Aus der Begründung:
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, daß die zwischen den Streitteilen bestehende Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung der Geldbußenforderung der Beklagten eine Streitigkeit im Sinne des § 55 des Statuts sei und daß die rechtzeitige Erhebung der als Einrede der heilbaren sachlichen Unzuständigkeit zu wertenden Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit die Bedachtnahme der ordentlichen Gerichte auf den auf diese Geldbußenforderung gestützten Schuldtilgungseinwand der Beklagten ausschließe (zur Unterscheidung zwischen Schuldtilgungseinwand und prozessualer Aufrechnungseinrede vgl. Fasching III, 574 f. sowie EvBl. 1972/187, EvBl. 1978/66 und 171 u.a.; zur prozessualen Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede vgl. Fasching III, 577), wäre für ihn nichts gewonnen, da seiner Auffassung, er habe die Unzuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die Gegenforderung der Beklagten rechtzeitig geltend gemacht, nicht gefolgt werden kann. Die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit ist als Einrede der (heilbaren sachlichen) Unzuständigkeit zumindest so deutlich auszuführen, daß das Gericht in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden; dazu gehört die Behauptung aller Tatsachen in knapper und gedrängter Form, aus denen sich die Unzuständigkeit des Gerichtes ableitet (Fasching III, 167). Diesen Anforderungen wird das nach der Erhebung des Schuldtilgungseinwandes durch die Beklagte erstattete erstinstanzliche Vorbringen des Klägers in keiner Weise gerecht. Es läßt sich weder dem Zwischenantrag des Klägers auf Feststellung, daß der Beschluß der Beklagten, mit welchem über ihn eine Geldstrafe von 20 000 S verhängt wurde, rechtswidrig und rechtsunwirksam sei, und der Begründung dieses Antrages noch dem Vorbringen des Klägers, er habe gegen diesen Beschluß eine Berufung erhoben, über die bisher nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei, und der Berufungsschrift selbst entnehmen, daß das Gericht im Hinblick auf § 55 des Statuts zur Entscheidung über das Zurechtbestehen der Geldbußenforderung der Beklagten unzuständig sei. Von Amts wegen konnte das Erstgericht seine heilbare sachliche Unzuständigkeit schon deswegen nicht mehr wahrnehmen, weil es sich bereits in die sachliche Verhandlung über die Gegenforderung der Beklagten eingelassen hatte.Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, daß die zwischen den Streitteilen bestehende Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung der Geldbußenforderung der Beklagten eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 55, des Statuts sei und daß die rechtzeitige Erhebung der als Einrede der heilbaren sachlichen Unzuständigkeit zu wertenden Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit die Bedachtnahme der ordentlichen Gerichte auf den auf diese Geldbußenforderung gestützten Schuldtilgungseinwand der Beklagten ausschließe (zur Unterscheidung zwischen Schuldtilgungseinwand und prozessualer Aufrechnungseinrede vergleiche Fasching römisch drei, 574 f. sowie EvBl. 1972/187, EvBl. 1978/66 und 171 u.a.; zur prozessualen Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede vergleiche Fasching römisch drei, 577), wäre für ihn nichts gewonnen, da seiner Auffassung, er habe die Unzuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die Gegenforderung der Beklagten rechtzeitig geltend gemacht, nicht gefolgt werden kann. Die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit ist als Einrede der (heilbaren sachlichen) Unzuständigkeit zumindest so deutlich auszuführen, daß das Gericht in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden; dazu gehört die Behauptung aller Tatsachen in knapper und gedrängter Form, aus denen sich die Unzuständigkeit des Gerichtes ableitet (Fasching römisch drei, 167). Diesen Anforderungen wird das nach der Erhebung des Schuldtilgungseinwandes durch die Beklagte erstattete erstinstanzliche Vorbringen des Klägers in keiner Weise gerecht. Es läßt sich weder dem Zwischenantrag des Klägers auf Feststellung, daß der Beschluß der Beklagten, mit welchem über ihn eine Geldstrafe von 20 000 S verhängt wurde, rechtswidrig und rechtsunwirksam sei, und der Begründung dieses Antrages noch dem Vorbringen des Klägers, er habe gegen diesen Beschluß eine Berufung erhoben, über die bisher nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei, und der Berufungsschrift selbst entnehmen, daß das Gericht im Hinblick auf Paragraph 55, des Statuts zur Entscheidung über das Zurechtbestehen der Geldbußenforderung der Beklagten unzuständig sei. Von Amts wegen konnte das Erstgericht seine heilbare sachliche Unzuständigkeit schon deswegen nicht mehr wahrnehmen, weil es sich bereits in die sachliche Verhandlung über die Gegenforderung der Beklagten eingelassen hatte.
