Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht, wie im Folgenden darzulegen sein wird, zu den Voraussetzungen einer formgültigen Schiedsabrede von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich und sich daher mit der streitentscheidenden Auslegungsfrage nicht beschäftigte. Das Rechtsmittel ist im Rahmen seines Eventualantrags auch berechtigt.
1. Ein Schiedsvertrag bzw auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag (siehe zu solchen Klauseln SZ 68/112; JBl 1995, 596 [Rummel]; Fasching, LB2 Rz 2179/5; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2 § 577 Rz 9; Rechberger/Simotta, ZPR5 Rz 957) muss gemäß § 577 Abs 3 ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben (siehe dazu und zur Analogiefähigkeit dieser Formvorschrift JBl 1994, 119 [Rummel]) - schriftlich errichtet werden. Diese Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien (ZfRV 1996, 192; SZ 68/112; JBl 1994, 119 [Rummel]; 8 Ob 556/82; SZ 49/40; JBl 1957, 623; SZ 10/303; Fasching aaO Rz 2179; Rechberger/Frauenberger, Der Verein als "Richter", ecolex 1994, 5, 7; Rechberger/Melis aaO) oder ihren Bevollmächtigten - im Anlassfall ist nur eine rechtsgeschäftliche Vollmacht von Belang - auch unterfertigt sein.1. Ein Schiedsvertrag bzw auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag (siehe zu solchen Klauseln SZ 68/112; JBl 1995, 596 [Rummel]; Fasching, LB2 Rz 2179/5; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2 Paragraph 577, Rz 9; Rechberger/Simotta, ZPR5 Rz 957) muss gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben (siehe dazu und zur Analogiefähigkeit dieser Formvorschrift JBl 1994, 119 [Rummel]) - schriftlich errichtet werden. Diese Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien (ZfRV 1996, 192; SZ 68/112; JBl 1994, 119 [Rummel]; 8 Ob 556/82; SZ 49/40; JBl 1957, 623; SZ 10/303; Fasching aaO Rz 2179; Rechberger/Frauenberger, Der Verein als "Richter", ecolex 1994, 5, 7; Rechberger/Melis aaO) oder ihren Bevollmächtigten - im Anlassfall ist nur eine rechtsgeschäftliche Vollmacht von Belang - auch unterfertigt sein.
1. 1. Wird eine Schiedsabrede nicht von den Vertragsparteien persönlich, sondern von Bevollmächtigten getroffen, bedürfen die Vertreter als Voraussetzung deren Formgültigkeit einer schriftlichen, also von den Parteien unterfertigten Spezialvollmacht. Diese - im Schrifttum gebilligte (Fasching aaO; Rechberger/Melis aaO) - Sicht der Rechtslage beruht auf der Entscheidung vom 3. 2. 1915 SpR 250 = GlUNF 7287. Sie prägt seither die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 556/82; SZ 49/40; SZ 45/55; JBl 1957, 623; SZ 15/29; SZ 10/303).
1. 2. Der Oberste Gerichtshof hat ferner bereits verdeutlicht, dass eine wegen Verletzung des Formzwangs gar nicht existente Schiedsabrede auch nicht durch deren nachfolgende konkludente Genehmigung zustandekomme, also auch ein derartiger äußerer Tatbestand das Gültigkeitserfordernis der Schriftform nicht ersetze (8 Ob 556/82; 6 Ob 1512/88; JBl 1957, 623). Dieses Erfordernis kann aber auch nicht durch eine Berufung auf Treu und Glauben (8 Ob 556/82; JBl 1957, 623) oder ein Tatsachengeständnis über die die Schiedsabrede betreffende Willenseinigung verdrängt werden (JBl 1957, 623). Der Mangel der Schriftform und die dadurch bewirkte Unwirksamkeit der Schiedsabrede lässt sich schließlich auch nicht durch die tatsächliche Ausführung eines Geschäfts, auf das sich die Schiedsabrede beziehen soll, oder durch eine rügelose Einlassung in die Schiedsgerichtsverhandlung beheben (7 Ob 278/57 = RIS-Justiz RS0014320).
