Da zum vorliegenden Rechtsproblem, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist, ist die Revision zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.
Der Bürge, der wie im vorliegenden Fall die Schuld (teilweise) bezahlt, für die er persönlich (teilweise) haftet, tritt gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein. Die Zahlung des Bürgen bewirkt also nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern läßt diese auf den Bürgen übergehen (Gamerith in Rummel Rz 5 zu § 1358 ABGB), so daß der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet (Omeyer-Klang in Klang 2 VI 230). Gleichzeitig gehen damit ipso jure auch alle Sicherheitsrechte wie ein Pfandrecht über (JBl.1978, 316 ua. Reischauer ÖJZ 1982, 288 und 291, Gamerith in Rummel Rz 5 zu § 1358 ABGB).Der Bürge, der wie im vorliegenden Fall die Schuld (teilweise) bezahlt, für die er persönlich (teilweise) haftet, tritt gemäß Paragraph 1358, ABGB in die Rechte des Gläubigers ein. Die Zahlung des Bürgen bewirkt also nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern läßt diese auf den Bürgen übergehen (Gamerith in Rummel Rz 5 zu Paragraph 1358, ABGB), so daß der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet (Omeyer-Klang in Klang 2 römisch sechs 230). Gleichzeitig gehen damit ipso jure auch alle Sicherheitsrechte wie ein Pfandrecht über (JBl.1978, 316 ua. Reischauer ÖJZ 1982, 288 und 291, Gamerith in Rummel Rz 5 zu Paragraph 1358, ABGB).
Dies gilt auch, wenn der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung berichtigt. In diesem Fall geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei aber weiters zu beachten ist, daß die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt (SZ 8/281, JBl. 1935, 411). Wenn das Pfandrecht nicht den vollen offenen Kreditbetrag deckt, dann ist die Zahlung des Bürgen zunächst auf den nicht durch ein Pfandrecht gesicherten Teil der Forderung anzurechnen (vgl. zum Nachrang des Bürgen gegenüber dem Hauptgläubiger in derartigen Fällen auch Reischauer aa0 294).Dies gilt auch, wenn der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung berichtigt. In diesem Fall geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei aber weiters zu beachten ist, daß die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt (SZ 8/281, JBl. 1935, 411). Wenn das Pfandrecht nicht den vollen offenen Kreditbetrag deckt, dann ist die Zahlung des Bürgen zunächst auf den nicht durch ein Pfandrecht gesicherten Teil der Forderung anzurechnen vergleiche zum Nachrang des Bürgen gegenüber dem Hauptgläubiger in derartigen Fällen auch Reischauer aa0 294).
Wenn in diesem Sinne durch die Zahlung des Bürgen ipso jure nicht nur die Kreditforderung des bisherigen Gläubigers selbst sondern auch das Pfandrecht (die Hypothek) auf den Bürgen übergegangen sind, ohne daß es eines bücherlichen Vorganges bedürfte, kann der Bürge die auf ihn übergegangene Forderung (seine Regreßforderung gegen den Hauptschuldner) selbstverständlich auch wieder dem bisherigen Gläubiger (dem ursprünglichen Kreditgeber) abtreten.
Dabei taucht dann allerdings das Problem auf, ob bei einer solchen Zession wiederum ipso jure auch die Hypothek als sog. Nebenrecht ohne besonderen bücherlichen Übertragungsakt wieder auf den bisherigen Gläubiger als Zessionar übergeht, oder ob es hier der bücherlichen Übertragung der Hypothek bedarf, bzw. ob eine abgesonderte (außerbücherliche) Übertragung nur der Forderung ohne gleichzeitige (bücherliche) Übertragung auch des Pfandrechtes ausgeschlossen ist (so wohl RZ 1965, 126, vgl. aber demgegenüber Ertl in Rummel RZ 4 zu § 1394 ABGB und seine Hinweise zu den sehr unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum).Dabei taucht dann allerdings das Problem auf, ob bei einer solchen Zession wiederum ipso jure auch die Hypothek als sog. Nebenrecht ohne besonderen bücherlichen Übertragungsakt wieder auf den bisherigen Gläubiger als Zessionar übergeht, oder ob es hier der bücherlichen Übertragung der Hypothek bedarf, bzw. ob eine abgesonderte (außerbücherliche) Übertragung nur der Forderung ohne gleichzeitige (bücherliche) Übertragung auch des Pfandrechtes ausgeschlossen ist (so wohl RZ 1965, 126, vergleiche aber demgegenüber Ertl in Rummel RZ 4 zu Paragraph 1394, ABGB und seine Hinweise zu den sehr unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum).
Ob man zumindest für den vorliegenden Fall der Rückübertragung der gemäß § 1358 ABGB ipso jure auf den Bürgen übergegangenen Forderung an den Altgläubiger von der bücherlichen Übertragung in jedem Fall absehen könnte, weil ja im Grundbuch auch der Übergang der Hypothek auf den Bürgen nicht aufscheint, muß jedoch deshalb nicht entschieden werden, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine gewöhnliche Festbetragshypothek, sondern um eine Höchstbetragshypothek handelt.Ob man zumindest für den vorliegenden Fall der Rückübertragung der gemäß Paragraph 1358, ABGB ipso jure auf den Bürgen übergegangenen Forderung an den Altgläubiger von der bücherlichen Übertragung in jedem Fall absehen könnte, weil ja im Grundbuch auch der Übergang der Hypothek auf den Bürgen nicht aufscheint, muß jedoch deshalb nicht entschieden werden, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine gewöhnliche Festbetragshypothek, sondern um eine Höchstbetragshypothek handelt.
Bei einer Höchstbetragshypothek - vor allem bei der Höchstbetragshypothek für gegebenen Kredit - ist es geradezu typisch, daß diese nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise erlischt, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredites unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist.
Bezahlt daher hier der Bürge einen Teil der an einem bestimmten Tag offenen Kreditschuld, so geht das Pfandrecht nicht automatisch im Umfang dieser Zahlung auf den Bürgen über (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 146). Das Höchstbetragspfandrecht haftet vielmehr zunächst zugunsten des Altgläubigers weiter und dem Bürgen steht im Umfang der Zahlung wohl eine Rückgrifforderung gegen den Hauptschuldner, aber keine Pfanddeckung zu.Bezahlt daher hier der Bürge einen Teil der an einem bestimmten Tag offenen Kreditschuld, so geht das Pfandrecht nicht automatisch im Umfang dieser Zahlung auf den Bürgen über (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch zwei 146). Das Höchstbetragspfandrecht haftet vielmehr zunächst zugunsten des Altgläubigers weiter und dem Bürgen steht im Umfang der Zahlung wohl eine Rückgrifforderung gegen den Hauptschuldner, aber keine Pfanddeckung zu.
Nur wenn das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert wurde und für alle Beteiligten klar ist, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Fall eintreten, daß das Höchstbetragspfandrecht nur mehr an dieser einzelnen Forderung oder einem Teil derselben und nicht mehr am mehr oder minder ausgeschöpften Kreditrahmen haftet (Reischauer aa0 292). Ohne solche ausdrückliche Beendigung des ursprünglichen Grundverhältnisses zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner kann daher der Inhaber des Höchstbetragspfandrechtes eine außerbücherlich abgetretene oder an einen Dritten übergegangene Forderung wieder an sich lösen und dann im Rahmen des Höchstbetrages geltend machen (Schinnerer-Avancini aa0 148 und 146, dort Anm.169; Klang in Klang 2 II, 419, 420; die dort in Anm.78 zitierte Entscheidung GlUNF 3409, richtig 3499, betraf keinen völlig vergleichbaren Fall und wurde im übrigen mit Recht schon von Ehrenzweig 2 I/2, 426, dort Anm.32, abgelehnt).Nur wenn das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert wurde und für alle Beteiligten klar ist, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Fall eintreten, daß das Höchstbetragspfandrecht nur mehr an dieser einzelnen Forderung oder einem Teil derselben und nicht mehr am mehr oder minder ausgeschöpften Kreditrahmen haftet (Reischauer aa0 292). Ohne solche ausdrückliche Beendigung des ursprünglichen Grundverhältnisses zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner kann daher der Inhaber des Höchstbetragspfandrechtes eine außerbücherlich abgetretene oder an einen Dritten übergegangene Forderung wieder an sich lösen und dann im Rahmen des Höchstbetrages geltend machen (Schinnerer-Avancini aa0 148 und 146, dort Anm.169; Klang in Klang 2 römisch zwei, 419, 420; die dort in Anm.78 zitierte Entscheidung GlUNF 3409, richtig 3499, betraf keinen völlig vergleichbaren Fall und wurde im übrigen mit Recht schon von Ehrenzweig 2 I/2, 426, dort Anm.32, abgelehnt).
