Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursentscheidung von der ständigen Rechtsprechung zum Schriftlichkeitsgebot des § 577 Abs 3 ZPO abweicht; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursentscheidung von der ständigen Rechtsprechung zum Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO abweicht; er ist auch berechtigt.
Vorweg ist Folgendes klarzustellen:
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung begründet nach ständiger Rechtsprechung nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die (heilbare) sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes (RIS-Justiz RS0039867; RS0039844; RS0045292); die verfehlte Bezeichnung der Einrede durch die Beklagte schadet jedoch nicht (6 Ob 41/03b); der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN ist im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0046345; Mayr in Rechberger² § 45 JN Rz 4; Ballon in Fasching² I § 45 JN Rz 6 wmN; 4 Ob 82/05w mwN).Eine Schiedsgerichtsvereinbarung begründet nach ständiger Rechtsprechung nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die (heilbare) sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes (RIS-Justiz RS0039867; RS0039844; RS0045292); die verfehlte Bezeichnung der Einrede durch die Beklagte schadet jedoch nicht (6 Ob 41/03b); der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN ist im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0046345; Mayr in Rechberger² Paragraph 45, JN Rz 4; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 45, JN Rz 6 wmN; 4 Ob 82/05w mwN).
Gemäß § 577 Abs 3 ZPO muss der Schiedsvertrag „schriftlich errichtet" werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Die letztgenannten Alternativen liegen hier nicht vor. Die Schiedsklausel bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit, wozu nach ständiger Rechtsprechung im Sinn der „Unterschriftlichkeit" auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört (RIS-Justiz RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (RIS-Justiz RS0119945 = 4 Ob 82/05w = EvBl 2005/184). Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (RIS-Justiz RS0017284 [T6]; 2 Ob 235/05f). Es ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RIS-Justiz RS0044994; 2 Ob 235/05f). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, besteht kein Zweifel daran, dass bei Schiedsvereinbarungen, die von Personengesellschaften oder - wie hier - von juristischen Personen geschlossen werden, die Unterschriften jeweils durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter zu leisten sind (6 Ob 67/02z mit Hinweis auf Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [297]). Diesen kommt - wie auch ihren Prokuristen (Rsp 1928/379) - schon kraft Gesetzes die Berechtigung zur Schließung von Schiedsverträgen für den Geschäftsherrn zu, sodass sie keine besondere Vollmacht benötigen (Fasching aaO mwN in FN 69; Schinko in Straube³ § 49 HGB Rz 4 aE; I. Welser, Vermischte Fragen aus der schiedsgerichtlichen Praxis, FS Krejci II 1881 ff [1885] mit Hinweis auf Fasching IV 717). Eine juristische Person kann sich also bei der Schließung von Schiedsverträgen von ihren Organen vertreten lassen; daneben aber auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen als „sonstige" Vertreter, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten (I. Welser aaO; 2 Ob 235/05f mwN). Allerdings verlangen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend für den Bevollmächtigten nicht nur gemäß § 1008 eine derartige Spezialvollmacht, sondern auch deren Schriftlichkeit (Fasching aaO, ÖJZ 1989, 289 [298]; Strasser in Rummel3 I § 1005 ABGB Rz 6; Apathy in Schwimann3 [2006] § 1005 ABGB Rz 3 [mit zahlreichen Judikaturnachweisen in FN 22]; I. Welser aaO; aM Oberhammer, Schiedsvereinbarung und § 1016 ABGB, FS Welser [2004] 759 ff). Ob eine Vollmacht zu einem formpflichtigen Ausführungsgeschäft der gleichen Form bedarf, bestimmt sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nach dem Zweck der Formvorschrift: Soll diese die mangelfreie Willensbildung seitens des Vertretenen sichern, so ist die Formvorschrift auf die Vollmacht zu erstrecken. Formpflichtig ist demnach auch die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrags (Apathy aaO § 1005 ABGB Rz 3 mwN).Gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO muss der Schiedsvertrag „schriftlich errichtet" werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Die letztgenannten Alternativen liegen hier nicht vor. Die Schiedsklausel bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit, wozu nach ständiger Rechtsprechung im Sinn der „Unterschriftlichkeit" auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört (RIS-Justiz RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (RIS-Justiz RS0119945 = 4 Ob 82/05w = EvBl 2005/184). Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (RIS-Justiz RS0017284 [T6]; 2 Ob 235/05f). Es ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RIS-Justiz RS0044994; 2 Ob 235/05f). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, besteht kein Zweifel daran, dass bei Schiedsvereinbarungen, die von Personengesellschaften oder - wie hier - von juristischen Personen geschlossen werden, die Unterschriften jeweils durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter zu leisten sind (6 Ob 67/02z mit Hinweis auf Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [297]). Diesen kommt - wie auch ihren Prokuristen (Rsp 1928/379) - schon kraft Gesetzes die Berechtigung zur Schließung von Schiedsverträgen für den Geschäftsherrn zu, sodass sie keine besondere Vollmacht benötigen (Fasching aaO mwN in FN 69; Schinko in Straube³ Paragraph 49, HGB Rz 4 aE; römisch eins. Welser, Vermischte Fragen aus der schiedsgerichtlichen Praxis, FS Krejci römisch zwei 1881 ff [1885] mit Hinweis auf Fasching römisch vier 717). Eine juristische Person kann sich also bei der Schließung von Schiedsverträgen von ihren Organen vertreten lassen; daneben aber auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen als „sonstige" Vertreter, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine Spezialvollmacht nach Paragraph 1008, ABGB benötigten (römisch eins. Welser aaO; 2 Ob 235/05f mwN). Allerdings verlangen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend für den Bevollmächtigten nicht nur gemäß Paragraph 1008, eine derartige Spezialvollmacht, sondern auch deren Schriftlichkeit (Fasching aaO, ÖJZ 1989, 289 [298]; Strasser in Rummel3 römisch eins Paragraph 1005, ABGB Rz 6; Apathy in Schwimann3 [2006] Paragraph 1005, ABGB Rz 3 [mit zahlreichen Judikaturnachweisen in FN 22]; römisch eins. Welser aaO; aM Oberhammer, Schiedsvereinbarung und Paragraph 1016, ABGB, FS Welser [2004] 759 ff). Ob eine Vollmacht zu einem formpflichtigen Ausführungsgeschäft der gleichen Form bedarf, bestimmt sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nach dem Zweck der Formvorschrift: Soll diese die mangelfreie Willensbildung seitens des Vertretenen sichern, so ist die Formvorschrift auf die Vollmacht zu erstrecken. Formpflichtig ist demnach auch die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrags (Apathy aaO Paragraph 1005, ABGB Rz 3 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausdrücklich daran festgehalten, dass die Warnfunktion und damit der Schutz vor Übereilung - entgegen der in der Lehre zum Teil geäußerten Kritik - weiterhin zur Begründung der „strengen Auslegung des Schriftlichkeitsgebots" nach § 577 Abs 3 ZPO heranzuziehen ist, und dazu folgendes ausgesprochen (E v 24. 5. 2005, 4 Ob 82/05w = EvBl 2005/184):Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausdrücklich daran festgehalten, dass die Warnfunktion und damit der Schutz vor Übereilung - entgegen der in der Lehre zum Teil geäußerten Kritik - weiterhin zur Begründung der „strengen Auslegung des Schriftlichkeitsgebots" nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO heranzuziehen ist, und dazu folgendes ausgesprochen (E v 24. 5. 2005, 4 Ob 82/05w = EvBl 2005/184):
„... Dass es eines Übereilungsschutzes bedarf, weil eine Schiedsvereinbarung ganz gravierend in die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten des Vertragspartners eingreift, wird nicht dadurch widerlegt, dass gute Gründe für die Auffassung sprechen mögen, der Übereilungsschutz (soweit damit das Erfordernis einer schriftlichen Bevollmächtigung begründet wird) sei durch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen deutlich in den Hintergrund getreten (Oberhammer, Schiedsvereinbarung und § 1016 ABGB, FS Welser [2004] 759 ff). Mit einer Schiedsvereinbarung wird die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zugunsten eines Verfahrens abbedungen, das - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - mit einem nicht anfechtbaren Schiedsspruch endet. Nach § 595 ZPO kann der Schiedsspruch nur in wenigen Fällen gravierender (Verfahrens-)Mängel aufgehoben werden. Eine Schiedsklausel kann daher den Rechtsschutz im Vergleich zur Rechtsverfolgung vor staatlichen Gerichten deutlich einschränken. Das legt es nahe, auch den Übereilungsschutz nach wie vor als vom Schutzzweck der Formvorschrift umfasst zu erachten. Dem entspricht auch die im - als Entwurf vorliegenden - Schiedsrechtsänderungsgesetz 2005 vorgesehene Regelung...." (4 Ob 82/05w; vgl auch den - hier noch nicht anzuwendenden - § 583 Abs 1 ZPO idF SchiedsRÄG 2006, der nach Art VII dieses Gesetzes am 1. 