1. 3. Der Oberste Gerichtshof hat die soeben erläuterten Grundsätze jedoch in der Entscheidung 6 Ob 507, 508/90 (= SZ 64/22) wegen der durch die ZVN 1983 BGBl 135 ergänzten Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO und wegen der gleichfalls durch jene Novelle eingefügten Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO in folgender Weise eingeschränkt:1. 3. Der Oberste Gerichtshof hat die soeben erläuterten Grundsätze jedoch in der Entscheidung 6 Ob 507, 508/90 (= SZ 64/22) wegen der durch die ZVN 1983 Bundesgesetzblatt 135, ergänzten Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO und wegen der gleichfalls durch jene Novelle eingefügten Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in folgender Weise eingeschränkt:
"Die übereinstimmende, vom Schiedsgericht zu Protokoll genommene Erklärung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, nach der ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommenen Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden, es läge eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vor und das Schiedsgericht sei vorschriftsmäßig zusammengesetzt, a u c h noch einen weiteren (vom Schiedsvertrag nicht zweifelsfrei erfaßten) Anspruch der Zuständigkeit zu unterwerfen, hat als ausdrückliche Verfahrenserklärung, die gemäß § 34 ZPO den vertretenen Parteien zuzurechnen ist, nicht nur Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 577 Abs 3 ZPO für den anhängigen Rechtsstreit behoben, sondern das Schiedsgericht auch für den weiteren Anspruch formwirksam zuständig gemacht.""Die übereinstimmende, vom Schiedsgericht zu Protokoll genommene Erklärung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, nach der ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommenen Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden, es läge eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vor und das Schiedsgericht sei vorschriftsmäßig zusammengesetzt, a u c h noch einen weiteren (vom Schiedsvertrag nicht zweifelsfrei erfaßten) Anspruch der Zuständigkeit zu unterwerfen, hat als ausdrückliche Verfahrenserklärung, die gemäß Paragraph 34, ZPO den vertretenen Parteien zuzurechnen ist, nicht nur Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO für den anhängigen Rechtsstreit behoben, sondern das Schiedsgericht auch für den weiteren Anspruch formwirksam zuständig gemacht."
Ein derartiger Sachverhalt sei - so der 6. Senat - nicht als "bloß formlose Streiteinlassung" im Sinne der Entscheidung JBl 1957, 623, sondern als "formelle Unterwerfungserklärung" anzusehen. Anzumerken bleibt, dass es nach den für diese Entscheidung bedeutsamen Tatsachen in Wahrheit nicht um eine "ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommene Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden", sondern um "eine ohne Einwendung zur Kenntnis genommene ausdrückliche Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden" ging. Die soeben referierten Kerngedanken des 6. Senats übernahmen in der Folge der 8. Senat (8 ObA 1212/95), Rechberger/Melis (aaO) und Rechberger/Simotta (aaO).
1. 4. Gemäß § 599 Abs 2 ZPO sind die Vereinsschiedsgerichte zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren nicht unterworfen. Ein auf Satzungen beruhendes Schiedsgericht kann jedoch als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO vereinbart werden. Die sinngemäße Anwendbarkeit der §§ 577 ff ZPO erfordert allerdings die Einhaltung der gemäß § 577 Abs 3 ZPO zwingenden Schriftform (SZ 51/154; Brändle, Das österreichische Vereinsrecht2 96 f; Fasching aaO Rz 2239; Rechberger/Frauenberger, ecolex 1994, 7; Rechberger/Melis aaO § 599 Rz 2).1. 4. Gemäß Paragraph 599, Absatz 2, ZPO sind die Vereinsschiedsgerichte zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren nicht unterworfen. Ein auf Satzungen beruhendes Schiedsgericht kann jedoch als Schiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO vereinbart werden. Die sinngemäße Anwendbarkeit der Paragraphen 577, ff ZPO erfordert allerdings die Einhaltung der gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO zwingenden Schriftform (SZ 51/154; Brändle, Das österreichische Vereinsrecht2 96 f; Fasching aaO Rz 2239; Rechberger/Frauenberger, ecolex 1994, 7; Rechberger/Melis aaO Paragraph 599, Rz 2).