Aus den im vorliegenden Rechtsfall getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß das genannte Grundverhältnis zwischen den Streitteilen im Zusammenhang mit der vom Bürgen geleisteten Zahlung nicht beendet wurde, und zwar auch nicht etwa teilweise im Umfange der geleisteten Zahlung. Die klagende Partei war an den Verhandlungen zwischen der beklagten Partei und der Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. überhaupt nicht beteiligt, sodaß es schon deshalb nicht zu einer teilweisen Vertragsübernahme hinsichtlich des Grundverhältnisses kommen konnte (vgl. dazu Reischauer aa0 292 oder EvBl 1962/497). Und die beklagte Partei hat dem Bürgen gegenüber im übrigen ausdrücklich darauf bestanden, daß ihr Sicherungsrecht im vollen Umfange aufrechtbleiben solle. Die beklagte Partei hat sich nach den getroffenen Feststellungen lediglich dazu bereit gefunden, sich den Teil der Regreßforderung des Bürgen rückabtreten zu lassen, für den im Zeitpunkt der späteren Pfandverwertung noch eine Pfanddeckung verblieb. Diesen so wieder an sich gelösten Teil der Forderung, wobei es sich - was hier wiederholt sei - nach wie vor um ein und dieselbe alte Kreditforderung der beklagten Partei gegen die klagende Partei handelte, deren Charakter weder durch die Teilzahlung des Bürgen noch durch die Rückzession an die beklagte Partei verändert wurde, konnte aber die beklagte Partei im Sinne der obigen Ausführungen durchaus im Rahmen der Höchstbetragshypothek geltend machen. Damit verbleibt das Problem, ob sich aus der Anmeldung der beklagten Partei im Meistbotsverteilungsverfahren etwa im Sinne der Ansicht der Vorinstanzen ergeben haben könnte, daß die beklagte Partei ausdrücklich nur den Teil der Gesamtkreditforderung (einschließlich des auf den Bürgen übergegangenen und dann an die beklagte Partei rückübertragenen Teiles) geltend machte, der ihr noch in dem Sinn als "eigene" Forderung zustand, daß sie die bezüglichen Beträge endgültig selbst vereinnahmen durfte. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dies jedoch zu verneinen.Aus den im vorliegenden Rechtsfall getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß das genannte Grundverhältnis zwischen den Streitteilen im Zusammenhang mit der vom Bürgen geleisteten Zahlung nicht beendet wurde, und zwar auch nicht etwa teilweise im Umfange der geleisteten Zahlung. Die klagende Partei war an den Verhandlungen zwischen der beklagten Partei und der Firma C***-AUSTRIA Gesellschaft m.b.H. überhaupt nicht beteiligt, sodaß es schon deshalb nicht zu einer teilweisen Vertragsübernahme hinsichtlich des Grundverhältnisses kommen konnte vergleiche dazu Reischauer aa0 292 oder EvBl 1962/497). Und die beklagte Partei hat dem Bürgen gegenüber im übrigen ausdrücklich darauf bestanden, daß ihr Sicherungsrecht im vollen Umfange aufrechtbleiben solle. Die beklagte Partei hat sich nach den