Die Parteien haben am 29. 5. 1968 in S zur Durchführung der Bauarbeiten an der Ziller-Regulierung einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag abgeschlossen, wobei die "Besonderen Bedingungen" vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der Antragstellerin Dipl-Ing Othmar R und vom Antragsgegner eigenhändig unterfertigt wurden.
Gestützt auf die "Allgemeinen Bedingungen" zu diesem Vertrage wurde der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 582 ZPO gestellt, da ein die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit betreffender Konfliktsfall der Parteien vorliege und der Antragsgegner trotz Aufforderung den von ihm zu bestellenden Schiedsrichter nicht fristgerecht namhaft gemacht habe.Gestützt auf die "Allgemeinen Bedingungen" zu diesem Vertrage wurde der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Paragraph 582, ZPO gestellt, da ein die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit betreffender Konfliktsfall der Parteien vorliege und der Antragsgegner trotz Aufforderung den von ihm zu bestellenden Schiedsrichter nicht fristgerecht namhaft gemacht habe.
Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang nach der aufgetragenen Klärung der Formvoraussetzung des § 577 Abs 3 ZPO hinsichtlich des Schiedsvertrages, deren Vorliegen der Antragsgegner bestritten hatte, Dr Wilhelm T zum Schiedsrichter bestellt. Dazu wurde festgestellt, im letzten Absatz der (gehörig unterfertigten) "Besonderen Bedingungen" heiße es, die firmenmäßig gefertigten Arbeitsgemeinschaftspartner nähmen verbindlich zur Kenntnis, daß die angeschlossenen "Allgemeinen Bedingungen" einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildeten. Diese Bestimmung beziehe sich auch auf § 20 der (nicht unterfertigten) "Allgemeinen Bedingungen", wo unter Z 2 vorgesehen sei, daß bei Nichtzustandekommen einer Einigung im Firmenrat unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheide. Das Schiedsverfahren sei bei sonstigem Verfall des Anspruches binnen acht Wochen nach Zustellung der den Sachverhalt betreffenden Niederschrift der Firmenratssitzung einzuleiten. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht richteten sich nach den Bestimmungen der Ö-Norm B 2110. Die Parteien hätten monatelang über den Abschluß des ARGE-Vertrages verhandelt. Jede Partei habe dabei eine Ausfertigung der "Besonderen" und der "Allgemeinen Bedingungen" des ARGE-Vertrages zur Verfügung gehabt. Auch der Antragsgegner habe bei Unterschriftsleistung auf den "Besonderen Bedingungen" die "Allgemeinen Bedingungen" besessen und gekannt. Ob bei dieser Unterschriftsleistung die "Allgemeinen Bedingungen" an die "Besonderen Bedingungen" bereits angeheftet oder angeschlossen gewesen seien, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden.Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang nach der aufgetragenen Klärung der Formvoraussetzung des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO hinsichtlich des Schiedsvertrages, deren Vorliegen der Antragsgegner bestritten hatte, Dr Wilhelm T zum Schiedsrichter bestellt. Dazu wurde festgestellt, im letzten Absatz der (gehörig unterfertigten) "Besonderen Bedingungen" heiße es, die firmenmäßig gefertigten Arbeitsgemeinschaftspartner nähmen verbindlich zur Kenntnis, daß die angeschlossenen "Allgemeinen Bedingungen" einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildeten. Diese Bestimmung beziehe sich auch auf Paragraph 20, der (nicht unterfertigten) "Allgemeinen Bedingungen", wo unter Ziffer 2, vorgesehen sei, daß bei Nichtzustandekommen einer Einigung im Firmenrat unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheide. Das Schiedsverfahren sei bei sonstigem Verfall des Anspruches binnen acht Wochen nach Zustellung der den Sachverhalt betreffenden Niederschrift der Firmenratssitzung einzuleiten. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht richteten sich nach den Bestimmungen der Ö-Norm B 2110. Die Parteien hätten monatelang über den Abschluß des ARGE-Vertrages verhandelt. Jede Partei habe dabei eine Ausfertigung der "Besonderen" und der "Allgemeinen Bedingungen" des ARGE-Vertrages zur Verfügung gehabt. Auch der Antragsgegner habe bei Unterschriftsleistung auf den "Besonderen Bedingungen" die "Allgemeinen Bedingungen" besessen und gekannt. Ob bei dieser Unterschriftsleistung die "Allgemeinen Bedingungen" an die "Besonderen Bedingungen" bereits angeheftet oder angeschlossen gewesen seien, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Da damit dem Formerfordernis der Schriftlichkeit der Schiedsvereinbarung entsprochen sei, kämen die Bestimmungen der "Allgemeinen Bedingungen" über das Schiedsgericht zur Anwendung. Bei der Firmenratssitzung vom 8. 4. 1970 seien das Beteiligungsverhältnis und die Partnerkontenangleichung zwischen den Parteien strittig geblieben. Die Sitzungsniederschrift sei den Parteien mit Schreiben vom 22. 4. 1970 zugesandt worden. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 4. 6. 1970 (dem Antragsgegner zugestellt am 5. 6. 1970, seinem Vertreter Dr Erwin A zugestellt am 8. 6. 1970) entsprechend § 16 Abs 3 der Ö-Norm B 2110 die Einleitung des Schiedsverfahrens und die Bestellung des Dr Helmut R als Schiedsrichter für die Antragstellerin mitgeteilt und dem Antragsgegner zur Bestellung eines Schiedsrichters binnen 14 Tagen aufgefordert. Das habe der Antragsgegner aber abgelehnt, weil ein schriftlicher Schiedsvertrag nicht abgeschlossen worden sei.Da damit dem Formerfordernis der Schriftlichkeit der Schiedsvereinbarung entsprochen sei, kämen die Bestimmungen der "Allgemeinen Bedingungen" über das Schiedsgericht zur Anwendung. Bei der Firmenratssitzung vom 8. 