Aus den Entscheidungsgründen:
Auf den vorliegenden Rechtsfall gelangen die Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren idF vor der Zivilverfahrens-Nov. 1983, BGBl. Nr. 135, zur Anwendung, da der Schiedsspruch vor dem 30. 4. 1983 gefällt wurde (vgl. Art. XIV § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. 135/1983). Gemäß § 595 Z 1 ZPO ist der Schiedsspruch wirkungslos, wenn der Schiedsvertrag ungültig war, was dann zutrifft, wenn er den Formvorschriften des § 577 Abs. 3 ZPO nicht entspricht (Fasching, Komm. IV 878, Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren 149; Pollak, System[2] 782). Gemäß § 577 Abs. 3 ZPO muß der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden. Das Formerfordernis soll vor allem vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, daß sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewußt sind; darüber hinaus dient die Schriftform der leichteren Feststellbarkeit des Inhalts der Vereinbarung (SZ 45/55; EvBl. 1971/205; Fasching Komm. aaO 725; Pollak aaO 776). Daraus wurde abgeleitet, daß die (bloße) Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde dem Schriftlichkeitserfordernis nur dann genügt, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen ist (SZ 45/55). Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist hingegen nicht entsprochen, wenn in einer von den Vertragsteilen unterfertigten Urkunde nur ganz allgemein auf ein Formular hingewiesen wird, das eine Schiedsgerichtsklausel enthält (EvBl. 1966/407; ähnl. SZ 23/160).Auf den vorliegenden Rechtsfall gelangen die Bestimmungen der Paragraphen 577, ff. ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Nov. 1983, BGBl. Nr. 135, zur Anwendung, da der Schiedsspruch vor dem 30. 4. 1983 gefällt wurde vergleiche Artikel römisch vierzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Bundesgesetzblatt 135 aus 1983,). Gemäß Paragraph 595, Ziffer eins, ZPO ist der Schiedsspruch wirkungslos, wenn der Schiedsvertrag ungültig war, was dann zutrifft, wenn er den Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO nicht entspricht (Fasching, Komm. römisch vier 878, Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren 149; Pollak, System[2] 782). Gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO muß der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden. Das Formerfordernis soll vor allem vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, daß sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewußt sind; darüber hinaus dient die Schriftform der leichteren Feststellbarkeit des Inhalts der Vereinbarung (SZ 45/55; EvBl. 1971/205; Fasching Komm. aaO 725; Pollak aaO 776). Daraus wurde abgeleitet, daß die (bloße) Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde dem Schriftlichkeitserfordernis nur dann genügt, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen ist (SZ 45/55). Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist hingegen nicht entsprochen, wenn in einer von den Vertragsteilen unterfertigten Urkunde nur ganz allgemein auf ein Formular hingewiesen wird, das eine Schiedsgerichtsklausel enthält (EvBl. 1966/407; ähnl. SZ 23/160).
Im vorliegenden Fall unterfertigten die Streitteile die Niederschrift vom 6. 3. 1973, die im Punkt 13 vorsieht, daß über Streitigkeiten, die sich aus dieser Auftragserteilung ergeben, iS der "Besonderen Richtlinien für die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen im Lande NÖ" ein Schiedsgericht entscheidet. Die Schiedsgerichtsklausel war damit durch die Unterschrift der Parteien gedeckt. Das Gesetz verlangt aber nicht nur die schriftliche Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel, sondern des gesamten Schiedsvertrages. Der Schiedsvertrag muß als zwingenden Inhalt nur die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalles (§ 577 Abs. 1 ZPO) bzw. des Rechtsverhältnisses, das im Streitfall der Beurteilung durch die Schiedsrichter unterliegen soll (§ 577 Abs. 2 ZPO), und die Vereinbarung enthalten, diese Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen; im übrigen gelten dann die nicht zwingenden Regeln des Gesetzes. Fakultativer Inhalt können aber auch Bedingungen und Befristungen, Vorschriften über die Besetzung und Abstimmungsmehrheit des Schiedsgerichtes und über das Verfahren vor dem Schiedsgericht sein (Fasching,Im vorliegenden Fall unterfertigten die Streitteile die Niederschrift vom 6. 3. 1973, die im Punkt 13 vorsieht, daß über Streitigkeiten, die sich aus dieser Auftragserteilung ergeben, iS der "Besonderen Richtlinien für die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen im Lande NÖ" ein Schiedsgericht entscheidet. Die Schiedsgerichtsklausel war damit durch die Unterschrift der Parteien gedeckt. Das Gesetz verlangt aber nicht nur die schriftliche Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel, sondern des gesamten Schiedsvertrages. Der Schiedsvertrag muß als zwingenden Inhalt nur die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalles (Paragraph 577, Absatz eins, ZPO) bzw. des Rechtsverhältnisses, das im Streitfall der Beurteilung durch die Schiedsrichter unterliegen soll (Paragraph 577, Absatz 2, ZPO), und die Vereinbarung enthalten, diese Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen; im übrigen gelten dann die nicht zwingenden Regeln des Gesetzes. Fakultativer Inhalt können aber auch Bedingungen und Befristungen, Vorschriften über die Besetzung und Abstimmungsmehrheit des Schiedsgerichtes und über das Verfahren vor dem Schiedsgericht sein (Fasching,
Lehrbuch Rdz. 2180). Werden solche zusätzlichen Vereinbarungen getroffen, sind sie Teil des Schiedsvertrages und unterliegen damit ebenfalls dem gesetzlichen Formerfordernis. Ein Schiedsvertrag, der auch fakultative Vereinbarungen enthält, ohne daß diese den Formerfordernissen gemäß getroffen wurden, ist dann zur Gänze wirkungslos.
