Entscheidungsgründe:
Die Ehegatten Otto und Erna T***** waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, die im Rahmen des jeweils am 7. 2. 2000 über ihr Vermögen eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens freihändig um ATS 7,5 Mio (EUR 545.046,26) verwertet wurde. Für die Rechtsvorgängerin der Klägerin war ein Höchstbetragspfandrecht aufgrund der Pfandurkunde vom 10. 12. 1993/15. 3. 1994 einverleibt, für weitere Banken mehrere im Rang nachgehende Pfandrechte und schließlich für die Beklagte ein nachrangiges Höchstbetragspfandrecht. Am „2. 12. 1993" (richtig: 9. 12. 1993 [Beilage ./T]) beantragte der Hälfteeigentümer bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Einräumung eines Kredits von ATS 1,3 Mio (EUR 94.474,68) und bot die grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft an. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte den beantragten Kredit am 29. 12. 1993.
Die zwischen den Liegenschaftseigentümern einerseits und der Rechtsvorgängerin der Klägerin andererseits errichtete Pfandurkunde lautete auszugsweise wie folgt:
„1. Wir, Ehegatten ..., ..., stehe(n) mit der ... [Rechtsvorgängerin
der Klägerin] ..., ... aufgrund eines Kreditverhältnisses in
Geschäftsverbindung, wonach die ... [Rechtsvorgängerin der klagenden
Partei] ... mir/uns Geld- und Haftungskredite eingeräumt hat oder in
Zukunft mir/uns solche einräumen wird.
2. Zur teilweisen Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an
Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von
ATS 1,560.000, welche der ... [Rechtsvorgängerin der Klägerin]...
gegen mich/uns aus dem Kreditverhältnis bereits erwachsen sind oder
in Hinkunft erwachsen sollten, verpfände(n) ich/wir ... und ... die
uns je zur Hälfte gehörende Liegenschaft... und erteile(n) hiemit
meine/unsere ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Pfandurkunde ohne mein/unser ferneres Einvernehmen, jedoch auf meine/unsere Kosten, das obige (Simultan-)Pfandrecht für diese Forderungen auf der/den oben angeführten Liegenschaft(en) einverleibt werde."
Am 25. 1. 1996 beantragte der Hälfteeigentümer die Einräumung eines (weiteren) Kredits von ATS 1,3 Mio (EUR 94.474,68) bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin Partei und bot die Aufrechterhaltung der grundbücherlichen Sicherstellung an. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte ihm mit Kreditvertrag vom 1. 2. 1996 diesen Kredit.
Beide Ehegatten erklärten hiezu am 25. 1. 1996 unter anderem:
„In Fortsetzung des mit Ihnen bestehenden Kreditverhältnisses gilt als vereinbart und gebe ich meine unwiderrufliche Zustimmung, dass
die laut gesonderter Pfandurkunde vom 10. 12. 1993 auf der ... und
... je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft ... eingeräumte
Höchstbetragshypothek von ATS 1,560.000 auch zur Sicherstellung dieses Kredits zuzüglich Nebenspesen zu dienen hat."
Die Forderung der Klägerin gegen den Miteigentümer aus diesem Kredit haftete per 23. 7. 2001, dem Tag, an dem die erste Meistbotsverteilungstagsatzung stattfand, mit EUR 80.102,07 aus. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete ihre Forderung im Verteilungsverfahren jedoch nicht an, sodass sie keine Zuweisung erhielt. Vielmehr wurden der Beklagten als vorletzter Pfandgläubigerin, die noch eine Zuweisung erhielt, EUR 53.850,58 an Kapital und EUR 1.041,57 an Fruktifikationszinsen zugewiesen. Die letzte Pfandgläubigerin, die noch eine Zuweisung erhielt, war die S*****bank AG, die EUR 62.501,15 an Kapital und Fruktifikationszinsen von EUR 1.222,68, insgesamt also EUR 63.723,83 zugewiesen erhielt. Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 17.600,92 samt 5 % Zinsen seit 20. 2. 2002. In dieser Höhe sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zustehe. Der Oberste Gerichtshof habe in dem von dieser gegen eine andere nachrangige Pfandgläubigerin geführten Verfahren (3 Ob 86/03y) nämlich folgendes klargestellt:Die Forderung der Klägerin gegen den Miteigentümer aus diesem Kredit haftete per 23. 7. 2001, dem Tag, an dem die erste Meistbotsverteilungstagsatzung stattfand, mit EUR 80.102,07 aus. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete ihre Forderung im Verteilungsverfahren jedoch nicht an, sodass sie keine Zuweisung erhielt. Vielmehr wurden der Beklagten als vorletzter Pfandgläubigerin, die noch eine Zuweisung erhielt, EUR 53.850,58 an Kapital und EUR 1.041,57 an Fruktifikationszinsen zugewiesen. Die letzte Pfandgläubigerin, die noch eine Zuweisung erhielt, war die S*****bank AG, die EUR 62.501,15 an Kapital und Fruktifikationszinsen von EUR 1.222,68, insgesamt also EUR 63.723,83 zugewiesen erhielt. Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 17.600,92 samt 5 % Zinsen seit 20. 2. 2002. In dieser Höhe sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zustehe. Der Oberste Gerichtshof habe in dem von dieser gegen eine andere nachrangige Pfandgläubigerin geführten Verfahren (3 Ob 86/03y) nämlich folgendes klargestellt:
Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richte sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhalte, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Dies müsse keinesfalls immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende [dort beklagte] Pfandgläubiger sein; vielmehr könne dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhalte, was er sonst zu erhalten hätte.Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (Paragraph 210, EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richte sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhalte, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Dies müsse keinesfalls immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende [dort beklagte] Pfandgläubiger sein; vielmehr könne dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhalte, was er sonst zu erhalten hätte.
Demnach sei zu ermitteln, welche nachfolgenden Pfandgläubiger nichts oder weniger erhalten hätten, wenn die Klägerin ihre Forderungen angemeldet hätte. Da der S*****bank AG als „letzter" Pfandgläubigerin EUR 62.501,15 an Kapital und Fruktifikationszinsen von EUR 1.222,68 zugewiesen worden seien, habe die Klägerin den genannten Kapitalbetrag sowie die Fruktifikationszinsen [Anm: insgesamt also EUR 63.723,83] gegen diese Pfandgläubigerin mittlerweile bereits eingeklagt. Daher reduziere sich Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten dahin, dass von der ursprünglich anzumeldenden Kreditverbindlichkeit des Hälfteeigentümers von EUR 80.102,07 der Anspruch gegenüber der S*****bank AG von „EUR 62.501,15" [richtig:
EUR 63.723,83; vgl auch 3 Ob 285/05s] abzuziehen sei, sodass sich ein restlicher Anspruch von „EUR 17.600,92" [richtig: EUR 16.378,24] ergebe. Insoweit sei die Klägerin im Verteilungsverfahren übergangen und der Beklagten dieser Betrag, den sie bei ordnungsgemäßer Anmeldung nicht erhalten hätte, zugewiesen worden.EUR 63.723,83; vergleiche auch 3 Ob 285/05s] abzuziehen sei, sodass sich ein restlicher Anspruch von „EUR 17.600,92" [richtig: EUR 16.378,24] ergebe. Insoweit sei die Klägerin im Verteilungsverfahren übergangen und der Beklagten dieser Betrag, den sie bei ordnungsgemäßer Anmeldung nicht erhalten hätte, zugewiesen worden.
