Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Pfandbesteller Dr. Rudolf H*** übertrug während der Verpfändungszeit das Eigentum der verpfändeten Liegenschaft an die Beklagte. Damit stand es der klagenden Partei als Pfandgläubigerin frei, auch nur das dingliche Befriedigungsrecht im Wege einer Pfandrechtsklage gegen die Beklagte geltend zu machen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 466; Klang 2 II 513; Ehrenzweig 2 I/2, 509). Materiellrechtlich setzt die Pfandrechtsklage den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderung, die Begründung des Pfandrechtes und bei Höchstbetragshypotheken auch das Entstehen der Forderung voraus (SZ 44/121; Klang aaO; Petrasch aaO Rdz 5 und Rdz 9 zu § 451;Der Pfandbesteller Dr. Rudolf H*** übertrug während der Verpfändungszeit das Eigentum der verpfändeten Liegenschaft an die Beklagte. Damit stand es der klagenden Partei als Pfandgläubigerin frei, auch nur das dingliche Befriedigungsrecht im Wege einer Pfandrechtsklage gegen die Beklagte geltend zu machen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 466,; Klang 2 römisch zwei 513; Ehrenzweig 2 I/2, 509). Materiellrechtlich setzt die Pfandrechtsklage den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderung, die Begründung des Pfandrechtes und bei Höchstbetragshypotheken auch das Entstehen der Forderung voraus (SZ 44/121; Klang aaO; Petrasch aaO Rdz 5 und Rdz 9 zu Paragraph 451,;
Ehrenzweig aaO 510). Der Pfandschuldner hat grundsätzlich alle Einwendungen gegen die Forderung, die auch dem persönlichen Schuldner zustehen (JBl. 1958, 149; SZ 32/170; Klang aaO 514;
Petrasch aaO Rdz 5 zu § 466; Ehrenzweig aaO 512 f). Die Beklagte als Eigentümerin der mit einer Höchstbetragshypothek belasteten Liegenschaft wendete gegen die von der klagenden Partei in erster Linie geltend gemachte Forderung aus dem Vertrag vom 19. September 1983 ein, der Kredit sei nie in Anspruch genommen worden, sodaß sie auch keine Sachhaftung treffen könne. Durch den Abschluß eines Kreditvertrages verpflichtet sich der Kreditgeber, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen oder für ihn eine Haftung zu übernehmen (8 Ob 584/85; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 vor § 983). So bei einem Gelddarlehen oder aufgrund eines Diskontvertrages, mit dem der Kreditgeber Wechsel, die vom Kreditnehmer auf Dritte gezogen wurden, hereinnimmt (1 Ob 778/78), stellt der Kreditgeber dem Kreditnehmer eine Zahlung zur Verfügung, während er bei Abschluß eines Akzept- oder Avalkredites zugunsten des Kreditnehmers Haftungen übernimmt (Canaris Großkommentar HGB 3 III/3, 2. Bearbeitung RZ 1197). Das Diskontgeschäft kann als besondere Erscheinungsform des Gelddarlehens gedeutet werden (Canaris aaO RZ 1281). Mit dem abgeschlossenen Kredit- und Sicherungsvertrag räumte die klagende Partei der Kreditnehmerin ein, beliebig oft durch kontokorrentmäßige Ausnutzung über den Kreditrahmen zu verfügen. Solche Verfügungen zu Lasten eines der beiden im Kredit- und Sicherungsvertrag genannten Konten traf die Kreditnehmerin dadurch, daß sie als Ausstellerin nach Abschluß des Kreditvertrages Wechsel, deren Bezogene Dr. Rudolf H*** oder Gerhart R*** waren, an die klagende Partei diskontierte. Soweit in der Revision ausgeführt wird, die klagende Partei hätte Wechsel bereits vor Abschluß des Kredit- und Sicherungsvertrages angekauft, Ziel dieses Vertrages sei es ausschließlich gewesen, zusätzliche Haftungen für bereits früher eingegangene Verbindlichkeiten zu erhalten, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach dem vorliegenden, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt wurden alle Wechseldiskontierungen nach Abschluß der Kreditvereinbarung durchgeführt. Es wurde auch weder behauptet noch festgestellt, daß ein Diskonterlös an die Kreditnehmerin oder an die von ihr bezeichnete Person nicht ausbezahlt worden wäre. Lagen aber die Dispositionen der Kreditnehmerin im Rahmen des abgeschlossenen Kreditvertrages, dann ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob die Kreditnehmerin entgegen dem schriftlichen Wortlaut der Vereinbarung nicht auf jede beliebige Weise, sondern nur durch Diskontierung von Wechseln über die Kreditkonten verfügen durfte. Die Beklagte könnte sich jedenfalls nicht dadurch beschwert erachten, wenn die klagende Partei entgegen dem Wortlaut des Kredit- und Sicherungsvertrages weitere Dispositionen der Kreditnehmerin zu Lasten der Kreditkonten ablehnte. Das sogenannte Wechseleinlösungskonto 97.025.027 war entgegen den Ausführungen in der Revision vereinbarungsgemäß eines der beiden Kreditkonten, über die das Kreditverhältnis abgewickelt werden