Die nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.Die nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.
In dem durch Annahme des Anbotes der Beklagten vom 30.Mai 1980 durch Ing.Werner J*** und Franz M*** am 2.Juni 1980 zustandegekommenen Vertrag (Ablichtung Beilage H) vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem, daß die Schuldner der Beklagten (als ihrer Kreditgeberin) zur Besicherung aller aus dieser Kreditgewährung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegenwärtig gegen sie zustehenden bzw. künftig erwachsenden, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche "ad 1.) II. Hypothek pto. S 1,800.000 ob EZ 107, KG Mitterberg, BG Baden, Franz und Herta M*** je 1/2, Verpfändungserklärung hinsichtlich des bei uns (Beklagten) bestehenden Effektendepots Franz M***, Abtretung einer Ablebensversicherung in Höhe von S 1,000.000; ad 2.) I. Hypothek pto. S 2,400.000 ob EZ 95 KG Bad Vöslau, BG Baden, nach Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ing. Werner J*** und Franz M*** je 1/2, Abtretung einer Ablebensversicherung in Höhe von S 3,000.000" übergeben werde.In dem durch Annahme des Anbotes der Beklagten vom 30.Mai 1980 durch Ing.Werner J*** und Franz M*** am 2.Juni 1980 zustandegekommenen Vertrag (Ablichtung Beilage H) vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem, daß die Schuldner der Beklagten (als ihrer Kreditgeberin) zur Besicherung aller aus dieser Kreditgewährung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegenwärtig gegen sie zustehenden bzw. künftig erwachsenden, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche "ad 1.) römisch zwei. Hypothek pto. S 1,800.000 ob EZ 107, KG Mitterberg, BG Baden, Franz und Herta M*** je 1/2, Verpfändungserklärung hinsichtlich des bei uns (Beklagten) bestehenden Effektendepots Franz M***, Abtretung einer Ablebensversicherung in Höhe von S 1,000.000; ad 2.) römisch eins. Hypothek pto. S 2,400.000 ob EZ 95 KG Bad Vöslau, BG Baden, nach Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ing. Werner J*** und Franz M*** je 1/2, Abtretung einer Ablebensversicherung in Höhe von S 3,000.000" übergeben werde.
Bei dieser Vereinbarung handelt es sich - jedenfalls soweit sie
die Hypothek an der EZ 95 GB Vöslau betrifft - nicht schon um einen
(dinglichen) Pfandvertrag im Sinn des ersten Satzes des § 1368 ABGB,
sondern um den "Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen", der nach
dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle noch kein (dinglicher)
Pfandvertrag ist, sondern ein obligatorischer Verpfändungsvertrag,
also die ohne wirkliche Einräumung des Pfandrechts getroffene
Vereinbarung, erst künftig ein Pfand bestellen zu wollen. Dieser
Vertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht,
sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt
zugesagten Sache oder sonst tauglicher Pfandstücke im Sinn des
§ 1374 ABGB (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 5 zu § 1368).
Der dingliche Pfandvertrag, also die einverständliche (wirkliche) Einräumung des Pfandrechts an der Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau im Sinn des ersten Satzes des § 1368 ABGB (Petrasch aaO Rdz 2 und 4), wurde zwischen der Beklagten sowie Ing. Werner J*** und Franz M*** erst durch die Pfandbestellungsurkunde vomDer dingliche Pfandvertrag, also die einverständliche (wirkliche) Einräumung des Pfandrechts an der Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau im Sinn des ersten Satzes des Paragraph 1368, ABGB (Petrasch aaO Rdz 2 und 4), wurde zwischen der Beklagten sowie Ing. Werner J*** und Franz M*** erst durch die Pfandbestellungsurkunde vom
23. und 28.Juli 1980 (Ablichtung Beilage G) geschlossen. Darin räumten Ing.Werner J*** und Franz M*** der Beklagten das Pfandrecht auf die von ihnen erst mit Kaufvertrag vom 4.Juni 1980, also nach dem erwähnten Verpfändungsvertrag erworbene Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau wirklich ein, und zwar entgegen der Meinung der Klägerin nicht nur zur Sicherstellung der ihnen im erwähnten Vertrag vom 30.Mai und 2.Juni 1980 eingeräumten zweiten "Kreditlinie" von 2 Mio. S, sondern "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrag von 2,400.000 S, welche der Beklagten auf
Grund des zwischen ihr und .... Ing. Werner J*** ... und Franz
M*** ... abgeschlossenen und am 30.Mai/2.Juni 1980 im Inland
beurkundeten Kreditvertrages bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten oder aus einem gegebenen Geld-, Haftungs- oder Garantiekredit auf Grund eines anderen, künftigen zwischen den beiden genannten Vertragspartnern abgeschlossenen und in einer den Erfordernissen des § 20 Z 5 GebG 1957 entsprechenden Weise beurkundeten Kreditvertrages in Hinkunft erwachsen sollten". Gleichzeitig erteilten sie ihre Einwilligung, daß auf Grund dieses Schreibens .... das Pfandrecht zur Sicherstellung der vorbezeichneten Forderungen der Beklagten an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von 2,400.000 S auf der genannten Liegenschaft einverleibt werde.beurkundeten Kreditvertrages bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten oder aus einem gegebenen Geld-, Haftungs- oder Garantiekredit auf Grund eines anderen, künftigen zwischen den beiden genannten Vertragspartnern abgeschlossenen und in einer den Erfordernissen des Paragraph 20, Ziffer 5, GebG 1957 entsprechenden Weise beurkundeten Kreditvertrages in Hinkunft erwachsen sollten". Gleichzeitig erteilten sie ihre Einwilligung, daß auf Grund dieses Schreibens .... das Pfandrecht zur Sicherstellung der vorbezeichneten Forderungen der Beklagten an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von 2,400.000 S auf der genannten Liegenschaft einverleibt werde.