Es ist daher der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß auf die Frage einzugehen ist, ob die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung zu Recht besteht. Zu dieser Frage führt der Kläger aus: Die im § 14 Z. 8 des Statuts vorgesehene Geldbuße, die nicht als Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB, sondern als Strafe zu werten sei, stehe mit den Bestimmungen des österreichischen Genossenschaftsrechts nicht im Einklang. Wenn sich die Beklagte aber schon auf Grund des Inhalts und der Form der Statuten auf dem Gebiet der Gesetzgebung bzw. der Exekutivgewalt eine Autorität anmaße, habe sie dem von der Verhängung der Strafe Betroffenen ein Verschulden nachzuweisen; § 1298 ABGB sei hier unanwendbar. Ein Verschulden des Klägers sei jedoch bereits vom Strafgericht verneint worden.Es ist daher der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß auf die Frage einzugehen ist, ob die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung zu Recht besteht. Zu dieser Frage führt der Kläger aus: Die im Paragraph 14, Ziffer 8, des Statuts vorgesehene Geldbuße, die nicht als Konventionalstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB, sondern als Strafe zu werten sei, stehe mit den Bestimmungen des österreichischen Genossenschaftsrechts nicht im Einklang. Wenn sich die Beklagte aber schon auf Grund des Inhalts und der Form der Statuten auf dem Gebiet der Gesetzgebung bzw. der Exekutivgewalt eine Autorität anmaße, habe sie dem von der Verhängung der Strafe Betroffenen ein Verschulden nachzuweisen; Paragraph 1298, ABGB sei hier unanwendbar. Ein Verschulden des Klägers sei jedoch bereits vom Strafgericht verneint worden.
Diesen Ausführungen kommt zum Teil Berechtigung zu. Die Satzungen einer Genossenschaft sind aus sich heraus nach objektiven, für die Allgemeinheit voll übersehbaren Gesichtspunkten auszulegen. Maßgebend ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Vertragstext entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber darüber hinaus seinerzeit gewollt hat. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (SZ 47/78 mit weiteren Nachweisen).
Der OGH ist gleich den Vorinstanzen und dem Kläger der Auffassung, daß die im § 14 Z. 8 des Statuts der Beklagten vorgesehene Geldbuße, die der Vorstand der Beklagten über ein Genossenschaftsmitglied "für die Lieferung nachgewiesener verfälschter Kuhmilch" nach Ermessen bis zu einer Höhe von 25 000 S in jedem einzelnen Fall der Übertretung verhängen kann, nicht eine Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB, sondern eine als Disziplinarstrafe anzusehende Geldstrafe ist, die man - analog zur Vereinsstrafe, wie es das Berufungsgericht tat - als Genossenschaftsstrafe bezeichnen könnte. Während die Konventionalstrafe, die typischerweise für einen bestimmten Fall in bestimmter Höhe vereinbart wird und mit dem Eintritt dieses Falles ohne weiteres verwirkt ist, zwei Funktionen hat, nämlich die Ausübung eines indirekten Erfüllungszwanges und die Pauschalierung des Schadenersatzes, kommt der Vereins- bzw. Genossenschaftsstrafe, die für ein bestimmtes Verhalten bis zu einer bestimmten Höhe angedroht und bei Beobachtung dieses Verhaltens nach umfassender Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände von einem Vereins- bzw. Genossenschaftsorgan in innerhalb des Strafrahmens bestimmter Höhe verhängt wird, nur die erstgenannte Funktion zu. Die Vereins- bzw. Genossenschaftsstrafe bringt typischerweise eine Mißbilligung zum Ausdruck; sie ist die Reaktion einer sozialen Gruppe auf das Verhalten eines ihrer Mitglieder, das mit den Gruppenanforderungen im Widerspruch steht (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts[4], 145; derselbe, Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe, Dietz-GS, 52; vgl. auch Haslinger, Probleme bei der Verhängung betrieblicher Disziplinarmaßnahmen, ZAS 1967, 97 ff.; Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, RdA 1970, 7 ff., insbesondere 9). Hier soll durch die im § 14 Z. 8 des Statuts vorgesehene Verhängung von Geldbußen - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - erreicht werden, daß die Genossenschaftsmitglieder einwandfreie, nicht verwässerte Milch liefern, was im eminenten Interesse der beklagten Genossenschaft und aller Genossenschaftsmitglieder liegt (s. § 3 Abs. 1 lit. e, § 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 MarktordnungsG 1967).Der OGH ist gleich den Vorinstanzen und dem Kläger der Auffassung, daß die im Paragraph 14, Ziffer 8, des Statuts der Beklagten vorgesehene Geldbuße, die der Vorstand der Beklagten über ein Genossenschaftsmitglied "für die Lieferung nachgewiesener verfälschter Kuhmilch" nach Ermessen bis zu einer Höhe von 25 000 S in jedem einzelnen Fall der Übertretung verhängen kann, nicht eine Vertragsstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB, sondern eine als Disziplinarstrafe anzusehende Geldstrafe ist, die man - analog zur Vereinsstrafe, wie es das Berufungsgericht tat - als Genossenschaftsstrafe bezeichnen könnte. Während die Konventionalstrafe, die typischerweise für einen bestimmten Fall in bestimmter Höhe vereinbart wird und mit dem Eintritt dieses Falles ohne weiteres verwirkt ist, zwei Funktionen hat, nämlich die Ausübung eines indirekten