Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Auffassung, ihre Planungsleistungen seien urheberrechtlich geschützt. Sie habe ein gestalterisch signifikantes Projekt mit Pierentwicklung in Rollgasse 70 im Zusammenhang mit einer funktionsgerechten Verkehrslösung, einer effizienten unterirdischen Gepäcksführung und einer attraktiven Gestaltung des Terminalbereichs als Konzept für eine Problembewältigung entwickelt und eine Planungslösung geliefert, die weder von anderen Wettbewerbsteilnehmern noch von der Beklagten erkannt worden sei; sie habe dabei den durch den Zweck bedingten Gestaltungsspielraum individuell ausgenützt und künstlerisch umgesetzt. Sie habe ihre künstlerischen Vorstellungen mittels ausgearbeiteter Pläne detailliert dargestellt. Selbst wenn diese Gestaltungselemente für sich allein nicht schöpferisch wären, sei die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente durch das eigentümliche Schaffen der Klägerin geprägt, ihre schöpferische Leistung genieße deshalb Schutz als Sammelwerk. Auch wenn ihre Planung keinen urheberrechtlichen Schutz genösse, stehe der Klägerin jedenfalls ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. Als Sache im Sinn dieser Bestimmung seien auch Arbeitsleistungen zu verstehen. Die Beklagte habe in verwerflicher Weise in die Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, indem sie die der Klägerin zugeordneten und ihr vorbehaltenen Planungsleistungen rechtswidrig zum eigenen Vorteil genutzt habe. Überdies habe die Beklagte ohnehin vertraglich zugesichert, dass das geistige Eigentum am Projekt beim Projektverfasser verbleibe.Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Auffassung, ihre Planungsleistungen seien urheberrechtlich geschützt. Sie habe ein gestalterisch signifikantes Projekt mit Pierentwicklung in Rollgasse 70 im Zusammenhang mit einer funktionsgerechten Verkehrslösung, einer effizienten unterirdischen Gepäcksführung und einer attraktiven Gestaltung des Terminalbereichs als Konzept für eine Problembewältigung entwickelt und eine Planungslösung geliefert, die weder von anderen Wettbewerbsteilnehmern noch von der Beklagten erkannt worden sei; sie habe dabei den durch den Zweck bedingten Gestaltungsspielraum individuell ausgenützt und künstlerisch umgesetzt. Sie habe ihre künstlerischen Vorstellungen mittels ausgearbeiteter Pläne detailliert dargestellt. Selbst wenn diese Gestaltungselemente für sich allein nicht schöpferisch wären, sei die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente durch das eigentümliche Schaffen der Klägerin geprägt, ihre schöpferische Leistung genieße deshalb Schutz als Sammelwerk. Auch wenn ihre Planung keinen urheberrechtlichen Schutz genösse, stehe der Klägerin jedenfalls ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu. Als Sache im Sinn dieser Bestimmung seien auch Arbeitsleistungen zu verstehen. Die Beklagte habe in verwerflicher Weise in die Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, indem sie die der Klägerin zugeordneten und ihr vorbehaltenen Planungsleistungen rechtswidrig zum eigenen Vorteil genutzt habe. Überdies habe die Beklagte ohnehin vertraglich zugesichert, dass das geistige Eigentum am Projekt beim Projektverfasser verbleibe.
Der Senat hat erwogen:
1. Urheberrechtliche Anspruchsgrundlage:
1.1. Nach herrschender Auffassung können nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe als Werke der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) geschützt sein, wenn es sich dabei um eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelt (4 Ob 26/00b = MR 2000, 313 - Einreichplanung [Walter]; 4 Ob 127/00f = MR 2000, 316 - Baupläne [Walter]; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ § 2 dUrhG Rn 155). Voraussetzung ist, dass die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren, bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (Höhne, Architektur und Urheberrecht 65 f; BGH GRUR 1979, 464 - Flughafenpläne; von Gamm in Mestmäcker/Schulze, dUrhG § 2 Rn 129; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ § 2 dUrhG Rn 155).1.1. Nach herrschender Auffassung können nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe als Werke der bildenden Künste (Paragraph 3, Absatz eins, UrhG) geschützt sein, wenn es sich dabei um eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG handelt (4 Ob 26/00b = MR 2000, 313 - Einreichplanung [Walter]; 4 Ob 127/00f = MR 2000, 316 - Baupläne [Walter]; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ Paragraph 2, dUrhG Rn 155). Voraussetzung ist, dass die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren, bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (Höhne, Architektur und Urheberrecht 65 f; BGH GRUR 1979, 464 - Flughafenpläne; von Gamm in Mestmäcker/Schulze, dUrhG Paragraph 2, Rn 129; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ Paragraph 2, dUrhG Rn 155).
Mit den Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit von Bauwerken als Werken der bildenden Kunst hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 26/00b (= MR 2000, 313 - Einreichplanung [Walter]) auseinandergesetzt. Danach bewegt sich die Baukunst an der Grenze von Technik und Kunst. Bei Werken der Baukunst ist daher ebenso wie bei allen anderen Werken, die eine technische Vorgabe bzw einen Zweck erfüllen, der Gestaltungsspielraum eingeengt, sodass das kreative Ausnutzen dieser Variationsbreite über das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst entscheidet. Von Baukunst kann erst dann die Rede sein, wenn die gestellte Aufgabe auf technisch verschiedene Weise zu lösen und die gewählte Ausführung nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist. Urheberrechtlicher Schutz kann daher nie der zweckbezogenen technischen Konstruktion an sich zukommen, sondern nur dem mit ihrer Hilfe geschaffenen Bauwerk als der Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung. Es muss sich daher um eine individuelle, eigentümliche geistige Leistung handeln, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt.
Nach herrschender Auffassung sind technische Lösungen für sich allein nicht schutzfähig (4 Ob 41/06t = MR 2006, 204 - Hundertwasserhaus IV; 4 Ob 229/02h = MR 2003, 41 - Hundertwasserhaus II; Grünzweig, Urheberrechtlicher Schutz von Bauwerken, ecolex 2004, 190; Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 52), mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben (4 Ob 98/06z = MR 2006, 319 - Bauernhaus; RIS-Justiz RS0076654).Nach herrschender Auffassung sind technische Lösungen für sich allein nicht schutzfähig (4 Ob 41/06t = MR 2006, 204 - Hundertwasserhaus römisch vier; 4 Ob 229/02h = MR 2003, 41 - Hundertwasserhaus römisch zwei; Grünzweig, Urheberrechtlicher Schutz von Bauwerken, ecolex 2004, 190; Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 52), mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben (4 Ob 98/06z = MR 2006, 319 - Bauernhaus; RIS-Justiz RS0076654).
