Rechtssatz RS0060495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060495
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
Eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit kann sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon auf Grund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlichen ausgenützten Kredites (worunter naturgemäß auch ein schon zugezähltes Darlehen fällt) entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, daß sich die Sicherung auch auf Forderung erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 51/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 51/84
Veröff: JBl 1985,418 (zustimmend Hoyer) = RdW 1985,11 = NZ 1985,30 (hiezu Hofmeister, 35)
- 3 Ob 92/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
Beisatz: Die in § 14 Abs 2 GBG vorkommenden Worte "aus einem gegebenen Kredit" besagen nicht, daß eine Höchstbetragshypothek nur für einen schon in Anspruch genommenen oder einen schon auf Grund eines ganz konkreten Kreditvertrages zugesagten Kredit bestellt werden kann, sondern es geht darum, daß Forderungen gesichert werden sollen, die "aus gegebenem Kredit" und nicht aus einem anderen Rechtsgrund entstehen "können", mag der konkrete Kreditvertrag schon abgeschlossen worden sein oder erst in Zukunft abgeschlossen werden. (T1) Veröff: SZ 58/159 = JBl 1986,588 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87
- 8 Ob 528/87
Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 528/87
Beisatz: In diesem Fall muß aber die die Höchstbetragshypothek begründende Pfandbestellungsurkunde wegen des geltenden Spezialitätsprinzips und Akzessorietätsprinzips jene zukünftigen Forderungen genau umschreiben, die durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden sollen. (T2) Veröff: SZ 60/68 = ÖBA 1987,842
- 3 Ob 159/87
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 159/87
Beisatz: Die nur abstrakt und theoretisch bestehende Möglichkeit des Entstehens einer künftigen Forderung ist unzureichend. Es muß eine objektive Grundlage, nämlich ein schon vorhandenes konkretes Rechtsverhältnis bestehen, das die rechtliche Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderung in sich schließt (zB: Krediteröffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag). (T3) Veröff: SZ 61/98 = JBl 1988,578 = AnwBl 1988,675 = NZ 1989,105 = ÖBA 1988,1239
- 3 Ob 23/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 23/88
Beisatz: Die schon bekundete Willensübereinstimmung, daß das Höchstbetragspfandrecht weitere Kreditforderungen besichern soll, wird auch nicht dadurch beseitigt, daß im neuen Kreditvertrag zusätzlich Sicherheiten eingeräumt werden. (T4)
- 1 Ob 552/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 552/88
- 3 Ob 36/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 36/89
Auch
- 4 Ob 1599/90
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 4 Ob 1599/90
- 6 Ob 625/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 6 Ob 625/93
Veröff: ÖBA 1994,652
- 5 Ob 292/98x
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 292/98x
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 34/01h
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 34/01h
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 27/02z
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 27/02z
nur: Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, daß sich die Sicherung auch auf Forderung erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden. (T5)
- 7 Ob 6/06t
Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 6/06t
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 285/05s
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 285/05s
Beisatz: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrerer Schuldner bestimmt genannt werden. (T6)
- 5 Ob 183/20b
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b
vgl; Beisatz wie T3
Anm: Veröff: SZ 2020/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060495
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00051_8400000_003