Rechtssatz RS0011356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011356
Entscheidungsdatum
20.04.2018
Rechtssatz
Der sogenannte Pfandbestellungsvertrag oder Verpfänderungsvertrag hat zum Inhalt, daß der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. Aus dem Wesen des Pfandrechtes ergibt sich dabei, daß die Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert werden soll, eindeutig bestimmt sein muß und das im Pfandbestellungsvertrag vor allem bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muß, wem der Kredit gewährt wird und wer das Pfand bestellt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 629/83
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 629/83
- 3 Ob 77/85
Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 77/85
Auch
- 8 Ob 555/86
Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 555/86
Auch; nur: Dieser Vertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein
dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf
Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache. (T1)
- 7 Ob 61/16w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 61/16w
- 9 Ob 65/16y
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 65/16y
Auch; nur: Der sogenannte Pfandbestellungs- oder Verpfändungsvertrag hat zum Inhalt, dass der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. (T2)
- 7 Ob 36/18x
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011356
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00629_8300000_001