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Rechtssatz RS0045025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045025

Geschäftszahl

2Ob774/51; 5Ob93/72

Entscheidungsdatum

02.05.1972

Rechtssatz

Ist der infolge Säumnis einer Partei vom Gericht bestellte Schiedsrichter gestorben, so kann nicht sogleich das Gericht wegen Bestellung eines neuen Schiedsrichters angegangen werden, vielmehr muß wieder der Gegner zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters aufgefordert werden. Hat es an einer Voraussetzung für die Bestellung eines Schiedsrichters gefehlt und hat dennoch das Erstgericht eine solche Bestellung vorgenommen, so ist ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 774/51
    Entscheidungstext OGH 03.12.1951 2 Ob 774/51
    Veröff: SZ 24/327
  • 5 Ob 93/72
    Entscheidungstext OGH 02.05.1972 5 Ob 93/72
    nur: Hat es an einer Voraussetzung für die Bestellung eines Schiedsrichters gefehlt und hat dennoch das Erstgericht eine solche Bestellung vorgenommen, so ist ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1972/287 S 553 = SZ 45/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045025

Dokumentnummer

JJR_19511203_OGH0002_0020OB00774_5100000_001