Begründung:
Unter Vorlage einer Pfandbestellungsurkunde vom 19. 5. 1998, in der festgehalten ist, daß die Antragstellerin gegen Hermann J*****, "aus dessen Tätigkeit für die Antragstellerin Schadenersatzforderungen aufgrund von Handlungen zum Schaden der Antragstellerin hat", begehrte die Antragstellerin "zur Sicherstellung aller Schadenersatzforderungen aus Haupt- und Nebenansprüchen aller Art bis zum Höchstbetrag von S 3,500.000,-- die der Antragstellerin gegen Hermann J*****, aus Handlungen zu Lasten der Antragstellerin bis Mai 1998 erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, mögen diese Forderungen aus Kapital, Zinsen sowie Spesen, Kosten und Gebühren herrühren", die Einverleibung eines Höchstbetrags- pfandrechtes in den Einlagen EZ *****, unter Anmerkung der Simultanhaftung, wobei die EZ ***** als Haupteinlage und die EZ ***** als Nebeneinlage haften soll.
Das Erstgericht bewilligte diese Eintragungen; das von den Pfandbestellern angerufene Rekursgericht wies jedoch das Eintragungsbegehren aus folgenden Erwägungen ab:
Auszugehen sei davon, daß ein Begehren auf Einverleibung einer Hypothek nur bewilligt werden könne, wenn dem Grundbuchsgericht neben der Pfandbestellung und dem Rechtsgrund zum Pfandrecht (§ 26 Abs 2 GBG) auch der Bestand oder das künftige Entstehen der zu sichernden Forderungen nachgewiesen wird (SZ 61/222, mwN; ÖBA 7/98, 572 mwN ua).Auszugehen sei davon, daß ein Begehren auf Einverleibung einer Hypothek nur bewilligt werden könne, wenn dem Grundbuchsgericht neben der Pfandbestellung und dem Rechtsgrund zum Pfandrecht (Paragraph 26, Absatz 2, GBG) auch der Bestand oder das künftige Entstehen der zu sichernden Forderungen nachgewiesen wird (SZ 61/222, mwN; ÖBA 7/98, 572 mwN ua).
Zum erforderlichen Nachweis der zu sichernden Forderung gehe die herrschende Ansicht (vgl SZ 61/222) davon aus, daß es der Beibringung eines Schuldscheines nicht bedürfe, weil in der Pfandbestellungsurkunde auch die Anerkennung des Bestands einer rechtsgültigen Forderung gelegen sei. Die zu sichernde Forderung müsse bloß in der Pfandbestellungsurkunde nach Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe genau bestimmt sein.Zum erforderlichen Nachweis der zu sichernden Forderung gehe die herrschende Ansicht vergleiche SZ 61/222) davon aus, daß es der Beibringung eines Schuldscheines nicht bedürfe, weil in der Pfandbestellungsurkunde auch die Anerkennung des Bestands einer rechtsgültigen Forderung gelegen sei. Die zu sichernde Forderung müsse bloß in der Pfandbestellungsurkunde nach Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe genau bestimmt sein.
Bei der durch ein gegenwärtig wirksames Pfandrecht zu sichernden Forderung könne es sich nach herrschender Auffassung auch um eine aufschiebend bedingte oder erst künftig entstehende Forderung handeln, soferne diese zur Zeit der Pfandrechtseinräumung ausreichend (durch Angabe von Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe) individualisierbar ist (SZ 61/222 mwN).