Bei Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes eines Bauwerks sind die für seine Gestaltung entscheidenden Parameter Funktion (Gebrauchszweck), Umfeld, technische Lösungsmöglichkeiten und individuelle (künstlerische) Gestaltung des Planenden abzuwägen: Je mehr ein Bauwerk durch Funktion, technische Konstruktion und Umfeld vorgegeben ist, desto deutlicher muss es sich von durchschnittlichen Lösungen gestalterisch abheben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Es bedarf eines „eigenschöpferischen Gepräges", eines ästhetischen Gehalts und eines künstlerisch-geistigen Formgedankens (Höhne aaO 48).
1.2. Nach § 1 Abs 2 UrhG können auch einzelne Teile eines Werks Urheberrechtsschutz genießen und daher auch Teile von Bauwerken urheberrechtlich geschützt sein (4 Ob 98/06z = MR 2006, 319 - Bauernhaus; 4 Ob 80/94 = MR 1994, 204 - Glasfenster [Walter]; BGH GRUR 1988, 533 - Vorentwurf II; BGH GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; Beigel, Urheberrecht des Architekten Rz 43; Ciresa Österreichisches Urheberrecht § 3 Rz 16; Loewenheim aaO § 2 dUrhG Rz 151; Schack, Kunst und Recht I Rz 748). Voraussetzung ist, dass die Teile als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (Höhne aaO 62; BGH GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; BGH GRUR 1988, 533 - Vorentwurf II).1.2. Nach Paragraph eins, Absatz 2, UrhG können auch einzelne Teile eines Werks Urheberrechtsschutz genießen und daher auch Teile von Bauwerken urheberrechtlich geschützt sein (4 Ob 98/06z = MR 2006, 319 - Bauernhaus; 4 Ob 80/94 = MR 1994, 204 - Glasfenster [Walter]; BGH GRUR 1988, 533 - Vorentwurf römisch zwei; BGH GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; Beigel, Urheberrecht des Architekten Rz 43; Ciresa Österreichisches Urheberrecht Paragraph 3, Rz 16; Loewenheim aaO Paragraph 2, dUrhG Rz 151; Schack, Kunst und Recht römisch eins Rz 748). Voraussetzung ist, dass die Teile als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (Höhne aaO 62; BGH GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; BGH GRUR 1988, 533 - Vorentwurf römisch zwei).
1.3. Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (§ 2 Abs 1 Z 4 UrhG) schützt Werke der Baukunst als Werke der bildenden Kunst (siehe die Darstellung bei Höhne aaO 47 ff). Voraussetzung ist, dass das Bauwerk „aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist" (BGH GRUR 1982, 107 - Kirchen-Innenraumgestaltung) oder sich „deutlich von durchschnittlichem Architektenschaffen abhebt" (BGH BauR 1988, 361 - Erdgeschossgrundriss; Höhne aaO 47). Es müssen daher besondere gestalterische Elemente vorliegen, die über das von der technischen Konstruktion oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen (Loewenheim aaO § 2 Rn 153 mwN; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9, § 2 dUrhG Rn 70). Einer allein auf technischen Überlegungen beruhenden Planung eines Flughafens ohne künstlerische Ausdrucks- und Gestaltungsform hat der BGH (GRUR 1979, 464 - Flughafenpläne) den Schutz des Urheberrechts versagt (vgl zu diesem Fragenkomplex auch: Schweizerisches Bundesgericht, GRURInt 1995, 989 - Ausbauprojekt Elementar).1.3. Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG) schützt Werke der Baukunst als Werke der bildenden Kunst (siehe die Darstellung bei Höhne aaO 47 ff). Voraussetzung ist, dass das Bauwerk „aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist" (BGH GRUR 1982, 107 - Kirchen-Innenraumgestaltung) oder sich „deutlich von durchschnittlichem Architektenschaffen abhebt" (BGH BauR 1988, 361 - Erdgeschossgrundriss; Höhne aaO 47). Es müssen daher besondere gestalterische Elemente vorliegen, die über das von der technischen Konstruktion oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen (Loewenheim aaO Paragraph 2, Rn 153 mwN; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9, Paragraph 2, dUrhG Rn 70). Einer allein auf technischen Überlegungen beruhenden Planung eines Flughafens ohne künstlerische Ausdrucks- und Gestaltungsform hat der BGH (GRUR 1979, 464 - Flughafenpläne) den Schutz des Urheberrechts versagt vergleiche zu diesem Fragenkomplex auch: Schweizerisches Bundesgericht, GRURInt 1995, 989 - Ausbauprojekt Elementar).
1.4. Die Frage, ob die im vorliegenden Fall aufgezeigten gestalterischen Elemente im Entwurf der Bietergemeinschaft FH 1999 in ihrer konkreten Ausformung als Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen können, weil es sich dabei um individuelle, eigentümliche Leistungen handelt, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten abheben, ist eine durch das Gericht zu lösende Rechtsfrage (4 Ob 41/06t = MR 2006, 204 - Hundertwasserhaus IV; stRsp RIS-Justiz RS0043530; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht 57 f; Höhne aaO 39).1.4. Die Frage, ob die im vorliegenden Fall aufgezeigten gestalterischen Elemente im Entwurf der Bietergemeinschaft FH 1999 in ihrer konkreten Ausformung als Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen können, weil es sich dabei um individuelle, eigentümliche Leistungen handelt, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten abheben, ist eine durch das Gericht zu lösende Rechtsfrage (4 Ob 41/06t = MR 2006, 204 - Hundertwasserhaus römisch vier; stRsp RIS-Justiz RS0043530; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht 57 f; Höhne aaO 39).
