Rechtssatz RS0060520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060520
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
Eine Höchstbetragshypothek kann nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden. Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. Voraussetzung der Einverleibung einer Höchstbetragshypothek ist, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann. Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen; Erlöschungsgrund ist nur die Abwicklung des Grundverhältnisses.Eine Höchstbetragshypothek kann nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden. Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. Voraussetzung der Einverleibung einer Höchstbetragshypothek ist, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann. Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen; Erlöschungsgrund ist nur die Abwicklung des Grundverhältnisses.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 131/71
Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 131/71
Veröff: SZ 44/121
- 5 Ob 4/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 4/75
nur: Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. (T1) Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen, zuletzt von H Hoyer, QuHGZ 1973 H3/4 171 ff vertretenen Ansicht. (T2) Veröff: JBl 1976,200 (kritisch Hoyer)
- 3 Ob 16/78
Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 16/78
nur T1; Veröff: ImmZ 1979,41 = JBl 1979,144
- 3 Ob 77/85
Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 77/85
nur: Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen. (T3)
- 1 Ob 587/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 587/86
Auch; nur T3; Veröff: HS XVI/XVII/11
- 8 Ob 727/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 727/89
nur T1; Veröff: SZ 62/205
- 3 Ob 34/94
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 10.07.1996 3 Ob 34/94
Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T4) Veröff: SZ 69/159
- 3 Ob 54/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Der weite Begriff der Höchstbetragshypothek hat auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO Geltung. (T5); Veröff: SZ 72/152
- 9 Ob 126/00w
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 126/00w
Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger hat den Rechtsgrund, die Höhe, die Fälligkeit der Forderung und den Bestand des Pfandrechtes zu beweisen; bei der Höchstbetragshypothek sohin das Entstehen und den Bestand der Forderung, die ja aus dem Grundbuch nicht entnommen werden kann. (T6) Beisatz: Die Höchstbetragshypothek dient nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnissess für die gesamte Dauer seines Bestandes. (T7) Beisatz: Hier: Rückersatzpflicht einer Sozialhilfeempfängerin gemäß § 41 NÖ SHG. (T8)
- 5 Ob 183/20b
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b
vgl
Anm: Veröff: SZ 2020/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060520
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00131_7100000_001