Rechtssatz RS0032055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032055
Geschäftszahl
5Ob507/81; 8Ob727/89 (8Ob728/89)
Entscheidungsdatum
14.12.1989
Rechtssatz
Die Konventionalstrafe, die typischerweise für einen bestimmten Fall in bestimmter Höhe vereinbart wird, und mit dem Eintritt dieses Falles ohne weiters verwirkt ist, hat zwei Funktionen, nämlich die Ausübung eines indirekten Erfüllungszwanges und die Pauschalierung des Schadenersatzes; der Vereinsstrafe bzw Genossenschaftsstrafe, die für ein bestimmtes Verhalten bis zu einer bestimmten Höhe angedroht und bei Beobachtung dieses Verhaltens nach umfassender Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände von einem Vereinsorgan bzw Genossenschaftsorgan in innerhalb des Strafrahmens bestimmter Höhe verhängt wird, kommt nur die erstgenannte Funktion zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 507/81
Entscheidungstext OGH 10.02.1981 5 Ob 507/81
Veröff: GesRZ 1981,119 = EvBl 1981/129 S 392 = JBl 1982,41 = SZ 54/16
- 8 Ob 727/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 727/89
Veröff: SZ 62/205
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032055
Dokumentnummer
JJR_19810210_OGH0002_0050OB00507_8100000_002