Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 527 Abs 2 ZPO und 78 EO) und im Sinne der nachstehenden Ausführungen berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO und 78 EO) und im Sinne der nachstehenden Ausführungen berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, daß die Rekurslegitimation der betreibenden Gläubigerin und der Verpflichteten aus den zutreffenden Gründen des Rekursgerichtes mit Recht bejaht wurde.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind jene Fälle, in denen eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch einverleibt werden kann, im § 14 Abs 2 GBG erschöpfend aufgezählt (SZ 44/121 und die dort enthaltene Judikatur und Literatur). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch nach der Kritik Hoyers in den Quartalschriften der Girozentrale 1973 in der Erwägung festgehalten, daß der Abs 2 des § 14 GBG nur eine Ausnahme von dem in Absatz 1 normierten Grundsatz darstellt und Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (JBl 1976, 200). Der Anspruch des Revisionsrekurswerbers auf das zur Berichtigung aus dem Meistbot angemeldete Benützungsentgelt gründet sich auf einen zwischen den Miteigentümern der Liegenschaften EZ * und * Kat. Gem. * geschlossenen Vertrag, mit dem diese Liegenschaften der Verpflichteten zur alleinigen Benützung überlassen wurden. Auf Grund dieses Vertrages hat die Verpflichtete an den Revisionsrekurswerber für die Überlassung des Gebrauches seiner Liegenschaftshälften ein wetgesichertes Benützungsentgelt von S 37.000,– monatlich zu bezahlen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes handelt es sich um keinen Bestandvertrag, sondern um eine Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern einer gemeinsamen Sache. Bestandverträge zwischen Miteigentümern über die gemeinsame Sache oder Teile davon, können nur dann angenommen werden, wenn die Miteigentümer eindeutig ihren Willen (ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen) zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr als eine bloße Gebrauchsregelung zu beabsichtigen. Die Benützung einer gemeinsamen Sache durch die Miteigentümer auf Grund einer Gebrauchsregelung stellt den Regelfall dar (MietSlg 25.098, 25.097 ua). Die ausschließliche Benützung durch einen Miteigentümer, die Zahlung eines Entgeltes, die zeitliche Begrenzung des eingeräumten Alleinbenützungsrechtes und die Einräumung eines Kündigungsrechtes genügen für sich allein nicht, um ein Bestandverhältnis annehmen zu können, vor allem dann nicht, wenn die Parteien, wie hier, als Vertragszweck die Benützungsregelung der gemeinschaftlichen Liegenschaften bezeichnet und ausdrücklich erklärt haben, daß durch den Vertrag ein Bestandverhältnis nicht begründet werde.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind jene Fälle, in denen eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch einverleibt werden kann, im Paragraph 14, Absatz 2, GBG erschöpfend aufgezählt (SZ 44/121 und die dort enthaltene Judikatur und Literatur). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch nach der Kritik Hoyers in den Quartalschriften der Girozentrale 1973 in der Erwägung festgehalten, daß der Absatz 2, des Paragraph 14, GBG nur eine Ausnahme von dem in Absatz 1 normierten Grundsatz darstellt und Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (JBl 1976, 200). Der Anspruch des Revisionsrekurswerbers auf das zur Berichtigung aus dem Meistbot angemeldete Benützungsentgelt gründet sich auf einen zwischen den Miteigentümern der Liegenschaften EZ * und * Kat. Gem. * geschlossenen Vertrag, mit dem diese Liegenschaften der Verpflichteten zur alleinigen Benützung überlassen wurden. Auf Grund dieses Vertrages hat die Verpflichtete an den Revisionsrekurswerber für die Überlassung des Gebrauches seiner Liegenschaftshälften ein wetgesichertes Benützungsentgelt von S 37.000,– monatlich zu bezahlen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes handelt es sich um keinen Bestandvertrag, sondern um eine Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern einer gemeinsamen Sache. Bestandverträge zwischen Miteigentümern über die gemeinsame Sache oder Teile davon, können nur dann angenommen werden, wenn die Miteigentümer eindeutig ihren Willen (ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen) zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr als eine bloße Gebrauchsregelung zu beabsichtigen. Die Benützung einer gemeinsamen Sache durch die Miteigentümer auf Grund einer Gebrauchsregelung stellt den Regelfall dar (MietSlg 25.098, 25.097 ua). Die ausschließliche Benützung durch einen Miteigentümer, die Zahlung eines Entgeltes, die zeitliche Begrenzung des eingeräumten Alleinbenützungsrechtes und die Einräumung eines Kündigungsrechtes genügen für sich allein nicht, um ein Bestandverhältnis annehmen zu können, vor allem dann nicht, wenn die Parteien, wie hier, als Vertragszweck die Benützungsregelung der gemeinschaftlichen Liegenschaften bezeichnet und ausdrücklich erklärt haben, daß durch den Vertrag ein Bestandverhältnis nicht begründet werde.
