[6] Der Revisionsrekurs des Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. [6] Der Revisionsrekurs des Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[7] Die Kläger beteiligten sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
[8] 1. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragfähige Begründungen gestützt: Einerseits sei das in § 16 der Statuten des beklagten Vereins vorgesehene „Schiedsgericht“ nicht als Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO, sondern als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG 2002 anzusehen, deren Entscheidung keine Bindungswirkung habe (§ 577 Abs 4 ZPO; 8 Ob 77/20m Pkt 2. mwN). Andererseits fehle es unstrittig an einem ausdrücklichen Unterwerfungsakt unter eine – allenfalls vorliegende – Schiedsklausel, sodass lediglich eine Heilung durch ein rügeloses Einlassen auf das Schiedsverfahren in Frage käme, wovon aber keine Rede sein könne. [8] 1. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragfähige Begründungen gestützt: Einerseits sei das in Paragraph 16, der Statuten des beklagten Vereins vorgesehene „Schiedsgericht“ nicht als Schiedsgericht im Sinn der Paragraphen 577, ff ZPO, sondern als Schlichtungseinrichtung im Sinn des Paragraph 8, VerG 2002 anzusehen, deren Entscheidung keine Bindungswirkung habe (Paragraph 577, Absatz 4, ZPO; 8 Ob 77/20m Pkt 2. mwN). Andererseits fehle es unstrittig an einem ausdrücklichen Unterwerfungsakt unter eine – allenfalls vorliegende – Schiedsklausel, sodass lediglich eine Heilung durch ein rügeloses Einlassen auf das Schiedsverfahren in Frage käme, wovon aber keine Rede sein könne.
[9] Bei Vorliegen zweier oder mehrerer für sich tragfähiger Begründungen der zweiten Instanz muss der Rechtsmittelwerber nicht nur alle Begründungen bekämpfen, sondern auch hinsichtlich jeder dieser Begründungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen (8 Ob 85/25w Rz 1 mwN). Das gelingt dem Beklagten nicht.
[10] 2. Sowohl die Frage der Auslegung von Vereinsstatuten (RS0008813 [T16]) als auch der Auslegung von Prozesserklärungen (RS0042828 [T16, T19]), konkret der das Verfahren vor dem „Schiedsgericht“ einleitenden Schreiben der Kläger vom 18. 6. und 2. 10. 2024 (vgl 3 Ob 24/15y Pkt 2.), bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht bringt der Beklagte in beiden Punkten nicht zur Darstellung. [10] 2. Sowohl die Frage der Auslegung von Vereinsstatuten (RS0008813 [T16]) als auch der Auslegung von Prozesserklärungen (RS0042828 [T16, T19]), konkret der das Verfahren vor dem „Schiedsgericht“ einleitenden Schreiben der Kläger vom 18. 6. und 2. 10. 2024 vergleiche 3 Ob 24/15y Pkt 2.), bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht bringt der Beklagte in beiden Punkten nicht zur Darstellung.
[11] 3. Eine wegen Verletzung der Formvorschriften unwirksame Schiedsvereinbarung heilt zwar, wenn die Partei, bei der der Formmangel vorliegt, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst entsprechend der Schiedsvereinbarung eine Schiedsklage einbringt (RS0120876; RS0017284 [T8]). Nach Ansicht des Rekursgerichts haben die Kläger hier aber das in § 16 der Vereinsstatuten vorgesehene „Schiedsgericht“ (im Unterschied zu der von den Klägern zu 3 Ob 24/15y Pkt 2.3 bewusst gewählten „Zweigleisigkeit“) nur als Schlichtungseinrichtung angerufen. Dem setzt der Beklagte lediglich die Behauptung entgegen, die „Anwaltsschreiben“ ließen zweifelsfrei erkennen, dass die Kläger „eine Entscheidung des Schiedsgerichts iSd §§ 577 ff ZPO begehrten“, ohne sich mit der bereits vom Rekursgericht herausgestrichenen ausdrücklichen Bezugnahme der Schreiben auf die – die Streitschlichtung vor der Schlichtungseinrichtung regelnde – Bestimmung des § 8 VerG 2002 auseinanderzusetzen. [11] 3. Eine wegen Verletzung der Formvorschriften unwirksame Schiedsvereinbarung heilt zwar, wenn die Partei, bei der der Formmangel vorliegt, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst entsprechend der Schiedsvereinbarung eine Schiedsklage einbringt (RS0120876; RS0017284 [T8]). Nach Ansicht des Rekursgerichts haben die Kläger hier aber das in Paragraph 16, der Vereinsstatuten vorgesehene „Schiedsgericht“ (im Unterschied zu der von den Klägern zu 3 Ob 24/15y Pkt 2.3 bewusst gewählten „Zweigleisigkeit“) nur als Schlichtungseinrichtung angerufen. Dem setzt der Beklagte lediglich die Behauptung entgegen, die „Anwaltsschreiben“ ließen zweifelsfrei erkennen, dass die Kläger „eine Entscheidung des Schiedsgerichts iSd Paragraphen 577, ff ZPO begehrten“, ohne sich mit der bereits vom Rekursgericht herausgestrichenen ausdrücklichen Bezugnahme der Schreiben auf die – die Streitschlichtung vor der Schlichtungseinrichtung regelnde – Bestimmung des Paragraph 8, VerG 2002 auseinanderzusetzen.
[12] 4. Auch an der Auffassung des Rekursgerichts, § 16 der Vereinsstatuten richte überhaupt kein Schiedsgericht, sondern eine Schlichtungseinrichtung ein, weckt der Beklagte keine Bedenken: Weder aus der Bezeichnung „Schiedsgericht“ noch aus den Formulierungen, dass es „zur Entscheidung der Streitsache befugt“ sei und dessen „Entscheidungen vereinsintern endgültig“ seien, folgt zwingend, dass ein Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO vorliegt (vgl RS0121457; zu „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung eingehend: 9 Ob 24/15t, 9 Ob 25/15i Pkt I.4.2). Gerade die Einschränkung auf eine bloß „vereinsinterne“ Endgültigkeit der Entscheidung spricht dagegen, dass dieser die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 607 ZPO) zukommen soll. [12] 4. Auch an der Auffassung des Rekursgerichts, Paragraph 16, der Vereinsstatuten richte überhaupt kein Schiedsgericht, sondern eine Schlichtungseinrichtung ein, weckt der Beklagte keine Bedenken: Weder aus der Bezeichnung „Schiedsgericht“ noch aus den Formulierungen, dass es „zur Entscheidung der Streitsache befugt“ sei und dessen „Entscheidungen vereinsintern endgültig“ seien, folgt zwingend, dass ein Schiedsgericht im Sinn der Paragraphen 577, ff ZPO vorliegt vergleiche RS0121457; zu „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung eingehend: 9 Ob 24/15t, 9 Ob 25/15i Pkt römisch eins.4.2). Gerade die Einschränkung auf eine bloß „vereinsinterne“ Endgültigkeit der Entscheidung spricht dagegen, dass dieser die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (Paragraph 607, ZPO) zukommen soll.