7. 2006 in Kraft treten wird [BGBl I Nr 7/2006]: Diese Bestimmung verlangt nunmehr sogar ausdrücklich, dass die Schiedsvereinbarung - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Möglichkeiten - „in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück enthalten" sein muss, während der im „Entwurf eines SchiedsRÄG 2005" noch vorgesehene Abs 5 des § 583 ZPO, wonach dessen erster Absatz „nicht für die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung" gelten sollte, in das SchiedsRÄG 2006 nicht aufgenommen wurde; in den Mat zur RV wird dazu ausgeführt, dass auch die Warnfunktion der Form „nicht überkommen" sei, und die „geltende österreichische Rechtslage, wonach die Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrags gemäß § 1008 ABGB eine Spezialvollmacht sein muss und der für den Schiedsvertrag vorgesehenen Form bedarf", lediglich insoweit geändert werden solle, als durch den am 1. 1. 2007 in Kraft tretenden § 54 Abs 1 UGB die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht im Zweifel auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsklausel umfassen solle [1158 BlgNR XXII. GP 9 f]).„... Dass es eines Übereilungsschutzes bedarf, weil eine Schiedsvereinbarung ganz gravierend in die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten des Vertragspartners eingreift, wird nicht dadurch widerlegt, dass gute Gründe für die Auffassung sprechen mögen, der Übereilungsschutz (soweit damit das Erfordernis einer schriftlichen Bevollmächtigung begründet wird) sei durch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen deutlich in den Hintergrund getreten (Oberhammer, Schiedsvereinbarung und Paragraph 1016, ABGB, FS Welser [2004] 759 ff). Mit einer Schiedsvereinbarung wird die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zugunsten eines Verfahrens abbedungen, das - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - mit einem nicht anfechtbaren Schiedsspruch endet. Nach Paragraph 595, ZPO kann der Schiedsspruch nur in wenigen Fällen gravierender (Verfahrens-)Mängel aufgehoben werden. Eine Schiedsklausel kann daher den Rechtsschutz im Vergleich zur Rechtsverfolgung vor staatlichen Gerichten deutlich einschränken. Das legt es nahe, auch den Übereilungsschutz nach wie vor als vom Schutzzweck der Formvorschrift umfasst zu erachten. Dem entspricht auch die im - als Entwurf vorliegenden - Schiedsrechtsänderungsgesetz 2005 vorgesehene Regelung...." (4 Ob 82/05w; vergleiche auch den - hier noch nicht anzuwendenden - Paragraph 583, Absatz eins, ZPO in der Fassung SchiedsRÄG 2006, der nach Artikel römisch sieben, dieses Gesetzes am 1. 7. 2006 in Kraft treten wird [BGBl römisch eins Nr 7/2006]: Diese Bestimmung verlangt nunmehr sogar ausdrücklich, dass die Schiedsvereinbarung - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Möglichkeiten - „in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück enthalten" sein muss, während der im „Entwurf eines SchiedsRÄG 2005" noch vorgesehene Absatz 5, des Paragraph 583, ZPO, wonach dessen erster Absatz „nicht für die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung" gelten sollte, in das SchiedsRÄG 2006 nicht aufgenommen wurde; in den Mat zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt, dass auch die Warnfunktion der Form „nicht überkommen" sei, und die „geltende österreichische Rechtslage, wonach die Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrags gemäß Paragraph 1008, ABGB eine Spezialvollmacht sein muss und der für den Schiedsvertrag vorgesehenen Form bedarf", lediglich insoweit geändert werden solle, als durch den am 1. 1. 2007 in Kraft tretenden Paragraph 54, Absatz eins, UGB die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht im Zweifel auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsklausel umfassen solle [1158 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 9 f]).
Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrages vertreten lässt, gilt also das in § 577 Abs 3 ZPO verankerte Schriftlichkeitsgebot, das auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss dient, weiterhin auch für die erforderliche Spezialvollmacht gemäß § 1008 ABGB zur Schließung einer Schiedsvereinbarung (RIS-Justiz RS0017284; RS0019346; 5 Ob 127/05w mwN). Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0014320). Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag an der Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages mangels schriftlicher Willenserklärung der Parteien nichts zu ändern (5 Ob 127/05w; 8 Ob 556/82 mwN). Eine wegen Verletzung des Formzwangs nicht existente Schiedsabrede kommt auch nicht durch deren nachfolgende konkludente Genehmigung zustande. Auch ein derartiger äußerer Tatbestand ersetzt das Gültigkeitserfordernis der Schriftform nicht. Der Mangel der Schriftform lässt sich schließlich auch nicht durch die tatsächliche Ausführung eines Geschäftes, auf das sich die Schiedsabrede beziehen soll, beheben (6 Ob 67/02z; 1 Ob 273/00d = JBl 2001, 728 mwN).Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluss eines Schiedsvertrages vertreten lässt, gilt also das in Paragraph 577, Absatz 3, ZPO verankerte Schriftlichkeitsgebot, das auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss dient, weiterhin auch für die erforderliche Spezialvollmacht gemäß Paragraph 1008, ABGB zur Schließung einer Schiedsvereinbarung (RIS-Justiz RS0017284; RS0019346; 5 Ob 127/05w mwN). Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0014320). Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag an der Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages mangels schriftlicher Willenserklärung der Parteien nichts zu ändern (5 Ob 127/05w; 8 Ob 556/82 mwN). Eine wegen Verletzung des Formzwangs nicht existente Schiedsabrede kommt auch nicht durch deren nachfolgende konkludente Genehmigung zustande. Auch ein derartiger äußerer Tatbestand ersetzt das Gültigkeitserfordernis der Schriftform nicht. Der Mangel der Schriftform lässt sich schließlich auch nicht durch die tatsächliche Ausführung eines Geschäftes, auf das sich die Schiedsabrede beziehen soll, beheben (6 Ob 67/02z; 1 Ob 273/00d = JBl 2001, 728 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jene Urkunden, die die Schiedsklausel enthielten, unstrittig weder durch ihre Geschäftsführer oder Prokuristen unterfertigt noch dem für sie auftretenden „Filialleiter" Ing. M***** eine schriftliche Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB) zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung erteilt. Nach den dargestellten Grundsätzen, auf die sich schon die Vorinstanzen - zutreffend - berufen haben, ist die zur Positionsnummer 00 RO BG 18 des Leistungsverzeichnisses vorgesehene Schiedsklausel also (zunächst) deshalb nicht wirksam vereinbart worden, weil die Unterschrift eines Geschäftsführers oder Prokuristen der Klägerin auf den Beilagen ./1 bis ./4 fehlte, und die für sie unterfertigende Person keine schriftliche Spezialvollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrages hatte.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jene Urkunden, die die Schiedsklausel enthielten, unstrittig weder durch ihre Geschäftsführer oder Prokuristen unterfertigt noch dem für sie auftretenden „Filialleiter" Ing. M***** eine schriftliche Spezialvollmacht (Paragraph 1008, ABGB) zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung erteilt. Nach den dargestellten Grundsätzen, auf die sich schon die Vorinstanzen - zutreffend - berufen haben, ist die zur Positionsnummer 00 RO BG 18 des Leistungsverzeichnisses vorgesehene Schiedsklausel also (zunächst) deshalb nicht wirksam vereinbart worden, weil die Unterschrift eines Geschäftsführers oder Prokuristen der Klägerin auf den Beilagen ./1 bis ./4 fehlte, und die für sie unterfertigende Person keine schriftliche Spezialvollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrages hatte.