Das Benützungsentgelt steht dem Revisionsrekurswerber auf Grund des Vertrages und nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zu. Der Anspruch auf das Benützungsentgelt wird durch den Verzug des zahlungspflichtigen Schuldners nicht zu einer Schadenersatzforderung. Von einem „Nichterfüllungsschaden“ kann keine Rede sein, da weder der Tatbestand der Erfüllungsvereitelung (§ 920 ABGB) vorliegt, noch ein Rücktritt vom Vertrag (§ 918 ABGB) erfolgt ist, der im übrigen bei einem Dauerschuldverhältnis nach Beginn der Dauerleistung gar nicht möglich ist. Der vom Revisionsrekurswerber geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Benützungsentgeltes ist in Wahrheit ein Erfüllungsanspruch. Das Benützungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung fällt nicht unter jene Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht begründet werden kann. Im übrigen wurden die Maximalhypotheken auch nicht zur Sicherstellung des Benützungsentgeltes, sondern zur Sicherung der Forderungen bestellt, die dem Revisionsrekurswerber aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzahlung des Benützungsentgeltes entstehen können. Es besteht daher keine Sachhaftung der versteigerten Liegenschaftsanteile für das von der Verpflichteten zu zahlende Benützungsentgelt. Der sich aus der Wertsicherungsvereinbarung ergebende Erhöhungsbetrag ist ein Teil des Benützungsentgeltes und daher schon aus diesem Grunde nicht aus dem Meistbot zu berichtigen. Die Benützungsentgeltforderungen für die Zeit vor der Zuschlagserteilung bis Ende April 1977 werden vom Revisionsrekurswerber aus der Fortdauer der Gebrauchsregelung abgeleitet. Sie sind daher keine Schadenersatzforderungen und deshalb bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen. Es erübrigt sich sohin auch die Erörterung der Frage, ob der Revisionsrekurswerber das vertraglich vereinbarte Benützungsentgelt auch für die Zeit nach dem 9. Februar 1977 begehren kann, obwohl er durch die Erteilung des Zuschlages Eigentümer der versteigerten Liegenschaftshälften wurde (§ 237 ЕО) und nunmehr Alleineigentümer der Liegenschaften ist.Das Benützungsentgelt steht dem Revisionsrekurswerber auf Grund des Vertrages und nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zu. Der Anspruch auf das Benützungsentgelt wird durch den Verzug des zahlungspflichtigen Schuldners nicht zu einer Schadenersatzforderung. Von einem „Nichterfüllungsschaden“ kann keine Rede sein, da weder der Tatbestand der Erfüllungsvereitelung (Paragraph 920, ABGB) vorliegt, noch ein Rücktritt vom Vertrag (Paragraph 918, ABGB) erfolgt ist, der im übrigen bei einem Dauerschuldverhältnis nach Beginn der Dauerleistung gar nicht möglich ist. Der vom Revisionsrekurswerber geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Benützungsentgeltes ist in Wahrheit ein Erfüllungsanspruch. Das Benützungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung fällt nicht unter jene Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht begründet werden kann. Im übrigen wurden die Maximalhypotheken auch nicht zur Sicherstellung des Benützungsentgeltes, sondern zur Sicherung der Forderungen bestellt, die dem Revisionsrekurswerber aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzahlung des Benützungsentgeltes entstehen können. Es besteht daher keine Sachhaftung der versteigerten Liegenschaftsanteile für das von der Verpflichteten zu zahlende Benützungsentgelt. Der sich aus der Wertsicherungsvereinbarung ergebende Erhöhungsbetrag ist ein Teil des Benützungsentgeltes und daher schon aus diesem Grunde nicht aus dem Meistbot zu berichtigen. Die Benützungsentgeltforderungen für die Zeit vor der Zuschlagserteilung bis Ende April 1977 werden vom Revisionsrekurswerber aus der Fortdauer der Gebrauchsregelung abgeleitet. Sie sind daher keine Schadenersatzforderungen und deshalb bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen. Es erübrigt sich sohin auch die Erörterung der Frage, ob der Revisionsrekurswerber das vertraglich vereinbarte Benützungsentgelt auch für die Zeit nach dem 9. Februar 1977 begehren kann, obwohl er durch die Erteilung des Zuschlages Eigentümer der versteigerten Liegenschaftshälften wurde (Paragraph 237, ЕО) und nunmehr Alleineigentümer der Liegenschaften ist.
