Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zustehe.Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zustehe.
Dem Berufungsgericht ist zuzugestehen, daß auch eine Forderung unter den in § 1041 ABGB gebrauchten Begriff "Sache" fällt, ist doch dieser Begriff weit zu verstehen; darunter fällt jedes vermögenswerte Gut, soweit es einem anderen (als dem Verwender) ausschließlich zugewiesen ist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1041; Apathy in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 2 zu § 1041; SZ 49/43; SZ 55/12; MR 1991, 68 - Carreras ua). Es kommt nichtt darauf an, ob der in Anspruch Genommene die fremde Sache bewußt verwendet hat; "Verwendung" im Sinn des § 1041 ABGB ist jede Nutzung entgegen dem Zuweisungsgehalt (MR 1991, 68 - Carreras mwN). Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten geschehen (Rummel aaO Rz 3; Apathy aaO Rz 3; JBl 1986, 235; MR 1991, 68 - Carreras), nicht aber durch (bewußte) Leistung des Verkürzten (Rummel aaO; vgl Koziol/Welser10 I 417).Dem Berufungsgericht ist zuzugestehen, daß auch eine Forderung unter den in Paragraph 1041, ABGB gebrauchten Begriff "Sache" fällt, ist doch dieser Begriff weit zu verstehen; darunter fällt jedes vermögenswerte Gut, soweit es einem anderen (als dem Verwender) ausschließlich zugewiesen ist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1041,; Apathy in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1041,; SZ 49/43; SZ 55/12; MR 1991, 68 - Carreras ua). Es kommt nichtt darauf an, ob der in Anspruch Genommene die fremde Sache bewußt verwendet hat; "Verwendung" im Sinn des Paragraph 1041, ABGB ist jede Nutzung entgegen dem Zuweisungsgehalt (MR 1991, 68 - Carreras mwN). Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten geschehen (Rummel aaO Rz 3; Apathy aaO Rz 3; JBl 1986, 235; MR 1991, 68 - Carreras), nicht aber durch (bewußte) Leistung des Verkürzten (Rummel aaO; vergleiche Koziol/Welser10 römisch eins 417).
Soweit nun die Beklagte meint, § 1041 ABGB sei hier deshalb nicht anzuwenden, weil "eindeutig eine Leistung des Klägers vorliegt", also eine Leistung des Verkürzten selbst, unterliegt sie einem Mißverständnis. Das Berufungsgericht hat den Verwendungsanspruch nicht aus der Leistung der Klägerin - also der Überweisung (auch) der Einfuhrabgaben auf das ihr namhaft gemachte Kontto der F***** KG - , sondern daraus abgeleitet, daß die Beklagte den auf dieses Konto überwiesenen Betrag, über den (im Umfang der darin enthaltenen Beträge für die der F***** KG vorgeschriebenen Einfuhrabgaben) allein dieses Speditionsunternehmen zu verfügen berechtigt war, sich selbst angeeignet hat, statt den Überweisungsauftrag der F***** KG zu erfüllen. Damit hat sie eine Sache - nämlich die Forderung der F***** KG aus dem Kontovertrag - zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten (Rummel aaO Rz 4) - nämlich zum eigenen Nutzen - verwendet.Soweit nun die Beklagte meint, Paragraph 1041, ABGB sei hier deshalb nicht anzuwenden, weil "eindeutig eine Leistung des Klägers vorliegt", also eine Leistung des Verkürzten selbst, unterliegt sie einem Mißverständnis. Das Berufungsgericht hat den Verwendungsanspruch nicht aus der Leistung der Klägerin - also der Überweisung (auch) der Einfuhrabgaben auf das ihr namhaft gemachte Kontto der F***** KG - , sondern daraus abgeleitet, daß die Beklagte den auf dieses Konto überwiesenen Betrag, über den (im Umfang der darin enthaltenen Beträge für die der F***** KG vorgeschriebenen Einfuhrabgaben) allein dieses Speditionsunternehmen zu verfügen berechtigt war, sich selbst angeeignet hat, statt den Überweisungsauftrag der F***** KG zu erfüllen. Damit hat sie eine Sache - nämlich die Forderung der F***** KG aus dem Kontovertrag - zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten (Rummel aaO Rz 4) - nämlich zum eigenen Nutzen - verwendet.