1.5. Unter Bedachtnahme auf die erläuterten Grundsätze sind die von der Klägerin hervorgehobenen Gestaltungselemente des Alternativentwurfs der Bietergemeinschaft FH aus nachstehenden Überlegungen einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich:
1.5.1. Pier-Entwicklung in Rollgasse 70:
Die Klägerin nimmt urheberrechtlichen Schutz in Anspruch, weil sie als einzige die von der Ausschreibung abweichende Idee hatte, die Pier-Entwicklung in Rollgasse 70 vorzusehen. Die sich daraus ergebende lineare Form genießt nach deren Auffassung schon als solche urheberrechtlichen Schutz, weil ihre Umsetzung eine charakteristische Weiterführung des Terminals mit großzügigem Raumeindruck sei und eine einfache Orientierung zu den Gate-Positionen ermögliche. Damit werde eine künstlerische und kreative Raumvorstellung (gemeint wohl im Zusammenhang mit der Planung und Umsetzung des Terminalgebäudes) zum Ausdruck gebracht.
Der Alternativvorschlag der Bietergemeinschaft FH 1999 beruht in Ansehung der Pier-Entwicklung primär auf technischen Überlegungen. Die Verlegung der Pier-Entwicklung von Rollgasse 80 in Rollgasse 70 ist allein technisch bedingt. Die Klägerin hat im Verfahren selbst vorgebracht, ihre Variante löse alle Probleme mit der Verlagerung der Bahntrasse, ermögliche eine unterirdische Gepäcksführung und gewährleiste zugleich auch die geforderte Durchfahrtshöhe (4,50 m an der Pier-Wurzel). Nach Auffassung des Senats ist die lineare Ausformung des Baukörpers (Weiterführung des Terminalgebäudes) ein durch die örtlichen Verhältnisse, nämlich die ebenfalls linear verlaufende Rollgasse, vorgegebenes Ergebnis der gewählten technischen Lösung und nicht Ausdruck einer individuellen, sich von durchschnittlichen gestalterischen Lösungen in ästhetischer Weise abhebenden schöpferischen Idee. Auch der Entwurf der Bietergemeinschaft IBBE 1999 sah einen linearen Pierfinger - wenn auch in Rollgasse 80 - vor. In der linearen Pier-Entwicklung selbst kann daher für sich allein ein gestalterisches Schaffen der Klägerin nicht erblickt werden. Auf dem erörterten Kerngedanken aufbauend hat etwa auch der BGH (GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung) eine vorgesehene atriumartige Anordnung der einzelnen Baukörper als eine für die betroffenen Zweckbauten durchaus gebräuchliche Bauweise beurteilt, die nicht auf einer schöpferischen Idee beruhe. Ähnlich haben auch deutsche Oberlandesgerichte einen urheberrechtlichen Schutz bei bloß schlichter Baukörperausformung ohne besondere gestalterische Elemente versagt (OLG Saarbrücken GRUR 1999, 420 - Verbindungsgang; vgl OLG Schleswig GRUR 1980, 1072 - Louisenlund). Das OLG Karlsruhe (GRUR 1985, 534) hat eine Architektenleistung, die sich in der durch die gebotene technische Anpassung an Gelände und Standort geforderten Gestaltung erschöpfte, als eine nicht über den Durchschnitt hinausgehende eigenschöpferische Leistung beurteilt (siehe dazu auch Goldmann, Das Urheberrecht an Bauwerken - Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten im Konflikt mit Umbauvorhaben, GRUR 2005, 639 [640]).Der Alternativvorschlag der Bietergemeinschaft FH 1999 beruht in Ansehung der Pier-Entwicklung primär auf technischen Überlegungen. Die Verlegung der Pier-Entwicklung von Rollgasse 80 in Rollgasse 70 ist allein technisch bedingt. Die Klägerin hat im Verfahren selbst vorgebracht, ihre Variante löse alle Probleme mit der Verlagerung der Bahntrasse, ermögliche eine unterirdische Gepäcksführung und gewährleiste zugleich auch die geforderte Durchfahrtshöhe (4,50 m an der Pier-Wurzel). Nach Auffassung des Senats ist die lineare Ausformung des Baukörpers (Weiterführung des Terminalgebäudes) ein durch die örtlichen Verhältnisse, nämlich die ebenfalls linear verlaufende Rollgasse, vorgegebenes Ergebnis der gewählten technischen Lösung und nicht Ausdruck einer individuellen, sich von durchschnittlichen gestalterischen Lösungen in ästhetischer Weise abhebenden schöpferischen Idee. Auch der Entwurf der Bietergemeinschaft IBBE 1999 sah einen linearen Pierfinger - wenn auch in Rollgasse 80 - vor. In der linearen Pier-Entwicklung selbst kann daher für sich allein ein gestalterisches Schaffen der Klägerin nicht erblickt werden. Auf dem erörterten Kerngedanken aufbauend hat etwa auch der BGH (GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung) eine vorgesehene atriumartige Anordnung der einzelnen Baukörper als eine für die betroffenen Zweckbauten durchaus gebräuchliche Bauweise beurteilt, die nicht auf einer schöpferischen Idee beruhe. Ähnlich haben auch deutsche Oberlandesgerichte einen urheberrechtlichen Schutz bei bloß schlichter Baukörperausformung ohne besondere gestalterische Elemente versagt (OLG Saarbrücken GRUR 1999, 420 - Verbindungsgang; vergleiche OLG Schleswig GRUR 1980, 1072 - Louisenlund). Das OLG Karlsruhe (GRUR 1985, 534) hat eine Architektenleistung, die sich in der durch die gebotene technische Anpassung an Gelände und Standort geforderten Gestaltung erschöpfte, als eine nicht über den Durchschnitt hinausgehende eigenschöpferische Leistung beurteilt (siehe dazu auch Goldmann, Das Urheberrecht an Bauwerken - Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten im Konflikt mit Umbauvorhaben, GRUR 2005, 639 [640]).
Vor diesem Hintergrund ist die Lage des Pierfingers in Rollgasse 70, wie auch dessen lineare Baukörperentwicklung insgesamt als zweckmäßige Ausführung der gestellten technischen Aufgabe und nicht als urheberrechtsfähige künstlerische Gestaltung zu beurteilen.