Nach einer Ansicht im Schrifttum bedarf eine formgültige Vereinbarung des Vereinsschiedsgerichts als Schiedsgericht gemäß den §§ 577 ff ZPO aufgrund einer Schiedsklausel der Satzungen deren Unterfertigung durch das Mitglied. Eine schriftliche Erklärung des Beitritts zum Verein soll somit für die Erfüllung des Formzwangs nicht genügen (Rechberger/Melis aaO § 599 Rz 2; Rechberger/Frauenberger, ecolex 1994, 7). Dementgegen hat der Oberste Gerichtshof jedoch ausgesprochen, dass ein Vereinsschiedsgericht schon dann auch als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO anzusehen ist, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch "einseitige schriftliche Erklärung" unterwirft (SZ 37/31; ZBl 1929/280). Dem Grundgedanken dieser Entscheidung entspricht überdies die ständige Rechtsprechung zu den statutarischen Schiedsgerichten von Genossenschaften (1 Ob 2193/96y; JBl 1995, 596 [Rummel]; SZ 44/2; SZ 9/270).Nach einer Ansicht im Schrifttum bedarf eine formgültige Vereinbarung des Vereinsschiedsgerichts als Schiedsgericht gemäß den Paragraphen 577, ff ZPO aufgrund einer Schiedsklausel der Satzungen deren Unterfertigung durch das Mitglied. Eine schriftliche Erklärung des Beitritts zum Verein soll somit für die Erfüllung des Formzwangs nicht genügen (Rechberger/Melis aaO Paragraph 599, Rz 2; Rechberger/Frauenberger, ecolex 1994, 7). Dementgegen hat der Oberste Gerichtshof jedoch ausgesprochen, dass ein Vereinsschiedsgericht schon dann auch als Schiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO anzusehen ist, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch "einseitige schriftliche Erklärung" unterwirft (SZ 37/31; ZBl 1929/280). Dem Grundgedanken dieser Entscheidung entspricht überdies die ständige Rechtsprechung zu den statutarischen Schiedsgerichten von Genossenschaften (1 Ob 2193/96y; JBl 1995, 596 [Rummel]; SZ 44/2; SZ 9/270).
2. Vereinssatzungen sind wie generelle Rechtsnormen gemäß § 6 und § 7 ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass deren Anwendung im Einzelfall brauchbare Ergebnisse zeitigt (8 Ob 559/89 [ÖFB-Satzungen, Statut der Bundesliga, ÖFB-Regulativ]; SZ 58/178).2. Vereinssatzungen sind wie generelle Rechtsnormen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass deren Anwendung im Einzelfall brauchbare Ergebnisse zeitigt (8 Ob 559/89 [ÖFB-Satzungen, Statut der Bundesliga, ÖFB-Regulativ]; SZ 58/178).
3. Willensäußerungen eines Schiedsgerichts, die bestimmten Mindesterfordernissen nicht genügen, sind als "Nichtschiedssprüche" ex lege wirkungslos. Deren Unwirksamkeit kann von den ordentlichen Gerichten aufgrund einer Feststellungsklage ausgesprochen werden (Fasching aaO Rz 2222). Das kann sich allerdings - entgegen Fasching (aaO Rz 2222) - nicht auf einen Mangel der Schriftform nach § 577 Abs 3 ZPO beziehen, weil ein Schiedsspruch gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO etwa auch dann aufzuheben ist, "wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist" (Rechberger/Melis aaO § 595 Rz 5).3. Willensäußerungen eines Schiedsgerichts, die bestimmten Mindesterfordernissen nicht genügen, sind als "Nichtschiedssprüche" ex lege wirkungslos. Deren Unwirksamkeit kann von den ordentlichen Gerichten aufgrund einer Feststellungsklage ausgesprochen werden (Fasching aaO Rz 2222). Das kann sich allerdings - entgegen Fasching (aaO Rz 2222) - nicht auf einen Mangel der Schriftform nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO beziehen, weil ein Schiedsspruch gemäß Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO etwa auch dann aufzuheben ist, "wenn ein dem Paragraph 577, entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist" (Rechberger/Melis aaO Paragraph 595, Rz 5).