Bei Verzug der Verpflichteten mit der Zahlung des Benützungsentgeltes hat der Rekurswerber außer dem Erfüllungsanspruch auch Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens. Gesetzliche Folge jedes, auch des objektiven Verzuges, ist bei Geldschulden die Verpflichtung des Schuldners, vom Beginn des Verzuges an Verzugszinsen zu bezahlen. Durch die Verzugszinsen wird der Schade, welchen der Schuldner dem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt hat, vergütet (§ 1333 ABGB). Die Verzugszinsen gebühren also aus dem Titel des Schadenersatzes; sie sind Nebengebühren (§ 912 ABGB). Auch Prozeßzinsen sind Verzugszinsen (Wolff in Klang ABGB2 VI 177 f). Nebengebühren sind auch die Kosten; sie sind nach § 912 ABGB unter den Schäden mitzuverstehen (Gschnitzer in Klang ABGB2 VI/1, 396). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben zwar ihren Entstehungsgrund nicht im bürgerlichen Schadenersatzrecht, sondern in den öffentlich-rechtlichen Normen des Verfahrensrechtes, sie gehören jedoch ebenso wie die anläßlich der Durchsetzung des Anspruches entstandenen außergerichtlichen Kosten zu den Nebengebühren (Gschnitzer a.a.O. 397 f). Die gerichtlichen Kosten sind daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen gleichfalls den Schäden im Sinne des § 912 ABGB zuzuzählen. Daraus folgt, daß es sich bei den zur Verteilung angemeldeten Kosten, Verzugs- und Prozeßzinsen des Revisionsrekurswerbers um Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes handelt, zu deren Sicherstellung Höchstbetragspfandrechte begründet wurden. Die Berichtigung dieser Nebengebühren aus dem Meistbot wird dadurch, daß für die Hauptforderung ein Höchstbetragspfandrecht nicht besteht und nicht begründet werden konnte, keineswegs ausgeschlossen. Nebengebühren sind zwar insoweit von einer Hauptforderung abhängig, als sie ohne diese nicht entstehen können. Sind sie einmal entstanden, können sie auch selbständig geltend gemacht werden. Entscheidend ist lediglich, daß es sich um Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes handelt. Weder dem Wortlaut des § 14 Abs 2 GBG noch dem Zweck dieser Bestimmung läßt sich entnehmen, daß Schadenersatzbeträge im Sinn des § 912 ABGB nicht durch eine Maximalhypothek gesichert werden könnten.Bei Verzug der Verpflichteten mit der Zahlung des Benützungsentgeltes hat der Rekurswerber außer dem Erfüllungsanspruch auch Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens. Gesetzliche Folge jedes, auch des objektiven Verzuges, ist bei Geldschulden die Verpflichtung des Schuldners, vom Beginn des Verzuges an Verzugszinsen zu bezahlen. Durch die Verzugszinsen wird der Schade, welchen der Schuldner dem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt hat, vergütet (Paragraph 1333, ABGB). Die Verzugszinsen gebühren also aus dem Titel des Schadenersatzes; sie sind Nebengebühren (Paragraph 912, ABGB). Auch Prozeßzinsen sind Verzugszinsen (Wolff in Klang ABGB2 römisch sechs 177 f). Nebengebühren sind auch die Kosten; sie sind nach Paragraph 912, ABGB unter den Schäden mitzuverstehen (Gschnitzer in Klang ABGB2 VI/1, 396). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben zwar ihren Entstehungsgrund nicht im bürgerlichen Schadenersatzrecht, sondern in den öffentlich-rechtlichen Normen des Verfahrensrechtes, sie gehören jedoch ebenso wie die anläßlich der Durchsetzung des Anspruches entstandenen außergerichtlichen Kosten zu den Nebengebühren (Gschnitzer a.a.O. 397 f). Die gerichtlichen Kosten sind daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen gleichfalls den Schäden im Sinne des Paragraph 912, ABGB zuzuzählen. Daraus folgt, daß es sich bei den zur Verteilung angemeldeten Kosten, Verzugs- und Prozeßzinsen des Revisionsrekurswerbers um Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes handelt, zu deren Sicherstellung Höchstbetragspfandrechte begründet wurden. Die Berichtigung dieser Nebengebühren aus dem Meistbot wird dadurch, daß für die Hauptforderung ein Höchstbetragspfandrecht nicht besteht und nicht begründet werden konnte, keineswegs ausgeschlossen. Nebengebühren sind zwar insoweit von einer Hauptforderung abhängig, als sie ohne diese nicht entstehen können. Sind sie einmal entstanden, können sie auch selbständig geltend gemacht werden. Entscheidend ist lediglich, daß es sich um Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes handelt. Weder dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, GBG noch dem Zweck dieser Bestimmung läßt sich entnehmen, daß Schadenersatzbeträge im Sinn des Paragraph 912, ABGB nicht durch eine Maximalhypothek gesichert werden könnten.