Die Klägerin hat erstmals in der Revision, somit als Neuerung, geltend gemacht, dass Pier Ost als linearem Baukörper im Zusammenhang mit dem Terminalgebäude urheberrechtlicher Schutz deshalb zukomme, weil die Umsetzung der Pier-Entwicklung eine charakteristische Weiterführung des Terminals mit großzügigem Raumeindruck ermögliche, die Passagiere linear und damit übersichtlich von den Flugzeugen zum Terminalgebäude geführt und die „angedockten" Flugzeuge schon von weitem leicht versetzt projiziert, hintereinander sichtbar würden. Überginge man die Neuerungsthematik, so reichte auch eine auf diese Weise beschriebene Raumgestaltung nicht aus, um eine über durchschnittliche Lösungen im Flughafenbau hinausgehende, eigenschöpferische Gestaltungsleistung bejahen zu können, deren unmittelbar erfassbarer ästhetischer Gehalt nicht durch im Vordergrund stehende technische und funktionelle Überlegungen bedingt wäre.
1.5.2. Konzeption der Gepäckskontrolle, Sortier- und Transportanlage:
Die Klägerin macht geltend, die Ausschreibung habe eine spezifische Gestaltung dieser Anlagen nicht vorgegeben. Sie selbst habe frühzeitig erkannt, dass die Pier-Entwicklung in Rollgasse 70 die Gepäcksführung räumlich und dimensional bedingt im Untergeschoss ermögliche. Dadurch sei eine freie und transparente Gestaltung des Terminalbereichs möglich geworden, wie sie die Bietergemeinschaft FH in Plänen und Visualisierungen dargestellt habe. 1999 habe es Unterflurtransportsysteme nicht einmal bei den damals modernsten Flughäfen gegeben. Ihr Lösungsvorschlag sei nicht Stand der Technik, sondern visionäre Konzeption und genieße als eigenschöpferische Leistung urheberrechtlichen Schutz.
Dem ist entgegenzuhalten, dass urheberrechtlicher Schutz nicht der zweckbezogenen technischen Lösung an sich, sondern nur der künstlerischen Formgestaltung zukommt (Grünzweig, Urheberrechtlicher Schutz von Bauwerken ecolex 2004, 190 mwN). Werke der Ingenieurkunst sind als solche nicht urheberrechtlich geschützt (EB zum UrhG 1936 in Dillenz, Materialien 51, 52). Abgesehen davon, dass die Klägerin die beschriebenen Auswirkungen ihrer Planungslösung auf eine besondere (künstlerische) Raumvorstellung erstmals in der Revision geltend macht, sah der Sachverständige das maßgebliche entwurfsmäßige Gedankengut ihrer Planung darin, dass der „grundsätzlich konzeptionelle" Lösungsvorschlag nicht nur „Logistik und Konzeptionsentscheidung beeinflusst", sondern auch „terminliche, koordinative wie auch insbesondere kostenmäßig maßgebliche Konsequenzen hat". Die Konzeption der Gepäcksanlage mag zwar in technisch-funktioneller Hinsicht durchaus als schöpferische Leistung im Sinn einer individuellen Erarbeitung eines technisch funktionell und kostenmäßig zweckmäßigen Konzepts angesehen werden. Der urheberrechtliche Schutz erfordert jedoch einen besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, nämlich einen über Funktion, technische Konstruktion und vorgegebenes Umfeld hinausgehenden künstlerisch-geistigen Formgedanken. Dieser ist bei der vorliegenden Konzeption der Gepäckskontrolle, Sortier- und Transportanlage nicht hervorgekommen.
1.5.3. Die Durchfahrtshöhe an der Pier-Wurzel war in der Ausschreibung vorgegeben. Die Planung der Klägerin erfüllte insoweit technische Notwendigkeiten. Eine über die Lösung der technischen Aufgabe hinausgehende, ein Urheberrecht der Klägerin an diesem Planungsdetail begründende künstlerische Gestaltung ist nicht hervorgekommen.
1.5.4. Terminalgestaltung:
Nach Auffassung der Klägerin sei die Anordnung der Gepäck-Check-in-Schalterinseln für die Terminalgestaltung entscheidend. Sie habe in eigenschöpferischer Leistung ein System gewählt, das im Zusammenhang mit der Anordnung der Schalterinseln eine transparente und offene Gestaltung der Abflughalle gewährleiste. Die vertikal zur Hauptfront der Terminalfassade angeordneten Schalterinseln ermöglichten eine Blickbeziehung ins Freie auf das Vorfeld.
Auch die Innengestaltung - wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, von Architekten geplante und ausgeführte Bestandteile wie Portale und Türen, Stiegengeländer oder Kamine - kann ein Werk der Baukunst sein (4 Ob 106/89 = MR 1991, 25 - Adolf Loos; 4 Ob 80/94 = MR 1994, 204 - Glasfenster [Walter]; BGH GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; BGH GRUR 1982, 107 - Kirchen-Innenraumgestaltung; Schweizerisches Bundesgericht GRURInt 1975, 145 - Ladenumbauprojekt; Ciresa aaO § 3 Rz 17; Loewenheim aaO § 2 dUrhG Rz 150; Nordemann/Vinck aaO § 2 dUrhG Rz 71).Auch die Innengestaltung - wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, von Architekten geplante und ausgeführte Bestandteile wie Portale und Türen, Stiegengeländer oder Kamine - kann ein Werk der Baukunst sein (4 Ob 106/89 = MR 1991, 25 - Adolf Loos; 4 Ob 80/94 = MR 1994, 204 - Glasfenster [Walter]; BGH GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; BGH GRUR 1982, 107 - Kirchen-Innenraumgestaltung; Schweizerisches Bundesgericht GRURInt 1975, 145 - Ladenumbauprojekt; Ciresa aaO Paragraph 3, Rz 17; Loewenheim aaO Paragraph 2, dUrhG Rz 150; Nordemann/Vinck aaO Paragraph 2, dUrhG Rz 71).
