Aus der Begründung:
Zum Revisionsrekurs des Pfandgläubigers und Erstehers Dipl.- Kfm. R:
Die Frage, ob das Verbot der Schlechterstellung verletzt wurde, ist grundsätzlich nur danach zu beurteilen, ob der Spruch der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes unter Berücksichtigung des Rechtsmittelbegehrens mit dem Spruch der angefochtenen Entscheidung in Einklang gebracht werden kann (Fasching IV, 30 u. a.). Das Rekursgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß über das Rechtsmittelbegehren der betreibenden Gläubigerin und der verpflichteten Partei, die die Zuweisung des Betrages von 1 359 735.85 S an den Ersteher zur Gänze bekämpfen, und nicht über einen Rekurs des Erstehers entschieden. Der allerdings nur vom Ersteher bekämpfte Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes vom 7. Dezember 1977 wurde vom OGH aufgehoben und hat daher bei der Beurteilung der Frage, ob das Rekursgericht gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen hat, außer Betracht zu bleiben. Die Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers erfolgte durch den Aufhebungsbeschluß des OGH vom 7. Dezember 1977, die jedoch zulässig war, weil im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, kein Verbot der reformatio in peius besteht (SZ 22/186; EvBl. 1956/155; ÖBl. 1972, 65; ÖBl. 1977, 33 u. a.).Die Frage, ob das Verbot der Schlechterstellung verletzt wurde, ist grundsätzlich nur danach zu beurteilen, ob der Spruch der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes unter Berücksichtigung des Rechtsmittelbegehrens mit dem Spruch der angefochtenen Entscheidung in Einklang gebracht werden kann (Fasching römisch vier, 30 u. a.). Das Rekursgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß über das Rechtsmittelbegehren der betreibenden Gläubigerin und der verpflichteten Partei, die die Zuweisung des Betrages von 1 359 735.85 S an den Ersteher zur Gänze bekämpfen, und nicht über einen Rekurs des Erstehers entschieden. Der allerdings nur vom Ersteher bekämpfte Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes vom 7. Dezember 1977 wurde vom OGH aufgehoben und hat daher bei der Beurteilung der Frage, ob das Rekursgericht gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen hat, außer Betracht zu bleiben. Die Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers erfolgte durch den Aufhebungsbeschluß des OGH vom 7. Dezember 1977, die jedoch zulässig war, weil im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, kein Verbot der reformatio in peius besteht (SZ 22/186; EvBl. 1956/155; ÖBl. 1972, 65; ÖBl. 1977, 33 u. a.).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war in erster Linie die Frage der Pfandhaftung der versteigerten Liegenschaftshälften für das Benützungsentgelt und die Aufwertungsbeträge und erst in zweiter Linie die vom Rekursgericht für erforderlich angesehene Beischaffung von Gerichtsakten zum Nachweis der vom Pfandgläubiger angemeldeten Forderungen. Es ist daher nicht richtig, daß die vom OGH in seinem Aufhebungsbeschluß vertretene Ansicht, das Benützungsentgelt sei nicht aus dem Meistbot zu berichtigen, nur eine Hilfsbegründung dargestellt habe und für die Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht kausal gewesen sei. Das Rekursgericht war daher an diese Rechtsansicht gebunden. Im übrigen hat das Rekursgericht die Haftung der Höchstbetragshypothek des Rechtsmittelwerbers für das Benützungsentgelt und die Aufwertungsbeträge aus den vom OGH in seinem Aufhebungsbeschluß dargelegten Gründen mit Recht verneint,so daß der Frage der Bindung des Rekursgerichtes an die Rechtsansicht des OGH keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Eine Zuweisung aus dem Zinsenzuwachs an den Ersteher hatte aus den zutreffenden Gründen des Rekursgerichtes, gegen die vom Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht wird, zu unterbleiben.
Der Revisionsrekurs des Erstehers ist daher unbegrundet, so daß ihm der Erfolg zu versagen war.