An dieser Unwirksamkeit des schon mangels schriftlicher Willenserklärung der Klägerin nicht formgültig getroffenen Schiedsvereinbarung vermag - wie entgegen der Ansicht der Beklagten (die sie auch in der Beantwortung des Revisionsrekurses aufrecht erhält) bereits dargelegt wurde - auch ein Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand im Sinn einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht (vgl dazu Koziol/Welser13 I [2006] 205 ff) nichts zu ändern. Darauf, dass die Geschäftsführer der Streitteile selbst - wie das Rekursgericht erkennt - keine Spezialvollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrags benötigt hätten (so [mit überzeugenden Argumenten] auch: Bachner, Keine Spezialvollmacht für Vorstand und Geschäftsführer, ecolex 2005, 282), kommt es also gar nicht an. Dies ist aber auch für die weitere Beurteilung nicht von Bedeutung:An dieser Unwirksamkeit des schon mangels schriftlicher Willenserklärung der Klägerin nicht formgültig getroffenen Schiedsvereinbarung vermag - wie entgegen der Ansicht der Beklagten (die sie auch in der Beantwortung des Revisionsrekurses aufrecht erhält) bereits dargelegt wurde - auch ein Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand im Sinn einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht vergleiche dazu Koziol/Welser13 römisch eins [2006] 205 ff) nichts zu ändern. Darauf, dass die Geschäftsführer der Streitteile selbst - wie das Rekursgericht erkennt - keine Spezialvollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrags benötigt hätten (so [mit überzeugenden Argumenten] auch: Bachner, Keine Spezialvollmacht für Vorstand und Geschäftsführer, ecolex 2005, 282), kommt es also gar nicht an. Dies ist aber auch für die weitere Beurteilung nicht von Bedeutung:
In der einzigen (auch) vom Geschäftsführer der Klägerin persönlich unterfertigten Urkunde, nämlich der Vereinbarung vom 2. 2. 2004 (Beilage ./6), war die Schiedsgerichtsklausel nämlich unstrittig nicht enthalten. In diesem „ohne Anhang" geschlossenen schriftlichen Übereinkommen wurden vielmehr Rücktritte widerrufen und erklärt, das ursprüngliche Vertragsverhältnis unter der Maßgabe bestimmter bauspezifischer Abänderungen fortsetzen; wobei auch noch feststeht, die Schiedsklausel sei bei dieser Vertragsunterfertigung „kein Thema" und weder Ing. M***** noch dem Geschäftsführer der Klägerin Franz T***** bekannt gewesen.
Eine bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde, hätte dem Schriftlichkeitserfordernis nach der bereits wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung aber nur dann genügt, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404; Fasching aaO ÖJZ 1989, 289; Rechberger/Melis in Rechberger² § 577 ZPO Rz 9; 4 Ob 82/05w mwN). Dies folgt insbesondere auch aus dem mit der zitierten Rechtsprechung verfolgten Ziel, nämlich sicherzustellen, dass den Parteien bei Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung tatsächlich bewusst ist (vgl auch den - hier noch nicht anzuwendenden, am 1. 7. 2006 in Kraft tretenden - § 583 Abs 2 ZPO idF SchiedsRÄG 2006, BGBl I Nr 7/2006, wonach die [in einem den Formerfordernissen nach Abs 1 leg cit entsprechenden Vertrag enthaltene] Bezugnahme auf auf ein Schriftstück, das die Schiedsvereinbarung enthält, „dergestalt" sein muss, dass sie diese Schiedsvereinbarung „zu einem Bestandteil des Vertrages macht"). Auch diese Voraussetzung, an der der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung der im Schrifttum zum Teil geäußerten Kritik (Oberhammer aaO FS Welser 759) ausdrücklich festgehalten hat (E v 24. 5. 2005, 4 Ob 82/05w), ist hier nicht erfüllt: War doch - nach den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen, auf die der Revisionsrekurs zutreffend verweist - von einem Übereinkommen „ohne Anhang" sowie davon auszugehen, dass die Schiedsklausel bei dieser Vertragsunterfertigung „kein Thema" und dem die Vereinbarung unterfertigenden Geschäftsführer der Klägerin nicht bekannt war. Die Beklagte selbst hat sich im Verfahren erster Instanz auch gar nicht auf den Abschluss eines Schiedsvertrages durch den Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 2. 