4. Nach den Erwägungen unter 1. bis 1. 2. wurden die Schiedsklauseln in den Verträgen der Streitteile vom 26. 7. 1994 und 15. 7. 1995 nicht formgültig vereinbart, weil die Bevollmächtigten der Vertragspartner einer schriftlichen Spezialvollmacht entbehrten. Das Schiedsgericht, dessen Schiedsspruch den Klagegrund bildet, berief sich als Rechtsgrundlage für sein Einschreiten auch nicht auf den einen oder anderen jener Verträge, sondern auf § 33 der Satzung des OÖ. Fußballverbands. Vom Berufungsgericht wurde daher zutreffend erkannt, dass die Aufhebung des bekämpften Schiedsspruchs - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - in der Formungültigkeit der Schiedsklauseln in den Verträgen vom 26. 7. 1994 und 15. 7. 1995 keine Stütze hat. Auch die beklagte Partei hielt den in erster Instanz vertretenen Prozessstandpunkt, der angefochtene Schiedsspruch habe eine taugliche Rechtsgrundlage auch in den vertraglichen Schiedsklauseln, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht. Streitentscheidend ist daher bloß die Frage, ob das Vereinsschiedsgericht des OÖ. Fußballverbands, das den angefochtenen Schiedsspruch fällte, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist.4. Nach den Erwägungen unter 1. bis 1. 2. wurden die Schiedsklauseln in den Verträgen der Streitteile vom 26. 7. 1994 und 15. 7. 1995 nicht formgültig vereinbart, weil die Bevollmächtigten der Vertragspartner einer schriftlichen Spezialvollmacht entbehrten. Das Schiedsgericht, dessen Schiedsspruch den Klagegrund bildet, berief sich als Rechtsgrundlage für sein Einschreiten auch nicht auf den einen oder anderen jener Verträge, sondern auf Paragraph 33, der Satzung des OÖ. Fußballverbands. Vom Berufungsgericht wurde daher zutreffend erkannt, dass die Aufhebung des bekämpften Schiedsspruchs - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - in der Formungültigkeit der Schiedsklauseln in den Verträgen vom 26. 7. 1994 und 15. 7. 1995 keine Stütze hat. Auch die beklagte Partei hielt den in erster Instanz vertretenen Prozessstandpunkt, der angefochtene Schiedsspruch habe eine taugliche Rechtsgrundlage auch in den vertraglichen Schiedsklauseln, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht. Streitentscheidend ist daher bloß die Frage, ob das Vereinsschiedsgericht des OÖ. Fußballverbands, das den angefochtenen Schiedsspruch fällte, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Schiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren ist.
4. 1. Das Berufungsgericht beurteilte den angefochtenen Schiedsspruch als solchen eines statutarischen Schiedsgerichts nach § 599 Abs 1 ZPO. Als Stütze für diese Ansicht berief es sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 189/99m. Dort hatte der Oberste Gerichtshof die von der beklagten Partei aufgrund des streitverfangenen Schiedsspruchs erwirkte erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wieder hergestellt, weil anlässlich einer Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen sei, "ob der Schiedsspruch auf Grund eines gültigen Schiedsvertrages ergangen ist". Abgelehnt wurde die Ansicht des Rekursgerichts, der als Exekutionstitel dienende Schiedsspruch sei ein solcher eines Vereinsschiedsgerichts gemäß § 599 Abs 2 ZPO. Die Bezugnahme auf § 33 der Satzung des OÖ. Fußballverbands schließe eine Schiedsvereinbarung "im Sinn des § 577" nicht aus. Es könne sich aber auch um den Schiedsspruch eines statutarischen Schiedsgerichts gemäß § 599 Abs 1 ZPO handeln.4. 1. Das Berufungsgericht beurteilte den angefochtenen Schiedsspruch als solchen eines statutarischen Schiedsgerichts nach Paragraph 599, Absatz eins, ZPO. Als Stütze für diese Ansicht berief es sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 189/99m. Dort hatte der Oberste Gerichtshof die von der beklagten Partei aufgrund des streitverfangenen Schiedsspruchs erwirkte erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wieder hergestellt, weil anlässlich einer Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen sei, "ob der Schiedsspruch auf Grund eines gültigen Schiedsvertrages ergangen ist". Abgelehnt wurde die Ansicht des Rekursgerichts, der als Exekutionstitel dienende Schiedsspruch sei ein solcher eines Vereinsschiedsgerichts gemäß Paragraph 599, Absatz 2, ZPO. Die Bezugnahme auf Paragraph 33, der Satzung des OÖ. Fußballverbands schließe eine Schiedsvereinbarung "im Sinn des Paragraph 577, nicht aus. Es könne sich aber auch um den Schiedsspruch eines statutarischen Schiedsgerichts gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO handeln.
Diesen Erwägungen des 3. Senats ist - entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu entnehmen, die Frage nach der Rechtsnatur des streitverfangenen Schiedsgerichts sei bereits im Sinne eines statutarischen Schiedsgerichts gemäß § 599 Abs 1 ZPO geklärt.Diesen Erwägungen des 3. Senats ist - entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu entnehmen, die Frage nach der Rechtsnatur des streitverfangenen Schiedsgerichts sei bereits im Sinne eines statutarischen Schiedsgerichts gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO geklärt.