Das Gericht zweiter Instanz hat allerdings übersehen, daß es hier nicht um einen allfälligen Anspruch der F***** KG, sondern um denjenigen der Klägerin geht. Die auf dem Konto der F***** KG eingelangten Beträge waren aber keine "Sache" - auch nicht im Sinne einer Forderung - der Klägerin. Dieser steht demnach kein Verwendungsanspruch zu.
Wohl aber hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Anspruch der Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes bejaht:
Die Klägerin hat dadurch, daß die Beklagte entgegen der ihr von der F***** KG erteilten Weisung die auf deren Konto eingegangenen, zur Begleichung der Abgabenschulden dienenden Beträge nicht an die Zollbehörde überwiesen, sondern zur Befriedigung der eigenen Kreditforderung verwendet hat, einen Schaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe erlitten. Dieser ist ein reiner Vermögensschaden.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte zum Ersatz dieses (bloßen) Vermögensschadens verhalten werden kann, obwohl zwischen ihr und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Der bloße Vermögensschaden ist ja im Bereich der außervertraglichen Haftung nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 20 ff; Koziol/Welser, Grundriß10 I 451; SZ 63/187 = BankArch 1991, 525 [Canaris]; JBl 1993, 788; BankArch 1994, 400 ua). Das trifft insbesondere bei der Verletzung von Schutzgesetzen, die gerade (auch) Vermögensschäden verhindern sollen (Koziol/Welser aaO; SZ 63/187) und bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten (§ 1295 Abs 2; Koziol aaO; Koziol/Welser aaO), aber auch in anderen Fällen zu.Zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte zum Ersatz dieses (bloßen) Vermögensschadens verhalten werden kann, obwohl zwischen ihr und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Der bloße Vermögensschaden ist ja im Bereich der außervertraglichen Haftung nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 20 ff; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 451; SZ 63/187 = BankArch 1991, 525 [Canaris]; JBl 1993, 788; BankArch 1994, 400 ua). Das trifft insbesondere bei der Verletzung von Schutzgesetzen, die gerade (auch) Vermögensschäden verhindern sollen (Koziol/Welser aaO; SZ 63/187) und bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten (Paragraph 1295, Absatz 2,; Koziol aaO; Koziol/Welser aaO), aber auch in anderen Fällen zu.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei der Verletzung von Schutzpflichten bloße Vermögensschäden dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 59/51; SZ 60/91 = BankArch 1987, 918 [Koziol]; BankArch 1986, 301 [Koziol]; Canaris in HGB GK3 Bankvertragsrecht2, Rz 21 ff und 395; Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I 337).Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei der Verletzung von Schutzpflichten bloße Vermögensschäden dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 59/51; SZ 60/91 = BankArch 1987, 918 [Koziol]; BankArch 1986, 301 [Koziol]; Canaris in HGB GK3 Bankvertragsrecht2, Rz 21 ff und 395; Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins 337).
Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß der Überweisungsempfänger, dem ja die Hauptleistung zugute kommen soll, in den Schutzbereich der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Überweisenden und der Bank einbezogen ist (BankArch 1986, 301 [zust. Koziol]; SZ 60/91 = BankArch 1987, 918 [Koziol]; SZ 63/187 = BankArch 1991, 525 [Canaris]).
Ganz allgemein läßt sich sagen, daß ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte dann vorliegt, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene (Canaris aaO Rz 22). Grundsätzlich ist demnach der Schuldner des Bankkunden kein Dritter im Sinne der Lehre von den Schutzwirkungen, trifft doch den Kunden im allgemeinen gegenüber seinen Schuldnern keine Schutzpflicht (Canaris aaO 24).