Das Sachverständigengutachten ergab, dass für Gepäck-Check-in-Schalter sowohl Insellösungen (wie hier) als auch lineare Anordnungen oder Mischvarianten in der Flughafenplanung bekannt sind und angewendet werden. Beide Lösungen (Insel und lineare Anordnung) werden auch im IATA Airport Design and Reference Manual angeführt. Demnach kann bei der Beurteilung urheberrechtlichen Schutzes von einem gemeinfreien Gestaltungselement ausgegangen werden. Auch die Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (BGH GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; Goldmann, Das Urheberrecht an Bauwerken, GRUR 2005, 639 [640]; N. Schneider, Urheberrechtlicher Schutz von planmäßig festgehaltenen sowie ausgeführten Werken der Baukunst [1996] 49 f). Die Planung von Check-in-Schaltern in Form einer Insellösung kann daher nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn gestalterische Elemente hinzutreten, die eine besondere eigenschöpferische künstlerische Gestaltung (einen besonderen künstlerisch-geistigen Formgedanken) zeigen. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall.
1.5.5. Übernahme des planerischen Konzepts „Vogel im Flug", Aerowalk:
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, eine das Erscheinungsbild ihres Projekts charakterisierende Strukturlinie übernommen zu haben. Auch wenn sie nicht wie die Klägerin einen „Aerowalk" ausgebildet habe, so zeige das Projekt IBBE 2003 dennoch die in städtebaulicher Hinsicht signifikante Linie im Zusammenhang mit dem typischen Erscheinungsbild „Vogel im Flug" als übergeordnete gestalterische Verbindungsachse zwischen Land-Site (Officepark und Parkhäuser), Air-Site (Terminal und Pier).
Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet im Plagiatstreit allein die Übereinstimmung zwischen Original und Verletzungsgegenstand im schöpferischen, somit in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (RIS-Justiz RS0076468). Um beurteilen zu können, ob eine Übereinstimmung - sei es ein glattes Plagiat, sei es eine Bearbeitung im Sinn des § 5 Abs 1 UrhG oder eine selbständige Neuschöpfung nach § 5 Abs 2 UrhG - vorliegt, sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen (4 Ob 2093/96i = ÖBl 1997, 199 mwN). Auch der BGH stellt zu Architektenplänen und Vorentwürfen bei der Frage nach dem übereinstimmenden Gesamteindruck darauf ab, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des Originalwerks bestimmen. Erst dann stellt sich die Frage, ob die Werke trotz der Abweichungen einen übereinstimmenden geistig-schöpferischen Gesamteindruck aufweisen (GRUR 1988, 533 - Vorentwurf II; GRUR 1980, 853 - Architektenwechsel). In der deutschen Rechtsprechung und Lehre ist seit der Entscheidung des BGH GRUR 1957, 391 - Ledigenheim, anerkannt, dass nicht nur die Gestaltung der einzelnen Baukörper, sondern auch ihre Zuordnung zueinander eine schöpferische Leistung des Architekten sein kann (Ahlberg in Möhring/Nicolini, UrhG² § 2 Rz 117; Bullinger in Wandke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht² § 2 UrhG Rz 110; Gerlach, Das Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Architektenvertrag GRUR 1976, 613 [615]; Loewenheim aaO § 2 dUrhG Rz 154; Schack, Urheber und Urhebervertragsrecht³ Rz 199; Walchshöfer, Der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Architektenleistung in FS Hubmann [1985] 469 [470 f]; ebenso Schweizerisches Bundesgericht GRURInt 1995, 989 - Ausbauprojekt Elementar; Höhne aaO 53; N. Schneider, Urheberrechtlicher Schutz von planmäßig festgehaltenen sowie ausgeführten Werken der Baukunst [1996] 109). Davon ausgehend sind der Entwurf der Bietergemeinschaft FH 1999 und der Entwurf IBBE 2003 auf ihre Übereinstimmung zu vergleichen:Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet im Plagiatstreit allein die Übereinstimmung zwischen Original und Verletzungsgegenstand im schöpferischen, somit in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (RIS-Justiz RS0076468). Um beurteilen zu können, ob eine Übereinstimmung - sei es ein glattes Plagiat, sei es eine Bearbeitung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, UrhG oder eine selbständige Neuschöpfung nach Paragraph 5, Absatz 2, UrhG - vorliegt, sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen (4 Ob 2093/96i = ÖBl 1997, 199 mwN). Auch der BGH stellt zu Architektenplänen und Vorentwürfen bei der Frage nach dem übereinstimmenden Gesamteindruck darauf ab, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des Originalwerks bestimmen. Erst dann stellt sich die Frage, ob die Werke trotz der Abweichungen einen übereinstimmenden geistig-schöpferischen Gesamteindruck aufweisen (GRUR 1988, 533 - Vorentwurf römisch zwei; GRUR 1980, 853 - Architektenwechsel). In der deutschen Rechtsprechung und Lehre ist seit der Entscheidung des BGH GRUR 1957, 391 - Ledigenheim, anerkannt, dass nicht nur die Gestaltung der einzelnen Baukörper, sondern auch ihre Zuordnung zueinander eine schöpferische Leistung des Architekten sein kann (Ahlberg in Möhring/Nicolini, UrhG² Paragraph 2, Rz 117; Bullinger in Wandke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht² Paragraph 2, UrhG Rz 110; Gerlach, Das Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Architektenvertrag GRUR 1976, 613 [615]; Loewenheim aaO Paragraph 2, dUrhG Rz 154; Schack, Urheber und Urhebervertragsrecht³ Rz 199; Walchshöfer, Der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Architektenleistung in FS Hubmann [1985] 469 [470 f]; ebenso Schweizerisches Bundesgericht GRURInt 1995, 989 - Ausbauprojekt Elementar; Höhne aaO 53; N. Schneider, Urheberrechtlicher Schutz von planmäßig festgehaltenen sowie ausgeführten Werken der Baukunst [1996] 109). Davon ausgehend sind der Entwurf der Bietergemeinschaft FH 1999 und der Entwurf IBBE 2003 auf ihre Übereinstimmung zu vergleichen:
Der Kläger sieht den schöpferischen Gehalt des städtebaulichen Projekts FH 1999 in der Zu- und Anordnung der einzelnen Gebäudeteile und Achsen zueinander, sodass „vom Flugzeug aus" ein typisches Erscheinungsbild „Vogel im Flug" symbolisiert werde. Die beiden neuen Piers Ost 2 und West 2 sollen die „Flügel" darstellen.