sollte. Daß die Buchungen auf diesem Konto ohne Auftrag der Kreditnehmerin erfolgt wären, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die ohne Auftrag der Kreditnehmerin erfolgte Umbuchung von einem auf das andere Kreditkonto bedurfte dann aber als rein interner Vorgang nicht eines weiteren schriftlichen Auftrages, der Kreditnehmerin, die bereits durch die Diskontierung später notleidend gewordener Wechsel über die Kreditsumme verfügt hatte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß vereinbarungswidrig nur die klagende Partei selbst über das Kreditkonto verfügungsberechtigt gewesen wäre, noch daß der Kredit von der Kreditnehmerin nicht in Anspruch genommen worden wäre. Der Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderungen ist der klagenden Partei damit gelungen.Petrasch aaO Rdz 5 zu Paragraph 466,; Ehrenzweig aaO 512 f). Die Beklagte als Eigentümerin der mit einer Höchstbetragshypothek belasteten Liegenschaft wendete gegen die von der klagenden Partei in erster Linie geltend gemachte Forderung aus dem Vertrag vom 19. September 1983 ein, der Kredit sei nie in Anspruch genommen worden, sodaß sie auch keine Sachhaftung treffen könne. Durch den Abschluß eines Kreditvertrages verpflichtet sich der Kreditgeber, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen oder für ihn eine Haftung zu übernehmen (8 Ob 584/85; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 vor Paragraph 983,). So bei einem Gelddarlehen oder aufgrund eines Diskontvertrages, mit dem der Kreditgeber Wechsel, die vom Kreditnehmer auf Dritte gezogen wurden, hereinnimmt (1 Ob 778/78), stellt der Kreditgeber dem Kreditnehmer eine Zahlung zur Verfügung, während er bei Abschluß eines Akzept- oder Avalkredites zugunsten des Kreditnehmers Haftungen übernimmt (Canaris Großkommentar HGB 3 III/3, 2. Bearbeitung RZ 1197). Das Diskontgeschäft kann als besondere Erscheinungsform des Gelddarlehens gedeutet werden (Canaris aaO RZ 1281). Mit dem abgeschlossenen Kredit- und Sicherungsvertrag räumte die klagende Partei der Kreditnehmerin ein, beliebig oft durch kontokorrentmäßige Ausnutzung über den Kreditrahmen zu verfügen. Solche Verfügungen zu Lasten eines der beiden im Kredit- und Sicherungsvertrag genannten Konten traf die Kreditnehmerin dadurch, daß sie als Ausstellerin nach Abschluß des Kreditvertrages Wechsel, deren Bezogene Dr. Rudolf H*** oder Gerhart R*** waren, an die klagende Partei diskontierte. Soweit in der Revision ausgeführt wird, die klagende Partei hätte Wechsel bereits vor Abschluß des Kredit- und Sicherungsvertrages angekauft, Ziel dieses Vertrages sei es ausschließlich gewesen, zusätzliche Haftungen für bereits früher eingegangene Verbindlichkeiten zu erhalten, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach dem vorliegenden, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt wurden alle Wechseldiskontierungen nach Abschluß der Kreditvereinbarung durchgeführt. Es wurde auch weder behauptet noch festgestellt, daß ein Diskonterlös an die Kreditnehmerin oder an die von ihr bezeichnete Person nicht ausbezahlt worden wäre. Lagen aber die Dispositionen der Kreditnehmerin im Rahmen des abgeschlossenen Kreditvertrages, dann ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob die Kreditnehmerin entgegen dem schriftlichen Wortlaut der Vereinbarung nicht auf jede beliebige Weise, sondern nur durch Diskontierung von Wechseln über die Kreditkonten verfügen durfte. Die Beklagte könnte sich jedenfalls nicht dadurch beschwert erachten, wenn die klagende Partei entgegen dem Wortlaut des Kredit- und Sicherungsvertrages weitere Dispositionen der Kreditnehmerin zu Lasten der Kreditkonten ablehnte. Das sogenannte Wechseleinlösungskonto 97.025.027 war entgegen den Ausführungen in der Revision vereinbarungsgemäß eines der beiden Kreditkonten, über die das Kreditverhältnis abgewickelt werden sollte. Daß die Buchungen auf diesem Konto ohne Auftrag der Kreditnehmerin erfolgt wären, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die ohne Auftrag der Kreditnehmerin erfolgte Umbuchung von einem auf das andere Kreditkonto bedurfte dann aber als rein interner Vorgang nicht eines weiteren schriftlichen Auftrages, der Kreditnehmerin, die bereits durch die Diskontierung später notleidend gewordener Wechsel über die Kreditsumme verfügt hatte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß vereinbarungswidrig nur die klagende Partei selbst über das Kreditkonto verfügungsberechtigt gewesen wäre, noch daß der Kredit von der Kreditnehmerin nicht in Anspruch genommen worden wäre. Der Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderungen ist der klagenden Partei damit gelungen.