2. 2004 berufen, sondern vielmehr nur darauf, dass damit lediglich die darin aufgezählten Vertragspunkte geändert worden seien, während die gegenständliche Schiedsklausel in den Abänderungen nicht enthalten gewesen und daher „aufrecht geblieben" sei.Eine bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde, hätte dem Schriftlichkeitserfordernis nach der bereits wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung aber nur dann genügt, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404; Fasching aaO ÖJZ 1989, 289; Rechberger/Melis in Rechberger² Paragraph 577, ZPO Rz 9; 4 Ob 82/05w mwN). Dies folgt insbesondere auch aus dem mit der zitierten Rechtsprechung verfolgten Ziel, nämlich sicherzustellen, dass den Parteien bei Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung tatsächlich bewusst ist vergleiche auch den - hier noch nicht anzuwendenden, am 1. 7. 2006 in Kraft tretenden - Paragraph 583, Absatz 2, ZPO in der Fassung SchiedsRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 2006,, wonach die [in einem den Formerfordernissen nach Absatz eins, leg cit entsprechenden Vertrag enthaltene] Bezugnahme auf auf ein Schriftstück, das die Schiedsvereinbarung enthält, „dergestalt" sein muss, dass sie diese Schiedsvereinbarung „zu einem Bestandteil des Vertrages macht"). Auch diese Voraussetzung, an der der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung der im Schrifttum zum Teil geäußerten Kritik (Oberhammer aaO FS Welser 759) ausdrücklich festgehalten hat (E v 24. 5. 2005, 4 Ob 82/05w), ist hier nicht erfüllt: War doch - nach den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen, auf die der Revisionsrekurs zutreffend verweist - von einem Übereinkommen „ohne Anhang" sowie davon auszugehen, dass die Schiedsklausel bei dieser Vertragsunterfertigung „kein Thema" und dem die Vereinbarung unterfertigenden Geschäftsführer der Klägerin nicht bekannt war. Die Beklagte selbst hat sich im Verfahren erster Instanz auch gar nicht auf den Abschluss eines Schiedsvertrages durch den Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 2. 2. 2004 berufen, sondern vielmehr nur darauf, dass damit lediglich die darin aufgezählten Vertragspunkte geändert worden seien, während die gegenständliche Schiedsklausel in den Abänderungen nicht enthalten gewesen und daher „aufrecht geblieben" sei.
Wie in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 4 Ob 82/05w (wo die Schiedsklausel ebenfalls in Ausschreibungsbedingungen [Leistungsverzeichnis] enthalten gewesen war, die dem von beiden Parteien unterfertigten Auftragsschreiben nicht angeschlossen waren) kann somit auch im vorliegenden Fall nicht als sichergestellt angesehen werden, dass den Parteien bei Unterfertigung des Auftragsschreibens (hier: des Übereinkommens vom 2. 2. 2004) bewusst war, auch eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Auch die hier klagende Bieterin kann sich daher mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel berufen.
Dem - vom Vorbringen der Beklagten und den unstrittigen Feststellungen abweichenden - gegenteiligen Standpunkt des Rekursgerichts (wonach das Leistungsverzeichnis [samt Schiedsklausel] „auch vorhanden gewesen sein müsse", sodass der Formmangel durch die Unterschriften der Geschäftsführer saniert und die Schiedsgerichtsvereinbarung formell einwandfrei getroffen worden sei) fehlt jede Grundlage. Die von den unstrittigen Verfahrensergebnissen ausgehende Beurteilung des Erstgerichts, dass zufolge Nichteinhaltung der Formvorschriften bei Abschluss der Schiedsvereinbarung diese nicht wirksam zustandegekommen sei, ist hingegen nicht zu beanstanden.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ist die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über das vorliegende Klagebegehren zu bejahen, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.