4. 2. Nach § 33 Abs 1 der Satzungen des OÖ. Fußballverbands hat über Streitigkeiten wegen zivilrechtlicher Ansprüche ein Schiedsgericht zu entscheiden, das nach den Bestimmungen der ZPO (§§ 577 ff) zusammengesetzt sein muss. Mit dieser Bestimmung wird - unter Heranziehung der unter 2. erläuterten Auslegungsgrundsätze - verdeutlicht, dass es die Parteien in der Hand haben, entweder selbst ein Schiedsgericht zur Klärung strittiger zivilrechtlicher Ansprüche zu vereinbaren oder sich zu diesem Zweck auch dem Schiedsgericht des OÖ. Fußballverbands unterwerfen können. Demnach ist aber das Verbandsgericht zur Klärung strittiger zivilrechtlicher Ansprüche zwischen Mitgliedern nur zuständig, wenn sich die Streitteile entgegen der Auffassung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten in einer formgültigen Schiedsabrede - sei es kraft eines Schiedsvertrags, sei es durch eine Schiedsklausel im Vertrag über die materiellrechtlichen Beziehungen - auf das Einschreiten des Vereinsschiedsgerichts als statutarisches Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO geeinigt haben.4. 2. Nach Paragraph 33, Absatz eins, der Satzungen des OÖ. Fußballverbands hat über Streitigkeiten wegen zivilrechtlicher Ansprüche ein Schiedsgericht zu entscheiden, das nach den Bestimmungen der ZPO (Paragraphen 577, ff) zusammengesetzt sein muss. Mit dieser Bestimmung wird - unter Heranziehung der unter 2. erläuterten Auslegungsgrundsätze - verdeutlicht, dass es die Parteien in der Hand haben, entweder selbst ein Schiedsgericht zur Klärung strittiger zivilrechtlicher Ansprüche zu vereinbaren oder sich zu diesem Zweck auch dem Schiedsgericht des OÖ. Fußballverbands unterwerfen können. Demnach ist aber das Verbandsgericht zur Klärung strittiger zivilrechtlicher Ansprüche zwischen Mitgliedern nur zuständig, wenn sich die Streitteile entgegen der Auffassung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten in einer formgültigen Schiedsabrede - sei es kraft eines Schiedsvertrags, sei es durch eine Schiedsklausel im Vertrag über die materiellrechtlichen Beziehungen - auf das Einschreiten des Vereinsschiedsgerichts als statutarisches Schiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO geeinigt haben.
Gerade diesen Standpunkt vertrat zunächst auch die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz, berief sie sich doch zunächst nur darauf, das statutarische Schiedsgericht sei aufgrund der Schiedsklausel in Pkt. VI des Vertrags über die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitteile eingeschritten (ON 2). Später hob sie in einer ausführlichen Argumentation hervor, das Verbandsschiedsgericht könne als statutarisches Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO vereinbart werden und die konkrete Schiedsabrede der Parteien sei Rechtsgrundlage für dessen Einschreiten sei (ON 6 S. 5 f). Auf die Entscheidungskompetenz des Verbandsschiedsgerichts als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO allein aufgrund einer - im Anlassfall nicht feststehenden - schriftlichen Erklärung des Verbandsmitglieds berief sich die beklagte Partei vorerst nur hilfsweise (ON 6 S. 6). Erst später rückte sie offenkundig diesen Standpunkt der Unterwerfung unter die Verbandssatzungen (ON 10 S. 5 f) in den Vordergrund.Gerade diesen Standpunkt vertrat zunächst auch die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz, berief sie sich doch zunächst nur darauf, das statutarische Schiedsgericht sei aufgrund der Schiedsklausel in Pkt. römisch sechs des Vertrags über die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitteile eingeschritten (ON 2). Später hob sie in einer ausführlichen Argumentation hervor, das Verbandsschiedsgericht könne als statutarisches Schiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO vereinbart werden und die konkrete Schiedsabrede der Parteien sei Rechtsgrundlage für dessen Einschreiten sei (ON 6 S. 5 f). Auf die Entscheidungskompetenz des Verbandsschiedsgerichts als Schiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO allein aufgrund einer - im Anlassfall nicht feststehenden - schriftlichen Erklärung des Verbandsmitglieds berief sich die beklagte Partei vorerst nur hilfsweise (ON 6 S. 6). Erst später rückte sie offenkundig diesen Standpunkt der Unterwerfung unter die Verbandssatzungen (ON 10 S. 5 f) in den Vordergrund.