Da die Sachhaftung der Beklagten schon aufgrund der in erster Linie geltend gemachten Haftung des Dr. Rudolf H*** als Bürge und Zahler aufgrund der Vereinbarung vom 19. September 1983 zu Recht besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der klagenden Partei nur hilfsweise geltend gemachte Haftung Dr. Rudolf H*** aufgrund der weiteren Bürgschaftserklärung vom 9. November 1983. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs. 3 ZPO) nicht vor. Soweit ausgeführt wird, auch für die Prozeßkostenforderung habe nur Sachhaftung zu gelten, wird unzulässigerweise die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft.Da die Sachhaftung der Beklagten schon aufgrund der in erster Linie geltend gemachten Haftung des Dr. Rudolf H*** als Bürge und Zahler aufgrund der Vereinbarung vom 19. September 1983 zu Recht besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der klagenden Partei nur hilfsweise geltend gemachte Haftung Dr. Rudolf H*** aufgrund der weiteren Bürgschaftserklärung vom 9. November 1983. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) nicht vor. Soweit ausgeführt wird, auch für die Prozeßkostenforderung habe nur Sachhaftung zu gelten, wird unzulässigerweise die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Prozeßkostenforderungen entspringen nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, sondern kraft öffentlichen Rechtes (EvBl 1986/79; Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 468; derselbe, Kommentar II 302 f, 313). Die Kostenersatzpflicht bestimmt sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes. Da die Verfahrensgesetze eine beschränkte Haftung für Prozeßkostenforderungen nicht vorsehen, entsteht die Forderung auf Ersatz der Prozeßkosten auch dann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Sachhaftung, wenn die kostenersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen haftet (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 466; Ehrenzweig 2 aaO, 512 für den Fall der Widersetzlichkeit des Pfandschuldners; vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht 13 479; Leipold in Stein-Jonas 20 Rz 10 zu § 91 dZPO; Wieczorek, ZPO und Nebengesetze 2 , § 91 B II b 2). Die Entscheidung SZ 20/168 betraf einen exekutionsrechtlichen Fall, in dem die Prozeßkosten einer erfolgreichen Hypothekarklage nur bei sonstiger Exekution in die Pfandsache zugesprochen worden waren. Nur in einem obiter dictum nimmt die Entscheidung dazu Stellung, welchen Rang die Exekutionskosten für die Durchsetzung einer solchen Forderung einnehmen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Prozeßkostenforderungen entspringen nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, sondern kraft öffentlichen Rechtes (EvBl 1986/79; Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 468; derselbe, Kommentar römisch zwei 302 f, 313). Die Kostenersatzpflicht bestimmt sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen des Verfahrensrechtes. Da die Verfahrensgesetze eine beschränkte Haftung für Prozeßkostenforderungen nicht vorsehen, entsteht die Forderung auf Ersatz der Prozeßkosten auch dann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Sachhaftung, wenn die kostenersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen haftet (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 466,; Ehrenzweig 2 aaO, 512 für den Fall der Widersetzlichkeit des Pfandschuldners; vergleiche Rosenberg, Zivilprozeßrecht 13 479; Leipold in Stein-Jonas 20 Rz 10 zu Paragraph 91, dZPO; Wieczorek, ZPO und Nebengesetze 2 , Paragraph 91, B römisch zwei b 2). Die Entscheidung SZ 20/168 betraf einen exekutionsrechtlichen Fall, in dem die Prozeßkosten einer erfolgreichen Hypothekarklage nur bei sonstiger Exekution in die Pfandsache zugesprochen worden waren. Nur in einem obiter dictum nimmt die Entscheidung dazu Stellung, welchen Rang die Exekutionskosten für die Durchsetzung einer solchen Forderung einnehmen.