Das Sachverständigengutachten ergab, dass der im Projekt der Klägerin vorgesehene „Aerowalk" als rasche und funktionale Verbindung mit Achsencharakter ein signifikantes Gestaltungselement mit Anordnung der Baukörper entlang der Achsen ist. Demgegenüber weist die gestalterische und funktionale Konzeption des Projekts IBBE einen sichelartigen Charakter unter gleichzeitiger Auflösung der übrigen Baubereiche innerhalb dieser Sichel auf. Die Verkehrserschließung ist entsprechend dieser Sichelform vorgesehen. Die Verlegung des Pierfingers von Rollgasse 80 in Rollgasse 70 führte zu einer „umfangmäßigen" Verkürzung des sichelartigen Baukörpers und verstärkte den Achsencharakter. Ein dem Projekt FH 1999 vergleichbarer Aerowalk wurde in das Projekt IBBE 2003 nicht übernommen. Zusammenfassend ergeben sich Übereinstimmungen zwischen den Entwürfen FH 1999 und IBBE 2003 im Hinblick auf das gestalterische Konzept der Baukörper bloß durch die optische Verbindungslinie zwischen Officepark und Terminal als einem Teil des Achsenkreuzes und durch die Pier-Entwicklung in Rollgasse 70. Ein dem - von der Klägerin behaupteten - Gesamteindruck „Vogel im Flug" des Entwurfs FH 1999 vergleichbarer Eindruck entstand nicht. Diese gestalterische Eigenart des Projekts der Klägerin wurde somit nicht auf das ProjektIBBE 2003 übertragen.
1.6. Schutz als Sammelwerk
Die Klägerin nimmt für die Gestaltungselemente Pier-Entwicklung in Rollgasse 70, unterirdische Gepäcksführung, Airsite-Verkehrslösung, inselförmige Check-in-Schalter und Aerowalk auch den Schutz als Sammelwerk in Anspruch. Sie meint, Auswahl und Anordnung dieser Elemente sei jedenfalls eine schöpferische Leistung in Gestalt eines Sammelwerks.
§ 6 UrhG schützt Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung sind. Die jedem urheberrechtlich schutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit drückt sich beim Sammelwerk in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Die Beiträge müssen nach einem bestimmten eigentümlichen Leitgedanken gesammelt gesichtet, geordnet oder auf einander abgestimmt werden (stRsp RIS-Justiz RS0076563; 4 Ob 17/97x = MR 1997, 98 - Wiener Aktionismus [Walter]; Loewenheim aaO § 4 dUrhG Rz 9]). Der geistig ästhetische Gehalt eines Sammelwerks findet sich daher nicht in den aufgenommenen Beiträgen selbst, er muss in dem für ihre Auslese und/oder Anordnung maßgeblichen Leitgedanken zum Ausdruck kommen (4 Ob 17/97x = MR 1997, 98 - Wiener Aktionismus [Walter]). Als Sammelwerke werden insbesondere Lexika, Enzyklopädien, Anthologien, Koch- und Adressbücher, Literatur- und Rechtsprechungskarteien, Ausstellungskataloge, Zeitungen, Zeitschriften udgl angesehen (4 Ob 17/97x = MR 1997, 98; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts [2003] Rz 225; Rehbinder, Urheberrecht12 Rz 155), somit Werke, die dem literarischen und wissenschaftlichen Schaffen zugerechnet werden. Sie drücken jeweils den individuellen, den eigentümlichen Kombinationsgedanken des Herausgebers aus (Loewenheim, Handbuch aaO Rz 226).Paragraph 6, UrhG schützt Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung sind. Die jedem urheberrechtlich schutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit drückt sich beim Sammelwerk in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Die Beiträge müssen nach einem bestimmten eigentümlichen Leitgedanken gesammelt gesichtet, geordnet oder auf einander abgestimmt werden (stRsp RIS-Justiz RS0076563; 4 Ob 17/97x = MR 1997, 98 - Wiener Aktionismus [Walter]; Loewenheim aaO Paragraph 4, dUrhG Rz 9]). Der geistig ästhetische Gehalt eines Sammelwerks findet sich daher nicht in den aufgenommenen Beiträgen selbst, er muss in dem für ihre Auslese und/oder Anordnung maßgeblichen Leitgedanken zum Ausdruck kommen (4 Ob 17/97x = MR 1997, 98 - Wiener Aktionismus [Walter]). Als Sammelwerke werden insbesondere Lexika, Enzyklopädien, Anthologien, Koch- und Adressbücher, Literatur- und Rechtsprechungskarteien, Ausstellungskataloge, Zeitungen, Zeitschriften udgl angesehen (4 Ob 17/97x = MR 1997, 98; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts [2003] Rz 225; Rehbinder, Urheberrecht12 Rz 155), somit Werke, die dem literarischen und wissenschaftlichen Schaffen zugerechnet werden. Sie drücken jeweils den individuellen, den eigentümlichen Kombinationsgedanken des Herausgebers aus (Loewenheim, Handbuch aaO Rz 226).
Die hier zu beurteilenden Baupläne erfüllen die Voraussetzungen eines Sammelwerks nicht: Sie zeigen ein urheberrechtlich nicht schutzfähiges technisch-konstruktives und zweckmäßiges Konzept. Die Zusammenstellung der einzelnen Elemente der Planung ist durch technische Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt, denen urheberrechtlicher Schutz nicht zukommt. Dass die hier gewählte Kombination technisch funktionaler Lösungen einer ästhetisch-eigenschöpferischen Ausgestaltung entbehrt, wurde in den vorangehenden Punkten bereits ausgeführt.
2. Verwendungsanspruch:
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in verwerflicher Weise in ihrer Rechtsposition eingegriffen, indem sie die ihr zugeordneten Planungsleistungen ohne Zustimmung oder ohne Entlohnung rechtswidrig für sich verwendet habe. Sie begehre daher angemessenes Entgelt.