Zu den Revisionsrekursen der betreibenden Gläubigerin und der Verpflichteten:
Die rechtzeitige und vollständige Berichtigung des Meistbotes ist dem Ersteher überlassen. Das Gericht hat in dieser Hinsicht keine Aufträge zu erteilen (Heller - Berger - Stix, GMA der EO[11], Anm. 1 zu § 154; NZ 1970, 58). Das Rekursgericht hat daher die in den Rekursen begehrte Anordnung der Ergänzung des Meistbotes mit Recht nicht getroffen.Die rechtzeitige und vollständige Berichtigung des Meistbotes ist dem Ersteher überlassen. Das Gericht hat in dieser Hinsicht keine Aufträge zu erteilen (Heller - Berger - Stix, GMA der EO[11], Anmerkung 1 zu Paragraph 154,; NZ 1970, 58). Das Rekursgericht hat daher die in den Rekursen begehrte Anordnung der Ergänzung des Meistbotes mit Recht nicht getroffen.
Eine aus dem öffentlichen Buch ersichtliche Kredit- oder Kautionshypothek ist bei der Meistbotsverteilung auch ohne Anmeldung des Pfandgläubigers von Amts wegen zu berücksichtigen. Werden bereits entstandene Forderungen nicht angemeldet oder angemeldete Forderungen nicht bescheinigt, so hat dies keinen Rechtsverlust zur Folge, sondern es ist nach § 224 Abs. 2 EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erloschen ist. Mangels Anmeldung oder Bescheinigung bereits entstandener Forderungen ist der Höchstbetrag aus der Kredit- oder Kautionshypothek zuzuweisen, aber nicht auszufolgen. Der Betrag ist vielmehr nach § 224 Abs. 2 EO zinstragend anzulegen (Heller - Berger - Stix, 1541; EvBl. 1966/266; EvBl. 1976/82 u. a.). Nach dieser Bestimmung ist auch vorzugehen, wenn der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird. In einem solchen Fall ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. Ein solches Vorgehen verstößt daher entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber nicht gegen die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 405 ZPO.Eine aus dem öffentlichen Buch ersichtliche Kredit- oder Kautionshypothek ist bei der Meistbotsverteilung auch ohne Anmeldung des Pfandgläubigers von Amts wegen zu berücksichtigen. Werden bereits entstandene Forderungen nicht angemeldet oder angemeldete Forderungen nicht bescheinigt, so hat dies keinen Rechtsverlust zur Folge, sondern es ist nach Paragraph 224, Absatz 2, EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erloschen ist. Mangels Anmeldung oder Bescheinigung bereits entstandener Forderungen ist der Höchstbetrag aus der Kredit- oder Kautionshypothek zuzuweisen, aber nicht auszufolgen. Der Betrag ist vielmehr nach Paragraph 224, Absatz 2, EO zinstragend anzulegen (Heller - Berger - Stix, 1541; EvBl. 1966/266; EvBl. 1976/82 u. a.). Nach dieser Bestimmung ist auch vorzugehen, wenn der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird. In einem solchen Fall ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. Ein solches Vorgehen verstößt daher entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber nicht gegen die gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 405, ZPO.