Diesmal liegt der Fall jedoch anders. Die F***** KG hat mit der Beklagten die (stille) Abtretung ihrer Forderungen gegen die Kunden vereinbart, dabei aber diejenigen Teile ihrer Rechnungsbeträge ausgenommen, welche auf die Einfuhrabgaben entfallen. Sie hat klargestellt, daß es sich hiebei nur um einen Durchlaufposten handelt, daß sie also die zunächst ihr vorgeschriebenen Eingangsabgaben ihren Kunden, also auch der Klägerin, weiterverrechne, ohne sie selbst vorher der Zollbehörde gezahlt zu haben; diese Beträge müßte sie daher an die Zollbehörde weiterleiten. Der Beklagten mußte bei dieser Sachlage klar sein, daß die F***** KG insoweit nur die einem Treuhänder ähnliche Stellung hatte, daß sie also ihren Kunden gegenüber verpflichtet war, die überwiesenen Beträge an die Abgabenbehörde zu zahlen, weil sonst die Kunden von ihrer eigenen Abgabenschuld nicht befreit würden. In welchem Umfang die auf dem Konto der F***** KG eingelangten Gelder nicht der Begleichung von (Speditions-)Leistungen der F***** KG dienten und somit nicht von der Zession erfaßt waren, sondern bei der F***** KG nur durchlaufen sollten, um die Abgabenforderungen der Zollbehörde zu befriedigen, teilte die F***** KG der Beklagten regelmäßig mit; sie erteilte auch entsprechende Überweisungsaufträge..
Diese Vertragsgestaltung zwischen der F***** KG und der Beklagten diente sowohl dem Interesse der Zollbehörde als der (potentiellen) Überweisungsempfängerin, als auch dem Interesse der Kunden, hier also der Klägerin. Gerade im Interesse der Klägerin war es ja gelegen, daß ihre der F***** KG gewissermaßen treuhändig überwiesenen, zur Abdeckung der die Klägerin selbst treffenden Abgabenverbindlichkeiten dienenden Beträge tatsächlich weitergeleitet und nicht etwa für andere Zwecke verwendet werden.
Mit Recht hat schon das Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagte mit der Nichterfüllung der ihr von der F***** KG erteilten Überweisungsaufträge und dem Einbehalten der für die Abgabenzahlung gewidmeten Beträge nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt hat. Sie wußte ja von der Existenz bloßer Durchlaufposten auf dem Konto der F***** KG und mußte daher wissen, daß die Nichterfüllung eines entsprechenden Überweisungsauftrages zur Folge habe, daß die Kunden der F***** KG nicht von ihrer Abgabenschuld befreit werden und daher einen entsprechenden Vermögensschaden erleiden (können).
Die Beklagte führt in der Revision gegen ihre Schadenersatzverpflichtung lediglich ins Treffen, daß sie kein Schuldvorwurf treffe. Selbst wenn sie im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichtes gesondert ein Giro- und ein Zessionskonto geführt hätte, wäre nicht sichergestellt gewesen, daß beispielsweise der Betrag, den ein konkreter Kunde auf das Girokonto einzahlt, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einfuhrabgaben auch tatsächlich noch auf dem Konto noch vorhanden ist, hätte doch der Spediteur diesen Betrag bereits zur Begleichung einer anderen bereits fällig gewordenen Einfuhrabgabe verwendet haben können. Damit ist jedoch für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Nach den Feststellungen bekam sie von der F***** KG entsprechende Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe der jeweiligen Abgabenverbindlichkeiten, sohin der bloßen Durchlaufposten, ergeben hat. Daß sie die Überweisungsaufträge der F***** KG in bezug auf die hier strittigen Abgabenbeträge deshalb nicht erfüllt habe, weil die entsprechenden Gelder von der F*****KG schon anderweitig verwendet worden waren, hat sie in erster Instanz nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Sie hat sich auch nicht darauf berufen, daß sie mit Grund an den Unterlagen der F***** KG hätte zweifeln können.
Die Beklagte hat daher für den der Klägerin entstandenen Schaden - also die nochmalige Zahlung der Abgabenschuld und der Säumniszuschläge - einzustehen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.