Rechtssatz RS0039867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039867
Entscheidungsdatum
02.09.2008
Rechtssatz
Eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Eine Schiedsklausel, die Streitigkeiten "aus dem Vereinsverhältnis" betrifft, erfasst nicht auch Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Dienstnehmern hinsichtlich des Entgelts auf Grund des Dienstvertrages.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 41/64
Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob 41/64
Veröff: Arb 7960
- 5 Ob 312/74
Entscheidungstext OGH 04.02.1975 5 Ob 312/74
nur: Eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. (T1); Beisatz: Heilbare sachliche Unzuständigkeit. (T2)
- 4 Ob 377/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 377/77
nur T1; Veröff: SZ 50/152 = ÖBl 1978,124
- 6 Ob 681/80
Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 681/80
nur T1
- 5 Ob 507/81
Entscheidungstext OGH 10.02.1981 5 Ob 507/81
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Genossenschaftsstatut. Die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit ist zumindest so deutlich auszuführen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden; dazu gehört die Behauptung aller Tatsachen in knapper und gedrängter Form, aus denen sich die Unzuständigkeit des Gerichtes ableitet. (T3) Veröff: SZ 54/16 = JBl 1982,41
- 6 Ob 41/03b
Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 41/03b
nur T1
- 7 Ob 64/06x
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 64/06x
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 28/08p
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 28/08p
Vgl; Beisatz: Vereinbarungen über Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Bereinigung arbeitsrechtlicher Ansprüche sind von der nach § 8 VerG vorgesehenen Schlichtungseinrichtung für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu unterscheiden. (T4)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039867
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19640728_OGH0002_0040OB00041_6400000_003