Rechtssatz RS0045388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045388
Entscheidungsdatum
28.02.2008
Rechtssatz
Die Bezugnahme auf andere, die Schiedsvereinbarung beinhaltende Urkunden genügt nur dann, wenn diese unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angefügt sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/72
Entscheidungstext OGH 02.05.1972 5 Ob 93/72
Veröff: SZ 45/55 = EvBl 1972/287 S 553
- 1 Ob 20/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 20/84
Veröff: SZ 57/135
- 8 Ob 179/00g
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Ob 179/00g
Ähnlich; Beisatz: Auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, ist die Schiedvereinbarung gültig zustandegekommen, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte (hier: Mittlerweile aufgehobenen SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer). (T1)
- 7 Ob 67/01f
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f
- 2 Ob 53/04i
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 53/04i
Beis wie T1 nur: Auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, ist die Schiedvereinbarung gültig zustandegekommen, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte. (T2)
- 4 Ob 82/05w
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 82/05w
Beisatz: Anderes gilt nur, wenn es sich bei der Schiedsgerichtsordnung um eine generelle Rechtsvorschrift handelt. (T3)
- 2 Ob 235/05f
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 235/05f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Schiedsvereinbarung - obwohl nicht dem Vertrag angeschlossen - gültig. Die Schiedsklausel war in den Vertragsbedingungen, die einen Teil der von der sich nun auf die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung berufenden eine öffentliche Ausschreibung vornehmenden Republik Österreich an die Bieterin übersandten Ausschreibungsunterlagen bildeten, enthalten. Dem unterschriebenen Anbot der Bieterin an die Ausschreibende waren die Vertragsbedingungen nicht angeschlossen, wohl aber der ausgefüllte und als Beilage genannte Forderungskatalog, in dem die Bieterin beim betreffenden Vertragspunkt die (inhaltlich nicht im Einzelnen dargestellte) Schiedsklausel akzeptierte. Das unterfertigte Zuschlagsschreiben beschränkte sich auf die Annahme des Angebotes. (T4)
- 7 Ob 64/06x
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 64/06x
- 7 Ob 236/05i
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
Auch
- 10 Ob 120/07f
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
Vgl auch; Beisatz: Der Schiedsvertrag muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. (T5)
- 8 Ob 4/08h
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045388
Dokumentnummer
JJR_19720502_OGH0002_0050OB00093_7200000_002