Rechtssatz RS0032397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032397
Geschäftszahl
5Ob709/78; 3Ob19/86
Entscheidungsdatum
30.04.1986
Rechtssatz
Der von einem Dritten gemäß § 1358 ABGB befriedigte Gläubiger hat demjenigen, der die Schuld bezahlt hat, alle vorhandenen Sicherungsmittel auszuliefern. Ein etwaiges Pfandrecht geht mit der Einlösung ipso iure auf den Einlösenden über. Nur wenn der Regreßanspruch des Bürgen gegen den Schuldner erloschen gewesen wäre, hätte ein Pfandrechtsübergang nicht stattgefunden. Ein solches Erlöschen kann aber durch das bloße Vorhandensein von Gegenforderungen - ohne entsprechende Aufrechnungseinrede - nicht bewirkt werden.Der von einem Dritten gemäß Paragraph 1358, ABGB befriedigte Gläubiger hat demjenigen, der die Schuld bezahlt hat, alle vorhandenen Sicherungsmittel auszuliefern. Ein etwaiges Pfandrecht geht mit der Einlösung ipso iure auf den Einlösenden über. Nur wenn der Regreßanspruch des Bürgen gegen den Schuldner erloschen gewesen wäre, hätte ein Pfandrechtsübergang nicht stattgefunden. Ein solches Erlöschen kann aber durch das bloße Vorhandensein von Gegenforderungen - ohne entsprechende Aufrechnungseinrede - nicht bewirkt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 709/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 709/78
- 3 Ob 19/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 19/86
Auch; nur: Ein etwaiges Pfandrecht geht mit der Einlösung ipso iure auf den Einlösenden über. (T1) Beisatz: Hier: Alle Sicherheitsrechte (T2) Veröff: JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032397
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0050OB00709_7800000_002