§ 14 Abs 2 GBG eröffne die Möglichkeit, daß anstelle eines feststehenden Betrages ein Höchstbetrag einverleibt wird. Die Aufzählung der Rechtsgründe in § 14 Abs 2 GBG umfasse alle aus einem Vertrag (vgl 1996, 650) entstehenden Schadenersatzansprüche, den Rechtsgrund der Konventionalstrafe, Rückgriffsansprüche eines Bürgen, alle Arten bestehender Kreditverhältnisse, Gewährleistung, übernommene Geschäftsführung und letztlich nach § 191 StPO auch die Sicherstellung von Haftkautionen. Allen diesen Rechtsgründen sei gemeinsam, daß zukünftige Forderungen schon jetzt gesichert werden können, daß aber der Gläubiger, der Schuldner und vor allem ein ganz bestimmter Rechtsgrund feststehen müssen, aus dem das Entstehen von Forderungen erwartet werden kann (JBl 1994, Seite 650). In seiner Entscheidung vom 10. 7. 1996 (JBl 1996, 646) habe das Höchstgericht (als verstärkter Senat) den Rechtssatz formuliert, daß die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle zukünftigen Forderungen zulässig sei, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststehe.Paragraph 14, Absatz 2, GBG eröffne die Möglichkeit, daß anstelle eines feststehenden Betrages ein Höchstbetrag einverleibt wird. Die Aufzählung der Rechtsgründe in Paragraph 14, Absatz 2, GBG umfasse alle aus einem Vertrag vergleiche 1996, 650) entstehenden Schadenersatzansprüche, den Rechtsgrund der Konventionalstrafe, Rückgriffsansprüche eines Bürgen, alle Arten bestehender Kreditverhältnisse, Gewährleistung, übernommene Geschäftsführung und letztlich nach Paragraph 191, StPO auch die Sicherstellung von Haftkautionen. Allen diesen Rechtsgründen sei gemeinsam, daß zukünftige Forderungen schon jetzt gesichert werden können, daß aber der Gläubiger, der Schuldner und vor allem ein ganz bestimmter Rechtsgrund feststehen müssen, aus dem das Entstehen von Forderungen erwartet werden kann (JBl 1994, Seite 650). In seiner Entscheidung vom 10. 7. 1996 (JBl 1996, 646) habe das Höchstgericht (als verstärkter Senat) den Rechtssatz formuliert, daß die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die im Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle zukünftigen Forderungen zulässig sei, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststehe.
Zur Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes dürfe nämlich nicht einem bestimmten Gläubiger dadurch eine bevorzugte Stellung eingeräumt werden, daß allen seinen Forderungen eine Befriedigungsmöglichkeit vor anderen Gläubigern zugestanden wird (SZ 27/155; SZ 11/15; SZ 48/75).
Die Frage, wann ein ausreichend bestimmter Rechtsgrund vorliegt, werde allerdings nicht einheitlich beantwortet. Die ältere Judikatur des Obersten Gerichtshofes habe darunter eine bedingte oder noch nicht fällige Forderung aus einer bereits bestehenden Rahmenvereinbarung verstanden (vgl die Nachweise in Feil, GBG § 14, Rz 18), während der Oberste Gerichtshof sodann (in JBl 1986, 588) auch einen erst künftig (zwischen bestimmten Personen) im Inland zu beurkundenden Kreditvertrag als hinlänglich bestimmtes Rechtsverhältnis angesehen habe.Die Frage, wann ein ausreichend bestimmter Rechtsgrund vorliegt, werde allerdings nicht einheitlich beantwortet. Die ältere Judikatur des Obersten Gerichtshofes habe darunter eine bedingte oder noch nicht fällige Forderung aus einer bereits bestehenden Rahmenvereinbarung verstanden vergleiche die Nachweise in Feil, GBG Paragraph 14,, Rz 18), während der Oberste Gerichtshof sodann (in JBl 1986, 588) auch einen erst künftig (zwischen bestimmten Personen) im Inland zu beurkundenden Kreditvertrag als hinlänglich bestimmtes Rechtsverhältnis angesehen habe.
Zu SZ 61/89 (gemeint offenbar SZ 61/98) sei ausgeführt worden, daß die nur abstrakt und theoretisch bestehende Möglichkeit des Entstehens einer Forderung unzureichend sei. Die bloße Benennung des Rechtsgrundes einer solchen künftigen Forderung würde nicht genügen. Es müsse daher schon eine objektive Grundlage, ein schon vorhandenes, konkretes Rechtsverhältnis bestehen, das die Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderung in sich schließe (vgl Exner, Hypothekarrecht1, Seite 130 f).Zu SZ 61/89 (gemeint offenbar SZ 61/98) sei ausgeführt worden, daß die nur abstrakt und theoretisch bestehende Möglichkeit des Entstehens einer Forderung unzureichend sei. Die bloße Benennung des Rechtsgrundes einer solchen künftigen Forderung würde nicht genügen. Es müsse daher schon eine objektive Grundlage, ein schon vorhandenes, konkretes Rechtsverhältnis bestehen, das die Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderung in sich schließe vergleiche Exner, Hypothekarrecht1, Seite 130 f).
Gehe man nun von dieser letztgenannten Ansicht aus, daß ein konkretes Rechtsverhältnis bestehen muß, das die rechtliche Möglichkeit des Bestandes oder auch künftigen Entstehens der zu sichernden Forderung in sich schließt, dann könne hier nicht gesagt zu werden, daß ein derartiges Rechtsverhältnis (urkundlich) nachgewiesen worden wäre.