getroffenen Feststellungen lediglich dazu bereit gefunden, sich den Teil der Regreßforderung des Bürgen rückabtreten zu lassen, für den im Zeitpunkt der späteren Pfandverwertung noch eine Pfanddeckung verblieb. Diesen so wieder an sich gelösten Teil der Forderung, wobei es sich - was hier wiederholt sei - nach wie vor um ein und dieselbe alte Kreditforderung der beklagten Partei gegen die klagende Partei handelte, deren Charakter weder durch die Teilzahlung des Bürgen noch durch die Rückzession an die beklagte Partei verändert wurde, konnte aber die beklagte Partei im Sinne der obigen Ausführungen durchaus im Rahmen der Höchstbetragshypothek geltend machen. Damit verbleibt das Problem, ob sich aus der Anmeldung der beklagten Partei im Meistbotsverteilungsverfahren etwa im Sinne der Ansicht der Vorinstanzen ergeben haben könnte, daß die beklagte Partei ausdrücklich nur den Teil der Gesamtkreditforderung (einschließlich des auf den Bürgen übergegangenen und dann an die beklagte Partei rückübertragenen Teiles) geltend machte, der ihr noch in dem Sinn als "eigene" Forderung zustand, daß sie die bezüglichen Beträge endgültig selbst vereinnahmen durfte. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dies jedoch zu verneinen.
Weil der Rückgriffanspruch des Bürgen, wie schon mehrfach gesagt wurde, in Wirklichkeit nichts anderes als die nach wie vor weiterbestehende Forderung des Hauptgläubigers darstellt, war es nicht nötig, daß die beklagte Partei in der Anmeldung anführte, daß ihre Gesamtforderung teilweise kurzfristig auf den Bürgen übergegangen war und dann unmittelbar anschließend an diesen gesetzlichen Übergang der Forderung wieder an die beklagte Partei zurückgefallen war. Aus der Formulierung der Anmeldung der beklagten Partei (ON 43 des Versteigerungsaktes), es werde eine eigene Forderung ("unsere" Forderung) angemeldet, kann nicht geschlossen werden, daß die beklagte Partei dies im buchstäblichsten und engst möglichen Sinn verstanden wissen wollte. "Ihre" Forderung auf Grund des zitierten Kreditvertrages blieb die Forderung auch nach dem Übergang auf den Bürgen (der diese Forderung dann zwar im eigenen Namen, aber eben als auf ihn übergegangene Forderung der Beklagten geltend machen hätte können) und "ihre" Forderung wurde es erst recht wieder, als der Bürge seinen Rückgriffsanspruch treuhändig wieder an die beklagte Partei rückabgetreten hatte. Daß eine Höchstbetragshypothek in der Regel voll ausgenützt wird und daß sie in erster Linie dem Hauptgläubiger oder einem allenfalls in Anspruch genommenen Bürgen als Sicherheit zu dienen hat, ist im übrigen so naheliegend, daß die beklagte Partei nicht verpflichtet war, hier etwas offen zu legen. Die nachfolgenden Buchberechtigten wurden dadurch nicht benachteiligt, daß nicht die Beklagte und der Bürge gemeinsam, sondern nur die beklagte Partei allein den vollen Betrag anmeldete.