Zur eingangs erläuterten Auslegung der hier bedeutsamen Satzungsbestimmung sei überdies noch angemerkt, dass anlässlich einer anderen ähnlichen Streitigkeit wegen eines Spielertransfers die zunächst angerufenen Instanzen des ÖFB nach einer dort in der Revision nicht mehr bekämpften Ansicht gleichfalls nicht als statutarische Schiedsgerichte gemäß § 599 Abs 1 ZPO, sondern als Vereinsschiedsgerichte angesehen wurden, deren Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche in Ermangelung eines Schiedsvertrags durch die ordentlichen Gerichte überprüfbar waren (1 Ob 318/99t).Zur eingangs erläuterten Auslegung der hier bedeutsamen Satzungsbestimmung sei überdies noch angemerkt, dass anlässlich einer anderen ähnlichen Streitigkeit wegen eines Spielertransfers die zunächst angerufenen Instanzen des ÖFB nach einer dort in der Revision nicht mehr bekämpften Ansicht gleichfalls nicht als statutarische Schiedsgerichte gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO, sondern als Vereinsschiedsgerichte angesehen wurden, deren Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche in Ermangelung eines Schiedsvertrags durch die ordentlichen Gerichte überprüfbar waren (1 Ob 318/99t).
Für die beklagte Partei und den Nebenintervenienten wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn schon die erörterte Bestimmung der Satzungen des OÖ. Fußballverbands als statutarische Schiedsgerichtsklausel im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO anzusehen wäre, weil eine schriftliche Erklärung der klagenden Partei bzw ihres Rechtsvorgängers als Verbandsmitglieder, sich den Satzungen zu unterwerfen, nicht feststeht. Von der beklagten Partei wurde im Verfahren erster Instanz zwar behauptet, dass der Rechtsvorgänger des klagenden Vereins "durch Unterfertigung einer schriftlichen Beitrittserklärung Mitglied des OÖFV" geworden sei (ON 6 S. 6); dass diese schriftliche Beitrittserklärung - nach den Voraussetzungen für eine formgültige Schiedsabrede - aber auch von einem organschaftlichen oder mit Spezialvollmacht ausgestatteten Vertreter unterzeichnet worden sei, wurde dagegen, obgleich der beklagten Partei die Entscheidung ZBl 1929/280 schon im Verfahren erster Instanz bekannt war (ON 10 S. 6) und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Spezialvollmacht seit geraumer Zeit fortgeschrieben wird, nicht behauptet. Ein solches Vorbringen wäre trotz des Tatsachengeständnisses, dass die Streitteile Mitglieder des OÖ. Fußballverbands und als solche "dessen Satzungen" unterworfen sind (ON 7 S. 4), nicht entbehrlich gewesen, bezieht sich doch das Erfordernis einer schriftlichen Unterwerfung in der erläuterten Form nur auf eine statutarische Schiedsklausel. Folgerichtig wurden von der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten auch weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren Feststellungsmängel zur Frage einer schriftlichen Beitrittserklärung, die auch als Unterwerfung unter eine allfällige Schiedsklausel in § 33 der Satzungen des OÖ. Fußballverbands hätte angesehen werden können, gerügt. Die beklagte Partei und der Nebenintervenient sind vielmehr offenkundig der Ansicht, dass die nach ihrer Überzeugung schon in der erörterten Satzungsbestimmung enthaltene Schiedsklausel allein wegen der Verbandsmitgliedschaft der Streitteile nach den übrigen Satzungsbestimmungen wirksam sei.Für die beklagte Partei und den Nebenintervenienten wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn schon die erörterte Bestimmung der Satzungen des OÖ. Fußballverbands als statutarische Schiedsgerichtsklausel im Sinne des Paragraph 599, Absatz eins, ZPO anzusehen wäre, weil eine schriftliche Erklärung der klagenden Partei bzw ihres Rechtsvorgängers als Verbandsmitglieder, sich den Satzungen zu unterwerfen, nicht feststeht. Von der beklagten Partei wurde im Verfahren erster Instanz zwar behauptet, dass der Rechtsvorgänger des klagenden Vereins "durch Unterfertigung einer schriftlichen Beitrittserklärung Mitglied des OÖFV" geworden sei (ON 6 S. 6); dass diese schriftliche Beitrittserklärung - nach den Voraussetzungen für eine formgültige