Erfüllungszwanges und die Pauschalierung des Schadenersatzes, kommt der Vereins- bzw. Genossenschaftsstrafe, die für ein bestimmtes Verhalten bis zu einer bestimmten Höhe angedroht und bei Beobachtung dieses Verhaltens nach umfassender Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände von einem Vereins- bzw. Genossenschaftsorgan in innerhalb des Strafrahmens bestimmter Höhe verhängt wird, nur die erstgenannte Funktion zu. Die Vereins- bzw. Genossenschaftsstrafe bringt typischerweise eine Mißbilligung zum Ausdruck; sie ist die Reaktion einer sozialen Gruppe auf das Verhalten eines ihrer Mitglieder, das mit den Gruppenanforderungen im Widerspruch steht (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts[4], 145; derselbe, Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe, Dietz-GS, 52; vergleiche auch Haslinger, Probleme bei der Verhängung betrieblicher Disziplinarmaßnahmen, ZAS 1967, 97 ff.; Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, RdA 1970, 7 ff., insbesondere 9). Hier soll durch die im Paragraph 14, Ziffer 8, des Statuts vorgesehene Verhängung von Geldbußen - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - erreicht werden, daß die Genossenschaftsmitglieder einwandfreie, nicht verwässerte Milch liefern, was im eminenten Interesse der beklagten Genossenschaft und aller Genossenschaftsmitglieder liegt (s. Paragraph 3, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, MarktordnungsG 1967).
Dagegen, daß das Statut der Beklagten in seinem § 14 Z. 8 die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen durch den Vorstand über Genossenschaftsmitglieder vorsieht, die verwässerte Milch liefern, bestehen ungeachtet dessen, daß dies im österreichischen Genossenschaftsrecht nicht ausdrücklich gestattet ist, keine Bedenken (vgl. hiezu außer der schon vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung noch Müller, Kommentar zum deutschen Genossenschaftsgesetz, 225 RN 25 und 234 RN 49). Die Verhängung von Genossenschaftsstrafen durch den Vorstand der Genossenschaft geschieht nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, sondern im Rahmen des durch Genossenschaftsstatut und Beitrittserklärung begrundeten Privatrechtsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern (vgl. Larenz, Allgemeiner Teil, 145; derselbe,Dagegen, daß das Statut der Beklagten in seinem Paragraph 14, Ziffer 8, die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen durch den Vorstand über Genossenschaftsmitglieder vorsieht, die verwässerte Milch liefern, bestehen ungeachtet dessen, daß dies im österreichischen Genossenschaftsrecht nicht ausdrücklich gestattet ist, keine Bedenken vergleiche hiezu außer der schon vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung noch Müller, Kommentar zum deutschen Genossenschaftsgesetz, 225 RN 25 und 234 RN 49). Die Verhängung von Genossenschaftsstrafen durch den Vorstand der Genossenschaft geschieht nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, sondern im Rahmen des durch Genossenschaftsstatut und Beitrittserklärung begrundeten Privatrechtsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern vergleiche Larenz, Allgemeiner Teil, 145; derselbe,
Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe, 55; EvBl. 1979/85). Wenn - wie hier - ein weiterer Rechtszug im Statut nicht vorgesehen ist und über die Frage der Rechtmäßigkeit der Geldbuße auch noch nicht ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozeßordnung (s. § 55 des Statuts) entschieden hat, unterliegt der Vorstandsbeschluß über die Verhängung der Geldbuße der vollen Überprüfung durch die ordentlichen Zivilgerichte sowohl in tatsächlicher als auch in verfahrens- und materiellrechtlicher Beziehung (vgl. Larenz, Allgemeiner Teil, 146; derselbe, Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe, 55, 57 f.; EvBl. 1979/85; ebenso jüngst im Anschluß an Spielbüchler, Grundlagen des betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, RdA 1970, 77 ff.; und Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 109, die Entscheidung 4 Ob 67/79 betreffend die gerichtliche Überprüfung der Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arbeitnehmer durch die Disziplinarkommission des Arbeitgebers).Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe, 55; EvBl. 1979/85). Wenn - wie hier - ein weiterer Rechtszug im Statut nicht vorgesehen ist und über die Frage der Rechtmäßigkeit der Geldbuße auch noch nicht ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozeßordnung (s. Paragraph 55, des Statuts) entschieden hat, unterliegt der Vorstandsbeschluß über die Verhängung der Geldbuße der vollen Überprüfung durch die ordentlichen Zivilgerichte sowohl in tatsächlicher als auch in verfahrens- und materiellrechtlicher Beziehung vergleiche Larenz, Allgemeiner Teil, 146; derselbe, Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe, 55, 57 f.; EvBl. 1979/85; ebenso jüngst im Anschluß an Spielbüchler, Grundlagen des betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, RdA 1970, 77 ff.; und Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 109, die Entscheidung 4 Ob 67/79 betreffend die gerichtliche Überprüfung der Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arbeitnehmer durch die Disziplinarkommission des Arbeitgebers).
