Rechtssatz RS0003725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003725
Geschäftszahl
3Ob231/75; 3Ob19/81; 3Ob148/80; 3Ob51/84; 3Ob92/85; 3Ob19/86; 3Ob54/99h
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
Erweist sich das Begehren auf Barzahlung als nicht gerechtfertigt (zB wegen nicht gehöriger Anmeldung), so ist jedenfalls nach § 224 Abs 2 EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erloschen ist.Erweist sich das Begehren auf Barzahlung als nicht gerechtfertigt (zB wegen nicht gehöriger Anmeldung), so ist jedenfalls nach Paragraph 224, Absatz 2, EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erloschen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 231/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 3 Ob 231/75
- 3 Ob 19/81
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 19/81
Vgl
- 3 Ob 148/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 148/80
- 3 Ob 51/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 51/84
Vgl auch; Beisatz: Nur, wenn sich aus den vorgelegten Beweismitteln mit Sicherheit ergeben würde, daß auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte und in diesem Sinne sich die Anmeldung nicht nur als mangelhaft oder unvollständig, sondern als eindeutig unberechtigt herausstellen würde, käme die sofortige endgültige Abweisung des Zuweisungsantrages in Betracht. (T1) = NZ 1985,30 (dazu Hofmeister, NZ 1985,35) = JBL 1985,418 (zust Hoyer)
- 3 Ob 92/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
Vgl auch; Beis wie T1; SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87 = JBl 1986,588
- 3 Ob 19/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 19/86
Vgl auch; JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14
- 3 Ob 54/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz hat demnach auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. (T2) Beisatz: Eine sofortige Abweisung des Zuweisungsantrages käme nur in Betracht, wenn auf Grund der eingetragenen (Nebengebühren-)Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könnte, sodass in diesem Sinne die Anmeldung eindeutig als unberechtigt herausstellen würde. (T3); Veröff: SZ 72/152
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003725
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0030OB00231_7500000_004