Nach dem Inhalt der Pfandurkunde seien sowohl gemeinsam an beide Ehegatten gewährte Kredite als auch solche, die jedem Ehegatten alleine gewährt worden seien, erfasst. Außerdem sei in dem von beiden Ehegatten unterfertigten Schreiben vom 25. 1. 1996 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Pfandhaftung der Liegenschaft auch zur Sicherstellung des vom Miteigentümer alleine aufgenommenen Kredites erklärt worden. Der ursprüngliche Kredit sei per 29. 1. 1996 abgerechnet und der nunmehr streitgegenständliche Kredit wiederum vom Hälfteeigentümer aufgenommen worden, wobei ein Teil zur Abdeckung des früheren Kredites verwendet worden sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Höchstbetragspfandrecht der Klägerin sei lediglich für Kredite, die gemeinschaftlich an die Ehegatten vergeben worden seien, bestellt worden. Der der Forderung der Klägerin zugrunde liegende Kredit sei hingegen nur vom Hälfteeigentümer aufgenommen worden. Die Klägerin versuche in unzulässiger Weise auch diesen Kredit einer im ganz anderen Sinn gedachten Pfandhaftung zu unterschieben. Zukünftig erst entstehende Forderungen gegen den Hälfteeigentümer allein aus der zweiten Kreditgewährung könnten durch das gegenständliche Höchstbetragspfandrecht nicht besichert werden, weil sie in der Pfandurkunde nicht ausreichend individualisiert seien. Die ursprüngliche Verpfändungserklärung könne durch ein Schreiben der Ehegatten vom 25. 1. 1996 nicht abgeändert werden. Eine allfällige Kreditschuld des Ehegatten aufgrund des Kreditvertrages vom 1. 2. 1996 sei daher nicht durch die Pfandurkunde vom 10. 12. 1993/15. 3. 1994 besichert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Pfandbestellungsurkunde müsse genau umschreiben, welche zukünftigen Forderungen durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden sollen. Der Wortlaut der Pfandurkunde spreche eindeutig dafür, dass nur Solidarverpflichtungen des Ehegatten besichert werden sollten. Eine Verpflichtung des Ehegatten allein sei dadurch nicht besichert worden. Maßgebend sei der ursprüngliche Text der Pfandbestellungsurkunde. Diese Sachhaftung könne durch spätere Erklärungen nicht verändert werden. Mangels pfandrechtlicher Sicherstellung des gegenständlichen Kredits hätte die Klägerin jedenfalls keine Zuweisung aus der Verteilung des Erlöses erhalten können, und die Beklagte sei daher nicht ungerechtfertigt bereichert. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Richtig sei der Rechtsstandpunkt der Beklagten, dass für den Inhalt und den Umfang der Höchstbetragshypothek nicht der Parteiwille sondern nur der Inhalt der Pfandbestellungsurkunde maßgeblich und objektiv auszulegen sei. Mit dieser objektiven Auslegung sei das Berufungsgericht schon in den Entscheidungen 6 R 4/03f und 2 R 118/05v befasst gewesen:
In der erstgenannten Entscheidung sei es zum Ergebnis gekommen, dass die Pfandurkunde den Erfordernissen der Bestimmtheit zwar in Ansehung der Individualisierung des Rechtsgrundes (Kreditverbindlichkeit) und der Gläubigerin, nicht jedoch in Ansehung des Schuldners entspreche. Falls der Vertragstext nicht ohnehin hinreichend im Sinn der Erfassung der Solidarverbindlichkeiten der Ehegatten klargestellt sei, lasse die Pfandurkunde letztlich offen, ob diese sich nur auf künftige Solidarverbindlichkeiten beider Ehegatten oder allenfalls auch auf künftige Verbindlichkeiten des Ehegatten und/oder der Ehegatten beziehe. Die bloße Anführung eines Kreises möglicher Schuldner entspreche dem in Ansehung künftiger Verbindlichkeiten gegebenen Erfordernis der Individualisierbarkeit des Schuldners nicht.
In der zweitgenannten Entscheidung sei das Berufungsgericht dieser Ansicht beigetreten und habe ergänzt, dass eine objektive Auslegung einen verlässlichen Schluss darauf, dass die zu sichernde Forderung eine Forderung aus einem dem Ehegatten gewährten Kredit sein sollte, nicht zulasse. Auch sei dem Text der Pfandurkunde keineswegs zweifelsfrei eine Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller zu entnehmen und darin auch keineswegs zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, wem der Kredit gewährt worden sei und wer das Pfand bestelle. Bei objektiver Auslegung der Pfandurkunde sei anzunehmen, dass die im gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft zur Sicherstellung einer (allenfalls zukünftigen) Solidarverbindlichkeit der Ehegatten verpfändet werden sollte. Die Person des Schuldners sei jedenfalls nicht in der Richtung ausreichend bestimmt, dass bei objektiver Auslegung des Wortlauts auf die Sicherstellung einer vom Ehegatten alleine geschuldeten Kreditforderung geschlossen werden könnte.
Der erkennende Senat des Berufungsgerichtes billige diese objektive Auslegung der genannten Pfandurkunde durch dessen 2. und 6. Senat und sehe sich durch die Rechtsausführungen der Klägerin zu einer anderen Auslegung nicht veranlasst.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 86/03y die Frage, ob die gesicherte Schuld in der Pfandurkunde ausreichend konkretisiert gewesen sei, unbeantwortet gelassen habe. Außerdem sei im (dritten) gleichgelagerten Fall des Oberlandesgerichtes Linz eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof anhängig (3 Ob 285/05s).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu ihr nicht Folge zu geben.