Im vorliegenden Fall enthält die von den Streitteilen unterfertigte Niederschrift vom 6. 3. 1973 zwar die Vereinbarung, daß ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus der Auftragserteilung entscheiden soll, was an sich für einen Schiedsvertrag genügen würde, doch enthielten die "Besonderen Richtlinien für die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen im Lande NÖ", auf die in der Schiedsvereinbarung verwiesen wurde, von den nicht zwingenden Regelungen des Gesetzes Abweichungen, waren aber dem unterfertigten Vertrag nicht angeschlossen. Diese "Besonderen Bestimmungen" hatten insbesondere vom Gesetz abweichende Vorschriften über die Konstituierung des Schiedsgerichtes zum Inhalt und waren nicht einmal widerspruchsfrei, weil Punkt 13.1 die Bestellung des Vorsitzenden dem vom Auftragsnehmer zu entsendenden Sachverständigen überträgt, wogegen Punkt 13.2 davon ausgeht, daß sich die beiden von den Streitteilen namhaft gemachten Schiedsrichter über den Vorsitzenden zu einigen hätten und bei Nichteinigung die Bestellung des Vorsitzenden durch die zuständige technische Abteilung des Amtes der Nö. Landesregierung erfolgen soll. Hätten sich die Streitteile darauf beschränkt, in der Niederschrift vom 6. 3. 1973 nur zu vereinbaren, daß ein Schiedsgericht über die aus der Auftragserteilung entstehenden Streitigkeiten entscheiden soll, so wäre damit dem Formerfordernis des § 577 Abs. 3 ZPO entsprochen gewesen. Wurden aber darüber hinausgehende Vereinbarungen getroffen, so müßten sie jedenfalls dann, wenn sie mit der gesetzlichen, für den Fall des Fehlens konkreter Vereinbarungen geltenden Regelung nicht übereinstimmten, als Teil des Schiedsvertrages ebenfalls dem Schriftlichkeitserfordernis entsprechen, was, wie dargelegt, nur dann der Fall gewesen wäre, wenn zumindest die Urkunde, auf die verwiesen wurde, der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen gewesen wäre. Demnach ist aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, der gefällte Schiedsspruch gemäß § 595 Z 1 ZPO wirkungslos.Im vorliegenden Fall enthält die von den Streitteilen unterfertigte Niederschrift vom 6. 3. 1973 zwar die Vereinbarung, daß ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus der Auftragserteilung entscheiden soll, was an sich für einen Schiedsvertrag genügen würde, doch enthielten die "Besonderen Richtlinien für die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen im Lande NÖ", auf die in der Schiedsvereinbarung verwiesen wurde, von den nicht zwingenden Regelungen des Gesetzes Abweichungen, waren aber dem unterfertigten Vertrag nicht angeschlossen. Diese "Besonderen Bestimmungen" hatten insbesondere vom Gesetz abweichende Vorschriften über die Konstituierung des Schiedsgerichtes zum Inhalt und waren nicht einmal widerspruchsfrei, weil Punkt 13.1 die Bestellung des Vorsitzenden dem vom Auftragsnehmer zu entsendenden Sachverständigen überträgt, wogegen Punkt 13.2 davon ausgeht, daß sich die beiden von den Streitteilen namhaft gemachten Schiedsrichter über den Vorsitzenden zu einigen hätten und bei Nichteinigung die Bestellung des Vorsitzenden durch die zuständige technische Abteilung des Amtes der Nö. Landesregierung erfolgen soll. Hätten sich die Streitteile darauf beschränkt, in der Niederschrift vom 6. 3. 1973 nur zu vereinbaren, daß ein Schiedsgericht über die aus der Auftragserteilung entstehenden Streitigkeiten entscheiden soll, so wäre damit dem Formerfordernis des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO entsprochen gewesen. Wurden aber darüber hinausgehende Vereinbarungen getroffen, so müßten sie jedenfalls dann, wenn sie mit der gesetzlichen, für den Fall des Fehlens konkreter Vereinbarungen geltenden Regelung nicht übereinstimmten, als Teil des Schiedsvertrages ebenfalls dem Schriftlichkeitserfordernis entsprechen, was, wie dargelegt, nur dann der Fall gewesen wäre, wenn zumindest die Urkunde, auf die verwiesen wurde, der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen gewesen wäre. Demnach ist aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, der gefällte Schiedsspruch gemäß Paragraph 595, Ziffer eins, ZPO wirkungslos.