Die Revision der beklagten Parteien ist berechtigt. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann ein Gesellschaftsvertrag - besonders über eine sogenannte Innengesellschaft - stillschweigend abgeschlossen werden (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 51). Dabei müssen die Voraussetzungen des § 863 ABGB erfüllt sein, es muß also das Verhalten der Beteiligten eindeutig für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages sprechen. Dazu gehört nicht nur die Vereinigung von Mühe oder Sachen zu einem gemeinschaftlichen Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB, sondern auch die Vereinbarung oder zumindest faktische Handhabung gegenseitiger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte und einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation (Welser, GesRZ 1976, 34 f). So wie die beiderseitige Vereinigung von Mühe, Kapital, Einkommen und sonstigen Sachen unter Ehegatten über die eheliche Bestandspflicht hinausgehen muß (WBl. 1987, 12 = GesRZ 1987, 41 = RdW 1987, 80), muß auch unter bloßen Lebensgefährten mehr geschehen als nur ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften, das ja neben einer geschlechtlichen Gemeinschaft zu den wesentlichen Merkmalen einer Lebensgemeinschaft überhaupt gehört. Nicht jede Lebensgemeinschaft ist also schon eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (SZ 50/123 ua).Die Revision der beklagten Parteien ist berechtigt. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann ein Gesellschaftsvertrag - besonders über eine sogenannte Innengesellschaft - stillschweigend abgeschlossen werden (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 51). Dabei müssen die Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB erfüllt sein, es muß also das Verhalten der Beteiligten eindeutig für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages sprechen. Dazu gehört nicht nur die Vereinigung von Mühe oder Sachen zu einem gemeinschaftlichen Nutzen im Sinne des Paragraph 1175, ABGB, sondern auch die Vereinbarung oder zumindest faktische Handhabung gegenseitiger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte und einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation (Welser, GesRZ 1976, 34 f). So wie die beiderseitige Vereinigung von Mühe, Kapital, Einkommen und sonstigen Sachen unter Ehegatten über die eheliche Bestandspflicht hinausgehen muß (WBl. 1987, 12 = GesRZ 1987, 41 = RdW 1987, 80), muß auch unter bloßen Lebensgefährten mehr geschehen als nur ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften, das ja neben einer geschlechtlichen Gemeinschaft zu den wesentlichen Merkmalen einer Lebensgemeinschaft überhaupt gehört. Nicht jede Lebensgemeinschaft ist also schon eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (SZ 50/123 ua).
Im vorliegenden Fall sprechen aber alle Umstände für das Zustandekommen einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Kläger und die Erstbeklagte haben sich nicht nur zu einer gewöhnlichen Lebensgemeinschaft verbunden, sondern sie haben schlüssig vereinbart, daß sie gemeinsam ein Unternehmen betreiben und die Finanzierung einer Wohnung fortsetzen.
Beim Unternehmen nimmt dies auch das Berufungsgericht an. Die Erstbeklagte gab über Vorschlag des Klägers eine aussichtsreiche Arbeitsstelle auf, um im "eigenen Betrieb" zu arbeiten. Sie arbeitete nicht nur in diesem Betrieb, sondern stellte zu diesem Zweck auch erhebliche Geldmittel zur Verfügung. Im Unternehmen hatte sie die Stellung eines zweiten Chefs. Sie war über die Betriebskonten zeichnungsberechtigt, konnte selbständig entscheidende Verträge abschließen usw. Es fehlte also weder am gemeinschaftlichen Zweck noch an einer losen Gemeinschaftsorganisation mit beiderseitigem Mitwirkungsrecht. Dasselbe gilt aber auch für das Reihenhaus. Zwar stand dieses bei Beginn der Lebensgemeinschaft im Eigentum des Klägers und verblieb in seinem Alleineigentum. Das ist aber nicht entscheidend. Es muß vielmehr angenommen werden, daß der Kläger in der Folge auch dieses Reihenhaus in die Gesellschaft einbrachte. Immerhin gab die Erstbeklagte eine Wohnung auf, was einen beachtlichen Erlös erbrachte, den sie dem gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung stellte. Die Erstbeklagte leistete weiters unmittelbar finanzielle Beiträge zur Einrichtung und Ausgestaltung des Reihenhauses. Vor allem aber trug sie zusammen mit dem Kläger nicht nur zu den Betriebskosten, sondern auch zu den laufenden Abzahlungen für das Reihenhaus bei (das sind die zusätzlich zu den Betriebskosten anfallenden "Kosten für das Haus" in der Diktion des Erstgerichtes, während vor Beginn der Lebensgemeinschaft nur die Eigenmittel von S 200.000,-- und Abzahlungen vom Kläger allein bestritten worden waren). In Würdigung