Aus dem Verhalten des Pfandgläubigers im Verteilungsverfahren (z. B. Anmeldung von Zinsen nur bis zum Tag der Zuschlagserteilung usw.) ist nicht der zwingende Schluß zu ziehen, daß das dem einverleibten Höchstbetragspfandrecht zugrunde liegende Kautionsverhältnis nicht mehr bestehe. Es ist auch nicht richtig, daß der Pfandgläubiger das Fortbestehen des Kautionsverhältnisses hätte behaupten müssen, vielmehr wäre das erst im Rechtsmittelverfahren behauptete Erlöschen des Rechtsverhältnisses von den Rechtsmittelwerbern bei der Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen gewesen (Heller - Berger - Stix, 1542). Der Widerspruch wurde jedoch ausschließlich aus anderen Gründen erhoben. Im übrigen kann dem Pfandgläubiger auch künftig ein Schaden (weitere Zinsen und Kosten) entstehen, solange das Benützungsentgelt nicht bezahlt ist. Das Rekursgericht ist daher zutreffend nach § 224 Abs. 2 EO vorgegangen.Aus dem Verhalten des Pfandgläubigers im Verteilungsverfahren (z. B. Anmeldung von Zinsen nur bis zum Tag der Zuschlagserteilung usw.) ist nicht der zwingende Schluß zu ziehen, daß das dem einverleibten Höchstbetragspfandrecht zugrunde liegende Kautionsverhältnis nicht mehr bestehe. Es ist auch nicht richtig, daß der Pfandgläubiger das Fortbestehen des Kautionsverhältnisses hätte behaupten müssen, vielmehr wäre das erst im Rechtsmittelverfahren behauptete Erlöschen des Rechtsverhältnisses von den Rechtsmittelwerbern bei der Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen gewesen (Heller - Berger - Stix, 1542). Der Widerspruch wurde jedoch ausschließlich aus anderen Gründen erhoben. Im übrigen kann dem Pfandgläubiger auch künftig ein Schaden (weitere Zinsen und Kosten) entstehen, solange das Benützungsentgelt nicht bezahlt ist. Das Rekursgericht ist daher zutreffend nach Paragraph 224, Absatz 2, EO vorgegangen.
Die Zuweisung des im Zwangsversteigerungsverfahren E 31/76 des Erstgerichtes erzielten Meistbotes erfolgte erst nach Schluß der Meistbotsverteilungstagsatzung im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren. Der aus dieser Zuweisung erwartete Betrag war dem Erstgericht nur insoweit zu berücksichtigen, als er vom Pfandgläubiger und Ersteher auf die hier angemeldeten Forderungen angerechnet wurde. Der Pfandgläubiger hat den aus der Zwangsversteigerung im Verfahren E 31/76 nach Abzug der Kosten dieses Exekutionsverfahrens von 27 057.94 S erwarteten Betrag von 189 942.06 S nicht auf die nunmehr angemeldeten Zinsen und Kosten, sondern auf den angemeldeten Gesamtbetrag von 1 802 057.60 S angerechnet. Seine Anmeldung konnte sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß jene Forderungen, die durch die erwartete Zuweisung im Zwangsversteigerungsverfahren E 31/76 befriedigt würden, im vorliegenden Verteilungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden; diese Forderungen sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Im Exekutionsverfahren E 31/76 wurden die mit den Versäumungsurteilen des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ 24 Cg 220/75, 24 Cg 265/75, 24 Cg 309/75, 24 Cg 375/75, 24 Cg 423/75, 24 Cg 470/75, 24 Cg 502/75, 24 Cg 9/76, 24 Cg 62/76 und 24 Cg 108/76 zugesprochenen Forderungen an Kapital, Zinsen und Kosten betrieben. Ausdrücklich angemeldet wurden dort zwar nur Kapital sowie Prozeß- und Exekutionskosten, doch hatte das Gericht bei der Meistbotsverteilung die Zinsen von Amts wegen zu berücksichtigen, da die Exekution ausdrücklich auch zur Hereinbringung der Zinsen bewilligt war. Das Exekutionsgericht hat im Meistbotsverteilungsbeschluß E 31/76-27 die Zinsen auch tatsächlich dadurch berücksichtigt, daß es ausdrücklich "die Forderung von 504 475.60 S plus Zinsen und Kosten" zuwies. Dieser Meistbotsverteilungsbeschluß entsprach zwar nicht der Vorschrift des § 229 