Auf Grund dieser, den Titel zur Erwerbung des Pfandrechts im Sinn des § 449 ABGB bildenden Pfandbestellungsurkunde erwarb die Beklagte die Höchstbetragshypothek im Sinn des § 451 Abs. 1 ABGB durch die mit 26.August 1980 wirksame Einverleibung zu COZ 35 der EZ 95 Grundbuch Vöslau (Petrasch aaO, insbesondere Rdz 3 zu § 450, Rdz 1, 5, 9, 10 zu § 451 und Rdz 2 und 4 zu § 1368). Mit dem Kreditvertrag vom 30.Mai und 2.Juni 1980 (Ablichtung ./H) wurden - wie vom Berufungsgericht zutreffendAuf Grund dieser, den Titel zur Erwerbung des Pfandrechts im Sinn des Paragraph 449, ABGB bildenden Pfandbestellungsurkunde erwarb die Beklagte die Höchstbetragshypothek im Sinn des Paragraph 451, Absatz eins, ABGB durch die mit 26.August 1980 wirksame Einverleibung zu COZ 35 der EZ 95 Grundbuch Vöslau (Petrasch aaO, insbesondere Rdz 3 zu Paragraph 450,, Rdz 1, 5, 9, 10 zu Paragraph 451 und Rdz 2 und 4 zu Paragraph 1368,). Mit dem Kreditvertrag vom 30.Mai und 2.Juni 1980 (Ablichtung ./H) wurden - wie vom Berufungsgericht zutreffend
festgehalten - Ing.Werner J*** und Franz M*** zwei Kreditlinien, also Höchstbeträge, bis zu denen sie Kredit in Anspruch nehmen konnten, eingeräumt, so daß durch die von der Beklagten erworbene Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs. 2 GBG 1955 jedenfalls alle Forderungen, die aus dem mit dem Kreditvertrag vom 30.Mai und 2. Juni 1980 gegebenen Kredit, und zwar aus beiden Kreditlinien entstehen können, bis zum angegebenen Höchstbetrag von 2,400.000 S für die ganze Laufzeit dieses Kreditverhältnisses sichergestellt wurden.festgehalten - Ing.Werner J*** und Franz M*** zwei Kreditlinien, also Höchstbeträge, bis zu denen sie Kredit in Anspruch nehmen konnten, eingeräumt, so daß durch die von der Beklagten erworbene Höchstbetragshypothek im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955 jedenfalls alle Forderungen, die aus dem mit dem Kreditvertrag vom 30.Mai und 2. Juni 1980 gegebenen Kredit, und zwar aus beiden Kreditlinien entstehen können, bis zum angegebenen Höchstbetrag von 2,400.000 S für die ganze Laufzeit dieses Kreditverhältnisses sichergestellt wurden.
Während für die Eintragung der Höchstbetragshypothek nur der urkundliche Nachweis des Bestandes des Grundverhältnisses und der Verpfändung erforderlich ist (SZ 38/170), ist das Pfandrecht in seinem Bestand insofern streng akzessorisch, als sich der Gläubiger zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Grundbuchseintragung berufen kann, sondern ihr Entstehen nachweisen muß (SZ 44/121; Petrasch aaO Rdz 9 zu § 451).Während für die Eintragung der Höchstbetragshypothek nur der urkundliche Nachweis des Bestandes des Grundverhältnisses und der Verpfändung erforderlich ist (SZ 38/170), ist das Pfandrecht in seinem Bestand insofern streng akzessorisch, als sich der Gläubiger zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Grundbuchseintragung berufen kann, sondern ihr Entstehen nachweisen muß (SZ 44/121; Petrasch aaO Rdz 9 zu Paragraph 451,).
Letzteres wurde vom Berufungsgericht in seinen von der Revisionswerberin mißverstandenen Ausführungen auf S 18 des angefochtenen Urteils, wie sich auch aus dessen weiteren rechtlichen Darlegungen ergibt, in keiner Weise bestritten.
Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß in der neben der bücherlichen Eintragung für den Inhalt und den Umfang auch einer Höchstbetragshypothek maßgeblichen Grundbuchsurkunde, das ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Pfandbestellungsurkunde vom 23. und 28.Juli 1980 kein Widerspruch zwischen der Pfandbestellungserklärung und der Aufsandungserklärung vorliegt (vgl. QuHGZ 1980/180 und NZ 1985 S 30).Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß in der neben der bücherlichen Eintragung für den Inhalt und den Umfang auch einer Höchstbetragshypothek maßgeblichen Grundbuchsurkunde, das ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Pfandbestellungsurkunde vom 23. und 28.Juli 1980 kein Widerspruch zwischen der Pfandbestellungserklärung und der Aufsandungserklärung vorliegt vergleiche QuHGZ 1980/180 und NZ 1985 S 30).
Daraus ergibt sich, daß das Klagebegehren vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen wurde, so daß der Revision nicht Folge gegeben werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.