Rechtssatz RS0003274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003274
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Rechtssatz
Wenn der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird, so ist nach § 224 Abs 2 EO vorzugehen. In einem solchen Fall ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen.Wenn der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird, so ist nach Paragraph 224, Absatz 2, EO vorzugehen. In einem solchen Fall ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 111/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1979 3 Ob 111/78
Veröff: SZ 52/141
- 3 Ob 145/83
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 145/83
- 3 Ob 51/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 51/84
Auch; Veröff: NZ 1985,30 = JBl 1985,418 (zustimmend Hoyer)
- 3 Ob 92/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
Auch; Beisatz: Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen wird. (T1) Veröff: JBl 1986,588 = SZ 58/159
- 3 Ob 33/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 33/94
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003274
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19790926_OGH0002_0030OB00111_7800000_003