Rechtssatz RS0022200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022200
Geschäftszahl
7Ob523/81; 7Ob501/81 (7Ob502/81); 5Ob722/81; 3Ob545/87; 1Ob527/93; 4Ob62/07g
Entscheidungsdatum
04.09.2007
Rechtssatz
Nur mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Gesellschafter führt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes ohne Abwicklung zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des § 1215 ABGB. Nur in diesem Falle wird die bürgerliche Erwerbsgesellschaft mit ihrer Auflösung zu einer Miteigentumsgemeinschaft im Sinne des sechzehntens Hauptstückes des ABGB, weil durch den contrarius dissensus die Gesellschaft zwar beendet wird, die Eigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet. Auch in diesem Falle erlischt zwar die Zweimanngesellschaft, jedoch geht mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen zur Gänze auf den anderen über.Nur mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Gesellschafter führt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes ohne Abwicklung zur Vollbeendigung des Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des Paragraph 1215, ABGB. Nur in diesem Falle wird die bürgerliche Erwerbsgesellschaft mit ihrer Auflösung zu einer Miteigentumsgemeinschaft im Sinne des sechzehntens Hauptstückes des ABGB, weil durch den contrarius dissensus die Gesellschaft zwar beendet wird, die Eigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet. Auch in diesem Falle erlischt zwar die Zweimanngesellschaft, jedoch geht mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen zur Gänze auf den anderen über.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 523/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 7 Ob 523/81
Veröff: EvBl 1981/230 S 658 = GesRZ 1981,225 = SZ 54/84
- 7 Ob 501/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 501/81
nur: Nur in diesem Falle wird die bürgerliche Erwerbsgesellschaft mit ihrer Auflösung zu einer Miteigentumsgemeinschaft im Sinne des sechzehntens Hauptstückes des ABGB, weil durch den contrarius dissensus die Gesellschaft zwar beendet wird, die Eigentumsgemeinschaft aber fortdauert, bis auch sie durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet. (T1)
- 5 Ob 722/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 722/81
nur T1
- 3 Ob 545/87
Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 545/87
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1988,516 (Kerschner)
- 1 Ob 527/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 527/93
Auch; Beisatz: Eine Teilung hat nur dann zu erfolgen, wenn keine (sei es auch konkludente) Vereinbarung der Miteigentümer entgegensteht. (T2)
- 4 Ob 62/07g
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
Auch; nur: Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechtes geht mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen zur Gänze auf den anderen über. (T3); Veröff: SZ 2007/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022200
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19810521_OGH0002_0070OB00523_8100000_002