Die Pfandbestellungsurkunde bezeichne "Schadenersatzforderungen ... (der Einschreiterin) ... gegen Hermann J***** aus dessen Tätigkeit für die D***** auf Grund von Handlungen zu deren Schaden". Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis sei damit nicht Bezug genommen worden. Wohl könnten auch Schäden aus einer Tätigkeit erwachsen; ohne nähere sachliche und/oder zeitliche Präzisierung könne aber kein hinlängliches Substrat erkannt werden, das auf ein (ab einem bestimmten Zeitpunkt bestehendes) Rechtsverhältnis der Parteien schließen ließe. Es hätte daher der genauen Bezugnahme auf ein konkretes schon vorhandes oder (allenfalls) auch erst künftig abzuschließendes Rechtsverhältnis bedurft, das die rechtliche Möglichkeit der Entscheidung der Forderung konkret erschließen läßt.
Der Ausdruck "Schadenersatzforderungen" sei zwar ein Rechtsgrund, reiche aber ohne nähere Präzisierung zur hinlänglichen Bescheinigung und Abgrenzung der zu sichernden Forderungen der Einschreiterin nicht aus. Zudem beinhalte die Aufzählung der Rechtsgründe in § 14 Abs 2 GBG - nach der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes (vgl JBl 1996, 650) - (nur) die aus einem Vertrag entstehenden Schadenersatzansprüche, weshalb auch deswegen zweifelhaft erscheine, ob zukünftige deliktische Ersatzansprüche gemäß § 14 Abs 2 GBG überhaupt gesichert werden können.Der Ausdruck "Schadenersatzforderungen" sei zwar ein Rechtsgrund, reiche aber ohne nähere Präzisierung zur hinlänglichen Bescheinigung und Abgrenzung der zu sichernden Forderungen der Einschreiterin nicht aus. Zudem beinhalte die Aufzählung der Rechtsgründe in Paragraph 14, Absatz 2, GBG - nach der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes vergleiche JBl 1996, 650) - (nur) die aus einem Vertrag entstehenden Schadenersatzansprüche, weshalb auch deswegen zweifelhaft erscheine, ob zukünftige deliktische Ersatzansprüche gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GBG überhaupt gesichert werden können.
Zusammenfassend hätte daher vorliegend auf ein konkret bestimmtes Rechtsverhältnis Bezug genommen werden müssen, das die rechtliche Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderungen in sich schloß. Da dies aber bei der bloßen Nennung einer Tätigkeit hier nicht der Fall sei, wäre der Einschreiterin damit praktisch für zeitlich und inhaltlich nicht näher bestimmte (allenfalls vertragliche und/oder deliktische) Schadenersatzforderungen eine Befriedigungsmöglichkeit zugestanden worden, was aber dem Spezialitätsgrundsatz zuwiderlaufe.
Das Eintragungsbegehren sei daher abzuweisen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß der Rechtsfrage des Spezifizierungserfordernisses bei für Schadenersatzforderungen zu begründenden Höchstbetragshypotheken eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung zuzumessen sei; im besonderen sei auch zur Rechtsfrage der Sicherungsfähigkeit deliktischer Ansprüche (mit Ausnahme des entgegenstehenden Zitates zu JBl 1996, 650) keine Judikatur des Höchstgerichtes vorhanden.
In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Antragstellerin gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, sie habe die zu sichernden Schadenersatzforderungen nicht ausreichend individualisiert. Nach der Rechtsprechung genüge bei Höchstbetragshypotheken zur Wahrung des pfandrechtlichen Spezialitäts- und Akzessorietätsprinzips die Bezeichnung des Rechtsgrundes der zu sichernden Forderung sowie des Gläubigers und des Schuldners. Alle diese Individualisierungsmerkmale ließen sich der vorgelegten Pfandbestellungsurkunde entnehmen. Demnach habe die Antragstellerin aus Tätigkeiten des Hermann J***** "für sie" bereits einen Schaden erlitten, der eindeutig auf Vertragsverletzungen zurückzuführen sei, und aus eben diesem Rechtsgrund werde auch - bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - die Sicherung zukünftig entstehender Schadenersatzansprüche begehrt. Daß derartige Forderungen bestehen bzw entstehen können, hätten die Pfandbesteller durch die Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde anerkannt. Die Rechtsprechung habe schon in zweifelhafteren Fällen einer ausreichenden Individualisierung des zu sicherenden Anspruchs - etwa in SZ 61/222 - die Bestellung einer Höchstbetragshypothek als zulässig angesehen. Im übrigen sei die Bestellung einer Höchstbetragshypothek schlechthin für bestimmte Schadenersatzansprüche möglich, also nicht auf Schadenersatzansprüche ex contractu beschränkt.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben.