Entscheidungsgründe:
Die beklagten Parteien kauften von der S*** W*** die Liegenschaften EZ 1839 (erst- und zweitbeklagte Partei je zur Hälfte) und EZ 1841 (dritt- und viertbeklagte Partei je zur Hälfte), der KG Kaiserebersdorf. In Punkt VII. der Kaufverträge verpflichteten sich die beklagten Parteien, eine bestimmte Wegefläche straßenmäßig herzustellen, zu erhalten, zu beleuchten, zu reinigen und auf ihr den öffentlichen Verkehr sowie die Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen im Bereich derselben zu dulden und diese Verpflichtung auf ihre Rechtsnachfolger im Eigentum an dieser Liegenschaft zu überbinden; zwecks Erfüllung dieser Verpflichtungen erklärten sie sich bereit, der für die Durchführung dieser Aufgaben gegründeten Interessengemeinschaft "G*** N***" beizutreten. Ohne diesen Beitritt hätten die Kaufverträge nicht rechtswirksam abgeschlossen werden können.Die beklagten Parteien kauften von der S*** W*** die Liegenschaften EZ 1839 (erst- und zweitbeklagte Partei je zur Hälfte) und EZ 1841 (dritt- und viertbeklagte Partei je zur Hälfte), der KG Kaiserebersdorf. In Punkt römisch sieben. der Kaufverträge verpflichteten sich die beklagten Parteien, eine bestimmte Wegefläche straßenmäßig herzustellen, zu erhalten, zu beleuchten, zu reinigen und auf ihr den öffentlichen Verkehr sowie die Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen im Bereich derselben zu dulden und diese Verpflichtung auf ihre Rechtsnachfolger im Eigentum an dieser Liegenschaft zu überbinden; zwecks Erfüllung dieser Verpflichtungen erklärten sie sich bereit, der für die Durchführung dieser Aufgaben gegründeten Interessengemeinschaft "G*** N***" beizutreten. Ohne diesen Beitritt hätten die Kaufverträge nicht rechtswirksam abgeschlossen werden können.
Die Beklagten unterzeichneten demgemäß auch die "Vereinbarung der Interessengemeinschaft G*** N***" (dem erstgerichtlichen Urteil als Beilage ./B angeschlossen). Darin sind Regelungen über die Benützung der Gemeinschaftsanlagen sowie das Verhalten auf den eigenen Grundstücken getroffen. In Punkt VII. dieser Vereinbarung wurde festgehalten, daß die jeweils gültigen Satzungen der G*** N*** und die jeweils gültigeDie Beklagten unterzeichneten demgemäß auch die "Vereinbarung der Interessengemeinschaft G*** N***" (dem erstgerichtlichen Urteil als Beilage ./B angeschlossen). Darin sind Regelungen über die Benützung der Gemeinschaftsanlagen sowie das Verhalten auf den eigenen Grundstücken getroffen. In Punkt römisch sieben. dieser Vereinbarung wurde festgehalten, daß die jeweils gültigen Satzungen der G*** N*** und die jeweils gültige
Gartenordnung als Bestandteil dieser Vereinbarung gelten.
Punkt XI. dieser Vereinbarung lautet:Punkt römisch elf. dieser Vereinbarung lautet:
"Zur Sicherstellung der Erfüllung der von den Gartensiedlern in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen
1) räumen die Gartensiedler dem Verein folgende Rechte ein:
a) Jeder Gartensiedler, der gegen diese Vereinbarung verstößt, ist - abgesehen vom Ersatz eines allfälligen
Schadens - verpflichtet, an den Verein eine Konventionalstrafe im Höchstbetrag von S 50.000 zu bezahlen; näheres regelt die Vereinssatzung;
diese Konventionalstrafe ist grundbücherlich sicherzustellen und auf die heutige Kaufkraft wertgesichert; als Wertmesser gilt der vom Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherindex 1976 oder ein an dessen Stelle tretender Ersatzindex mit der Ausgangsbasis Juni 1981;
b) Jeder Gartensiedler ist verpflichtet, alle zur grundbücherlichen Eintragung der Konventionalstrafe erforderlichen Urkunden zu unterfertigen;
2)...........".
Der klagende Verein "G*** N***" begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien, sie seien schuldig, einzuwilligen, daß in Ausführung des Punktes VII. des Kaufvertrages und der mit dem Verein "G*** N***" abgeschlossenenDer klagende Verein "G*** N***" begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien, sie seien schuldig, einzuwilligen, daß in Ausführung des Punktes römisch sieben. des Kaufvertrages und der mit dem Verein "G*** N***" abgeschlossenen
Vereinbarung ob den ihnen - den Beklagten - gehörenden Liegenschaften das Pfandrecht für eine Konventionalstrafe von S 50.000 zugunsten der klagenden Partei einverleibt werde. Die beklagten Parteien wendeten ein, die Klagebegehren seien unschlüssig, weil sie sich aus den vorgelegten Urkunden (Verträgen) nicht ableiten ließen. Der Generalversammlungsbeschluß der klagenden Partei, in der die Vereinbarung der Interessengemeinschaft genehmigt worden sei, sei nicht zustande gekommen, jedenfalls als Knebelungsbestimmung aber sittenwidrig und rechtsunwirksam. Das Erstgericht wies die Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, die Interessengemeinschaft "G***
N***" sei mit dem klagenden Verein nicht identisch. Da aber die Beschlußfassung in der Generalversammlung sowohl über die Namensänderung als auch über die genannte Vereinbarung statutenwidrig gewesen sei, könne sich die klagende Partei darauf nicht berufen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil insoweit in klagestattgebendem Sinn ab, als es die beklagten Parteien schuldig erkannte, auf Grund des Punktes XI. der Vereinbarung der Interessengemeinschaft "G*** N***" in die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Konventionalstrafe im Höchstbetrag von S 50.000 auf ihren Liegenschaften für die klagende Partei einzuwilligen. Das Mehrbegehren, daß diese Einwilligung auch in Ausführung des Punktes VII. des Kaufvertrages der Beklagten mit der S*** W*** zu geschehen hätte, wies auch das Berufungsgericht ab.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil insoweit in klagestattgebendem Sinn ab, als es die beklagten Parteien schuldig erkannte, auf Grund des Punktes römisch elf. der Vereinbarung der Interessengemeinschaft "G*** N***" in die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Konventionalstrafe im Höchstbetrag von S 50.000 auf ihren Liegenschaften für die klagende Partei einzuwilligen. Das Mehrbegehren, daß diese Einwilligung auch in Ausführung des Punktes römisch sieben. des Kaufvertrages der Beklagten mit der S*** W*** zu geschehen hätte, wies auch das Berufungsgericht ab.
Das Berufungsgericht sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es äbändernd entschied, bei jeder beklagten Partei S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige, derjenige, über den es bestätigend entschied, bei jeder beklagten Partei nicht S 60.000 übersteige. Aus den Entscheidungsgründen folgt, daß das Berufungsgericht durch diesen Ausspruch auch zum Ausdruck bringen wollte, daß der Gesamtstreitwert hinsichtlich jeder beklagten Partei S 300.000 nicht übersteigt.
Schließlich sprach das Berufungsgericht noch aus, daß die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung mangels Erfüllung der in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig sei.Schließlich sprach das Berufungsgericht noch aus, daß die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung mangels Erfüllung der in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig sei.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus:
Bei der von den Beklagten in der Vereinbarung der Interessengemeinschaft "G*** N***" dem Verein
zugesagten Konventionalstrafe handle es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, aus dem die klagende Partei gemäß § 881 Abs 2 ABGB unmittelbar berechtigt werde, ohne daß es eines satzungsgemäßen Beschlusses auf Annahme dieser Zusage bedürfe. Eine Sittenwidrigkeit oder ein unzulässige Knebelungsbestimmung liege nicht vor, weil die beklagten Parteien von niemandem gezwungen worden seien, die Vereinbarung Beilage ./B abzuschließen oder von der S*** W*** Grundstücke käuflich zu erwerben. Allerdings enthalte der mit der S*** W*** abgeschlossene Kaufvertrag keine Vereinbarung einer Konventionalstrafe, so daß auf dieser Grundlage die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht erfolgen könne und insoweit das erstgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt werden müsse.zugesagten Konventionalstrafe handle es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, aus dem die klagende Partei gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB unmittelbar berechtigt werde, ohne daß es eines satzungsgemäßen Beschlusses auf Annahme dieser Zusage bedürfe. Eine Sittenwidrigkeit oder ein unzulässige Knebelungsbestimmung liege nicht vor, weil die beklagten Parteien von niemandem gezwungen worden seien, die Vereinbarung Beilage ./B abzuschließen oder von der S*** W*** Grundstücke käuflich zu erwerben. Allerdings enthalte der mit der S*** W*** abgeschlossene Kaufvertrag keine Vereinbarung einer Konventionalstrafe, so daß auf dieser Grundlage die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht erfolgen könne und insoweit das erstgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt werden müsse.