbebranche angemessene ortsübliche Entgelt zu ermitteln haben.Bei bloßer Benützung einer fremden Sache ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen (Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 1041, ABGB; ÖBl 1981, 8). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher die vorgenommenen Benützungshandlungen festzustellen und das für eine derartige Benützung eines Werbespots in der Werbebranche angemessene ortsübliche Entgelt zu ermitteln haben.
Materiellrechtliche Grundlagen für das - allein auf das UrhG gegründete - Beseitigungsbegehren (§ 82 UrhG) und den Urteilsveröffentlichungsanspruch (§ 85 UrhG) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ausführungen darüber, ob und wie weit nach bürgerlichem Recht wegen der Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten auch ein Anspruch auf Beseitigung besteht (vgl dazu Reischauer aaO Rz 24 zu § 1294 ABGB), können daher unterbleiben.Materiellrechtliche Grundlagen für das - allein auf das UrhG gegründete - Beseitigungsbegehren (Paragraph 82, UrhG) und den Urteilsveröffentlichungsanspruch (Paragraph 85, UrhG) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ausführungen darüber, ob und wie weit nach bürgerlichem Recht wegen der Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten auch ein Anspruch auf Beseitigung besteht vergleiche dazu Reischauer aaO Rz 24 zu Paragraph 1294, ABGB), können daher unterbleiben.
Die Entscheidung über die gesamten bisherigen Verfahrenskosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die gesamten bisherigen Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.