EO, doch ändert dies nichts daran, daß die Zuweisung zur teilweisen Berichtigung der Forderungen an Kapital, Zinsen und Kosten erfolgte. Nach der im § 216 Abs. 2 EO normierten Rangordnung waren daher durch die Zuweisung die Zinsen und Kosten zur Gänze, das Kapital jedoch nur teilweise berichtigt. Im vorliegenden Exekutionsverfahren sind daher nur jene hier angemeldeten Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, deren Berichtigung im Verfahren E 31/76 zu erwarten war und dann auch tatsächlich erfolgte. Hingegen waren die übrigen Zinsen und Kosten entsprechend der Anmeldung AS 129 a, b und c mit nachstehender Einschränkung aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes zuzuweisen.Im Exekutionsverfahren E 31/76 wurden die mit den Versäumungsurteilen des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ 24 Cg 220/75, 24 Cg 265/75, 24 Cg 309/75, 24 Cg 375/75, 24 Cg 423/75, 24 Cg 470/75, 24 Cg 502/75, 24 Cg 9/76, 24 Cg 62/76 und 24 Cg 108/76 zugesprochenen Forderungen an Kapital, Zinsen und Kosten betrieben. Ausdrücklich angemeldet wurden dort zwar nur Kapital sowie Prozeß- und Exekutionskosten, doch hatte das Gericht bei der Meistbotsverteilung die Zinsen von Amts wegen zu berücksichtigen, da die Exekution ausdrücklich auch zur Hereinbringung der Zinsen bewilligt war. Das Exekutionsgericht hat im Meistbotsverteilungsbeschluß E 31/76-27 die Zinsen auch tatsächlich dadurch berücksichtigt, daß es ausdrücklich "die Forderung von 504 475.60 S plus Zinsen und Kosten" zuwies. Dieser Meistbotsverteilungsbeschluß entsprach zwar nicht der Vorschrift des Paragraph 229, EO, doch ändert dies nichts daran, daß die Zuweisung zur teilweisen Berichtigung der Forderungen an Kapital, Zinsen und Kosten erfolgte. Nach der im Paragraph 216, Absatz 2, EO normierten Rangordnung waren daher durch die Zuweisung die Zinsen und Kosten zur Gänze, das Kapital jedoch nur teilweise berichtigt. Im vorliegenden Exekutionsverfahren sind daher nur jene hier angemeldeten Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, deren Berichtigung im Verfahren E 31/76 zu erwarten war und dann auch tatsächlich erfolgte. Hingegen waren die übrigen Zinsen und Kosten entsprechend der Anmeldung AS 129 a, b und c mit nachstehender Einschränkung aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes zuzuweisen.
Der Pfandgläubiger hat (u. a.) 11% Zinsen aus 9878 S vom 27. Jänner bis 9. Feber 1977 im Betrage von 56 S (Versäumungsurteil GZ 24 Cg 139/75 des Landesgerichtes Klagenfurt) und 113/4% Zinsen aus 74 629 S vom 16. September 1976 bis 9. Feber 1977 im Betrage von 3856.35 S (Versäumungsurteil 4 Cg 359/76 des Kreisgerichtes Wels) angemeldet. Bei richtiger Berechnung betragen diese Zinsen jedoch lediglich 42.26 S von 3531.92 S. Sie können daher auch nur mit diesem Betrag Berücksichtigung finden.
Dem Pfandgläubiger und Ersteher Dipl.-Kfm. R waren also lediglich die aus dem Spruch ersichtlichen Zinsen von 46 164.16 S und Kosten von 40 319.74 S, zusammen 86 482.90 S, an bereits entstandenen Forderungen zur Berichtigung durch Verrechnung mit dem vom Ersteher noch zu erlegenden Meistbot zuzuweisen. Hinsichtlich des Betrages von 1 273 251.95 S (Differenz zwischen dem Betrag von 1 359 735.85 S und den zugewiesenen Zinsen und Kosten im Gesamtbetrage von 86
483.90 S) war aus den bereits dargelegten Gründen nach § 224 Abs. 2 EO vorzugehen.483.90 S) war aus den bereits dargelegten Gründen nach Paragraph 224, Absatz 2, EO vorzugehen.
Den Revisionsrekursen der betreibenden Gläubigerin war somit nur teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rekurskosten waren den Rechtsmittelwerbern nicht zuzuerkennen, da im Verteilungsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (Jud. 201). Der Ersteher hat außerdem schon mangels eines Erfolges keinen Kostenersatzanspruch.