aller dieser Umstände darf nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger allein für diese Kosten aufgekommen ist, denn er leistete die entsprechenden Zahlungen aus den Erträgen des Betriebes, die aber dem Kläger und der Erstbeklagten gemeinsam gebührten. Wenn ein Lebensgefährte auf diese Weise seine eigene frühere Existenzgrundlage (Arbeitsstelle und Wohnung) zugunsten des anderen Lebensgefährten preisgibt, um mit diesem gemeinsam einen Betrieb zu führen und ein schon vorhandenes Reihenhaus endgültig einzurichten und abzuzahlen, dann gehört auch dieses Reihenhaus unter die in die Gesellschaft eingebrachten Sachen und damit zum Hauptstamm der Gesellschaft im Sinne des § 1182 ABGB. Ob der Kläger durch seinen Wunsch, die Lebensgemeinschaft zu beenden, auch die Auflösung der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft herbeigeführt hat, muß nicht untersucht werden; denn nach den getroffenen Feststellungen fand bisher noch keine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens statt, so daß unabhängig von den sachenrechtlichen Beziehungen (WBl. 1987, 12) das Gesellschaftsverhältnis gemäß § 1215 ABGB nur in eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft umgewandelt worden wäre (MietSlg 34.279), was dem Kläger noch nicht das Recht gäbe, die Räumung wegen titelloser Benützung zu begehren.Beim Unternehmen nimmt dies auch das Berufungsgericht an. Die Erstbeklagte gab über Vorschlag des Klägers eine aussichtsreiche Arbeitsstelle auf, um im "eigenen Betrieb" zu arbeiten. Sie arbeitete nicht nur in diesem Betrieb, sondern stellte zu diesem Zweck auch erhebliche Geldmittel zur Verfügung. Im Unternehmen hatte sie die Stellung eines zweiten Chefs. Sie war über die Betriebskonten zeichnungsberechtigt, konnte selbständig entscheidende Verträge abschließen usw. Es fehlte also weder am gemeinschaftlichen Zweck noch an einer losen Gemeinschaftsorganisation mit beiderseitigem Mitwirkungsrecht. Dasselbe gilt aber auch für das Reihenhaus. Zwar stand dieses bei Beginn der Lebensgemeinschaft im Eigentum des Klägers und verblieb in seinem Alleineigentum. Das ist aber nicht entscheidend. Es muß vielmehr angenommen werden, daß der Kläger in der Folge auch dieses Reihenhaus in die Gesellschaft einbrachte. Immerhin gab die Erstbeklagte eine Wohnung auf, was einen beachtlichen Erlös erbrachte, den sie dem gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung stellte. Die Erstbeklagte leistete weiters unmittelbar finanzielle Beiträge zur Einrichtung und Ausgestaltung des Reihenhauses. Vor allem aber trug sie zusammen mit dem Kläger nicht nur zu den Betriebskosten, sondern auch zu den laufenden Abzahlungen für das Reihenhaus bei (das sind die zusätzlich zu den Betriebskosten anfallenden "Kosten für das Haus" in der Diktion des Erstgerichtes, während vor Beginn der Lebensgemeinschaft nur die Eigenmittel von S 200.000,-- und Abzahlungen vom Kläger allein bestritten worden waren). In Würdigung aller dieser Umstände darf nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger allein für diese Kosten aufgekommen ist, denn er leistete die entsprechenden Zahlungen aus den Erträgen des Betriebes, die aber dem Kläger und der Erstbeklagten gemeinsam gebührten. Wenn ein Lebensgefährte auf diese Weise seine eigene frühere Existenzgrundlage (Arbeitsstelle und Wohnung) zugunsten des anderen Lebensgefährten preisgibt, um mit diesem gemeinsam einen Betrieb zu führen und ein schon vorhandenes Reihenhaus endgültig einzurichten und abzuzahlen, dann gehört auch dieses Reihenhaus unter die in die Gesellschaft eingebrachten Sachen und damit zum Hauptstamm der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 1182, ABGB. Ob der Kläger durch seinen Wunsch, die Lebensgemeinschaft zu beenden, auch die Auflösung der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft herbeigeführt hat, muß nicht untersucht werden; denn nach den getroffenen Feststellungen fand bisher noch keine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens statt, so daß unabhängig von den sachenrechtlichen Beziehungen (WBl. 1987, 12) das Gesellschaftsverhältnis gemäß Paragraph 1215, ABGB nur in eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft umgewandelt worden wäre (MietSlg 34.279), was dem Kläger noch nicht das Recht gäbe, die Räumung wegen titelloser Benützung zu begehren.
Da die Zweitbeklagte zwar keine Stellung als Mitgesellschafter, wohl aber ihr Benützungsrecht am Haus von der Erstbeklagten ableitet, kann der Kläger auch gegen sie nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Da die Zweitbeklagte zwar keine Stellung als Mitgesellschafter, wohl aber ihr Benützungsrecht am Haus von der Erstbeklagten ableitet, kann der Kläger auch gegen sie nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.