Schiedsabrede - aber auch von einem organschaftlichen oder mit Spezialvollmacht ausgestatteten Vertreter unterzeichnet worden sei, wurde dagegen, obgleich der beklagten Partei die Entscheidung ZBl 1929/280 schon im Verfahren erster Instanz bekannt war (ON 10 S. 6) und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Spezialvollmacht seit geraumer Zeit fortgeschrieben wird, nicht behauptet. Ein solches Vorbringen wäre trotz des Tatsachengeständnisses, dass die Streitteile Mitglieder des OÖ. Fußballverbands und als solche "dessen Satzungen" unterworfen sind (ON 7 S. 4), nicht entbehrlich gewesen, bezieht sich doch das Erfordernis einer schriftlichen Unterwerfung in der erläuterten Form nur auf eine statutarische Schiedsklausel. Folgerichtig wurden von der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten auch weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren Feststellungsmängel zur Frage einer schriftlichen Beitrittserklärung, die auch als Unterwerfung unter eine allfällige Schiedsklausel in Paragraph 33, der Satzungen des OÖ. Fußballverbands hätte angesehen werden können, gerügt. Die beklagte Partei und der Nebenintervenient sind vielmehr offenkundig der Ansicht, dass die nach ihrer Überzeugung schon in der erörterten Satzungsbestimmung enthaltene Schiedsklausel allein wegen der Verbandsmitgliedschaft der Streitteile nach den übrigen Satzungsbestimmungen wirksam sei.
4. 3. Eine Schiedsabrede, wie sie § 33 Abs 1 der Satzungen des OÖ. Fußballverbands für die Begründung einer schiedsgerichtlichen Kompetenz nach allen bisherigen Erwägungen vorsieht, liegt zweifelsfrei nicht vor. Die klagende Partei hat sich - abgesehen von den schon nicht formgültig vereinbarten Schiedsklauseln in den die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitteile regelnden Verträgen - zunächst auch ausdrücklich geweigert, an einem solchen Schiedsverfahren "teilzunehmen". Die Konstituierung des konkreten Schiedsgerichts und die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens wurden schließlich erst durch die vom Kontroll- und Meldeausschuss des OÖ. Fußballverbands am 16. 9. 1997 verhängte Geldstrafe von 10.000 S erzwungen. Es kann sich daher nur noch die Frage nach einer allfälligen Heilung des Formmangels stellen.4. 3. Eine Schiedsabrede, wie sie Paragraph 33, Absatz eins, der Satzungen des OÖ. Fußballverbands für die Begründung einer schiedsgerichtlichen Kompetenz nach allen bisherigen Erwägungen vorsieht, liegt zweifelsfrei nicht vor. Die klagende Partei hat sich - abgesehen von den schon nicht formgültig vereinbarten Schiedsklauseln in den die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitteile regelnden Verträgen - zunächst auch ausdrücklich geweigert, an einem solchen Schiedsverfahren "teilzunehmen". Die Konstituierung des konkreten Schiedsgerichts und die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens wurden schließlich erst durch die vom Kontroll- und Meldeausschuss des OÖ. Fußballverbands am 16. 9. 1997 verhängte Geldstrafe von 10.000 S erzwungen. Es kann sich daher nur noch die Frage nach einer allfälligen Heilung des Formmangels stellen.
4. 4. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1. 2. und 1. 3. ist der das Verbandsschiedsgericht betreffende Formmangel allerdings auch nicht als geheilt anzusehen. Die gegen die klagende Partei erst durch die Verhängung einer Geldstrafe erzwungene Unterwerfung unter die Kompetenz des Verbandsschiedsgerichts ist mit dem der Entscheidung 6 Ob 507, 508/90 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, was entgegen der Ansicht der beklagten Partei auf der Hand liegt. Die klagende Partei war zwar im Schiedsgerichtsverfahren durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Wegen der nur durch die Verhängung einer Geldstrafe erzwungenen Unterwerfung unter das Schiedsgericht kann jedoch in dem Umstand, dass sich dieser Rechtsanwalt nicht noch einmal ausdrücklich gegen die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch das Schiedsgericht verwahrte, keine "formelle Unterwerfungserklärung" nach der ratio der Entscheidung des 6. Senats erblickt werden.
