Begründung:
Die Versteigerung der Liegenschaft EZ ***** KG ***** ergab ein zu verteilendes Meistbot von 1.370.000 S.
In der Verteilungstagsatzung wurde in der Reihenfolge der bücherlichen Rangordnung über folgende Forderungsanmeldungen verhandelt:
1.) Im Range der Pfandrechte COZ 1 und 14 (letzteres aufgrund einer Vorrangseinräumung), meldete die R***** Gesellschaft mbH den nicht strittigen Betrag von 597.909,54 S an.
2.) Im Range des Höchstbetragspfandrechts COZ 2 meldete die K***** den Höchstbetrag von 420.000 S an, wobei sie geltend machte, dass der Kredit mit insgesamt 498.402,84 S aushafte.
Gegen die Zuweisung eines 210.000 S übersteigenden Betrags erhob die R***** mit der Begründung Widerspruch, dass in einer ihr übermittelten Saldenbestätigung vom 15. 5. 1981 nur dieser Teilbetrag als aushaftend genannt worden sei; der höhere Betrag ergebe sich im Übrigen aufgrund eines späteren Kredits, dem nicht der Rang des ursprünglichen Kredits zustehe; eine Besicherung eines Schuldschein-Darlehens durch eine Höchstbetragshypothek sei nicht bankenüblich.
Die K***** bestritt die Gültigkeit der von einer Zweigstelle ausgestellten Saldenbestätigung und verwies darauf, dass in Pkt 9 des Schuldscheins vom 3./18. 3. 1977 auf die Gewährung künftiger Darlehen oder Kredite Bezug genommen worden sei, ebenso im späteren Schuldschein auf die Sicherstellung in EZ ***** KG *****, und es müsse der Gläubigerin überlassen bleiben, welche Form der Besicherung sie wähle.
Eine Einigung kam nicht zustande.
3.) Im Range des Pfandrechts COZ 3 meldete der W***** für das Land ***** den nicht strittigen Betrag von 143.696,62 S an.
4.) Im Range des Höchstbetragspfandrechts COZ 9 von 500.000 S meldete die R***** den Betrag von 432.047,30 S an. Sie bescheinigte die Höhe des aushaftenden Kredits durch die Pfandbestellungsurkunde, den Kreditvertrag und einen Kontoauszug. Ein Widerspruch gegen die Zuweisung des Betrags von 432.047,30 S wurde nicht erhoben.
Über die nachfolgenden Pfandrechte wurde wegen angenommener Erschöpfung des Meistbots nicht mehr verhandelt.
Das Erstgericht wies das Meistbot wie folgt zu:
I. Aus dem Kapital:römisch eins. Aus dem Kapital:
a) Vorzugsposten 637 S
B) 1. Der R*****
GesmbH zur vollständigen Berichtigung
durch Barzahlung 597.909,54 S
2.) Der K***** zur teilweisen
Berichtigung durch Barzahlung 177.397,87 S
Hinsichtlich des Mehrbetrags
von 242.602,13 S wurde der
Antrag auf Zuweisung abgewiesen
und insoweit dem Widerspruch
der R***** stattgegeben.
3.) Dem W*****
für das Land ***** zur
vollständigen Berichtigung durch
Barzahlung 143.696,62 S
4.) Der R***** zur vollständigen
Berichtigung durch Barzahlung 432.047,30 S
5.) Der Z***** Gesellschaft mbH
Wien zu COZ 16 zur teilweisen
Berichtigung ihrer Forderung durch
Barzahlung der Meistbotrest von 18.311,67 S
II. Der Zinsenzuwachs wurde anteilig auf die einzelnen Forderungsbeträge zugewiesen.römisch zwei. Der Zinsenzuwachs wurde anteilig auf die einzelnen Forderungsbeträge zugewiesen.
Das Erstgericht stellte fest, dass aufgrund des Schuldscheins vom 3./18. 3. 1977, der dem Höchstbetragspfandrecht COZ 2 zugrundeliege, nur mehr ein Kapitalsbetrag von 150.000 S und Zinsen und Kosten von zusammen 27.397,87 S, das sind zusammen 177.397,87 S, aushafteten.
Es gebe zwar einen weiteren Schuldschein vom 3. 4. 1981 über ein Darlehen von 500.000 S, das die K***** dem Verpflichteten gewährt habe, in dem gleichfalls auf die EZ ***** Bezug genommen sei. Gleichzeitig sei aber mit Pfandbestellungsurkunde vom 8. 4. 1981 ein Pfandrecht bis zum Kredithöchstbetrag von 503.000 S einverleibt worden. Im Schuldschein vom 3./18. 3. 1977 sei zwar im Punkt 9 zur Sicherstellung aller Forderungen bis zum Höchstbetrag von 420.000 S, welche der Hypo-Bank aus gewährten Darlehen, Krediten ua bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen werden, die Verpfändung vereinbart, nicht aber sei auf ein Darlehen von 500.000 S Bezug genommen.
Aufgrund dieses Sachverhalts war das Erstgericht der Auffassung, dass das Pfandrecht COZ 2 nur zugunsten der im Grundbuch ersichtlichen Forderung aus dem alten Schuldschein bestehe.