Dazu kommt, daß die Anmeldung der beklagten Partei gar nicht zu einer sofortigen Zuweisung oder Barzahlung, sondern zur Zuweisung durch zinstragende Anlegung gemäß § 224 Abs.2 EO führte, weil die angemeldete Forderung nicht bewiesen war, weil also die beklagte Partei mit anderen Worten so zu behandeln war, als hätte sie überhaupt keine Anmeldung erstattet. Auch wenn also die beklagte Partei überhaupt keine Anmeldung erstattet hätte, wäre für sie kein Rechtsverlust eingetreten, sondern hätte es auf Grund der bücherlichen Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes zur Zuweisung gemäß § 224 Abs.2 EO kommen müssen (SZ 52/141, JBl. 1985, 418). In einem solchen Fall aus einem einzigen und nicht besonders hervorgehobenen Wort ("unsere" Forderung), das zudem keineswegs zwingend nur in einer bestimmten Weise ausgelegt werden muß, den Schluß zu ziehen, die beklagte Partei habe ihre Rechte (aus der Rückabtretung) verloren, weil sie infolge einer unrichtigen Anmeldung sozusagen auf sie verzichtet habe, geht fehl. Aus der Anmeldung der beklagten Partei war vielmehr keineswegs zwingend zu entnehmen, daß sich die beklagte Partei nur auf den Betrag festlegen wollte, der ihr auch nach der Zahlung des Bürgen noch aus "alleinigem Eigenrecht" zustand. Nur dann könnte der Anmeldung jenes bindende Gewicht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts zukommen, was hier aber nicht der Fall ist.Dazu kommt, daß die Anmeldung der beklagten Partei gar nicht zu einer sofortigen Zuweisung oder Barzahlung, sondern zur Zuweisung durch zinstragende Anlegung gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO führte, weil die angemeldete Forderung nicht bewiesen war, weil also die beklagte Partei mit anderen Worten so zu behandeln war, als hätte sie überhaupt keine Anmeldung erstattet. Auch wenn also die beklagte Partei überhaupt keine Anmeldung erstattet hätte, wäre für sie kein Rechtsverlust eingetreten, sondern hätte es auf Grund der bücherlichen Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes zur Zuweisung gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO kommen müssen (SZ 52/141, JBl. 1985, 418). In einem solchen Fall aus einem einzigen und nicht besonders hervorgehobenen Wort ("unsere" Forderung), das zudem keineswegs zwingend nur in einer bestimmten Weise ausgelegt werden muß, den Schluß zu ziehen, die beklagte Partei habe ihre Rechte (aus der Rückabtretung) verloren, weil sie infolge einer unrichtigen Anmeldung sozusagen auf sie verzichtet habe, geht fehl. Aus der Anmeldung der beklagten Partei war vielmehr keineswegs zwingend zu entnehmen, daß sich die beklagte Partei nur auf den Betrag festlegen wollte, der ihr auch nach der Zahlung des Bürgen noch aus "alleinigem Eigenrecht" zustand. Nur dann könnte der Anmeldung jenes bindende Gewicht im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts zukommen, was hier aber nicht der Fall ist.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß die Widerspruchsklage zur Gänze abgewiesen wird.
Bei dieser Sachlage mußte nicht erörtert werden, ob die Widerspruchsklage nicht auch schon deshalb unberechtigt wäre, weil die klagende Partei in ihrem Widerspruch gar keinen eigentlichen Grund angegeben hat, warum die angemeldete Forderung nicht zu Recht bestehen solle, so daß ihrem höchstens auf den teilweisen Nichtbestand der angemeldeten Forderung an sich gestützten Widerspruch ohnedies schon durch die zinstragende Anlegung statt der beantragten Zuweisung durch sofortige Barzahlung ausreichend Rechnung getragen wurde. Und es ist auch nicht zu prüfen, in welchem Umfange dem Masseverwalter ein Widerspruchsrecht zustand und was hier zu gelten hat, wenn der Masseverwalter bei einer kridamäßigen Versteigerung Widerspruch erhob und dann nach Aufhebung des Konkurses der Gemeinschuldner in den Widerspruchsrechtsstreit eintritt.
Gemäß §§ 50, 41 ZPO hat die klagende Partei der beklagten Partei die Prozeßkosten aller drei Instanzen zu ersetzen. Der Schriftsatz ON 5 war nicht zu honorieren, weil dessen Inhalt schon in der Klagebeantwortung oder der Tagsatzung am 16.September 1983 vorgetragen werden konnte.Gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO hat die klagende Partei der beklagten Partei die Prozeßkosten aller drei Instanzen zu ersetzen. Der Schriftsatz ON 5 war nicht zu honorieren, weil dessen Inhalt schon in der Klagebeantwortung oder der Tagsatzung am 16.September 1983 vorgetragen werden konnte.