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Rechtssatz RS0032397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032397

Geschäftszahl

5Ob709/78; 3Ob19/86

Entscheidungsdatum

30.04.1986

Rechtssatz

Der von einem Dritten gemäß Paragraph 1358, ABGB befriedigte Gläubiger hat demjenigen, der die Schuld bezahlt hat, alle vorhandenen Sicherungsmittel auszuliefern. Ein etwaiges Pfandrecht geht mit der Einlösung ipso iure auf den Einlösenden über. Nur wenn der Regreßanspruch des Bürgen gegen den Schuldner erloschen gewesen wäre, hätte ein Pfandrechtsübergang nicht stattgefunden. Ein solches Erlöschen kann aber durch das bloße Vorhandensein von Gegenforderungen - ohne entsprechende Aufrechnungseinrede - nicht bewirkt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 709/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 709/78
  • 3 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 19/86
    Auch; nur: Ein etwaiges Pfandrecht geht mit der Einlösung ipso iure auf den Einlösenden über. (T1) Beisatz: Hier: Alle Sicherheitsrechte (T2) Veröff: JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032397

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0050OB00709_7800000_002