Rechtssatz RS0019971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019971
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung.Als Eigentümer in Sinne des Paragraph 1041, ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 337/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 337/80
- 1 Ob 635/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 635/83
Auch
- 6 Ob 631/83
Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 631/83
Auch; nur: Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. (T1)
- 7 Ob 592/86
Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 592/86
- 4 Ob 147/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 147/90
nur: "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung. (T2)
Beisatz: Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, aber auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten erfolgen. (T3)
Veröff: MR 1991,68
- 4 Ob 166/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 166/93
- 8 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
Auch; Beisatz: Hier: Forderungsrechte (T4)
- 4 Ob 2259/96a
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2259/96a
nur T2; Beis wie T3
Veröff: SZ 69/229
- 2 Ob 218/97s
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 218/97s
nur T2; Beis wie T3
- 7 Ob 332/98v
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 332/98v
Vgl auch; Beisatz: Kein Verwendungsanspruch des Zessionars (= Kläger) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95). (T5)
Veröff: SZ 72/66
- 1 Ob 220/99f
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 220/99f
nur T2; Beis wie T3
- 8 Ob 194/01i
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
Auch; Beis wie T4
Veröff: SZ 2002/25
- 6 Ob 54/06v
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 54/06v
- 4 Ob 62/07g
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung dem Berechtigten vorbehalten war und der Verkürzte die Eingriffshandlung jedermann verbieten konnte. (T6)
Veröff: SZ 2007/138
- 6 Ob 57/06k
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
Auch; Beisatz: Eine solche Zuweisung bewirken insbesondere absolute Rechte. Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T7)
Veröff: SZ 2007/171
- 10 Ob 23/11x
Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 23/11x
Auch
- 2 Ob 207/12y
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 207/12y
Auch; Beisatz: Hier: Honorarforderung für anwaltliche Leistungen. (T8)
- 6 Ob 138/14h
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 138/14h
nur T1; nur T2; Beis wie T6
Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T9)
Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T10)
Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T11)
- 1 Ob 182/21b
Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 182/21b
Beis wie T6
- 6 Ob 205/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 205/22y
nur T2
- 9 Ob 35/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 9 Ob 35/23x
- 6 Ob 66/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 66/23h
Beisatz nur wie T2
- 10 Ob 20/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 20/25a
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019971
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00337_8000000_003