Gegen den Beschluss des Erstgerichts erhob lediglich die K***** einen Rekurs, in welchem sie die Zuweisung weiterer 242.602,13 S im Range von COZ 2 beantragte.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der K***** zu I B 2 weitere 242.602,13 S zugewiesen wurden, dies aber nicht durch Barzahlung, sondern durch zinsbringende Anlegung. Daraus ergab sich, dass zu I B 4 der R***** nicht mehr 432.047,30 S, sondern nur mehr die restlichen 207.756,84 S zugewiesen werden konnten, wobei das Gericht zweiter Instanz hier die weitere Änderung verfügte, dass dieser Betrag nicht durch Barzahlung, sondern durch zinsbringende Anlegung zugewiesen werde. An Stelle der nicht mehr möglichen sofortigen Zuweisung eines Betrags an die Z***** Gesellschaft m.b.H. Wien, verfügte das Gericht zweiter Instanz, dass die Zinsen aus der zinsbringenden Anlegung der Beträge von 242.602,13 und von 207.756,84 S und ein nach Erledigung der betreffenden Kreditverhältnisse allenfalls verbleibender Restbetrag zur Verrechnung auf den noch unberichtigen Teil der Forderung der R***** zu dienen habe, und sodann ein allenfalls immer noch übrig bleibender Teil aus diesem Erlag sowie aus dem Erlag zugunsten der R***** an die folgenden, im Einzelnen angeführten Pfandgläubiger zuzuweisen sei.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass durch die noch im Akt befindlichen Urkunden nicht klargestellt sei, dass der K***** zu COZ 2 wirklich die vollen 420.000 S gebührten, aber auch nicht, ob nicht doch noch die volle Pfandhaftung bestehe. Daher komme hinsichtlich des strittigen Betrags nur eine zinsbringende Anlegung gemäß § 224 Abs 2 EO in Frage. Bezüglich der R***** stehe entgegen der Beurteilung des Erstgerichts gleichfalls nicht fest, ob wirklich der angemeldete Betrag von 432.047,30 S aufrecht sei, weshalb auch hier gemäß § 224 Abs 2 EO vorzugehen sei.Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass durch die noch im Akt befindlichen Urkunden nicht klargestellt sei, dass der K***** zu COZ 2 wirklich die vollen 420.000 S gebührten, aber auch nicht, ob nicht doch noch die volle Pfandhaftung bestehe. Daher komme hinsichtlich des strittigen Betrags nur eine zinsbringende Anlegung gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO in Frage. Bezüglich der R***** stehe entgegen der Beurteilung des Erstgerichts gleichfalls nicht fest, ob wirklich der angemeldete Betrag von 432.047,30 S aufrecht sei, weshalb auch hier gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO vorzugehen sei.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wenden sich die Revisionsrekurse 1.) der Pfandgläubigerin R***** und 2.) der Pfandgläubigerin K*****.
Die R***** macht geltend, dass sich aus den von der K***** vorgelegten Urkunden ergebe, dass aus dem mit Schuldschein vom 3./18. 3. 1977 begründeten und zu COZ 2 zugrunde gelegten Kreditverhältnis nur mehr 177.397,87 S offen seien. Bei dieser Sachlage komme keine Zuweisung des Mehrbetrags durch zinsbringende Anlegung in Betracht. Keinesfalls habe aber das Gericht zweiter Instanz ohne Vorliegen eines diesbezüglichen Rechtsmittels von der Entscheidung des Erstgerichts abgehen dürfen, dass die Forderung der R***** in der Höhe von 432.047,30 S der Höhe nach als erwiesen feststehe. Die Revisionsrekurswerberin beantragt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzuändern oder ihn aufzuheben.
Die K***** vertritt den Standpunkt, dass ihre Bescheingungsmittel in jeder Weise ausreichend seien, um von einem aufrechten Bestand der gesicherten Forderung von über 420.000 S auszugehen. Gegen die vorgelegten Urkunden seien an sich hinsichtlich ihrer ziffernmäßigen Ansätze keine Einwände erhoben worden. Nicht mehr im Akt befindliche Urkunden hätte die zweite Instanz neu einholen müssen. Diese Revisionsrekurswerberin beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr der Betrag von 420.000 S durch Barzahlung (sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot) zugewiesen werde und die Pfandgläubigerin R***** mit ihrem Widerspruch auf diese Entscheidung verwiesen werde, oder ihn aufzuheben.
Vorausgeschickt sei, dass die beiden Revisionsrekurse ohne die Einschränkungen, welche sich aus §§ 78, 528 Abs 2 ZPO ergeben würden, als sogenannte Voll-Revisionsrekurse zulässig sind, weil das Gericht zweiter Instanz insgesamt nicht nur über den an das Gericht zweiter Instanz an sich herangetragenen Beschwerdegegenstand von 242.602,13 S entschieden hat (Gegenstand des Rekurses der K*****), sondern sozusagen von Amts wegen über einen Gesamtbetrag von 432.047,30 S abgesprochen hat (Umwandlung der Zuweisung an die R*****).Vorausgeschickt sei, dass die beiden Revisionsrekurse ohne die Einschränkungen, welche sich aus Paragraphen 78, 528, Absatz 2, ZPO ergeben würden, als sogenannte Voll-Revisionsrekurse zulässig sind, weil das Gericht zweiter Instanz insgesamt nicht nur über den an das Gericht zweiter Instanz an sich herangetragenen Beschwerdegegenstand von 242.602,13 S entschieden hat (Gegenstand des Rekurses der K*****), sondern sozusagen von Amts wegen über einen Gesamtbetrag von 432.047,30 S abgesprochen hat (Umwandlung der Zuweisung an die R*****).
Der Revisionsrekurs der K***** ist nicht begründet, dem Revisionsrekurs der R***** kommt teilweise Berechtigung zu.