Rechtssatz RS0017284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017284
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen.Die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 587/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 587/82
Veröff: SZ 55/47
- 1 Ob 20/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 20/84
nur: Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. (T1)
Veröff: SZ 57/135
- 4 Ob 533/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 533/95
nur T1; Beisatz: Außerdem soll durch das Schriftlichkeitsgebot der Inhalt leicht und dauerhaft festgestellt werden können. Im Fall des begünstigten Dritten ist nur der zuletzt genannte Zweck von Bedeutung. (T2)
Veröff: SZ 68/112
- 7 Ob 368/98p
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 368/98p
nur T1; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T3)
- 1 Ob 273/00d
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 273/00d
Auch; Beisatz: Ein Schiedsvertrag beziehungsweise auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag muss gemäß § 577 Abs 3 ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben - schriftlich errichtet werden. (T4)
Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T5)
- 7 Ob 67/01f
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 67/02z
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 67/02z
Auch
- 4 Ob 82/05w
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 82/05w
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind. (T6)
- 7 Ob 64/06x
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 64/06x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten, vertreten lassen. (T7)
- 7 Ob 236/05i
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
Auch; Beis wie T7; Beisatz: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T8)
- 10 Ob 120/07f
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
- 8 Ob 4/08h
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 53/15g
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 53/15g
Vgl auch
- 6 Ob 60/16s
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 60/16s
Vgl; Beisatz: Für eine teleologische Reduktion des Schriftlichkeitsgebots dergestalt, dass sich stets nur die „schwächere Vertragspartei“ auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit bezweckt hier nicht bloß einen Übereilungsschutz, sondern hat aufgrund der weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung (Verzicht auf staatlichen Rechtsschutz) auch Beweisfunktion. (T9)
- 6 Ob 195/17w
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 195/17w
Auch; nur T1; Beisatz: Die sehr weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung, nämlich insbesondere des Verzichts auf staatlichen Rechtsschutz, rechtfertigen eine strenge Auslegung des Schriftlichkeitsgebots. (T10)
- 18 OCg 5/20i
Entscheidungstext OGH 17.02.2021 18 OCg 5/20i
Beis wie T8
- 1 Ob 70/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 70/26i
vgl; Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017284
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0060OB00587_8200000_001