2.1. Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benutzt und sich dabei (im Einzelfall) nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. „Sache" wird im weiteren Sinn des § 285 ABGB verstanden und umfasst etwa auch Immaterialgüterrechte (RIS-Justiz RS0019926). Die Rückforderung gründet sich darauf, dass das verwendete Gut einem anderen ausdrücklich zugewiesen war. Der Verwendungsanspruch wird mit der Fortwirkung der Zuweisung des Rechts begründet (Apathy, Der Verwendungsanspruch [1988] 66; Mader in Schwimann, ABGB³ vor § 1431 Rz 17 ff; Rummel in Rummel, ABGB³ vor § 1431 Rz 33 mwN; RIS-Justiz RS0019971). Unter diesen Voraussetzungen kommt ein Verwendungsanspruch auch dann in Betracht, wenn jemand Arbeitsleistungen erbringt (6 Ob 327/66 = EvBl 1967/268; 4 Ob 337/80 = ÖBl 1981, 8 - Verdichterstation; Apathy aaO 66; Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung [1934] 43). Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung dem Berechtigten vorbehalten war (Apathy aaO 68) und der Verkürzte die Eingriffshandlung jedermann verbieten konnte (Rummel aaO § 1041 Rz 33). Dies wurde auch in Fällen wettbewerbswidrigen Handelns gegen § 1 UWG bejaht.2.1. Der Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benutzt und sich dabei (im Einzelfall) nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. „Sache" wird im weiteren Sinn des Paragraph 285, ABGB verstanden und umfasst etwa auch Immaterialgüterrechte (RIS-Justiz RS0019926). Die Rückforderung gründet sich darauf, dass das verwendete Gut einem anderen ausdrücklich zugewiesen war. Der Verwendungsanspruch wird mit der Fortwirkung der Zuweisung des Rechts begründet (Apathy, Der Verwendungsanspruch [1988] 66; Mader in Schwimann, ABGB³ vor Paragraph 1431, Rz 17 ff; Rummel in Rummel, ABGB³ vor Paragraph 1431, Rz 33 mwN; RIS-Justiz RS0019971). Unter diesen Voraussetzungen kommt ein Verwendungsanspruch auch dann in Betracht, wenn jemand Arbeitsleistungen erbringt (6 Ob 327/66 = EvBl 1967/268; 4 Ob 337/80 = ÖBl 1981, 8 - Verdichterstation; Apathy aaO 66; Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung [1934] 43). Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung dem Berechtigten vorbehalten war (Apathy aaO 68) und der Verkürzte die Eingriffshandlung jedermann verbieten konnte (Rummel aaO Paragraph 1041, Rz 33). Dies wurde auch in Fällen wettbewerbswidrigen Handelns gegen Paragraph eins, UWG bejaht.
Lehre und Rechtsprechung gewähren einen Verwendungsanspruch daher selbst dann, wenn nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Arbeitsergebnisse in Verletzung von Wettbewerbsvorschriften oder in sonst sittenwidriger Weise ausgenützt werden (8 Ob 610/92 = JBl 1994, 538; vgl Koziol, Der Verwendungsanspruch bei Ausnützen fremder Kenntnisse und schöpferischer Leistungen, JBl 1978, 239; Rummel aaO vor § 1431 Rz 33; ders aaO § 1041 Rz 6; Wilhelm, Bereicherungsansprüche wegen Ausnützens fremder Schöpfungen und Kenntnisse, ÖBl 1995, 147 [149 ff]). So wurde etwa einem Baumeister, dessen Pläne der damals Beklagte für Baueinreichung und Bauausführung verwendet hatte, ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zuerkannt (6 Ob 327/66 = EvBl 1967/268).Lehre und Rechtsprechung gewähren einen Verwendungsanspruch daher selbst dann, wenn nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Arbeitsergebnisse in Verletzung von Wettbewerbsvorschriften oder in sonst sittenwidriger Weise ausgenützt werden (8 Ob 610/92 = JBl 1994, 538; vergleiche Koziol, Der Verwendungsanspruch bei Ausnützen fremder Kenntnisse und schöpferischer Leistungen, JBl 1978, 239; Rummel aaO vor Paragraph 1431, Rz 33; ders aaO Paragraph 1041, Rz 6; Wilhelm, Bereicherungsansprüche wegen Ausnützens fremder Schöpfungen und Kenntnisse, ÖBl 1995, 147 [149 ff]). So wurde etwa einem Baumeister, dessen Pläne der damals Beklagte für Baueinreichung und Bauausführung verwendet hatte, ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zuerkannt (6 Ob 327/66 = EvBl 1967/268).
Der Verwendungsanspruch wird von Kondiktionsansprüchen nach §§ 1431 ff ABGB insofern abgegrenzt, als Letztere eine Leistung des Verkürzten voraussetzen (Rummel aaO § 1431 Rz 35, 1437 Rz 3 ff), während § 1041 ABGB ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen erfasst, die nicht auf einer Leistung beruhen (Apathy in Schwimann ABGB³ § 1041 Rz 1 ff; Mader aaO vor § 1431 ff Rz 17).Der Verwendungsanspruch wird von Kondiktionsansprüchen nach Paragraphen 1431, ff ABGB insofern abgegrenzt, als Letztere eine Leistung des Verkürzten voraussetzen (Rummel aaO Paragraph 1431, Rz 35, 1437 Rz 3 ff), während Paragraph 1041, ABGB ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen erfasst, die nicht auf einer Leistung beruhen (Apathy in Schwimann ABGB³ Paragraph 1041, Rz 1 ff; Mader aaO vor Paragraph 1431, ff Rz 17).