4. 1970 seien das Beteiligungsverhältnis und die Partnerkontenangleichung zwischen den Parteien strittig geblieben. Die Sitzungsniederschrift sei den Parteien mit Schreiben vom 22. 4. 1970 zugesandt worden. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 4. 6. 1970 (dem Antragsgegner zugestellt am 5. 6. 1970, seinem Vertreter Dr Erwin A zugestellt am 8. 6. 1970) entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, der Ö-Norm B 2110 die Einleitung des Schiedsverfahrens und die Bestellung des Dr Helmut R als Schiedsrichter für die Antragstellerin mitgeteilt und dem Antragsgegner zur Bestellung eines Schiedsrichters binnen 14 Tagen aufgefordert. Das habe der Antragsgegner aber abgelehnt, weil ein schriftlicher Schiedsvertrag nicht abgeschlossen worden sei.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei entgegen der Einwendung des Antragsgegners gegeben, weil hiefür der Satz der Geschäftsführung maßgebend sei (§ 20 Z 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), mit der Geschäftsführung die Antragstellerin betraut worden sei (§ 5 der Besonderen Bedingungen) und diese ihren Sitz in S habe. Eine Verlegung des Sitzes sei rechtswirksam nicht erfolgt. Frühere Erörterungen des Beteiligungsverhältnisses hätten nicht den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung und damit den Schiedsgerichtsfall darstellen können. Der geltend gemachte Streitgegenstand sei nach der Vereinbarung weder der Schiedsgerichtsbarkeit überhaupt entzogen, noch könne gesagt werden, daß ein Schiedsspruch darauf keinen Einfluß haben könne. Damit liege auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Bestellung eines Schiedsrichters vor.Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei entgegen der Einwendung des Antragsgegners gegeben, weil hiefür der Satz der Geschäftsführung maßgebend sei (Paragraph 20, Ziffer eins, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), mit der Geschäftsführung die Antragstellerin betraut worden sei (Paragraph 5, der Besonderen Bedingungen) und diese ihren Sitz in S habe. Eine Verlegung des Sitzes sei rechtswirksam nicht erfolgt. Frühere Erörterungen des Beteiligungsverhältnisses hätten nicht den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung und damit den Schiedsgerichtsfall darstellen können. Der geltend gemachte Streitgegenstand sei nach der Vereinbarung weder der Schiedsgerichtsbarkeit überhaupt entzogen, noch könne gesagt werden, daß ein Schiedsspruch darauf keinen Einfluß haben könne. Damit liege auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Bestellung eines Schiedsrichters vor.
Das Rekursgericht hat dem Rekurse des Antragsgegners Folge gegeben und den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters abgewiesen. Es erachtete den Rekurs ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses des § 582 Abs 2 ZPO iS der herrschenden Rechtsprechung für zulässig, weil der Stattgebung des Antrages die gesetzlichen Voraussetzungen gefehlt hätten. Das Rekursgericht billigte zwar die Annahme der örtlichen Zuständigkeit seitens des Erstgerichtes. Es war aber der Auffassung, daß es an dem Formerfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages gemäß § 577 Abs 3 ZPO einschließlich der Unterfertigung durch beide Parteien ermangle. Soweit hinsichtlich des Schiedsvertrages auf andere Urkunden verwiesen werde, müßten diese unmittelbar an die unterfertigte Urkunde angeschlossen sein, um eine Verbindlichkeit iS der § 886 ABGB, § 577 Abs 3 ZPO zu bewirken. Im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffene und vom Rekursgericht übernommene Feststellung, es sei nicht mit Sicherheit erwiesen, daß bei Unterschriftsleistung auf den "Besonderen Bedingungen" des ARGE-Vertrages die "Allgemeinen Bedingungen" mit der Schiedsgerichtsklausel beigeheftet und angeschlossen waren, liege die für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung erforderliche Schriftlichkeit nicht vor, womit auch dem Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters die Grundlage fehle.Das Rekursgericht hat dem Rekurse des Antragsgegners Folge gegeben und den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters abgewiesen. Es erachtete den Rekurs ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 582, Absatz 2, ZPO iS der herrschenden Rechtsprechung für zulässig, weil der Stattgebung des Antrages die gesetzlichen Voraussetzungen gefehlt hätten. Das Rekursgericht billigte zwar die Annahme der örtlichen Zuständigkeit seitens des Erstgerichtes. Es war aber der Auffassung, daß es an dem Formerfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO einschließlich der Unterfertigung durch beide Parteien ermangle. Soweit hinsichtlich des Schiedsvertrages auf andere Urkunden verwiesen werde, müßten diese unmittelbar an die unterfertigte Urkunde angeschlossen sein, um eine Verbindlichkeit iS der Paragraph 886, ABGB, Paragraph 577, Absatz 3, ZPO zu bewirken. Im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffene und vom Rekursgericht übernommene Feststellung, es sei nicht mit Sicherheit erwiesen, daß bei Unterschriftsleistung auf den "Besonderen Bedingungen" des ARGE-Vertrages die "Allgemeinen Bedingungen" mit der Schiedsgerichtsklausel beigeheftet und angeschlossen waren, liege die für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung erforderliche Schriftlichkeit nicht vor, womit auch dem Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters die Grundlage fehle.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.