Damit wurde aber der angefochtene Schiedsspruch, wie zusammenzufassen ist, von einem Schiedsgericht gefällt, das einer formgültigen Schiedsabrede als Grundlage entbehrte, wodurch einer der Aufhebungstatbestände gemäß § 595 Abs 1 ZPO verwirklicht wurde. Ob die Rechtsansicht der klagenden Partei in der Sache selbst zutrifft, ist hier nicht zu prüfen. Für die Beurteilung dieser Frage kann jedoch allenfalls die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 318/99t hilfreich sein, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt.Damit wurde aber der angefochtene Schiedsspruch, wie zusammenzufassen ist, von einem Schiedsgericht gefällt, das einer formgültigen Schiedsabrede als Grundlage entbehrte, wodurch einer der Aufhebungstatbestände gemäß Paragraph 595, Absatz eins, ZPO verwirklicht wurde. Ob die Rechtsansicht der klagenden Partei in der Sache selbst zutrifft, ist hier nicht zu prüfen. Für die Beurteilung dieser Frage kann jedoch allenfalls die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 318/99t hilfreich sein, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt.
4. 5. Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, es sei bereits ihrem Hauptbegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Schiedsspruchs stattzugeben, weil Schiedssprüche von Schiedsgerichten, auf die die §§ 577 ff ZPO nicht anwendbar seien, nicht mit Aufhebungsklage zu bekämpfen, sondern ex lege unwirksam seien. Von den als Stütze dieser Ansicht angeführten Judikaten ist nur die auf ein Vereinsschiedsgericht gemäß § 599 Abs 2 ZPO bezogene Entscheidung SZ 7/179 einschlägig. Allerdings wurde zum streitverfangenen Schiedsspruch vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 189/99m ausgesprochen, dass kein Schiedsspruch eines (reinen) Vereinsschiedsgerichts nach § 599 Abs 2 ZPO vorliege. Wie zudem schon unter 3. ausgeführt wurde, ist der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO beseitigt werden. Die Vorinstanzen haben daher das Hauptbegehren der klagenden Partei zu Recht abgewiesen. Wie aus allen voranstehenden Ausführungen folgt, ist hingegen das erste Eventualbegehren berechtigt. Darauf bezieht sich auch der hilfsweise gestellte Revisionsantrag. Somit ist das Ersturteil, mit dem diesem Hilfsbegehren im Ergebnis zutreffend stattgegeben wurde, wiederherzustellen.4. 5. Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, es sei bereits ihrem Hauptbegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Schiedsspruchs stattzugeben, weil Schiedssprüche von Schiedsgerichten, auf die die Paragraphen 577, ff ZPO nicht anwendbar seien, nicht mit Aufhebungsklage zu bekämpfen, sondern ex lege unwirksam seien. Von den als Stütze dieser Ansicht angeführten Judikaten ist nur die auf ein Vereinsschiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz 2, ZPO bezogene Entscheidung SZ 7/179 einschlägig. Allerdings wurde zum streitverfangenen Schiedsspruch vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 189/99m ausgesprochen, dass kein Schiedsspruch eines (reinen) Vereinsschiedsgerichts nach Paragraph 599, Absatz 2, ZPO vorliege. Wie zudem schon unter 3. ausgeführt wurde, ist der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß Paragraph 595, ZPO beseitigt werden. Die Vorinstanzen haben daher das Hauptbegehren der klagenden Partei zu Recht abgewiesen. Wie aus allen voranstehenden Ausführungen folgt, ist hingegen das erste Eventualbegehren berechtigt. Darauf bezieht sich auch der hilfsweise gestellte Revisionsantrag. Somit ist das Ersturteil, mit dem diesem Hilfsbegehren im Ergebnis zutreffend stattgegeben wurde, wiederherzustellen.
5. Die Kostenentscheidung fußt auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei obsiegte zur Gänze, weil sie mit dem erfolgreichen ersten Eventualbegehren im Kern das gleiche Rechtsschutzziel wie mit dem Hauptklagebegehren verfolgte.5. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei obsiegte zur Gänze, weil sie mit dem erfolgreichen ersten Eventualbegehren im Kern das gleiche Rechtsschutzziel wie mit dem Hauptklagebegehren verfolgte.