Die Abgrenzung zwischen Verwendungsanspruch und Leistungskondiktion ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
2.2. Im vorliegenden Fall ist von einem Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB auszugehen. Die Bietergemeinschaft FH erarbeitete ein technisch konstruktives und angesichts der vorhandenen Gegebenheiten äußerst zwecksmäßiges Alternativprojekt. Dass die in diesem Projekt gelöste Problematik der Bahntrasse für jedermann evident gewesen wäre, ist unzutreffend. Das in eine konkrete Planung umgesetzte Gedankengut dieses Alternativprojekts war der Klägerin als Vermögensgegenstand zugewiesen und die konkrete Nutzung ihr allein vorbehalten. Dies ergibt sich aus der konkreten Beziehung zwischen den Parteien, insbesondere auch aus Punkt 1.17 der Auslobungsunterlagen. Danach behalten die Projektverfasser „das geistige Eigentum an den eingereichten Projekten". Bei prämierten Wettbewerbsprojekten (Preisen und Ankäufen) ging nur das „sachliche" Eigentumsrecht mit Bezahlung des Preisgeldes an den Auslober über. Die Beklagte durfte daher nicht annehmen, sie dürfe Teile der auf das Alternativprojekt entfallenden Planungsleistungen auch dann ohne Entgelt für sich verwenden, wenn die Bietergemeinschaft FH nicht zum Zug kommen sollte.2.2. Im vorliegenden Fall ist von einem Verwendungsanspruch iSd Paragraph 1041, ABGB auszugehen. Die Bietergemeinschaft FH erarbeitete ein technisch konstruktives und angesichts der vorhandenen Gegebenheiten äußerst zwecksmäßiges Alternativprojekt. Dass die in diesem Projekt gelöste Problematik der Bahntrasse für jedermann evident gewesen wäre, ist unzutreffend. Das in eine konkrete Planung umgesetzte Gedankengut dieses Alternativprojekts war der Klägerin als Vermögensgegenstand zugewiesen und die konkrete Nutzung ihr allein vorbehalten. Dies ergibt sich aus der konkreten Beziehung zwischen den Parteien, insbesondere auch aus Punkt 1.17 der Auslobungsunterlagen. Danach behalten die Projektverfasser „das geistige Eigentum an den eingereichten Projekten". Bei prämierten Wettbewerbsprojekten (Preisen und Ankäufen) ging nur das „sachliche" Eigentumsrecht mit Bezahlung des Preisgeldes an den Auslober über. Die Beklagte durfte daher nicht annehmen, sie dürfe Teile der auf das Alternativprojekt entfallenden Planungsleistungen auch dann ohne Entgelt für sich verwenden, wenn die Bietergemeinschaft FH nicht zum Zug kommen sollte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten waren diese Planungsleistungen auch nicht durch Zahlungen abgedeckt. Die an die Preisträger des Wettbewerbs ausbezahlten Prämien waren kein Entgelt für die erörterten Planungsleistungen und betrafen im Übrigen das (der Ausschreibung entsprechende) Projekt SF 3. Auch den für eine Projektüberarbeitung bezahlten Betrag hat die Bietergemeinschaft FH für das Projekt SF 3 (nach Überarbeitung SF 3/4) erhalten und nicht für ihr Alternativprojekt.
2.3. Die Beklagte, die sich das der Bietergemeinschaft FH vorbehaltene, in eine konkrete Planung umgesetzte Ideengut angeeignet hat, hat der Klägerin ein angemessenes Entgelt für den erlangten Vorteil zu leisten. Seine Höhe richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Verwendung verschafften Nutzen (Rummel aaO § 1041 Rz 5).2.3. Die Beklagte, die sich das der Bietergemeinschaft FH vorbehaltene, in eine konkrete Planung umgesetzte Ideengut angeeignet hat, hat der Klägerin ein angemessenes Entgelt für den erlangten Vorteil zu leisten. Seine Höhe richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Verwendung verschafften Nutzen (Rummel aaO Paragraph 1041, Rz 5).
Im vorliegenden Fall besteht der Nutzen und damit der zu vergütende Vorteil in der Ersparnis jener Aufwendungen, die sie sonst für die aus dem Projekt der Bietergemeinschaft FH tatsächlich übernommenen Planungsleistungen bei Befassung eines Architekten hätte tätigen müssen. Es sind dies die Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Pier-Entwicklung in Rollgasse 70, der Konzeption der Gepäckskontrolle, Sortier- und Transportanlage, der Durchfahrtshöhe an der Pier-Wurzel und der Terminalgestaltung in Form von Schalterinseln. Mangels Übernahme eines planerischen Konzepts „Vogel im Flug" und „Aerowalk" besteht insoweit kein Anspruch.
3. Auf den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation kommt die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück. Dieser Einwand wäre auch nicht berechtigt. Die Klägerin war Mitglied einer zweigliedrigen Bietergemeinschaft, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftrat. Die „Abtretungs"erklärung des zweiten Gesellschafters kann im Zusammenhang mit seiner Aussage, er sei mit der Eingabe der Klägerin bei der Vergabekommission nicht einverstanden gewesen, aus diesem Grund aus der Arbeitsgemeinschaft ausgetreten und habe seine Rechte an die Klägerin übertragen (ON 68 Seite 268), nur im Sinn eines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstanden werden. Damit verblieben das Gesamtvermögen und damit auch die Forderungen der Arbeitsgemeinschaft der zweiten (verbleibenden) Gesellschafterin, deren Beteiligung sich verhältnismäßig erhöhte (Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB³ § 1215 Rz 11).3. Auf den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation kommt die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück. Dieser Einwand wäre auch nicht berechtigt. Die Klägerin war Mitglied einer zweigliedrigen Bietergemeinschaft, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftrat. Die „Abtretungs"erklärung des zweiten Gesellschafters kann im Zusammenhang mit seiner Aussage, er sei mit der Eingabe der Klägerin bei der Vergabekommission nicht einverstanden gewesen, aus diesem Grund aus der Arbeitsgemeinschaft ausgetreten und habe seine Rechte an die Klägerin übertragen (ON 68 Seite 268), nur im Sinn eines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstanden werden. Damit verblieben das Gesamtvermögen und damit auch die Forderungen der Arbeitsgemeinschaft der zweiten (verbleibenden) Gesellschafterin, deren Beteiligung sich verhältnismäßig erhöhte (Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1215, Rz 11).
4. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist somit dem Grunde nach berechtigt. Seine Höhe wird im Endurteil zu bestimmen sein.
Zur Höhe der Zinsen hat die Beklagte eingewendet, § 1333 Abs 2 ABGB (nunmehr § 352 UGB) sei mangels eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts nicht anzuwenden.Zur Höhe der Zinsen hat die Beklagte eingewendet, Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB (nunmehr Paragraph 352, UGB) sei mangels eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts nicht anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass für Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB mangels eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts (nur) der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % p.a. zur Anwendung kommt (3 Ob 285/05s; 7 Ob 6/06t). Daran ist festzuhalten.Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass für Verwendungsansprüche nach Paragraph 1041, ABGB mangels eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts (nur) der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % p.a. zur Anwendung kommt (3 Ob 285/05s; 7 Ob 6/06t). Daran ist festzuhalten.
5. Der Revision ist Folge zu geben. Die angefochtene Entscheidung ist dahin abzuändern, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Zur Erlassung eines Teilurteils über die Höhe der Verzugszinsen sah sich der Senat nicht veranlasst.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.