Das Benützungsentgelt ist nach der Vereinbarung in der sich aus der Wertsicherung ergebenden Höhe zu entrichten. Der Erhöhungsbetrag ist, wie bereits erwähnt, ein Teil des Benützungsentgeltes. Die auf die Erhöhungsbeträge entfallenden Verzugszinsen stellen somit gleichfalls einen Verspätungsschaden dar. Der Berichtigung dieser Verzugszinsen aus dem Meistbot steht nicht entgegen, daß das Ausmaß der Erhöhung des Benützungsentgeltes im Zeitpunkte der Pfandbestellung ungewiß war, und daß nach der Rechtsprechung Aufwertungsbeträge nicht pfandrechtlich sichergestellt werden können. Die Begründung einer Höchstbetragshypothek setzt nur die Bestimmtheit der Person und des Rechtsverhältnisses voraus, aus dem Forderungen der im § 14 Abs 2 GBG genannten Art entstehen können. Von einer Umgehung des Verbotes der Eintragung wertgesicherter Forderungen kann nicht gesprochen werden, da die Hypotheken nicht für das Benützungsentgelt in der jeweiligen Höhe, sondern nur für die Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzahlung des Benützungsentgeltes gestellt wurden. Eine Beschränkung der Hypotheken auf jene Nebengebühren, die auf den bei Vertragsabschluß feststehenden ziffernmäßigen Betrag des Benützungsentgeltes (S 37.000,-- monatlich) entfallen, ist der Pfandbestellungsurkunde nicht zu entnehmen.Das Benützungsentgelt ist nach der Vereinbarung in der sich aus der Wertsicherung ergebenden Höhe zu entrichten. Der Erhöhungsbetrag ist, wie bereits erwähnt, ein Teil des Benützungsentgeltes. Die auf die Erhöhungsbeträge entfallenden Verzugszinsen stellen somit gleichfalls einen Verspätungsschaden dar. Der Berichtigung dieser Verzugszinsen aus dem Meistbot steht nicht entgegen, daß das Ausmaß der Erhöhung des Benützungsentgeltes im Zeitpunkte der Pfandbestellung ungewiß war, und daß nach der Rechtsprechung Aufwertungsbeträge nicht pfandrechtlich sichergestellt werden können. Die Begründung einer Höchstbetragshypothek setzt nur die Bestimmtheit der Person und des Rechtsverhältnisses voraus, aus dem Forderungen der im Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Art entstehen können. Von einer Umgehung des Verbotes der Eintragung wertgesicherter Forderungen kann nicht gesprochen werden, da die Hypotheken nicht für das Benützungsentgelt in der jeweiligen Höhe, sondern nur für die Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzahlung des Benützungsentgeltes gestellt wurden. Eine Beschränkung der Hypotheken auf jene Nebengebühren, die auf den bei Vertragsabschluß feststehenden ziffernmäßigen Betrag des Benützungsentgeltes (S 37.000,-- monatlich) entfallen, ist der Pfandbestellungsurkunde nicht zu entnehmen.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß nur die vom Benützungsentgelt in seiner jeweiligen Höhe zu entrichtenden Verzugs- und Prozeßzinsen sowie die mit der Einbringung des Benützungsentgeltes verbundenen Kosten aus dem Meistbot zu berichtigen sind, nicht hingegen das Benützungsentgelt selbst und die Aufwertungsbeträge. Damit ist aber die Verfahrensergänzung, die das Rekursgericht nur deshalb für erforderlich erachtete, weil es von der unrichtigen Auffassung ausging, das Benützungsentgelt sei aus dem Meistbot zu berichtigen, entbehrlich; die Sache ist spruchreif im Sinne der vorstehenden Ausführungen.
Die Beischaffung von Akten kommt nicht in Betracht, da es Sache des Hypothekargläubigers ist, die Existenz der angemeldeten Forderungen bei der Verteilungstagsatzung durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.