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Rechtssatz RS0011362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011362

Geschäftszahl

3Ob19/86

Entscheidungsdatum

30.04.1986

Rechtssatz

Wird bei einer Höchstbetragshypothek das Kreditverhältnis nicht ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert und ist nicht für alle Beteiligten klar, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Inhaber des Höchstbetragspfandrechtes eine außerbücherlich abgetretene oder an einen Dritten übergegangene Forderung wieder an sich lösen und dann im Rahmen des Höchstbetrages geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 19/86
    JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011362

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB00019_8600000_003