Rechtssatz RS0060480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060480
Entscheidungsdatum
23.04.1987
Rechtssatz
Bei einer Höchstbetragshypothek - vor allem bei der Höchstbetragshypothek für gegebenen Kredit - ist es geradezu typisch, daß diese nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise erlischt, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredites unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 19/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 19/86
Veröff: JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14
- 8 Ob 528/87
Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 528/87
Beisatz: Eine Höchstbetragshypothek dient zur Sicherung des ihr zugrunde liegenden Schuldverhältnisses für die gesamte Dauer dessen Bestandes. (T1) Veröff: SZ 60/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060480
Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00019_8600000_007