Geht man von den bisherigen Darlegungen zur Auslegung von Genossenschaftsstatuten und zur Beurteilung der im § 14 Z. 8 des Statuts der Beklagten vorgesehenen Geldbuße als Disziplinarstrafe aus, dann ist auch der Meinung der Vorinstanzen und des Klägers beizutreten, daß die Verhängung dieser Geldbuße ein Verschulden des Genossenschaftsmitgliedes voraussetzt (s. Müller a.a.O., 226 RN 25 und 234 RN 49; Larenz, Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe, 52, 56 f.). Auf die Frage, ob der Kläger seine Schuldlosigkeit an der Lieferung der verwässerten Milch oder die Beklagte dessen Verschulden daran nachzuweisen hat, ist allerdings - wie dem Kläger einzuräumen ist - § 1298 ABGB schon deswegen nicht anwendbar, weil diese Bestimmung über die Beweislastumkehr dem Schadenersatzrecht angehört. Dem Wortlaut des § 14 Z. 8 des Statuts, wonach die Geldbuße "für die Lieferung nachgewiesener verfälschter Kuhmilch" zu zahlen ist, ist eine klare Regelung der das Verschulden des Genossenschaftsmitgliedes betreffenden Beweislastfrage nicht zu entnehmen. Schon deshalb ist - ganz abgesehen von allen anderen grundsätzlichen Erwägungen - im Zweifel nach dem Grundsatz, daß demjenigen, über den eine Strafe verhängt werden soll, das Verschulden nachzuweisen ist, zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Beklagte das Verschulden des Klägers an der Lieferung der verwässerten Milch zu beweisen hat.Geht man von den bisherigen Darlegungen zur Auslegung von Genossenschaftsstatuten und zur Beurteilung der im Paragraph 14, Ziffer 8, des Statuts der Beklagten vorgesehenen Geldbuße als Disziplinarstrafe aus, dann ist auch der Meinung der Vorinstanzen und des Klägers beizutreten, daß die Verhängung dieser Geldbuße ein Verschulden des Genossenschaftsmitgliedes voraussetzt (s. Müller a.a.O., 226 RN 25 und 234 RN 49; Larenz, Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe, 52, 56 f.). Auf die Frage, ob der Kläger seine Schuldlosigkeit an der Lieferung der verwässerten Milch oder die Beklagte dessen Verschulden daran nachzuweisen hat, ist allerdings - wie dem Kläger einzuräumen ist - Paragraph 1298, ABGB schon deswegen nicht anwendbar, weil diese Bestimmung über die Beweislastumkehr dem Schadenersatzrecht angehört. Dem Wortlaut des Paragraph 14, Ziffer 8, des Statuts, wonach die Geldbuße "für die Lieferung nachgewiesener verfälschter Kuhmilch" zu zahlen ist, ist eine klare Regelung der das Verschulden des Genossenschaftsmitgliedes betreffenden Beweislastfrage nicht zu entnehmen. Schon deshalb ist - ganz abgesehen von allen anderen grundsätzlichen Erwägungen - im Zweifel nach dem Grundsatz, daß demjenigen, über den eine Strafe verhängt werden soll, das Verschulden nachzuweisen ist, zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Beklagte das Verschulden des Klägers an der Lieferung der verwässerten Milch zu beweisen hat.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt, soweit es zur Beurteilung dieser Verschuldensfrage erforderlich ist, mit den Parteien zu erörtern und sodann, nach Aufnahme der in Betracht kommenden Beweise, festzustellen haben, ohne daß es der Freispruch des Klägers durch das Strafgericht - wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist - daran hindern würde, ein Verschulden des Klägers anzunehmen. Erst dann, wenn ein Verschulden des Klägers nicht feststellbar sein sollte, schlüge dies zum Nachteil der Beklagten aus.